Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Vermeidung der Doppelbesteuerung und Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung nach den neuesten OECD-Entwicklungen

-       Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Großbritannien

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Implementierung von Anti-Missbrauchsbestimmungen

-       Senkung der Quellensteuersätze auf Dividenden und Lizenzgebühren

-       Verbesserung der Streitbeilegung und Erhöhung der Rechtssicherheit für betroffene Unternehmen

-       Leistung von Amtshilfe auf dem Gebiet des Informationsaustausches nach dem OECD-Standard

-       Leistung von Amtshilfe auf dem Gebiet der Vollstreckung von Steuern

 

Wesentliche Auswirkungen

In weiten Bereichen entsprechen die Bestimmungen des Abkommens bereits den derzeit in Österreich praktisch umgesetzten Maßnahmen und Regelungen, sodass daraus keine wesentlichen zusätzlichen Erträge und Aufwendungen für die Steuer- und Zollverwaltung zu erwarten sind. Mehrerträge werden von österreichischer Seite aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der aggressiven internationalen Steuerplanung erwartet, können zu diesem Zeitpunkt allerdings noch nicht quantifiziert werden, da das konkrete Ausmaß der aggressiven internationalen Steuerplanung schwer einschätzbar ist.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Höhere Aufwendungen sind gegebenenfalls im Bereich von Schiedsverfahren (Art. 23 Abs. 5) zu erwarten: Aus Erfahrungswerten der Vergangenheit wird mit einem zusätzlichen Verfahren bis 2022 gerechnet. Dh. es wird angenommen, dass durchschnittlich ein Schiedsverfahren alle fünf Jahre eröffnet wird. Dieses Schiedsverfahren wird für 2021, also 3 Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens, angenommen, weil dies der ehestmögliche Zeitpunkt ist, zu dem ein solcher Antrag gemäß dem neuen Abkommen eingebracht werden kann.

 

Der Aufwand für 1,5 Schiedsrichter pro Verfahren inklusive Reise- und Sachaufwand wird basierend auf vergangenen Erfahrungswerten mit 15.000 Euro beziffert. Die Bedeckung dieses Aufwandes ist im BFRG-E 2018-2021 bzw. BFRG-E 2019-2022 beim DB 15.01.01 eingeplant.

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Maßnahme

2018

2019

2020

2021

2022

Verbesserung der Streitbeilegung

0

0

0

‑15.000

0

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Die Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist erforderlich.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und von Veräußerungsgewinnen

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

Vorhabensart:

Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung

Laufendes Finanzjahr:

2018

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2019

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Das aktuelle Abkommen zwischen Österreich und Großbritannien stammt aus 1969, ist trotz mehrfacher Revisionen veraltet und entspricht nicht mehr dem neuesten Standard der OECD (Organisation for Economic Co-operation and Development). Der Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland erfordert die Vermeidung internationaler Doppelbesteuerungen durch den Abschluss eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gemäß dem neuen OECD-Standard. Damit wird den jüngsten Arbeiten auf Ebene der OECD/G20 zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base erosion and profit shifting – BEPS) Rechnung getragen. Es soll damit auch der Standort Österreich für den weiteren Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen zum Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland – auch in Hinblick auf den Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union (EU) – gestärkt werden.

 

Die künstliche Verlagerung von Unternehmensgewinnen im Rahmen einer aggressiven internationalen Steuerplanung in Gebiete, in denen sie nicht oder niedrig besteuert werden, hat sich zunehmend zu einem Problem der nationalen Steuerverwaltungen entwickelt. Kern des Problems liegt nicht zuletzt darin, dass Doppelbesteuerungsabkommen den grenzüberschreitenden Konstruktionen vieler international agierender Unternehmen nicht ausreichend gerecht werden. Der Aktionsplan der OECD/G20 zur Bekämpfung von BEPS zielt darauf ab, sicherzustellen, dass Gewinne auch dort besteuert werden, wo die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit und die Wertschöpfung stattfinden.

 

Die Einführung von Maßnahmen zur Verhinderung grenzüberschreitender aggressiver Steuerplanung muss allerdings mit der effektiven Verhinderung von Doppelbesteuerung einhergehen. Denn Anti-BEPS-Maßnahmen dürfen nicht zu ungewollter Doppelbesteuerung und einer erhöhten Unsicherheit für gesetzestreue Steuerpflichtige führen. Daher haben die OECD-Staaten im Rahmen des Aktionspunktes 14 des BEPS Aktionsplanes Maßnahmen erarbeitet, um die Effektivität und Effizienz des abkommensrechtlichen Streitbeilegungsmechanismus zu steigern.

 

Für eine detaillierte Analyse der Hintergründe des BEPS Projektes, siehe WFA (Wirkungsorientierte Folgenabschätzung) zum Mehrseitigen Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (MLI), 1670 d.B.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Österreich hat sich im Rahmen seiner Teilnahme am BEPS-Projekt der OECD/G20 zur Umsetzung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung verpflichtet. Ohne eine Umsetzung dieser Maßnahmen im Rahmen des neuen Abkommens wäre Österreich vermehrt der aggressiven internationalen Steuerplanung auf abkommensrechtlicher Ebene ausgesetzt. Die Umsetzung kann grundsätzlich entweder aufgrund bilateraler Abkommen, oder durch die Anwendung des MLI erfolgen.

 

Aufgrund der beiderseitig bestehenden umfangreichen Revisionswünsche und der Tatsache, dass das Abkommen allgemein sehr veraltet war, ist eine Änderung des bereits bestehenden Abkommens im Wege des MLI ungeeignet. Vielmehr ist eine individuelle und somit bilaterale Erneuerung der abkommensrechtlichen Beziehungen unumgänglich.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Die Arbeiten der OECD zu BEPS beruhen auf einer Vielzahl von Studien, welche die steuerlichen Auswirkungen von BEPS und dessen Hauptursachen erforscht haben. Die wichtigsten Ergebnisse werden in der WFA zum MLI (1670 d.B.) zusammengefasst.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2024

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Einhaltung des jüngsten Standards der OECD/G20 zur Bekämpfung von BEPS wird anhand einer internen Untersuchung evaluiert. Hinsichtlich der Streitbeilegung erfolgt darüber hinaus eine interne Evaluierung anhand von Statistiken zum Verständigungsverfahren, welche jährlich im Nachhinein erstellt werden.

 

Die Einhaltung des BEPS-Mindeststandards wird zusätzlich von der OECD im Rahmen eines Monitoringprozesses überwacht, somit erfolgt eine Evaluierung der Erreichung der gesetzten Ziele auch auf externer und unabhängiger Ebene.

 

Durch die interne Evaluierung entstehen keine Mehrkosten, denn die im Rahmen der internen Evaluierung gesammelten Informationen werden auch für die Teilnahme am Monitoringprozess der OECD eingesetzt. Die jährlichen Statistiken zum Verständigungsverfahren müssen verpflichtend sowohl für die OECD als auch für die EU erstellt werden. Daher sind dadurch letztlich auch keine unmittelbaren Mehrkosten zu erwarten.

 

Ziele

 

Ziel 1: Vermeidung der Doppelbesteuerung und Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung nach den neuesten OECD-Entwicklungen

 

Beschreibung des Ziels:

Die Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung stellen eine ernste Bedrohung für die Steuereinnahmen, die Steuerhoheit der Staaten und die Steuergerechtigkeit dar. Multinationale Unternehmen nutzen oft Differenzen zwischen den nationalen Bestimmungen und Lücken in den internationalen Standards aus, um ihre Steuerschuld deutlich zu reduzieren oder sogar zu beseitigen. Die BEPS-Maßnahmen, welche durch das neue Abkommen umgesetzt werden, haben das Ziel, jene Strukturen, die eine doppelte Nichtbesteuerung erleichtern, einzuschränken bzw. nach Möglichkeit zu verhindern. Sie entsprechen dem von der OECD entwickelten Mindeststandard.

