324 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (206 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Pensionskassengesetz geändert wird

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Richtlinie (EU) 2016/2341 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 37, umgesetzt werden. Mit der Neufassung der Richtlinie soll die grenzüberschreitende Tätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) erleichtert, die Governance der EbAV gestärkt und die Information der Begünstigten verbessert werden, wobei auf die Größenordnung, die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der EbAV Bedacht zu nehmen ist (Proportionalitätsgrundsatz).

Wesentliche Änderungen sind

-       Regelungen über die grenzüberschreitende Übertragung von bereits bestehenden Altersvorsorgezusagen insbesondere im Hinblick auf die nach nationalem Recht zu regelnde Zustimmung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten;

-       allgemeine Anforderungen an die Unternehmensführung, die Vergütungspolitik und die Übertragung von Aufgaben an Dritte;

-       die Benennung von Schlüsselfunktionen, Anforderungen an die Qualifikation von Vorständen und Personen, die Schlüsselfunktionen innehaben und die näheren Vorgaben und Pflichten, die von Schlüsselfunktionen einzuhalten und zu beachten sind;

-       die Ausweitung des Risikomanagements auch auf die Pensionskasse selbst samt einer eigenen Risikobeurteilung;

-       die Ausweitung der Zuständigkeit der Depotbank auch auf nicht verwahrbare Vermögenswerte;

-       die Anpassung der Informationspflichten der Pensionskasse gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an die zusätzlichen Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/2341 und

-       die Anpassung der Befugnisse und Pflichten der FMA an die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/2341.

Neben den Änderungen des Pensionskassengesetzes, die durch die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 indiziert sind, sollen auch einige Änderungen und Anpassungen vorgenommen werden, die auf Erfahrungen aus der Praxis beruhen. Dabei sind insbesondere versicherungsmathematische Erfordernisse im Zusammenhang mit dem Geschäftsplan und der festgelegten Zinssätze, der Übermittlung von Daten im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss der Pensionskasse sowie der Quartalsmeldung des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens sowie Anpassungen bei der Veranlagung des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens hervorzuheben.

Die Richtlinie (EU) 2016/2341 ist bis 13. Jänner 2019 in nationales Recht umzusetzen. Da das Geschäftsjahr der Pensionskassen das Kalenderjahr ist und viele Bestimmungen direkt oder indirekt mit der Bilanzerstellung im Zusammenhang stehen, erscheint es aus verwaltungstechnischen Gründen sinnvoll, dass der vorliegende Gesetzentwurf mit 1. Jänner 2019 in Kraft tritt.

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 19. Oktober 2018 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordnete Carmen Schimanek die Abgeordneten Christoph Stark, Mag. Bruno Rossmann, Josef Schellhorn, Ing. Reinhold Einwallner, Kai Jan Krainer und Mag. Andreas Hanger sowie der Bundesminister für Finanzen Hartwig Löger.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, N, dagegen: S, P) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (206 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2018 10 19

                             Carmen Schimanek                                                              Karlheinz Kopf

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann