Erläuterungen

I.         Allgemeiner Teil:

Hauptgesichtspunkte des Gesetzentwurfes:

Die Österreichische Bundes- und Industriebeteiligungen GmbH (ÖBIB) verwaltet derzeit die Beteiligungen der Republik Österreich an den börsenotierten Unternehmen Österreichische Post AG (Beteiligung von 52,85 % am Grundkapital), OMV (Beteiligung von 31,50 % am Grundkapital) und Telekom Austria (Beteiligung von 28,42 % am Grundkapital) sowie an der nicht börsenotierten Casinos Austria Aktiengesellschaft (Beteiligung von 33,24 % am Grundkapital). Die ÖBIB fungiert weiters als Alleineigentümerin der FIMBAG Finanzmarktbeteiligung AG des Bundes in Liqu., der mit dem geordneten Rückzug der ÖBIB aus dem Bergbaubereich betrauten GKB-Bergbau-GmbH, der mit der Abwicklung offener Geschäftsfälle befassten IMIB Immobilien- und Industriebeteiligungen GmbH, der für Restaktivitäten im Bereich Umwelt- und Liegenschaftsmanagement zuständigen SCHOELLER BLECKMANN GmbH sowie als 32,53 %-ige Eigentümerin der APK Pensionskasse AG.

Vor dem Hintergrund nationaler und internationaler Entwicklungen ist eine strategische Neuausrichtung der ÖBAG zur Erhaltung und Steigerung des Werts bedeutsamer Beteiligungen des Bundes im Interesse des Wirtschafts- und Forschungsstandorts und zur Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen in Österreich notwendig. Ziel ist eine optimierte Ausrichtung der Beteiligungen, insbesondere hinsichtlich der Wahrnehmung der Eigentümerinteressen des Bundes. Die Neuregelung verfolgt das Ziel einer verantwortlichen, auf nachhaltige und langfristige Wertschaffung ausgerichteten Leitung und Kontrolle von Beteiligungen des Bundes und ist damit den Interessen aller österreichischen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler verpflichtet.

Anders als die ÖBIB, die in den Aufsichtsräten der Beteiligungsgesellschaften nicht vertreten war, soll die ÖBAG für ein aktives Beteiligungsmanagement im Interesse der Republik Österreich als Kernaktionärin der börsenotierten Beteiligungsunternehmen sorgen. Zu diesem Zweck und zur Durchsetzung der für die Beteiligungsunternehmen zu definierenden Eigentümerstrategien sollen von der ÖBAG nominierte Aufsichtsratsmitglieder in den Aufsichtsräten der Beteiligungsgesellschaften vertreten sein, wobei insbesondere der Vorstand, aber auch leitende Angestellte der ÖBAG solche Aufsichtsratsmandate wahrnehmen und tunlichst den Aufsichtsratsvorsitz übernehmen sollen. Hiebei ist auf alle Gesellschaften, bei denen Syndikate bestehen, ein besonderer Schwerpunkt zu legen.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll eine neue Organisation für das Beteiligungsmanagement bedeutsamer Beteiligungen des Bundes in Form einer Aktiengesellschaft mit dem Firmenwortlaut „Österreichische Beteiligungs AG (ÖBAG)“ geschaffen werden, die die strategischen Entscheidungen des Eigentümers effizient und professionell umsetzen soll. Zur Erfüllung des erweiterten Aufgabenbereichs hat der Vorstand der ÖBAG ein entsprechendes Expertenteam zusammenzustellen, das die erforderliche Expertise sicherstellt. Die vom Vorstand geführte Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, dessen Mitglieder von der Hauptversammlung nach dem Grundsatz der Drittelparität bestellt werden. Die Eigentümerrechte in der Hauptversammlung werden vom Bundesminister für Finanzen ausgeübt. Für die Auswahl der Aufsichtsräte der ÖBAG gelten die höchsten Anforderungskriterien nach dem Österreichischen Corporate Governance Kodex (ÖCGK), dem Bundes Public Corporate Governance Kodex und dem Aktiengesetz, welche damit den international üblichen Standards für gute Unternehmensführung entsprechen.

Die Arbeitnehmerinteressen werden wie vormals in der ÖIAG im Aufsichtsrat der ÖBAG wahrgenommen; die Arbeitnehmervertreter werden aus den drei nach Umsatz gewichteten größten börsenotierten Beteiligungen der ÖBAG rekrutiert und von der Hauptversammlung gewählt.

Die Gesellschaft soll wie bisher verpflichtet sein, den ihr zustehenden Einfluss bei bestehenden Beteiligungen sicherzustellen und aufrechtzuerhalten. Zukäufe, Verkäufe und der wesentliche Ausbau von Beteiligungen können jeweils im Einzelfall durch Beschluss der Bundesregierung erfolgen. Die ÖBAG soll neben der Verwaltung bestehender Beteiligungen auch Privatisierungsaufträge der Bundesregierung wahrnehmen und neue Beteiligungen erwerben.

Die Auswahl von Aufsichtsratsmitgliedern, die von der ÖBAG in die Aufsichtsräte der Beteiligungsgesellschaften gewählt oder für diese nominiert werden, erfolgt durch den Vorstand mit Zustimmung des Präsidiums des Aufsichtsrats der ÖBAG, wobei alle gewählten oder nominierten Aufsichtsratsmitglieder weiterhin den Regeln des Österreichischen Corporate Governance Kodex (ÖCGK) zu entsprechen haben.

Zur weiteren Bündelung der wesentlichen Bundesbeteiligungen wird die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. an die ÖBAG übertragen.

Die Übertragung der geringfügigen Beteiligung des Bundes an der APK Pensionskasse AG erfolgt aus verwaltungsökonomischen Gründen an die ÖBAG als größte Aktionärin der APK.

Für die VERBUND AG soll die Kapitalmarktexpertise der ÖBAG bei der Verwaltung von börsenotierten Anteilsrechten genutzt werden, ohne jedoch die durch Verfassungsgesetz vorgegebene Beteiligung der Republik Österreich selbst zu übertragen. Daher wird die ÖBAG mit der Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der VERBUND AG betraut.

Die ÖBAG kann im Rahmen der Vorgaben durch den Bundesminister für Finanzen an für den Standort relevanten Unternehmen Minderheitsbeteiligungen eingehen oder Fremdkapital in Form von Finanzierungen oder Garantien zur Verfügung stellen. Sämtliche Investitionsentscheidungen bedürfen der vorherigen Zustimmung eines Beteiligungskomitees, das aus von den Organen der ÖBAG unabhängigen Personen mit einschlägiger Erfahrung besteht. Betragliche Grenzen für derartige Standortinvestitionen sind vom Bundesminister für Finanzen durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand der ÖBAG festzulegen; die Limits und Änderungen sind auf der Homepage der ÖBAG zu publizieren.

Darüber hinaus können auf Antrag des zuständigen Fachministers durch Beschluss der Bundesregierung oder Gesetz auch andere Bundesbeteiligungen in die ÖBAG übertragen werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich insbesondere aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Zivilrechtswesen“).

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des ÖIAG-Gesetzes 2000)

Der in diesem Gesetz vorgesehenen Änderung der Firma von Österreichische Bundes- und Industriebeteiligungen GmbH in Österreichische Beteiligungs AG wird durch entsprechende Änderungen in der Überschrift zu Artikel I, in § 1 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 3§, 5 Abs. 1, 3 und 4, § 6 Abs. 1, 2 und 4, § 7 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 7a Abs. 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 1 und 2, § 9a Abs. 1, 2, 3, 5 und 6, § 9b Abs. 1, 2 und 3, § 9c, § 10 Abs. 1 und 8, § 11 Abs. 1 bis 6, § 11 Abs. 2a und 4a, § 12 und § 13 Rechnung getragen.

Zu § 1 Abs. 1:

Diese Bestimmung regelt die Umwandlung der ÖBIB von der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft. Durch den Verweis auf die §§ 245 ff AktG wird klargestellt, dass es sich bei dieser um eine bloß formwechselnde Umwandlung handelt. Diese hat identitätswahrenden Charakter. Durch den Rechtsformwechsel kommt es zu keiner Veränderung der Rechtspositionen der ÖBIB als Vertragspartei und zu keinen Vermögensübertragungen. Bestehende Vertragsverhältnisse werden mit demselben Rechtsträger bloß in neuer Rechtsform fortgesetzt. Dies gilt insbesondere für Syndikatsverträge und andere Gesellschaftervereinbarungen, deren Vertragspartner die ÖBIB ist.

Der Einfluss des Eigentümers auf die ÖBAG wird über die Bestellung der Aufsichtsräte der ÖBAG durch den Bundesminister für Finanzen sichergestellt. Durch ein professionelles Beteiligungsmanagement werden die Eigentümerinteressen der Republik Österreich in den Beteiligungsgesellschaften durch den Vorstand der ÖBAG und die gewählten oder nominierten Aufsichtsräte in den Beteiligungsgesellschaften effizient wahrgenommen.

Auf die Umwandlung sind §§ 245 ff AktG anwendbar, weshalb die Organe der ÖBIB und das Firmenbuchgericht bei der Durchführung der Umwandlung weitgehend dem Regime des Aktienrechts zu folgen haben. Eine Ausnahme besteht im Ausschluss der Gründungsprüfung gemäß § 247 AktG und § 248 Abs. 1 dritter Satz AktG. Bei einem Rechtsformwechsel findet eine die Interessen der Gläubiger unmittelbar berührende Übertragung von Vermögen gerade nicht statt, sodass die Umwandlung keinen Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft hat. Darüber hinaus steht die ÖBAG weiterhin zu 100 % im Eigentum des Bundes und unterliegt der Kontrolle des Rechnungshofs. In Folge der heute weit fortgeschrittenen Angleichung der Rechnungslegungs- und Kapitalaufbringungsvorschriften der Rechtsformen GmbH und AG besteht in Zusammenhang mit der Umwandlung der ÖBIB kein Sicherheitsinteresse der Gläubiger. Entsprechend ist in der Anmeldung der Eintragung des Rechtsformwechsels (§ 248 Abs. 1 dritter Satz AktG) eine Vorlage von Prüfberichten nicht erforderlich. Der Umwandlung ist ein Zwischenabschluss der ÖBIB zum 30. Juni 2018 zugrunde zu legen. Sie wird mit Eintragung im Firmenbuch wirksam. Der Geschäftsführer der ÖBIB hat den Rechtsformwechsel samt der neugefassten und auf die Rechtsform der Aktiengesellschaft angepassten Satzung zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden.

Zu § 1 Abs. 2:

Diese Bestimmung definiert den Kern des Unternehmensgegenstandes und ist nicht abschließend. Neu hinzukommende Aufgaben der Gesellschaft sind das Beteiligungsmanagement an der VERBUND AG gemäß § 7a Abs. 2 sowie weitergehende Möglichkeiten von Anteilserwerben an Unternehmen, an denen die ÖBAG noch nicht beteiligt ist. Diese können entweder über Beschluss der Bundesregierung (§ 7 Abs. 4) oder im Rahmen von Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des Wirtschaftsstandorts Österreich (§ 7 Abs. 5) eingegangen werden. Darüber hinaus kann die ÖBAG im Rahmen der Förderung der Entwicklung des Wirtschaftsstandorts Österreich auch Finanzierungen und Garantien vergeben.

Es wird angeordnet, dass diese Aufgaben in die Satzung der ÖBAG aufzunehmen sind; Hilfsgeschäfte zur Erfüllung dieser Aufgaben können zusätzlich aufgenommen werden, wie das Wort „jedenfalls“ zum Ausdruck bringt.

Die Verweise auf das FinStaG wurden mangels Aktualität gestrichen.

Zu § 1 Abs. 3:

Das Grundkapital der ÖBAG entspricht dem Stammkapital der ÖBIB. Mit der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft werden die Geschäftsanteile zu Aktien. Das Grundkapital der ÖBAG wird durch 5000 Stückaktien verbrieft, die zur Gänze im Eigentum des Bundes stehen (siehe § 2). Eine Sammelurkunde, in welcher sämtliche Aktien an der ÖBAG verbrieft sind, wird durch die Umwandlung erforderlich, ist im Rahmen der Umwandlung zu erstellen und an den Bundesminister für Finanzen zu übergeben.

Die Abs. 4 und 5 des § 1 werden gestrichen, da in der ÖBAG und ihren Tochtergesellschaften keine Anwendungsfälle vorliegen.

Zu § 2:

Die Republik Österreich wird als Aktionärin in der Hauptversammlung vom Bundesminister für Finanzen vertreten, der auch sonst die Rechte des Aktionärs ausübt. Dies entspricht der geltenden Rechtslage.

Zu § 3 Abs. 1:

Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern, von denen sechs durch den Bundesminister für Finanzen im Wege der Hauptversammlung der ÖBAG (siehe § 4 Abs. 1) gewählt werden. Der Drittelparität gemäß ArbVG entsprechend werden drei Arbeitnehmervertreter gemäß § 4 Abs. 3 nominiert, aber ebenfalls von der Hauptversammlung gewählt.

Zu § 3 Abs. 2:

Durch diese Bestimmung wird festgeschrieben, dass der Aufsichtsrat dem Vorstand und sich selbst eine Geschäftsordnung gibt. Diese Bestimmung entspricht der vor dem 20. März 2015 geltenden Fassung des ÖIAG-Gesetzes 2000.

Zu § 3 Abs. 3:

Neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungsausschuss gemäß § 92 Abs. 4a AktG hat der Aufsichtsrat einen Nominierungsausschuss einzurichten, der für die Nominierung von Organen der ÖBAG zuständig ist, nicht jedoch für die Auswahl von Aufsichtsräten oder sonstigen Organen in den Beteiligungsgesellschaften der ÖBAG. Das Präsidium des Aufsichtsrates besteht aus dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates der ÖBAG und ein oder zwei Stellvertretern. Die Interessenvertreter der Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 3 entsenden keine Vertreter in das Präsidium.

Zu § 4 Abs. 1:

Die sechs von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der ÖBAG haben den jeweils höchsten Anforderungskriterien, die sich aus dem Österreichischen Corporate Governance Kodex (der auf die ÖBAG an sich nicht anwendbar ist), dem Bundes Public Corporate Governance Kodex oder dem Aktiengesetz ergeben, zu entsprechen; ihre Wahl bzw. Abberufung erfolgt gemäß Aktiengesetz. Die Funktion des Nominierungskomitees der ÖBIB entfällt mit Inkrafttreten des Gesetzes.

Zu § 4 Abs. 2:

Die Wahl, die Dauer der Funktionsperiode bzw. Abberufung erfolgt gemäß Aktiengesetz. Die Wiederwahl ist zulässig, sofern die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 vorliegen. Scheidet ein so gewähltes Aufsichtsratsmitglied während der laufenden Funktionsperiode aus, ist eine Nachwahl auf die restliche Laufzeit des ausscheidenden Aufsichtsratsmitgliedes vorzunehmen.

Zu § 4 Abs. 3:

Die betriebliche Mitbestimmung der Beteiligungsgesellschaften findet zwar in den Aufsichtsräten der großen Beteiligungsgesellschaften statt, dennoch soll den Arbeitnehmervertretern ein Mitwirkungsrecht im Aufsichtsrat der ÖBAG eingeräumt werden. Analog der bereits bei der ÖIAG bewährten Regelung einer Drittelparität sui generis unter Ausschluss des § 110 ArbVG, werden als Arbeitnehmervertreter ausschließlich Belegschaftsvertreter der drei umsatzmäßig größten börsenotierten Beteiligungsgesellschaften nominiert und gewählt, wobei auf den jeweiligen Konzernumsatz gemäß dem im Konzernabschluss des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres abzustellen ist.

Die Berechnung der drei umsatzmäßig größten börsenotierten Beteiligungsgesellschaften der ÖBAG, gewichtet nach der Beteiligung der ÖBAG, hat von der ÖBAG selbst vorgenommen zu werden. Die ÖBAG hat die betroffenen Beteiligungsgesellschaften entsprechend zeitgerecht zu informieren.

Wenn von den betroffenen Beteiligungsgesellschaften nicht bis spätestens einen Monat vor der Hauptversammlung der ÖBAG ein anderer zu wählender Vertreter nominiert wird, der ein Mitglied des Belegschaftsvertretungsorgans des betroffenen Unternehmens ist, wählt die Hauptversammlung der ÖBAG den jeweiligen Vorsitzenden des zentralen Belegschaftsvertretungsorgans in den Aufsichtsrat der ÖBAG.

