Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz TSchG) BGBl. 118/2004, zuletzt geändert mit BGBl Nr. 37/2018, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz-TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 31 Abs. 5 lautet:

„(5) Hunde und Katzen dürfen im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten gemäß Abs. 1 in Zoofachhandlungen und anderen gewerblichen Einrichtungen, in denen Tiere angeboten werden, zum Zwecke des Verkaufes nicht gehalten und ausgestellt werden.“

2. § 44 Abs. 23 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, erhält die Absatzbezeichnung „(26)“ und es werden danach folgende Abs. 27 und 28 angefügt:

„(27) § 31 Abs. 5 in der Fassung von BGBl. I Nr. xxx/2018 tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

(28) Zoofachhandlungen und andere gewerbliche Einrichtungen, die am 30. September 2018 eine aufrechte Bewilligung nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zur Haltung von Hunden und/oder Katzen zum Zwecke des Verkaufs haben, dürfen von dieser Bewilligung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 Gebrauch machen, wobei die Haltungsbestimmungen der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung in der Fassung von BGBl. II Nr. 139/2018 einzuhalten sind.“