320 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (145 der Beilagen): Erklärung über die Zurückziehung der österreichischen Erklärung zu Art. 5 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

Das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. Nr. 492/1987) hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedurfte daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Das Übereinkommen ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich war; es enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen (vgl. Erläuterungen, 65 der BlgNR, XVII. GP).

Anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens hat Österreich u.a. folgende Erklärung zu Art. 5 des Übereinkommens abgegeben:

„Österreich wird die Gerichtsbarkeit gemäß Art. 5 des Übereinkommens unabhängig von den Gesetzen des Tatortes in Anspruch nehmen, im Fall des Abs. 1 lit. c jedoch nur dann, wenn eine Strafverfolgung durch einen nach Abs. 1 lit. a und b zur Gerichtsbarkeit berufenen Staat nicht zu erwarten ist“.

Die Zurückziehung dieser Erklärung unterliegt Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG und bedarf, ebenso wie das Übereinkommen selbst, der Genehmigung durch den Nationalrat. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Mit Bundesgesetz BGBl I Nr. 120/2012, das am 1. Jänner 2013 in Kraft getreten ist, wurde u.a. der Tatbestand der Folter (§ 312a StGB) unter diejenigen strafbaren Handlungen im Ausland aufgenommen, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden (§ 64 Abs. 1 StGB). Mit Bundesgesetz BGBl I Nr. 106/2014, das am 1. Jänner 2015 in Kraft getreten ist, wurde § 64 Abs. 1 StGB dahingehend geändert, dass inländische Gerichtsbarkeit beim Tatbestand der Folter auch dann ohne weiteres gegeben ist, wenn der Täter Ausländer ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat.

Am 9. November 2015 wurde die Lage der Menschenrechte in Österreich vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen in Genf zum zweiten Mal im Rahmen der Universellen Periodischen Staatenprüfung (Universal Periodic Review, UPR) umfassend geprüft. Im Anschluss an diese Staatenprüfung nahm Österreich im März 2016 u.a. Empfehlungen an, die die Prüfung der Zurückziehung von Vorbehalten vorsehen. Diese Prüfung wurde auch auf die oz. Erklärung ausgedehnt. Sie hat gezeigt, dass die Erklärung durch die oz. Gesetzänderung entbehrlich geworden ist. Sie kann daher zurückgezogen werden; dies soll durch eine entsprechende Erklärung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen geschehen.

Durch die Zurückziehung der Erklärung entstehen keine finanziellen Auswirkungen, da lediglich die völkerrechtlichen Verpflichtungen an eine ohnehin schon bestehende Rechtslage angeglichen werden.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 19. Oktober 2018 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich

der Abgeordnete Dr. Harald Troch.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Erklärung über die Zurückziehung der österreichischen Erklärung zu Art. 5 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (145 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2018 10 19

                            Dr. Reinhold Lopatka                                                     Mag. Andreas Schieder

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann