Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Politische Unabhängigkeit bei Vertretung der Eigentümerinteressen des Bundes bei strategisch bedeutsamen Beteiligungen

-       Geschäftsfelderweiterung der ÖBAG

-       Aktives Beteiligungsmanagement der ÖBAG auf Grundlage einer den Wirtschaftsstandort Österreich fördernden Gesamtstrategie

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Formändernde Umwandlung der Österreichischen Bundes- und Industriebeteiligungen GmbH (ÖBIB) in eine Aktiengesellschaft mit der Firma „Österreichische Beteiligungs AG“ (ÖBAG)

-       Übertragung von Bundesanteilen an der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. (BIG) sowie Betrauung der ÖBAG mit der Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der VERBUND AG

-       Schaffung eines Rahmens nach Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen zur Bereitstellung von Kapital, Finanzierungen und Garantien zur Förderung der Entwicklung des Wirtschaftsstandortes Österreich

-       Vertretung in Aufsichtsräten von Beteiligungsgesellschaften durch von der ÖBAG gewählte oder nominierte Aufsichtsratsmitglieder und Ausübung dieser Mandate insbesondere durch Vorstand und leitende Angestellte der ÖBAG

-       Schaffung einer gesetzlichen Möglichkeit, künftig neben weiter bestehender Verpflichtung der ÖBAG zur Sicherstellung und Aufrechterhaltung des Einflusses bei Beteiligungen auch Anteilserwerbe an bestehenden Beteiligungen innerhalb von gesetzlich definierten Grenzen vorzunehmen.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Sämtliche mit dem Umgründungsvorgang verbundenen Aufwendungen werden von der ÖBAG getragen. Gleiches gilt für die künftig zu erwartenden Aufwendungen für die Vergütung des Vorstands und des Aufsichtsrates sowie allfällige Kosten des Beteiligungskomitees. Aufgrund der Größenordnung dieser Aufwendungen und der natürlichen Schwankungen des Geschäftsverlaufs ist nicht davon auszugehen, dass diese Aufwendungen die Höhe der jährlichen Dividende an den Bund beeinflussen.

 

Die Mitbefassung in operativen Angelegenheiten der ÖBIB bzw. ÖBAG sowie der BIG reduziert sich erheblich, wodurch administrativer Aufwand im Bundesministerium für Finanzen verringert wird. Unter der Annahme, dass hier ein Mitarbeiter der Einstufung v1/1-v1/3 an jedem Arbeitstag ca. 3 Stunden für diese Aufgaben operativ aufwenden musste, ergibt sich aus dem Wegfall dieser Aufgaben eine kalkulatorische Einsparung von 30.000 € pro Jahr beim Personalaufwand sowie ca. 10.000 € an arbeitsplatzbezogenen betrieblichen Sachaufwendungen. Es wird eine Valorisierung von 2% p. a. angenommen.

Diese kalkulatorischen Einsparungen führen allerdings nicht zu realen Einsparungen, da die freigewordenen Personalkapazitäten zukünftig verstärkt für Maßnahmen im Beteiligungs- und Liegenschaftsmanagement benötigt werden.

 

Unter der Annahme, dass der zugunsten der Republik Österreich gegenüber der BIG bestehende Nachbesserungsanspruch und die die Höhe des Nachbesserungsanspruches betreffenden Nachbesserungsvereinbarungen an die ÖBAG übertragen werden, entfallen die zugehörigen Einzahlungen des Bundes bei parallel entsprechender Erhöhung der Dividende an den Bund. Da beide Vorgänge sich innerhalb der UG 45 – Bundesvermögen bewegen, entsteht aus dieser Änderung der Transaktionsform keine geänderte finanzielle Auswirkung.

 

Die konkrete Art und Weise, ob und wie künftig Minderheitsbeteiligungen eingegangen, Kredite vergeben und Garantien eingegangen werden, sowie welchen tatsächlichen finanziellen Rahmen der Bundesminister für Finanzen dafür festlegt, ist noch von einer Reihe von nachgelagerten Entscheidungen abhängig, die aus heutiger Perspektive noch nicht betraglich dargestellt werden können. Werden solche Investitionsmaßnahmen getroffen, geht dies zulasten der Dividende, die jährlich an den Bundeshaushalt (UG 45) ausgeschüttet wird.

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Maßnahme (in Tsd. €)

2018

2019

2020

2021

2022

Kalkulatorischer administrativer Minderaufwand des BMF

40

41

42

43

44

 

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern:

Die Vorgabe gem. Ministerratsbeschluss vom 15. März 2011, wonach bis 31. Dezember 2018 mindestens 35 % der Aufsichtsratsmandate in Unternehmen, an denen der Bund mit 50 % oder mehr beteiligt ist, mit Frauen zu besetzen sind, wird bei der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrates der ÖBAG zu beachten sein. Für börsennotierte Unternehmungen ist gem. § 86 Abs. 7 AktG ein Anteil von je mindestens 30 % Frauen und Männern sicherzustellen.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Novellen des ÖIAG-Gesetzes, des Bundesimmobiliengesetzes und des Finanzmarktstabilitätsgesetzes

 

Einbringende Stelle:

BMF

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2018

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2019

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme „Etablierung eines aktiven Beteiligungsmanagements mit den Kernbereichen Beteiligungspolitik, Beteiligungsverwaltung, Beteiligungscontrolling und Beteiligungsbetreuung und Sicherstellung einer durchgängigen wirkungsorientierten Steuerungskette“ für das Wirkungsziel „Sicherung der Werterhaltung bzw. Wertsteigerung und der langfristigen Weiterentwicklung der Beteiligungen des Bundesministeriums für Finanzen.“ der Untergliederung 45 Bundesvermögen im Bundesvoranschlag des Jahres 2018 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die Österreichische Bundes- und Industriebeteiligungen GmbH (ÖBIB) verwaltet derzeit die Beteiligungen der Republik Österreich an den börsenotierten Unternehmen Österreichische Post AG (Beteiligung von 52,85 % am Grundkapital), OMV (Beteiligung von 31,50 % am Grundkapital) und Telekom Austria (Beteiligung von 28,42 % am Grundkapital) sowie an der nicht börsenotierten Casinos Austria Aktiengesellschaft (Beteiligung von 33,24 % am Grundkapital). Die ÖBIB fungiert weiters als Alleineigentümerin der FIMBAG Finanzmarktbeteiligung AG des Bundes in Liqu., der mit dem geordneten Rückzug der ÖBIB aus dem Bergbaubereich betrauten GKB-Bergbau-GmbH, der mit der Abwicklung offener Geschäftsfälle befassten IMIB Immobilien- und Industriebeteiligungen GmbH, der für Restaktivitäten im Bereich Umwelt- und Liegenschaftsmanagement zuständigen SCHOELLER BLECKMANN GmbH sowie als 32,53 %-ige Eigentümerin der APK Pensionskasse AG.

 

Vor dem Hintergrund nationaler und internationaler Entwicklungen ist eine strategische Neuausrichtung der ÖBAG zur Erhaltung und Steigerung des Werts bedeutsamer Beteiligungen des Bundes im Interesse des Wirtschafts- und Forschungsstandorts und zur Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen in Österreich notwendig. Ziel ist eine optimierte Ausrichtung der Beteiligungen, insbesondere hinsichtlich der Wahrnehmung der Eigentümerinteressen des Bundes. Die Neuregelung verfolgt das Ziel einer verantwortlichen, auf nachhaltige und langfristige Wertschaffung ausgerichteten Leitung und Kontrolle von Beteiligungen des Bundes und ist damit den Interessen aller österreichischen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler verpflichtet.

 

Anders als die ÖBIB, die in den Aufsichtsräten der Beteiligungsgesellschaften nicht vertreten war, soll die ÖBAG für ein aktives Beteiligungsmanagement im Interesse der Republik Österreich als Kernaktionärin der börsenotierten Beteiligungsunternehmen sorgen. Zu diesem Zweck und zur Durchsetzung der für die Beteiligungsunternehmen zu definierenden Eigentümerstrategien sollen von der ÖBAG nominierte Aufsichtsratsmitglieder in den Aufsichtsräten der Beteiligungsgesellschaften vertreten sein, wobei insbesondere der Vorstand, aber auch leitende Angestellte der ÖBAG solche Aufsichtsratsmandate wahrnehmen und tunlichst den Aufsichtsratsvorsitz übernehmen sollen. Hiebei ist auf alle Gesellschaften, bei denen Syndikate bestehen, ein besonderer Schwerpunkt zu legen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Ohne gesetzgeberisches Handeln stehen der Verantwortung der Republik Österreich als Eigentümerin der ÖBIB nur unzureichende Einflussmöglichkeiten auf die strategische Entwicklung des Unternehmens und dessen Beteiligungsgesellschaften gegenüber. Weiters sind eine nachhaltige Sicherung, ein Ausbau des Standortes im Sinne der Wettbewerbsfähigkeit Österreichs sowie eine langfristige Weiterentwicklung und Wertsteigerung der bestehenden Beteiligungen nicht gesichert.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2023

Evaluierungsunterlagen und -methode: Evaluierungsunterlagen und -methode: Für die Durchführung der internen Evaluierung sind entsprechende Daten der Österreichischen Beteiligungs AG (ÖBAG) und deren Beteiligungsgesellschaften erforderlich. Als Grundlage für die Kontrolle der Auswirkung der gesetzlichen Maßnahmen sollen in erster Linie die jährlich veröffentlichten Geschäftsberichte der ÖBAG und deren Beteiligungsgesellschaften dienen. Darüber hinaus können weitere vorhandene Publikationen der genannten Unternehmen herangezogen werden.

 

Ziele

 

Ziel 1: Politische Unabhängigkeit bei Vertretung der Eigentümerinteressen des Bundes bei strategisch bedeutsamen Beteiligungen

 

Beschreibung des Ziels:

Der Vorstand der rechtsformändernd umgewandelten ÖBAG unterliegt, anders als bei der bisherigen ÖBIB, grundsätzlich keiner Weisungsgebundenheit seitens der Eigentümerin Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen. Durch diese Weisungsfreiheit wird im operativen Geschäft die Unabhängigkeit und Flexibilität gestärkt.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Aufgrund der geltenden Rechtslage des ÖIAG-Gesetzes 2000 müssen operative Angelegenheiten der ÖBIB durch den Bundesminister für Finanzen aufgrund der Weisungsgebundenheit der Geschäftsleitung genehmigt werden, was für den Bundesminister für Finanzen einen erheblichen administrativen Aufwand zur Folge hat und den Handlungsspielraum der ÖBIB-Geschäftsführung deutlich verringert.

Aufgrund der künftigen weitestgehenden Weisungsfreiheit der neuen Organisation für das Beteiligungsmanagement bedeutsamer Beteiligungen des Bundes in Form einer Aktiengesellschaft mit dem Firmenwortlaut „Österreichische Beteiligungs AG (ÖBAG)“ werden die strategischen Vorgaben des Eigentümers effizient und professionell umgesetzt. Der Bundesminister für Finanzen ist von Fragen des operativen Alltagsgeschäfts der ÖBAG entlastet.

 

Ziel 2: Geschäftsfelderweiterung der ÖBAG

 

Beschreibung des Ziels:

Durch eine Übertragung der Eigentumsrechte an der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. (BIG) sowie der Anteilsrechteverwaltung des Bundes an der VERBUND AG werden die fachliche Expertise der ÖBAG in verstärktem Ausmaß genutzt und eine weitere Bündelung im Beteiligungsmanagement der ÖBAG vorgenommen. Über die Rolle des Beteiligungsmanagements hinaus soll die ÖBAG eine aktive Rolle bei der Entwicklung des Wirtschaftsstandortes übernehmen, indem künftig Minderheitsbeteiligungen an strategisch relevanten Unternehmen eingegangen sowie für solche Unternehmen Kredite vergeben und Garantien eingegangen werden können.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Das derzeitige Beteiligungsportfolio der Republik Österreich ist von einer Heterogenität gekennzeichnet, die eine einheitliche strategische Ausrichtung der Unternehmungen deutlich erschwert.

 

Die Möglichkeit für standortrelevante Investments seitens der ÖBIB besteht weder in rechtlicher, finanzieller noch prozessualer Hinsicht.

Durch die Integration von BIG und VERBUND AG in das Beteiligungsmanagement der ÖBAG ist die Möglichkeit für einen künftig gemeinsamen strategischen Rahmen gegeben.

 

Es liegen konkrete Richtlinien (Guidelines) hinsichtlich der Investmentstrategie der ÖBAG vor, die der Vorstand bei der Auswahl möglicher Zielunternehmen berücksichtigt. Das Beteiligungskomitee ist eingerichtet und trifft, auf Basis der finanziellen Rahmenbedingungen, die der Bundesminister für Finanzen festlegt, sowie der Guidelines, Investitionsentscheidungen.

 

Ziel 3: Aktives Beteiligungsmanagement der ÖBAG auf Grundlage einer den Wirtschaftsstandort Österreich fördernden Gesamtstrategie

 

Beschreibung des Ziels:

Anders als die ÖBIB, die aufgrund der aktuellen Rechtslage in den Aufsichtsräten der Beteiligungsgesellschaften nicht vertreten sein konnte, soll die ÖBAG für ein aktives Beteiligungsmanagement im Interesse der Republik Österreich als Kernaktionärin der börsenotierten Beteiligungsunternehmen sorgen. Das Interesse der Republik Österreich in diesem Zusammenhang besteht vor allem in der nachhaltigen und langfristigen Wertschaffung und -erhaltung der Beteiligungen der ÖBAG.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit gehören weder der Geschäftsführer noch weitere leitende Angestellte der ÖBIB Aufsichtsräten ihrer Beteiligungsgesellschaften an. Dieser Umstand führt zu erheblichen Informationsdefiziten. Dadurch kann nicht umfassend sichergestellt werden, dass die strategische Ausrichtung der Beteiligungsunternehmen mit jener der ÖBIB übereinstimmt und dass die Rechte der ÖBIB aus den Syndikatsverträgen optimal gewahrt werden.

Zur Durchsetzung der für die Beteiligungsunternehmen zu definierenden Eigentümerstrategien sind von der ÖBAG nominierte Aufsichtsratsmitglieder in sämtlichen vorhandenen Aufsichtsräten der Beteiligungsgesellschaften vertreten, wobei insbesondere der Vorstand, aber auch leitende Angestellte der ÖBAG solche Aufsichtsratsmandate wahrnehmen und tunlichst den Aufsichtsratsvorsitz übernehmen. Hiebei wird auf alle Gesellschaften, bei denen Syndikate bestehen, ein besonderer Schwerpunkt gelegt.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Formändernde Umwandlung der Österreichischen Bundes- und Industriebeteiligungen GmbH (ÖBIB) in eine Aktiengesellschaft mit der Firma „Österreichische Beteiligungs AG“ (ÖBAG)

Beschreibung der Maßnahme:

Im Gegensatz zu einem Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist der Vorstand einer Aktiengesellschaft weisungsungebunden. Durch diese Weisungsungebundenheit, normiert in § 70 AktienG, wird die politische Unabhängigkeit der ÖBAG in allen operativen Fragen sichergestellt. Durch die Änderung der Rechtsform ist zwingend ein Aufsichtsrat einzurichten, dem vom Bundesminister für Finanzen bestellte Vertreter angehören; dadurch wird auf übergeordneter strategischer Ebene das öffentliche Interesse gewahrt, ohne die Handlungsfreiheit des Vorstands in operativen Angelegenheiten einzuschränken.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

siehe Angaben bei Ziel 1

siehe Angaben bei Ziel 1

 

Maßnahme 2: Übertragung von Bundesanteilen an der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. (BIG) sowie Betrauung der ÖBAG mit der Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der VERBUND AG

Beschreibung der Maßnahme:

Durch diese Neuregelung wird gesetzlich der Übergang der Anteile von der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. auf die ÖBAG angeordnet. Es handelt sich dabei um eine Übertragung des Vollrechts. In wirtschaftlicher Sicht ist dies eine reine Umstrukturierung der Beteiligungen des Bundes, da mittelbar der Bund bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung die Anteile hielt. Diese Anteile sollen nun von der ÖBAG gehalten werden. Die Expertise der ÖBAG soll auch in Bezug auf die börsenotierte VERBUND AG genutzt werden, wobei eine Übertragung der Anteilsrechte in Hinblick auf die Verfassungsbestimmung in § 1 Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden, nicht erfolgt. Die konkrete Ausgestaltung der Aufgaben der ÖBAG bleibt einem abzuschließenden Managementvertrag zwischen der Republik Österreich und der ÖBAG vorbehalten, wobei ein angemessenes Entgelt vereinbart werden wird.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

siehe Angaben bei Ziel 2

siehe Angaben bei Ziel 2

 

Maßnahme 3: Schaffung eines Rahmens nach Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen zur Bereitstellung von Kapital, Finanzierungen und Garantien zur Förderung der Entwicklung des Wirtschaftsstandortes Österreich

Beschreibung der Maßnahme:

Die ÖBAG kann künftig im Rahmen der Vorgaben durch den Bundesminister für Finanzen entweder selbst oder über eine Tochtergesellschaft Minderheitsbeteiligungen an für den Standort relevanten Unternehmen eingehen sowie solchen Unternehmen Kredite, Garantien und sonstige Finanzierungen zur Verfügung stellen. Der Erwerb von Mehrheitsbeteiligungen ist nicht gestattet, es ist der ÖBAG jedoch erlaubt, Syndikatsverträge oder sonstige Vereinbarungen mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern abzuschließen, auch wenn diese Aktionäre oder Gesellschafter gemeinsam über eine Anteilsmehrheit verfügen oder durch die erwähnten Syndikatsverträge oder sonstige Vereinbarungen gemeinsam mit der ÖBAG eine kontrollierende Mehrheit erlangen. Kredite, Garantien und sonstige Finanzierungen können in jeder Form zur Verfügung gestellt werden.

Bei der ÖBAG ist ein Beteiligungskomitee als Beirat einzurichten. Die Mitglieder des Beteiligungskomitees werden vom Vorstand der ÖBAG mit Zustimmung des Präsidiums des Aufsichtsrates der ÖBAG bestellt. Sämtliche Maßnahmen (Anteilserwerbe, Kredite, Garantien, sonstige Finanzierungen) bedürfen der vorherigen Zustimmung des Beteiligungskomitees.

Die Finanzierung der Maßnahmen erfolgt aus Dividendeneinnahmen oder sonstigen Erlösen der ÖBAG, wobei der Bundesminister für Finanzen Beschränkungen der von der ÖBAG auf diese Weise zur Verfügung gestellten Beträge vorzunehmen hat. Im Rahmen dieser Beschränkungen ist auch ein Maximalbetrag für Kreditaufnahmen anzugeben, welche die ÖBAG zur Finanzierung derartiger Maßnahmen aufnehmen kann. Außerdem sind die von der ÖBAG abzugebenden Finanzierungsgarantien betraglich zu beschränken. In Bezug auf sämtliche Beschränkungen können sowohl jährliche als auch kumulierte Beschränkungen vorgesehen werden.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

siehe Angaben bei Ziel 2

siehe Angaben bei Ziel 2

 

Maßnahme 4: Vertretung in Aufsichtsräten von Beteiligungsgesellschaften durch von der ÖBAG gewählte oder nominierte Aufsichtsratsmitglieder und Ausübung dieser Mandate insbesondere durch Vorstand und leitende Angestellte der ÖBAG

Beschreibung der Maßnahme:

Das Amt des Geschäftsführers der ÖBIB oder des Vorstands bzw. eines leitenden Angestellten der ÖBAG ist nicht länger ein Ausschlussgrund für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied oder Aufsichtsratsvorsitzender in einer Beteiligungsgesellschaft. Die Nominierung oder Wahl in Aufsichtsräte von Beteiligungsgesellschaften obliegt dem Vorstand der ÖBAG mit Zustimmung des Aufsichtsratspräsidiums der ÖBAG.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

siehe Angaben bei Ziel 3

siehe Angaben bei Ziel 3

 

Maßnahme 5: Schaffung einer gesetzlichen Möglichkeit, künftig neben weiter bestehender Verpflichtung der ÖBAG zur Sicherstellung und Aufrechterhaltung des Einflusses bei Beteiligungen auch Anteilserwerbe an bestehenden Beteiligungen innerhalb von gesetzlich definierten Grenzen vorzunehmen.

Beschreibung der Maßnahme:

Anteilserwerbe an bestehenden Beteiligungsgesellschaften dürfen künftig durch die ÖBAG zusätzlich zur bisher bereits erlaubten Teilnahme an Kapitalerhöhungen auch dann ohne Beschluss der Bundesregierung durchgeführt werden, wenn dadurch Schwellen von 25, 50 oder 75 Prozent nicht überschritten werden. Dadurch soll der ÖBAG ein aktives Beteiligungsmanagement auch mit Zukäufen eröffnet werden. Wird durch einen Anteilserwerb eine der genannten Schwellen überschritten, ist die vorherige Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

Ob und inwieweit für Anteilserwerbe die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich ist, regeln die Satzung bzw. die Geschäftsordnungen der ÖBAG.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

siehe Angaben bei Ziel 3

siehe Angaben bei Ziel 3

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte

 

 

Sämtliche mit dem Umgründungsvorgang verbundenen Aufwendungen werden von der ÖBAG getragen. Gleiches gilt für die künftig zu erwartenden Aufwendungen für die Vergütung des Vorstands und des Aufsichtsrates sowie allfällige Kosten des Beteiligungskomitees. Aufgrund der Größenordnung dieser Aufwendungen und der natürlichen Schwankungen des Geschäftsverlaufs ist nicht davon auszugehen, dass diese Aufwendungen die Höhe der jährlichen Dividende an den Bund beeinflussen.

 

Die Mitbefassung in operativen Angelegenheiten der ÖBIB bzw. ÖBAG sowie der BIG reduziert sich erheblich, wodurch administrativer Aufwand im Bundesministerium für Finanzen verringert wird. Unter der Annahme, dass hier ein Mitarbeiter der Einstufung v1/1-v1/3 an jedem Arbeitstag ca. 3 Stunden für diese Aufgaben operativ aufwenden musste, ergibt sich aus dem Wegfall dieser Aufgaben eine kalkulatorische Einsparung von 30.000 € pro Jahr beim Personalaufwand sowie ca. 10.000 € an arbeitsplatzbezogenen betrieblichen Sachaufwendungen. Es wird eine Valorisierung von 2% p. a. angenommen.

Diese kalkulatorischen Einsparungen führen allerdings nicht zu realen Einsparungen, da die freigewordenen Personalkapazitäten zukünftig verstärkt für Maßnahmen im Beteiligungs- und Liegenschaftsmanagement benötigt werden.

 

Unter der Annahme, dass der zugunsten der Republik Österreich gegenüber der BIG bestehende Nachbesserungsanspruch und die die Höhe des Nachbesserungsanspruches betreffenden Nachbesserungsvereinbarungen an die ÖBAG übertragen werden, entfallen die zugehörigen Einzahlungen des Bundes bei parallel entsprechender Erhöhung der Dividende an den Bund. Da beide Vorgänge sich innerhalb der UG 45 – Bundesvermögen bewegen, entsteht aus dieser Änderung der Transaktionsform keine geänderte finanzielle Auswirkung.

 

Die konkrete Art und Weise, ob und wie künftig Minderheitsbeteiligungen eingegangen, Kredite vergeben und Garantien eingegangen werden, sowie welchen tatsächlichen finanziellen Rahmen der Bundesminister für Finanzen dafür festlegt, ist noch von einer Reihe von nachgelagerten Entscheidungen abhängig, die aus heutiger Perspektive noch nicht betraglich dargestellt werden können. Werden solche Investitionsmaßnahmen getroffen, geht dies zulasten der Dividende, die jährlich an den Bundeshaushalt (UG 45) ausgeschüttet wird.

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Maßnahme (in Tsd. €)

2018

2019

2020

2021

2022

Kalkulatorischer administrativer Minderaufwand des BMF

40

41

42

43

44

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

 

Beteiligung von Frauen und Männern an Entscheidungsprozessen und in Entscheidungsgremien im Regelungsbereich

Die Vorgabe gem. Ministerratsbeschluss vom 15. März 2011, wonach bis 31. Dezember 2018 mindestens 35 % der Aufsichtsratsmandate in Unternehmen, an denen der Bund mit 50 % oder mehr beteiligt ist, mit Frauen zu besetzen sind, wird bei der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrates der ÖBAG zu beachten sein. Für börsennotierte Unternehmungen ist gem. § 86 Abs. 7 AktG ein Anteil von je mindestens 30 % Frauen und Männern sicherzustellen.

Unternehmen

 

Auswirkungen auf Phasen des Unternehmenszyklus

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Phasen des Unternehmenszyklus.

 

Erläuterung

Es wird durch die Änderungen des ÖIAG-Gesetzes grundsätzlich zu einer Ausweitung von Finanzierungsmöglichkeiten für österreichische Unternehmen kommen, sofern diese vom Beteiligungskomitee als standortrelevant und strategisch bedeutsam eingestuft werden. Es ist jedoch aus heutiger Sicht nicht davon auszugehen, dass dies im Betrachtungszeitraum die Schwelle von 500 Unternehmen übersteigen wird. Gleiches gilt für den Erwerb von Minderheitsbeteiligungen oder die Vergabe von Garantien.

 


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Unternehmen

Auswirkungen auf die Phasen des Unternehmenszyklus

Mindestens 500 betroffene Unternehmen

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.4 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1338442210).