 

Die im Rahmen des BEPS-Projekts vorgenommenen Änderungen, die auch im neuen DBA mit Großbritannien umgesetzt werden, könnten eine gewisse Unsicherheit verursachen und – sofern dagegen nichts unternommen wird – auf kurze Sicht zu mehr Doppelbesteuerung und Streitigkeiten in den Verständigungsverfahren führen.

 

Angesichts der Bedeutung der Beseitigung der Doppelbesteuerung als Hindernis für die grenzüberschreitende Handels- und Investitionstätigkeit haben sich die OECD- und G20-Länder im Rahmen des Aktionspunktes 14 ("Verbesserung der Effizienz von Streitbeilegungsmechanismen") des BEPS-Projektes zu einem Mindeststandard im Hinblick auf die Beilegung von abkommensbezogenen Streitigkeiten verpflichtet.

 

Der von der OECD entwickelte Mindeststandard spricht vor allem folgende Aspekte an: die Verhinderung von Streitigkeiten, den Zugang zu und die Verfügbarkeit des Verständigungsverfahrens, die effektive Lösung von Verständigungsverfahren sowie die Umsetzung der Verständigungsvereinbarungen. Dieser Mindeststandard soll im DBA Großbritannien umgesetzt werden.

Darüber hinaus hat sich Österreich verpflichtet, rasch ein zwingendes und verbindliches Schiedsverfahren in seine bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen aufzunehmen, da dies die beste Methode ist, um die Effizienz der Verständigungsverfahren zu erhöhen. Es wird daher eine Schiedsklausel in das DBA mit Großbritannien aufgenommen.

 

Mit voranschreitender Globalisierung ist eine erhöhte Zusammenarbeit von Steuerbehörden erforderlich, um sicherzustellen, dass Steuerpflichtige in jedem der Länder, in welchen sie tätig sind, das korrekte Ausmaß an Steuern bezahlen. Dies betrifft sowohl die Bekämpfung von Steuervermeidung, als auch die Verhinderung der Doppelbesteuerung. Ein zentraler Bestandteil der derzeitigen Arbeiten der OECD (auch im Rahmen von BEPS) dient daher der Sicherstellung, dass alle Länder die internationalen Standards für die Mitarbeit von Steuerbehörden im Bereich Informationsaustausch und Vollstreckung durchsetzen. Zu diesem Zweck hat die OECD nicht nur Mindeststandards, sondern auch einen Monitoring-Prozess entwickelt, der die Umsetzung der Standards in (nach Möglichkeit) allen DBAs eines Landes überprüft. Österreich durchläuft derzeit mehrere solche Monitoring-Prozesse in diesem Bereich.

 

Das Abkommen stellt sicher, dass österreichische Doppelbesteuerungsabkommen dem neuesten Stand des internationalen Steuerrechts entsprechen. Zudem hält Österreich hiermit die eingegangene Verpflichtung ein, den von der OECD im Rahmen des BEPS-Projektes ausgearbeiteten Mindeststandard umzusetzen.

 

