314 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP
Bericht
des Verkehrsausschusses
über die Regierungsvorlage (276 der Beilagen): Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Europäischen Satellitennavigationsprogramme
Das Abkommen wurde auf der Grundlage der am 29. Juni 2010 vom Rat angenommenen Verhandlungs-direktiven (Dok. 11432/10) ausgehandelt und am 18. Dezember 2013 unterzeichnet (Beschluss der Bun-desregierung vom 3. Dezember 2013, vgl. Pkt. 58 des Beschl. Prot. Nr. 202). Gemäß Art. 27 Abs. 2 des Abkommens wird es für die in die Zuständigkeit der Union fallenden Elemente bis zu seinem In-krafttreten von der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (idF: die Schweiz) vorübergehend angewendet.
Vorrangige Ziele des Abkommens sind die Formalisierung und weitere Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien; durch das Abkommen wird die Teilnahme der Schweiz an den europäi-schen Satellitennavigationsprogrammen ermöglicht. Diese wird sich im Wesentlichen auf die Bereiche Funkfrequenzspektrum, wissenschaftliche Forschung und Ausbildung, Beschaffungswesen, industrielle Kooperation, Rechte an geistigem Eigentum, Ausfuhrkontrolle, Handel und Marktentwicklung, Nor-mung, Zertifizierung und Regelungsmaßnahmen, Sicherheit, Austausch von Verschlusssachen, Aus-tausch von Personal und Zugang zu Diensten erstrecken. Die Grundsätze dieser Zusammenarbeit sind in Art. 3 des Abkommens festgehalten. Es ist darauf hinzuweisen, dass durch das Abkommen weder die nach dem Recht der Europäischen Union geschaffene institutionelle Struktur des Galileo-Programms, noch die geltenden Rechtsvorschriften bezüglich Ausfuhrkontrolle und Nichtverbreitung, die Kontrolle immateriellen Technologietransfers oder die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Sicherheit berührt werden.
Des Weiteren wurde im Zuge der Verhandlungen ein finanzieller Beitrag der Schweiz ausgehandelt. Österreich hat in den entsprechenden EU-Gremien die im Rahmen des Mandats von der Europäischen Kommission erzielten Verhandlungsergebnisse anerkannt und die oben angeführten Inhalte der Koope-ration unterstützt.
Die Realisierung der europäischen globalen Satellitennavigationssysteme (GNSS) EGNOS (European Geostationary Navigation Overlay System) und Galileo ist von strategischem verkehrs-, technologie- sowie sicherheitspolitischem Interesse, sowohl für die EU als auch für Österreich. Aus österreichischer Sicht ist die Zusammenarbeit mit Drittländern und deren Einbindung in die Programme sehr wichtig. Eine breite Basis der Kooperation mit Drittländern und die Einbindung der daraus zu erzielenden zusätzlichen Finanzmittel werden als entscheidende Faktoren für die erfolgreiche Realisierung der europäischen GNSS-Programme EGNOS und Galileo erachtet.
Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.
Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist.
Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Der Verkehrsausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 17. Oktober 2018 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Eva-Maria Himmelbauer, BSc die Abgeordneten Christian Hafenecker, MA und Douglas Hoyos-Trauttmansdorff sowie der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Ing. Norbert Hofer und der Ausschussobmann Abgeordneter Alois Stöger, diplômé.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Der Verkehrsausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Der Abschluss des Staatsvertrages: Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Europäischen Satellitennavigationsprogramme (276 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Wien, 2018 10 17
Eva-Maria Himmelbauer, BSc Alois Stöger, diplômé
Berichterstatterin Obmann