361 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP
Bericht
des Ausschusses für Forschung, Innovation und Digitalisierung
über die Regierungsvorlage (294 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Markenschutzgesetz 1970 geändert wird
Die bis 14. Jänner 2019 umzusetzende Richtlinie 2015/2436/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist in Österreich in einem ersten Teilschritt mit der Markenrechtsnovelle 2017, BGBl. I Nr. 124/2017, umgesetzt worden. Davon umfasst waren jene Teile der Richtlinie, die – wie zB die Umstellung der Berechnung der Schutzdauer einer Marke – eine längere Vorlaufzeit erforderlich machten oder als Teil eines Maßnahmenpakets zur raschen Senkung der administrativen und finanziellen Eintrittshürden zum Markenschutz geeignet erschienen.
Mit dem in der gegenständlichen Regierungsvorlage enthaltenen Gesetzentwurf soll der zweite Teil der Umsetzung erfolgen.
Insbesondere wird in der zentralen Markendefinition das Erfordernis der Darstellung einer Marke mit zwingend grafischen Mitteln aufgegeben und durch einen flexiblen Ansatz ersetzt.
Neben der Neuregelung der Benutzungsschonfrist bildet der Ausbau der aus einem Markenrecht resultierenden Durchsetzungs- bzw. Verteidigungsmöglichkeiten durch Einführung neuer Widerspruchs- und Löschungsgründe (Nichtigkeitsgründe) einen weiteren zentralen Punkt der Richtlinienumsetzung.
Die Richtlinie macht weiters die öffentliche Ersichtlichmachung der zu Anmeldungen auch schon vor ihrer Registrierung erfolgten Übertragungen, Lizenz-, Pfandrechtseintragungen, Eintragungen sonstiger dinglicher Rechte und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung etc. im Markenregister erforderlich.
Um die mit einer Markenanmeldung verbundenen Kosten zu senken und den Zugang zum Markenrecht zu vereinfachen, erfordert die Richtlinie, dass für Anmelder und Markeninhaber mit Wohnsitz oder Niederlassung im EWR oder in der Schweizer Eidgenossenschaft das Erfordernis zur Bestellung eines inländischen Vertreters oder eines Zustellbevollmächtigten entfällt.
Einen weiteren Schritt zur effektiven Bekämpfung der Produktpiraterie stellt die Einführung eines neuen Verbotsrechts eines Markeninhabers hinsichtlich offensichtlich rechtsverletzender Waren im Transit dar.
Der Ausschuss für Forschung, Innovation und Digitalisierung hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 14. November 2018 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Dipl.-Ing. Gerhard Deimek, die Abgeordnete Dr. Maria Theresia Niss, MBA sowie der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Ing. Norbert Hofer.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Forschung, Innovation und Digitalisierung somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (294 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2018 11 14
Dipl.-Ing. Gerhard Deimek Christian Hafenecker, MA
Berichterstatter Obmann