Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Der Rat nahm am 8. Dezember 2010 einen Beschluss zur Ermächtigung der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur Aushandlung des Abkommens an. Die Verhandlungen wurden im September 2011 eröffnet. Im September 2014 schlossen die EU und Kanada die Verhandlungen ab und paraphierten am 8. September 2014 das Abkommen. Am 30. Oktober 2016 wurde das Abkommen in Brüssel unterzeichnet.

Das Ziel des neuen Abkommens ist zum einen die Intensivierung der politischen Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen der EU und Kanada in außenpolitischen- und sicherheitsbezogenen Fragen durch Auf- und Ausbau einer strategischen Partnerschaft und zum anderen die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen der EU und Kanada in einer Vielzahl von Politikbereichen, die über die Bereiche Handel und Wirtschaft hinausgehen.

Das Abkommen trägt in beträchtlichem Maße zur Verbesserung der Partnerschaft zwischen der EU und Kanada bei; einer Partnerschaft, die sich auf gemeinsame Werte und Grundsätze stützt, wie u.a. Achtung der Grundsätze der Demokratie, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, Rechtsstaatlichkeit sowie Frieden und Sicherheit in der Welt. Das Abkommen entspricht sowohl den grundsätzlichen Interessen der Europäischen Union als auch jenen der Republik Österreich.

Gemäß dem Beschluss der Bundesregierung vom 18. Oktober 2016 (vgl. Pkt. 13 des Beschl.Prot. Nr. 17) und der entsprechenden Ermächtigung durch das die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Präsidium des Nationalrates wurde das Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits am 30. Oktober 2016 vom Ständigen Vertreter Österreichs bei der Europäischen Union unterzeichnet.

Da das vorliegende Abkommen Bestimmungen enthält, die in die Kompetenzen sowohl der Europäischen Union als auch der Mitgliedstaaten fallen, handelt es sich um ein sogenanntes gemischtes Abkommen und bedarf daher auf Seite der Europäischen Union auch der Ratifikation bzw. Genehmigung durch alle Mitgliedstaaten. Das Abkommen ist in 23 Amtssprachen der Europäischen Union authentisch. Dem Nationalrat sollen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG die authentische deutsche und englische Sprachfassung zur Genehmigung vorgelegt werden.

Das Abkommen wird gemäß Art. 30 Abs. 2 seit 1. April 2017 vorläufig angewandt. Gemäß Art. 3 des Beschlusses 2016/2118 des Rates vom 28. Oktober 2016 (ABl. Nr. L 329/43 vom 03.12.2016) über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine strategische Partnerschaft zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits werden die Titel I, II, VI und VII, soweit deren Bestimmungen nur für den Zweck gelten, die vorläufige Anwendung des Abkommens sicherzustellen, sowie Teile der Titel III, IV und V des Abkommens von der Europäischen Union und Kanada vorläufig angewandt, jedoch nur insoweit, als sie sich auf Angelegenheiten erstrecken, die in die Zuständigkeit der Union fallen, einschließlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union hinsichtlich der Bestimmung und Verwirklichung einer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik fallen.

Das Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann jedoch von jeder Vertragspartei durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei gekündigt werden.

Besonderer Teil

Zur Präambel:

Die Präambel beschreibt die politischen Grundlagen und Zielsetzungen des Abkommens. Sie verweist auf die zwischen den Vertragsparteien bereits bestehenden Abkommen und politischen Erklärungen; erwähnt eine Reihe von Bereichen, in denen beide Vertragsparteien gleiche Positionen einnehmen bzw. gleiche Ziele anstreben; betont die Bereitschaft beider Seiten die bereits guten Beziehungen in einer Reihe von Bereichen weiter zu intensivieren; verweist auf die Sonderstellung des Vereinigten Königreiches und Irlands in Bezug auf jene Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen und erwähnt die durch Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon erfolgten institutionellen Änderungen in der Europäischen Union.

TITEL I: GRUNDLAGE DER ZUSAMMENARBEIT

Zu Art. 1: Allgemeine Grundsätze

Dieser Artikel enthält die allgemeinen Grundsätze der Zusammenarbeit: Bekenntnis zur Charta der Vereinten Nationen und zu den von beiden Vertragsparteien geteilten Werten sowie Wille zur weiteren Entwicklung der Zusammenarbeit auf allen Ebenen.

TITEL II: MENSCHENRECHTE, GRUNDFREIHEITEN, DEMOKRATIE UND RECHTSSTAATLICHKEIT

Zu Art. 2: Wahrung und Förderung der demokratischen Grundsätze, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten

Neben dem Bekenntnis zu demokratischen Grundsätzen, Menschenrechten und Grundfreiheiten als Grundlage nationaler und internationaler Handlungen und dem gemeinsamen Vorsatz, auch andere Staaten zur Einhaltung dieser Grundprinzipien anzuhalten, enthält dieser Artikel die Verpflichtung, einander über Wahlbeobachtungsmissionen zu informieren und gegebenenfalls zur Teilnahme daran aufzufordern.

TITEL III: INTERNATIONALER FRIEDEN, INTERNATIONALE SICHERHEIT UND WIRKSAMER MULTILATERALISMUS

Zu Art. 3: Massenvernichtungswaffen

Die Vertragsparteien bekennen sich zur Nicht-Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln und verpflichten sich zur Zusammenarbeit, um einen Beitrag zur Verhinderung von deren Weiterverbreitung zu leisten. Die Verhinderung der Verbreitung von chemischen, biologischen und Toxinwaffen wird ausdrücklich erwähnt. Zur Umsetzung dieser Bestimmung werden regelmäßige Treffen EU-Kanada auf hoher Ebene vereinbart.

Zu Art. 4: Kleinwaffen und leichte Waffen

Neben der Anerkennung des Bedrohungspotentials illegaler Produktion, Verbringung und des illegalen Umlaufs von Kleinwaffen und leichten Waffen bekräftigen die Vertragsparteien die volle Erfüllung ihrer durch geltende internationale Übereinkünfte und Aktionsprogramme bestehenden Verpflichtungen in diesem Bereich. Sie erklären, weitere Anstrengungen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen unternehmen zu wollen, inklusive der Unterstützung anderer Staaten bei deren diesbezüglichen Anstrengungen.

Zu Art. 5: Internationaler Strafgerichtshof

Dieser Artikel enthält das gemeinsame Bekenntnis der Vertragsparteien zum Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) und die Absicht, die Ratifizierung des Römischen Statuts durch andere Staaten zu fördern bzw. auf die wirksame Umsetzung des Statuts durch die Vertragsparteien zum IStGH hinzuarbeiten.

Zu Art. 6: Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus

Der im Rahmen der internationalen Rechtsordnung zu führende Kampf gegen Terrorismus wird von den Vertragsparteien zur gemeinsamen Priorität erklärt. Die folgenden Aktivitäten werden vereinbart:

     Konsultationen auf Hoher Ebene und Ad Hoc Kontakte zur Frage der Terrorismusbekämpfung und gemeinsamen operativen Maßnahmen; dazu zählen u.a. regelmäßiger Informationsaustausch über die Aufnahme von Terroristen in einschlägige Listen, die Bekämpfung von Strategien des gewaltbereiten Extremismus und die Entwicklung von Konzepten für neu auftretende Aspekte der Terrorismusbekämpfung;

     Förderung eines internationalen Ansatzes unter Ägide der Vereinten Nationen;

     Fortsetzung der Zusammenarbeit in den bestehenden Internationalen Foren;

     Beiträge zur Stärkung der Kapazitäten anderer Staaten in der Terrorismusbekämpfung.

Zu Art. 7: Zusammenarbeit bei der Förderung von internationalem Frieden und internationaler Stabilität

Der Artikel enthält das gemeinsame Bekenntnis zur weiteren Stärkung der transatlantischen Sicherheit im Rahmen der bestehenden Sicherheitsstrukturen und die Absicht, die diesbezüglichen Bemühungen weiter zu intensivieren, insbesondere im Rahmen von EU-Operationen und -Missionen.

Zu Art. 8: Zusammenarbeit in multilateralen, regionalen und internationalen Foren und Organisationen

Dieser Artikel enthält das gemeinsame Bekenntnis zum Multilateralismus, die Verpflichtung, Konsultationsmechanismen am Rande multilateraler Foren einzurichten, wobei hier die Büros der Vereinten Nationen in Wien ausdrücklich erwähnt werden, und die Absicht, auch in Bezug auf Wahlen in multilateralen Foren Konsultationen durchzuführen.

TITEL IV: WIRTSCHAFTLICHE UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG

Zu Art. 9: Dialog zu und globale Führungsrolle in Wirtschaftsfragen

In diesem Artikel bekennen sich beide Vertragsparteien zu einer offenen auf marktwirtschaftlichen Grundsätzen und starken globalen Institutionen beruhenden Weltwirtschaft und verpflichten sich zu einem regelmäßigen Politikdialog auf hoher Ebene zu makroökonomischen Fragen und zu einer Zusammenarbeit in den für diese Fragen zuständigen internationalen Foren.

Zu Art. 10: Förderung von Freihandel und Investitionen

Die Vertragsparteien wollen ihre Handels- und Investitionsbeziehungen fördern, die WTO stärken und im Zollbereich die bestehende Zusammenarbeit fortsetzen.

Zu Art. 11: Zusammenarbeit im Steuerbereich

Die Vertragsparteien verpflichten sich zu verantwortungsvollem Handeln im Steuerbereich auf Grundlage und im Rahmen der geltenden internationalen Regeln und werden sich darum bemühen, die Anwendung dieser Grundsätze auf internationaler Ebene zu fördern.

Zu Art. 12: Nachhaltige Entwicklung

Das Konzept der nachhaltigen Entwicklung wird anerkannt. Erwähnt werden in diesem Zusammenhang die folgenden Sektoren:

     langfristig tragfähiges Wirtschaftswachstum;

     nachhaltige Bewirtschaftung von Rohstoffen;

     Armutsbekämpfung und Förderung wirtschaftlicher Entwicklung;

     Anerkennung der Bedeutung des Energiesektors;

     Umweltschutz;

     Bekämpfung des Klimawandels;

     Beschäftigung, Soziales, menschenwürdige Arbeit.

Folgende Dialogforen sollen geschaffen oder intensiviert werden:

     Einrichtung eines regelmäßigen Politikdialoges über Entwicklungszusammenarbeit;

     Dialog auf hoher Ebene über Energie;

     Dialoge auf hoher Ebene zu Umwelt und Klimawandel.

Zu Art. 13: Dialog in anderen Bereichen von gemeinsamem Interesse

Ein gemeinsames Bekenntnis zum Dialog in geeigneten bi- und multilateralen Foren wird abgegeben und eine Liste möglicher Sachbereiche beispielhaft aufgezählt.

Zu Art. 14: Wohlergehen der Bürger

In diesem Artikel wird die Bedeutung des Wohlergehens der Bürger und in diesem Zusammenhang der Verbraucherschutz, globale Gesundheitsfragen und Notfallvorsorge und -abwehr im Bereich der öffentlichen Gesundheit angeführt. In all diesen Bereichen soll der Informationsaustausch gefördert werden.

Zu Art. 15: Zusammenarbeit in den Bereichen Wissen, Forschung, Innovation und Kommunikationstechnologie

Auch hier soll die Zusammenarbeit fortgesetzt und intensiviert werden. Die Bereiche Informations- und Kommunikationstechnologien, Stabilität und Sicherheit des Internets unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten, Nutzung von Raumfahrtsystemen und Statistik werden ausdrücklich angeführt.

Zu Art. 16: Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, Bildung und Jugend sowie direkter Kontakte zwischen den Menschen

Die Vertragsparteien anerkennen den Wert der bestehenden multidimensionalen Beziehungen und werden sich bemühen, diese, genannt werden insbesondere Austauschprogramme für junge Menschen, weiter zu fördern und auszubauen. Unter Bezugnahme auf die UNESCO-Konvention zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, die sowohl Kanada als auch die EU und ihre Mitgliedstaaten ratifiziert haben, werden sich die Vertragsparteien darum bemühen, den Austausch und die Zusammenarbeit zwischen ihren Kulturschaffenden und Kultureinrichtungen zu fördern.

Zu Art. 17: Katastrophenresilienz und Notfallbewältigung

Ein gemeinsames Bekenntnis zur Zusammenarbeit zur Förderung der Katastrophenvorsorge, -bewältigung und -nachsorge wird abgegeben.

TITEL V: RECHT, FREIHEIT UND SICHERHEIT

Zu Art. 18: Justizielle Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit in den Bereichen gegenseitige Rechtshilfe und Auslieferung soll verbessert, die bestehenden Mechanismen sollen gestärkt und wenn notwendig neue Mechanismen geschaffen werden.

Zu Art. 19: Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen

Der gemeinsame Kampf gegen illegale Drogen soll auf mehreren Ebenen intensiviert werden. Dazu gehören auch Bemühungen, andere Staaten zur Ratifizierung bzw. Umsetzung diesbezüglich bestehender internationaler Übereinkommen zu drängen.

Zu Art. 20: Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption

Die Vertragsparteien betonen ihren Willen zur Erfüllung ihrer bestehenden internationalen Verpflichtungen und erklären, ihre Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung, unter anderem durch Fortsetzung der Zusammenarbeit mit Europol, ausbauen zu wollen. Gemeinsame Bemühungen, andere Staaten dazu zu bewegen, einschlägigen internationalen Abkommen beizutreten, sollen intensiviert werden.

Zu Art. 21: Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus

Die Vertragsparteien bekennen sich zur Zusammenarbeit in diesen Bereichen auf Basis der international geltenden Normen, zum Informationsaustausch und dazu, Vermögenswerte oder Gelder, die aus kriminellen Tätigkeiten stammen, einzuziehen.

Zu Art. 22: Cyberkriminalität

Anerkennend, dass Cyberkriminalität als globales Problem nur mit globalen Gegenmaßnahmen bekämpft werden kann, bekennen sich die Vertragsparteien zur Zusammenarbeit inklusive Informationsaustausch. Im Zuge dieser Zusammenarbeit bemühen sich die Vertragsparteien, gegebenenfalls andere Staaten bei der Ausarbeitung wirksamer Rechtsvorschriften, Strategien und Verfahren zur Verhütung und Bekämpfung von Cyberkriminalität zu unterstützen.

Zu Art. 23: Migration, Asyl und Grenzmanagement

Neben Zusammenarbeit und Meinungsaustausch zu Migrationsfragen äußern beide Vertragsparteien die Absicht, visumfreien Reiseverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten für alle ihre Bürger zu erreichen. Gleichzeitig verpflichten sie sich zur Rückübernahme eigener Staatsbürger (inkl. der Ausstellung der dafür notwendigen Reisedokumente). Gemeinsame Anstrengungen zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zur verpflichtenden Rückübernahme inkl. der Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und von Staatenlosen sollen unternommen werden.

Zu Art. 24: Konsularischer Schutz

Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates, der keine erreichbare ständige Vertretung in Kanada hat, dürfen Schutz durch diplomatische oder konsularische Vertretungen jedes EU-Mitgliedstaates in Anspruch nehmen. Kanadische Staatsangehörige dürfen in EU-Staaten, in denen Kanada keine erreichbare ständige Vertretung hat, den Schutz durch die diplomatischen oder konsularischen Behörden eines von Kanada zu nominierenden Staates in Anspruch nehmen. Die Umsetzung soll jährlich kontrolliert werden.

Zu Art. 25: Schutz personenbezogener Daten

Dieser Artikel enthält die Verpflichtung der Vertragsparteien zur Einhaltung des Datenschutzes auch bei der Verhinderung und Bekämpfung von Terrorismus, schweren transnationalen Verbrechen und der organisierten Kriminalität.

TITEL VI: POLITISCHER DIALOG UND KONSULTATIONSMECHANISMEN

Zu Art. 26: Politischer Dialog

Dialog und Konsultationen der beiden Vertragsparteien sollen intensiviert werden.

Zu Art. 27: Konsultationsmechanismen

Dieser Artikel zählt die abzuhaltenden Treffen hierarchisch geordnet auf, setzt einen Gemeinsamen Ministerausschuss ein und definiert dessen Aufgaben und Kompetenzen. Er etabliert außerdem einen Gemeinsamen Kooperationsausschuss (inkl. dessen Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen). Wo notwendig, werden auch Sitzungsrhythmus und Sitzungsort festgelegt.

Zu Art. 28: Erfüllung der Verpflichtungen

Neben einer Bekräftigung der Vertragsparteien, die Verpflichtungen aus dem Abkommen zu erfüllen, enthält dieser Artikel auch Mechanismen im Falle von Differenzen zwischen den beiden Vertragsparteien. Es wird genau definiert, wann in derartigen Fällen der Gemeinsame Kooperationsausschuss und wann der Ministerausschuss anzurufen wäre. Ebenfalls geregelt wird, wann eine Vertragspartei Bestimmungen des Abkommens aussetzen darf und wie der Aussetzungsbeschluss zustande kommen muss. Sollte eine Vertragspartei einen schweren Verstoß gegen Menschenrechte oder Nichtverbreitung im Sinne von Art. 3 des Abkommens begehen, wäre das ein Grund für die Kündigung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens EU-Kanada (CETA).

TITEL VII: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Zu Art. 29: Sicherheit und Offenlegung von Informationen

Datenschutzregeln und Offenlegungspflichten müssen eingehalten, Informationen, die wesentliche Sicherheitsinteressen betreffen, müssen jedoch nicht offengelegt werden.

Zu Art. 30: Inkrafttreten und Kündigung

Dieser Artikel enthält Bestimmungen über das genaue Inkrafttreten des Vertrages, über seine vorläufige Anwendung und darüber, wie der Vertrag gekündigt werden kann.

Zu Art. 31: Änderung

Die Modalitäten in Bezug auf eine Vertragsänderung werden in diesem Artikel festgelegt.

Zu Art. 32: Notifikation

Es wird festgelegt, an wen die Vertragsparteien Notifikationen gem. Art. 30 und Art. 31 zu richten haben.

Zu Art. 33: Räumlicher Geltungsbereich

Dieser Artikel legt als räumlichen Geltungsbereich des Abkommens jene Gebiete fest, in denen der EUV und der AEUV angewendet werden, sowie das Hoheitsgebiet von Kanada. Damit wird hinsichtlich der Europäischen Union auf die außereuropäischen Gebiete einiger Mitgliedstaaten verwiesen.

Zu Art. 34: Definition der Vertragsparteien

Dieser Artikel enthält eine Bestimmung für den Begriff der Vertragsparteien und bestimmt in diesem Zusammenhang neben Kanada die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten als Vertragsparteien.