Der für Österreich durch BEPS, d.h. durch die künstliche Verlagerung von Unternehmensgewinnen) entstehende Schaden kann durch das BMF nicht genau beziffert werden, denn dies ist nur durch eine in Auftrag gegebene ökonomische Studie möglich. Bisherige Studien zu BEPS sind nicht hierfür verwertbar, da sie allesamt veraltet sind und keinen direkten Bezug zu Österreich aufweisen. Zudem ist BEPS ein umfassendes Problem, welches nicht nur auf internationaler Ebene (durch Änderung von DBA bzw. Umsetzung des MLI), sondern auch auf nationaler und europäischer Ebene (durch die Richtlinien der EU zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung - Anti Tax Avoidance Directives, ATAD) bekämpft wird. Es ist daher schwierig festzustellen, welche Auswirkung einzelne Maßnahmen haben werden, vor allem da manche Maßnahmen in mehreren Rechtsinstrumenten aufgegriffen werden. Beispielsweise sind die allgemeinen Anti-Missbrauchsregeln in den EU Richtlinien den von der OECD entwickelten und von Österreich im Rahmen des MLI sowie in bilateralen Verhandlungen umgesetzten Regelungen sehr ähnlich. Somit können nur abstrakte modellhafte Betrachtungen angestellt werden, die nicht mit konkreten Zahlen substantiiert werden können.

 

Siehe auch WFA zum MLI (1670 d.B.).

 

Da sich eine quantitative Beurteilung als schwierig erweist, wird ein qualitativer Indikator (Meilenstein) herangezogen: die Umsetzung von Maßnahmen der OECD/G20 zu BEPS.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Das österreichische Doppelbesteuerungsabkommen mit Großbritannien entspricht nicht dem vom BEPS-Projekt geforderten Standard.

Das österreichische Doppelbesteuerungsabkommen mit Großbritannien entspricht dem vom BEPS-Projekt geforderten Standard.

 

Ziel 2: Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Großbritannien

 

Beschreibung des Ziels:

Laut Informationen der OeNB (Österreichische Nationalbank) und der WKÖ (Wirtschaftskammer Österreich) bestehen zwischen Österreich und Großbritannien erhebliche wirtschaftliche Verflechtungen. Österreich hatte in 2017 eine positive Handelsbilanz von rund € 1,2 Mrd mit Großbritannien im Bereich der Warenexporte und eine positive Dienstleistungsbilanz von € 0,4 Mrd. Die aktiven Direktinvestitionen (d.h. Investitionen aus Österreich nach Großbritannien) sind seit 2012 stetig gestiegen (von rund € 4,4 Mrd auf € 6,5 Mrd. im Jahr 2017), während die passiven Direktinvestitionen (d.h. Investitionen aus Großbritannien nach Österreich) annähernd gleich geblieben sind (€ 2,5 Mrd. im Jahr 2017). Die Investitionstätigkeit wurde von den Kapitalverkehrs- und Niederlassungsfreiheiten (festgehalten in EU-Richtlinien) innerhalb der EU begünstigt. Allerdings droht potentiell ein Austritt Großbritanniens aus der EU, der zu einer Nichtanwendbarkeit der relevanten EU-Richtlinien (EU-RL) führen könnte. Infolgedessen würde eine Quellenbesteuerung der Dividenden und Lizenzgebühren eintreten, die den Kapitalfluss beeinträchtigen könnte. Dies soll durch das neue DBA verhindert werden. Zudem soll das neue DBA weitere Investitionen begünstigen, d.h. das Ausmaß der aktiven und passiven Direktinvestitionen soll steigen oder zumindest gleich bleiben.

 

Auf die Zielerreichung können jedoch auch Faktoren eine Auswirkung haben, welche nicht dem Einfluss Österreichs unterliegen und nicht mit dem DBA zusammenhängen, die aber ebenfalls einen Einfluss auf die Standort-Entscheidungen von Unternehmen haben und sich auch gegenläufig entwickeln können. Dies kann naturgemäß die Zielerreichung beeinträchtigen. Solche Faktoren sind bspw. gesellschaftliche Faktoren, rechtliche Rahmenbedingungen aus anderen Rechtsgebieten, die Umwelt etc.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Aktive Direktinvestitionen: € 6.5 Mrd.

Aktive Direktinvestitionen: > oder = € 6.5 Mrd.

Passive Direktinvestitionen:€ 2,5 Mrd.

Passive Direktinvestitionen: > oder = € 2.5 Mrd.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Implementierung von Anti-Missbrauchsbestimmungen

Beschreibung der Maßnahme:

Zur Vermeidung von Abkommensmissbrauch enthält das neue DBA die neue Präambel des OECD-MA (OECD-Musterabkommen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen) 2017. Diese soll sicherstellen, dass mögliche Auslegungen, welche zur Steuerverkürzung oder -umgehung führen könnten, verworfen werden.

Zudem sieht Maßnahme 1 auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 1 des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (MLI) einen sogenannten „Principal Purpose Test“ (PPT) vor (Art. 27 des DBA). Dieser versagt die DBA-Begünstigungen für jene Gestaltungen, welche als einen ihrer Hauptzwecke den Erhalt dieser Begünstigungen haben. Die Bestimmung stellt somit eine allgemeine Anti-Missbrauchsregel auf Abkommensebene dar und kann angewendet werden, um jegliche Gestaltung zu bekämpfen, welche der Steuerverkürzung oder -umgehung dient. Zudem sieht Art. 4 Abs. 4 des neuen DBA unter gewissen Umständen eine Einschränkung von Begünstigungen für doppelt ansässige Gesellschaften vor, um potentielles Treaty Shopping einzudämmen. Ebenso stellt das Protokoll zum neuen DBA klar, dass innerstaatliche Anti-Missbrauchsregeln anwendbar bleiben.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 2: Senkung der Quellensteuersätze auf Dividenden und Lizenzgebühren

Beschreibung der Maßnahme:

Der Quellensteuersatz für Dividenden wurde im Vergleich zum alten Abkommen und zum OECD-MA um 5 Prozentpunkte gesenkt, um Direktinvestitionen zu begünstigen. Das erforderliche Beteiligungsausmaß für die Anwendung des begünstigten Satzes bei wesentlichen Beteiligungen wurde reduziert (von 25% im alten DBA auf 10% im neuen DBA). Der Quellensteuersatz für Lizenzgebühren beträgt entsprechend dem OECD-MA 0%. Nach dem alten DBA werden Lizenzen zwischen verbundenen Unternehmen noch mit 10% besteuert. Diese Änderungen tragen auch der potentiellen zukünftigen Nichtanwendbarkeit der Mutter-Tochter-RL und RL für Zinsen und Lizenzgebühren Rechnung und stellen die von den Richtlinien geforderten Rechtsfolgen her.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 3: Verbesserung der Streitbeilegung und Erhöhung der Rechtssicherheit für betroffene Unternehmen

Beschreibung der Maßnahme:

Diese Maßnahme beruht auf den Arbeiten im Rahmen des BEPS-Aktionspunktes 14. Sie wird durch Änderungen im Bereich des Verständigungsverfahrens (Art. 23 Abs. 1-4 des neuen DBA) und einem verpflichtenden Schiedsverfahren (Art. 23 Abs. 5, 6 des DBA) umgesetzt. Durch diese Maßnahme werden die Bestimmungen zum Verständigungsverfahren an den Wortlaut des OECD Musterabkommens (2014) angeglichen. Zusätzlich wird ein verpflichtendes Schiedsverfahren in das Doppelbesteuerungsabkommen eingeführt, das ebenfalls dem OECD Musterabkommen (2014) entspricht. Das Schiedsverfahren dient der Sicherstellung, dass jedes Verständigungsverfahren innerhalb eines festgelegten Zeitraums gelöst wird und die Doppelbesteuerung somit in jedem Fall beseitigt wird.

 

Umsetzung von Ziel 1, 2

 

Maßnahme 4: Leistung von Amtshilfe auf dem Gebiet des Informationsaustausches nach dem OECD-Standard

Beschreibung der Maßnahme:

Staaten sind wegen der ständig enger werdenden internationalen Wirtschaftsbeziehungen immer mehr am gegenseitigen Austausch von Informationen zur Anwendung der innerstaatlichen Steuergesetze interessiert.

 

Aufgrund der aktuellen Bestimmung zum Informationsaustausch besteht ein Hindernis für den Zugang zu umfassenden Informationen, welche allerdings sowohl zur Durchführung des Abkommens als auch zur Durchführung des innerstaatlichen Rechts erforderlich sind.

 

Die neu gefasste Bestimmung zum Informationsaustausch gewährleistet, dass Informationen, die sich im Besitz von Banken und anderen Finanzinstituten befinden, ausgetauscht werden. Ein umfassender Informationsaustausch mit Großbritannien ist bereits jetzt auf der Grundlage des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, BGBl. III Nr. 193/2014, möglich.

 

Umsetzung von Ziel 1, 2

 

Maßnahme 5: Leistung von Amtshilfe auf dem Gebiet der Vollstreckung von Steuern

Beschreibung der Maßnahme:

Eine effektive Steuererhebung erfordert nach der Ermittlung des Sachverhalts die Festsetzung und Durchsetzung des Steueranspruchs. Sofern der Steuerschuldner nicht freiwillig leistet, kommt eine zwangsweise Vollstreckung in Betracht. Die Wirkung eines österreichischen Vollstreckungstitels endet aber an der Staatsgrenze, da auf fremdem Staatsgebiet keine Hoheitsgewalt ausgeübt werden kann. Von großer Bedeutung ist daher – neben der internationalen Ermittlungsamtshilfe – auch die grenzüberschreitende Vollstreckungsamtshilfe.

Das Vorgängerabkommen enthält keine Bestimmung, die eine Amtshilfe auf dem Gebiet der Vollstreckung von Steuern ermöglicht. Zudem greift die bloß auf Ebene der EU anwendbare BeitreibungsRL bei einem potentiellen Austritt Großbritanniens nicht mehr. Dies gefährdet die Festsetzung und Durchsetzung des Steueranspruchs.

 

Die Vereinbarung einer Amtshilfe auf dem Gebiet der Vollstreckung von Steuern (Art. 25 des neuen DBA) wird die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden für Zwecke der Beitreibung spürbar verbessern und den Verfahrensgang erheblich beschleunigen. Dies dient letztlich der Sicherung eines funktionsfähigen Staatshaushalts.

 

Umsetzung von Ziel 1, 2

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte

 

 

Höhere Aufwendungen sind gegebenenfalls im Bereich von Schiedsverfahren (Art. 23 Abs. 5) zu erwarten: Aus Erfahrungswerten der Vergangenheit wird mit einem zusätzlichen Verfahren bis 2022 gerechnet. Dh. es wird angenommen, dass durchschnittlich ein Schiedsverfahren alle fünf Jahre eröffnet wird. Dieses Schiedsverfahren wird für 2021, also 3 Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens, angenommen, weil dies der ehestmögliche Zeitpunkt ist, zu dem ein solcher Antrag gemäß dem neuen Abkommen eingebracht werden kann.

 

Der Aufwand für 1,5 Schiedsrichter pro Verfahren inklusive Reise- und Sachaufwand wird basierend auf vergangenen Erfahrungswerten mit 15.000 Euro beziffert. Die Bedeckung dieses Aufwandes ist im BFRG-E 2018-2021 bzw. BFRG-E 2019-2022 beim DB 15.01.01 eingeplant.

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Maßnahme

2018

2019

2020

2021

2022

Verbesserung der Streitbeilegung

0

0

0

‑15.000

0

 


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Gleichstellung von Frauen und Männern

Öffentliche Einnahmen

-       Direkte und indirekte Steuern (zB Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern) von natürlichen Personen: über 1 Mio. € pro Jahr

-       Direkte Steuern von Unternehmen/juristischen Personen (zB Körperschaftsteuer, Gebühren für Unternehmen): über 5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den Nutzerinnen/Nutzern/Begünstigten

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.2 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 626719783).