319 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (114 der Beilagen): Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, der Jugend und des Sports

Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, der Jugend und des Sports hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Derzeit ist die kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina durch das im Verhältnis mit Bosnien und Herzegowina weiter angewandte Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung vom 14. April 1972 in Wien (BGBl. Nr. 436/1973 i.d.F. BGBl. III Nr. 147/2010), geregelt, welches mit Inkrafttreten des neuen Abkommens im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina außer Kraft treten wird. Ziel des neuen Abkommens ist es, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern zu verstärken, die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, der Jugend und des Sports bestmöglich zu fördern und eine zeitgemäße vertragliche Basis hiefür zu schaffen.

In den Bereichen Wissenschaft und Bildung enthält das Abkommen Vereinbarungen zur Zusammenarbeit auf hochschulischer Ebene, zur Bildungszusammenarbeit und dem Austausch von Expertinnen und Experten auf schulischer Ebene, zu Aktivitäten und Initiativen bei der Bildung von Lehrerinnen und Lehrern sowie zum Austausch von Expertinnen und Experten auf dem Gebiet der Frauenangelegenheiten und Gleichstellung.

Das Abkommen ermöglicht eine verstärkte Zusammenarbeit bei künstlerischen Auftritten und Ausstellungen, der Zusammenarbeit von Bibliotheken, Archiven, Museen und Einrichtungen des Denkmalschutzes sowie bei Übersetzungen von Literaturwerken und Fachliteratur. Im Bildungssystem soll ein Know-how Transfer stattfinden, der u.a. Kooperation und Vernetzung von Übungsfirmen sowie die Förderung von Partnerschaften zwischen Schulen und anderen Bildungseinrichtungen vorsieht.

Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die aus VertreterInnen der Vertragsparteien besteht.

Die Unterzeichnung erfolgte am 29. November 2016 in Wien durch Bundesminister Sebastian Kurz und den Minister für Zivile Angelegenheiten von Bosnien und Herzegowina, Adil Osmanović

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 19. Oktober 2018 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dipl.-Ing. Nikolaus Berlakovich, Nurten Yılmaz, Wendelin Mölzer und Dr. Alma Zadić, LL.M. sowie die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres Dr.in Karin Kneissl

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, der Jugend und des Sports (114 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2018 10 19

                  Dipl.-Ing. Nikolaus Berlakovich                                            Mag. Andreas Schieder

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann