364 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 442/A der Abgeordneten Tanja Graf, Dr. Dagmar Belakowitsch, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird

Die Abgeordneten Tanja Graf, Dr. Dagmar Belakowitsch, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 25. Oktober 2018 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Für die Absicherung der Konsumnachfrage und damit die Konjunkturstabilisierung ist die Beitragsgestaltung zu den Systemen der sozialen Sicherung gerade für Bezieher niedriger Einkommen wichtig. In diesem Zusammenhang ist auch der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung bedeutsam. Um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen wirksamer zu entlasten, wurde bereits beschlossen, dass ab 1. Juli 2018 die Werte für den reduzierten Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei niedrigem Einkommen erhöht werden. Dem entsprechend entfällt der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Monatseinkommen bis 1.648 €. Über 1 648 bis 1 798 € beträgt der von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu tragende Anteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag ein Prozent, über 1 798 bis 1 948 € zwei Prozent und über 1 948 € wieder drei Prozent. Für Arbeitgeber bleibt der Beitragssatz wie bisher unverändert bei drei Prozent.

Erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens wurde ein darüber hinausgehender Änderungs- bzw. Klarstellungsbedarf bekannt. Die niedrigste Beitragsgrundlage für freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versicherte selbständig Erwerbstätige beträgt ein Viertel der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG). Im Jahr 2018 beträgt dieser Wert 1.496,25 € und liegt damit in einem Bereich, für den der Arbeitnehmeranteil ab 1. Juli 2018 nur mehr 0 % beträgt.

Der gegenständliche Gesetzentwurf sieht eine Verminderung der Beiträge für freiwillig Versicherte bei entsprechender Beitragsgrundlage wie für Pflichtversicherte sowie eine Klarstellung betreffend Lehrlinge vor. Für Lehrlinge auf Grund von Lehrverträgen, deren Laufzeit nach Ablauf des 31. Dezember 2015 begonnen hat, beträgt der Gesamtbeitrag zur Arbeitslosenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 AMPFG 2,4 Prozent und der auf die Lehrlinge entfallende Anteil daher nie mehr als 1,2 Prozent. Die Nichtanwendung des § 2a Abs. 1 Z 3 AMPFG (Beitragsanteil 2 Prozent) bezieht sich auf diese „neuen“ Lehrlinge. Für Lehrlinge auf Grund von Lehrverträgen, deren Laufzeit bereits vor Ablauf des 31. Dezember 2015 begonnen hat, die im letzten Lehrjahr (sowie bereits zuvor bei kollektivvertraglichem Anspruch auf eine Lehrlingsentschädigung mindestens in Höhe des niedrigsten Hilfsarbeiterlohnes) der Pflichtversicherung unterliegen, soll bei entsprechender Höhe der Lehrlingsentschädigung (über 1.506 Euro, aber unter 1.696 Euro) der auf die Lehrlinge entfallende Anteil statt 3 Prozent ebenso wie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur 2 Prozent betragen. Eine Schlechterstellung dieser kleinen Gruppe von Lehrlingen soll damit ausdrücklich ausgeschlossen werden.

Der monatliche Beitrag zur Arbeitslosenversicherung auf Grund der niedrigsten Beitragsgrundlage für freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versicherte selbständig Erwerbstätige wird sich durch die vorgeschlagene Änderung von derzeit 89,78 Euro (= 6% der Beitragsgrundlage) auf 44,89 Euro (= 3% der Beitragsgrundlage) verringern. Dies ergibt je versicherter Person eine monatliche Entlastung und damit monatliche Mindereinnahmen in Höhe von 44,89 Euro. Auf der Grundlage dieser 2018 geltenden Werte ergibt sich damit für das zweite Halbjahr 2018 (für sechs Monate) ein Betrag in Höhe von 269,34 Euro und jährlich (für zwölf Monate) in Höhe von 538,68 Euro. Für rund 600 in dieser Beitragsgruppe versicherte Personen beträgt der Entfall im zweiten Halbjahr 2018 (für sechs Monate) insgesamt rund 160.000,- Euro und jährlich rund 320.000,- Euro.

Die Gleichbehandlung mit unselbständig Erwerbstätigen und die damit verbundene Halbierung des Beitrages bei der niedrigsten Beitragsgrundlage wird künftig auch jenen selbständig Erwerbstätigen, die nicht bereits auf Grund einer früheren unselbständigen Erwerbstätigkeit weiterhin (ohne Beitragsleistung) gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit abgesichert sind, die Entscheidung für eine selbständige Erwerbstätigkeit und die freiwillige Arbeitslosenversicherung erleichtern.“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 14. November 2018 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Mag. Ernst Gödl die Abgeordneten Tanja Graf, Hannes Amesbauer, BA, Mag. Gerald Loacker, Ing. Markus Vogl und Alois Stöger, diplômé sowie die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Mag. Beate Hartinger-Klein.

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, dagegen: S, N, P) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2018 11 14

                                 Mag. Ernst Gödl                                                                 Josef Muchitsch

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann