333 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP
Bericht
des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft
über die Regierungsvorlage (300 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesämtergesetz geändert wird
Die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und die Bundesanstalt für Bergbauernfragen sind im Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. I Nr. 83/2004, geregelt.
Im Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus wurde mittels einer Reorganisation eine grundlegende Änderung der Verwaltungsorganisation durchgeführt. Im Gefolge dessen sollen nun die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und die Bundesanstalt für Bergbauernfragen zu einer Bundesanstalt mit der Bezeichnung „Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen“ zusammengeführt werden. Dafür soll durch eine Novellierung des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. I Nr. 83/2004, die gesetzliche Grundlage geschaffen werden.
Derzeit umfasst der Wirkungsbereich der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft das Gebiet Agrarwirtschaft unter mikro- und makroökonomischen Gesichtspunkten; zum Wirkungsbereich gehören insbesondere Forschung auf dem Gebiet der Agrarwirtschaft Österreichs sowie Analysen agrarpolitischer Maßnahmen. Der Wirkungsbereich der Bundesanstalt für Bergbauernfragen umfasst das Gebiet Probleme des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur und der in diesen Räumen lebenden Bevölkerung; zum Wirkungsbereich gehören insbesondere Forschung in Angelegenheiten des Bergraumes sowie Analysen der natürlichen, gesellschaftlichen, ökonomischen und politischen Ursachen der Probleme des Bergraumes. Durch die Zusammenführung der beiden Bundesanstalten, die bereits an einem Standort untergebracht sind, sollen allfällige Überschneidungen in den Aufgaben- und Fragestellungen ausgeschlossen werden.
Infolge der Zusammenführung zu einer Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen unter einer einzigen Leitung wird eine größere Organisationseinheit mit einer breiteren fachlichen Basis geschaffen, und werden so Synergieeffekte genutzt, da sich die beiden Bundesanstalten inhaltlich hervorragend ergänzen.
Weiters sollen Aufgabenstellungen der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten präzisiert und an den technischen Fortschritt angepasst werden.
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Gesetzes auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter“).
Der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 6. November 2018 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Dipl.-Ing. Alois Rosenberger die Abgeordneten Erwin Preiner, Maximilian Linder, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer sowie die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus Elisabeth Köstinger.
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, N, dagegen: S, nicht anwesend: P) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (300 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2018 11 06
Dipl.-Ing. Alois Rosenberger Dipl.-Ing. Georg Strasser
Berichterstatter Obmann