Zu § 4 Abs. 5:

Die Drittelparität ist auch in den Ausschüssen des Aufsichtsrats der ÖBAG zu wahren, wobei dies nicht für Ausschüsse gilt, die die Beziehung der Gesellschaft zu den Mitgliedern des Vorstands betreffen. Auch bei der Auswahl und Nominierung von Aufsichtsräten in Beteiligungsgesellschaften haben die Arbeitnehmervertreter auf Ebene der ÖBAG kein Mitspracherecht, damit das Organgefälle gewahrt bleibt. Die Auswahl und Nominierung von Kapitalvertretern für die Aufsichtsräte der Beteiligungsgesellschaften erfolgt durch den Vorstand und bedarf der Zustimmung des Präsidiums des Aufsichtsrats der ÖBAG (§ 5 Abs. 4).

Zu § 5 Abs. 1:

Die Anforderungen an Aufsichtsratsmitglieder, die von der ÖBAG in Beteiligungsgesellschaften oder aufgrund von Verträgen mit Dritten oder gemäß § 7a gewählt oder nominiert werden, haben weiterhin den Regeln des Österreichischen Corporate Governance Kodex zu entsprechen. Der letzte Satz wurde hinzugefügt, um klarzustellen, dass diese Anforderungskriterien für sämtliche Nominierungen gelten, auch wenn diese nicht direkt von der ÖBAG zu wählen sind.

Zu § 5 Abs. 3:

Die Ausschlusskriterien für Aufsichtsräte in Beteiligungsgesellschaften wurden beibehalten, jedoch ist das Amt des Geschäftsführers der ÖBIB oder des Vorstands bzw. eines leitenden Angestellten der ÖBAG nicht länger ein Ausschlussgrund.

Zu § 5 Abs. 4:

Der Vorstand der ÖBAG hat in Bezug auf sämtliche Nominierungen und Wahlen vor Abgabe der entsprechenden Erklärung bzw. vor der entsprechenden Wahl die Zustimmung des Präsidiums des Aufsichtsrats der ÖBAG einzuholen. Die Anzahl der Mitglieder des Präsidiums ist in der Satzung bzw. Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der ÖBAG festzulegen. Die Mitglieder des Präsidiums des Aufsichtsrats der ÖBAG sind vom Aufsichtsrat der ÖBAG zu wählen. Die Satzung bzw. Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der ÖBAG hat die erforderliche Beschlussmehrheit abhängig von der Anzahl der Mitglieder analog zum Aktiengesetz zu regeln.

Der Vorstand hat die Zustimmung zur Nominierung eines oder mehrerer Kandidaten so rechtzeitig einzuholen, dass im Fall der Ablehnung ein Ersatzvorschlag an das Präsidium unterbreitet werden kann. In der Satzung bzw. Geschäftsordnung des Vorstands der ÖBAG ist zu regeln, dass eine Wahl oder Nominierung von Aufsichtsratsmitgliedern ohne vorherige Zustimmung des Präsidiums des Aufsichtsrats der ÖBAG nicht zulässig ist. Gleiches gilt im Größenschluss auch für Abberufungen von Aufsichtsratsmitgliedern. Ein Vorschlags- oder Nominierungsrecht für Aufsichtsratsmitglieder in Beteiligungsgesellschaften kommt dem Präsidium des Aufsichtsrats der ÖBAG nicht zu.

Zu § 6 Abs. 1:

Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat der ÖBAG gemäß aktienrechtlichen Bestimmungen bestellt. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder bestimmt die Satzung. Auf Basis des derzeitigen Umfangs der Aufgaben der ÖBAG erscheint ein Vorstandsmitglied ausreichend.

Zu § 6 Abs. 2:

Abs. 2 beschreibt die Aufgaben des Vorstands. Die Aufgaben des Vorstands entsprechen den aktienrechtlichen Regelungen.

Der Vorstand vertritt die Interessen der ÖBAG in den Haupt- und Generalversammlungen der Beteiligungsgesellschaften und ist diesbezüglich ungeachtet des § 9a nicht an Weisungen gebunden. Eine Abstimmung mit dem Aufsichtsrat der ÖBAG kann im Rahmen der aktienrechtlichen Bestimmungen und in Übereinstimmung mit der Satzung und der Geschäftsordnung erforderlich sein.

Zu § 6 Abs. 3:

Das Gesetz ermöglicht es, in der Satzung und in der Geschäftsordnung noch nähere Regelungen über die Geschäftsführung festzulegen.

Zu § 6 Abs. 4:

Der Vorstand hat dem Bundesminister für Finanzen vierteljährlich Bericht zu erstatten. Die Berichtspflichten beziehen sich auf die ÖBAG und ihre Beziehung zu den Beteiligungsgesellschaften sowie die Lage der Beteiligungsgesellschaften für das jeweils umfasste Quartal. Von der Berichtspflicht sind auch in einer Beteiligungsgesellschaft allenfalls geplanten Kapitalerhöhungen udgl. umfasst.

Der Bundesminister für Finanzen kann unabhängig von den vierteljährlich zu erstellenden Berichten jederzeit Informationen beim Vorstand der ÖBAG anfragen. Derartige Informationen sind dem Bundesminister für Finanzen vorbehaltlich der aktien- und börserechtlichen Zulässigkeit unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

Über börserechtliche und kursrelevante Informationen ist entsprechende Verschwiegenheit zu vereinbaren.

Anstelle der Verpflichtung des Eigentümervertreters gemäß § 6 Abs. 4 ÖIAG-Gesetz in der seit dem 20. März 2015 geltenden Fassung berichtet der Vorstand direkt einmal jährlich schriftlich an die Bundesregierung über wesentliche Angelegenheiten und Entscheidungen der ÖBAG, auch dies unter Einhaltung der gebotenen Vertraulichkeitsvorschriften gemäß Aktienrecht bzw. Börserecht.

Zu § 6 Abs. 5:

Der Funktion des Vorstands ist nach Stellenbesetzungsgesetz 1998 auszuschreiben. Die Ausschreibung obliegt dem ersten Aufsichtsrat. Um die Vertretung der Gesellschaft während der Dauer der Ausschreibung für den ersten Vorstand sicherzustellen, ist es erforderlich, einen interimistischen Vorstand zu bestellen, auf dessen Bestellung die Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetz 1998 nicht anzuwenden sind.

Zu § 7 Abs. 3:

Anteilserwerbe an bestehenden Beteiligungsgesellschaften dürfen durch die ÖBAG zusätzlich zur bisher bereits erlaubten Teilnahme an Kapitalerhöhungen auch dann ohne Beschluss der Bundesregierung durchgeführt werden, wenn dadurch Schwellen von 25, 50 oder 75 Prozent nicht überschritten werden. Dadurch soll der ÖBAG ein aktives Beteiligungsmanagement auch mit Zukäufen eröffnet werden. Wird durch einen Anteilserwerb eine der genannten Schwellen überschritten, ist die vorherige Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

Ob und inwieweit für Anteilserwerbe die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich ist, regeln die Satzung bzw. die Geschäftsordnungen der ÖBAG.

Zu § 7 Abs. 4:

Der Erwerb von Anteilen gemäß § 7 Abs. 4 ist unabhängig von Anteilserwerben gemäß § 7 Abs. 5. Das Verbot von Anteilserwerben an Unternehmen in der Krise im Sinne des § 2 Abs. 1 Eigenkapitalersatz-Gesetz ist nun in Abs. 6 enthalten und gilt auch für Anteilserwerbe nach Abs. 5.

Zu § 7 Abs. 5:

Unabhängig von Anteilserwerben, die gemäß Abs. 4 mit Zustimmung der Bundesregierung erfolgen, kann die ÖBAG im Rahmen der Vorgaben durch den Bundesminister für Finanzen entweder selbst oder über eine Tochtergesellschaft Minderheitsbeteiligungen an für den Standort relevanten Unternehmen eingehen sowie solchen Unternehmen Kredite, Garantien und sonstige Finanzierungen zur Verfügung stellen. Der Erwerb von Mehrheitsbeteiligungen ist nicht gestattet, es ist der ÖBAG jedoch erlaubt, Syndikatsverträge oder sonstige Vereinbarungen mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern abzuschließen, auch wenn diese Aktionäre oder Gesellschafter gemeinsam über eine Anteilsmehrheit verfügen oder durch die erwähnten Syndikatsverträge oder sonstige Vereinbarungen gemeinsam mit der ÖBAG eine kontrollierende Mehrheit erlangen. Kredite, Garantien und sonstige Finanzierungen können in jeder Form abgegeben werden.

Bei der ÖBAG ist ein Beteiligungskomitee als Beirat einzurichten. Die Mitglieder des Beteiligungskomitees werden vom Vorstand der ÖBAG mit Zustimmung des Präsidiums des Aufsichtsrates der ÖBAG bestellt. Sämtliche Maßnahmen (Anteilserwerbe, Kredite, Garantien, sonstige Finanzierungen) bedürfen der vorherigen Zustimmung des Beteiligungskomitees. Die Mitglieder des Beteiligungskomitees dürfen zur Vermeidung von Interessenkonflikten in einem Unternehmen, dessen Anteile erworben werden oder dem Finanzierungen oder Garantien zur Verfügung gestellt werden, keine Organfunktionen ausüben noch sonstige Interessen, zum Beispiel als Gesellschafter oder in einer gesellschafterähnlichen Stellung, haben. Das Beteiligungskomitee hat gemeinsam mit dem Vorstand Guidelines zu erstellen, das die Grundsätze der Investmentstrategie der ÖBAG enthält, welche der Vorstand bei der Auswahl möglicher Zielunternehmen nach Möglichkeit zu berücksichtigen hat. Das Beteiligungskomitee gibt sich selbst eine Geschäftsordnung, in der unter anderem die Art und Weise der Beschlussfassung zu regeln ist. Nach Möglichkeit sollten Entscheidungen des Beteiligungskomitees zügig nach Vorliegen der vom Beteiligungskomitee dafür als notwendig erachteten Informationen erfolgen.

Die Finanzierung der Maßnahmen gemäß Abs. 5 durch die ÖBAG oder eine Tochtergesellschaft der ÖBAG erfolgt aus Dividendeneinnahmen oder sonstigen Erlösen der ÖBAG sowie allenfalls aus der Aufnahme von Krediten, Garantien oder sonstigen Finanzierungen durch die ÖBAG oder eine Tochtergesellschaft der ÖBAG, wobei der Bundesminister für Finanzen Beschränkungen der von der ÖBAG oder einer Tochtergesellschaft der ÖBAG auf diese Weise zur Verfügung gestellten oder garantierten Beträge vorzunehmen hat. Im Rahmen dieser Beschränkungen sind auch die Maximalbeträge für Kredite, Garantien oder sonstige Finanzierungen anzugeben, welche die ÖBAG oder eine Tochtergesellschaft der ÖBAG zur Finanzierung derartiger Maßnahmen aufnehmen kann. In Bezug auf sämtliche Beschränkungen können sowohl jährliche als auch kumulierte Beschränkungen vorgesehen werden.

Zu § 7 Abs. 6:

Der Erwerb von Anteilen an Unternehmen in der Krise im Sinne des § 2 Abs. 1 Eigenkapitalersatz-Gesetz ist sowohl für Anteilserwerbe nach Abs. 4 als auch nach Abs. 5 ausgeschlossen.

Zu § 7a Abs. 1:

Analog zur Bestimmung des externen Privatisierungsmanagements (siehe § 8 Abs. 2) kann die ÖBAG mit der Durchführung des Beteiligungsmanagements in Bezug auf Unternehmen betraut werden, die im Eigentum der öffentlichen Hand stehen. Es kommt dadurch nicht zu einem Gesellschafterwechsel, sondern ist die konkrete Ausgestaltung der Rolle der ÖBAG in einem separaten Managementvertrag zwischen der jeweiligen Gebietskörperschaft und der ÖBAG festzulegen. Für derartige Managementleistungen ist gleichzeitig ein angemessenes Entgelt für die ÖBAG zu vereinbaren.

Zu § 7a Abs. 2:

Die Expertise der ÖBAG bei der Verwaltung börsenotierter Unternehmen soll auch in Bezug auf die börsenotierte VERBUND AG genutzt werden, wobei eine Übertragung der Anteilsrechte in Hinblick auf die Verfassungsbestimmung in § 1 Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden, nicht erfolgt. Die konkrete Ausgestaltung der Aufgaben der ÖBAG bleibt einem abzuschließenden Managementvertrag zwischen der Republik Österreich und der ÖBAG vorbehalten, wobei unbeschadet der darin zu treffenden zivil- und gesellschaftsrechtlichen Regelungen (i) Entscheidungen über Kapitalmaßnahmen und Gewinnverwendung im alleinigen Ermessen des Eigentümers stehen, (ii) die ÖBAG (wie bei anderen Beteiligungsgesellschaften) als Ansprechperson für die Aufsichtsräte der VERBUND AG zur Verfügung zu stehen hat und (iii) für die Leistungen der ÖBAG ein angemessenes Entgelt zu leisten ist. Die weitere konkrete Ausgestaltung des Managementvertrags obliegt der Parteienvereinbarung.

Zu § 8 Abs. 1:

Die Beteiligungen der ÖBAG stehen grundsätzlich nicht zur Privatisierung an. Der entsprechende Verweis wurde daher gestrichen. Künftige Privatisierungsvorhaben bedürfen weiterhin stets eines Beschlusses der Bundesregierung.

Zu § 8 Abs. 3:

Die Entscheidung, wann und in welchem Umfang Privatisierungen erfolgen, obliegt ausschließlich der Bundesregierung. Hier wurde klargestellt, dass es ein Entscheidungsermessen der ÖBAG in dieser Frage nicht gibt.

Zu § 9a Abs. 1:

Durch diese Bestimmung wird gesetzlich der Übergang der Anteile von der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. auf die ÖBAG angeordnet. Es handelt sich dabei um eine Übertragung des Vollrechts. In wirtschaftlicher Sicht ist dies eine reine Umstrukturierung der Beteiligungen des Bundes, da mittelbar der Bund bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung die Anteile hielt. Diese Anteile sollen nun von der ÖBAG gehalten werden.

Zu § 9aAbs. 2:

Die Übertragung erfolgt ohne Gegenleistung durch den Bund. Beihilferechtliche Aspekte sind daher nicht zu beachten. Die Höhe des Beteiligungsansatzes bei der ÖBAG entspricht der Höhe des Eigenkapitals gemäß Jahresabschluss der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. zum 31. Dezember 2017.

Zu § 9a Abs. 5:

Abs. 5 stellt sicher, dass das Kriterium der „Kontrolle ähnlich wie über eine eigene Dienststelle“ im Sinne der so genannten Inhouse-Ausnahme (§ 10 Abs. 1 Z 1 lit a iVm Abs. 1 letzter Unterabsatz Bundesvergabegesetz 2018) auf Auftragsbeziehungen der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. und ihrer Tochtergesellschaften zum Bund und zum vom Bund kontrollierten Rechtsträgern Anwendung finden kann, sofern die weiteren vergabegesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen (insbesondere § 10 Abs. 1 Z 1 lit b und lit.c Bundesvergabegesetz 2018) vorliegen. Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für Finanzen den Unternehmensorganen der ÖBAG jederzeit Weisungen in Bezug auf die Wahrnehmung von Gesellschafterrechten bei der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. erteilen, die vom Vorstand der ÖBAG gegebenenfalls als Weisung an die Geschäftsführung der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. umzusetzen sind. Soweit sich die Weisungen auf Tochtergesellschaften der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. beziehen, hat die Geschäftsführung der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. diese entsprechend umzusetzen.

Zu § 9b:

Durch diese Bestimmung wird gesetzlich der Übergang der Bundesanteile an der APK Pensionskasse AG im Ausmaß von 0,44 % auf die ÖBAG angeordnet. In wirtschaftlicher Sicht stellt dies eine Verwaltungsvereinfachung dar. Diese Anteile sollen nun von der ÖBAG als größtem Aktionär der APK gehalten werden.

Die Übertragung erfolgt ohne Gegenleistung durch den Bund. Beihilferechtliche Aspekte sind daher nicht zu beachten. Die Höhe des Beteiligungsansatzes bei der ÖBAG entspricht der Höhe des anteiligen Eigenkapitals gemäß Jahresabschluss der APK Pensionskasse AG zum 31. Dezember 2017.

Zu § 9c:

Wie bisher (vgl § 9c ÖIAG-Gesetz 2000 in der vor dem 20. März 2015 geltenden Fassung) soll es möglich sein, neben der gesetzlichen Übertragung der ÖBAG Unternehmen mit Zustimmung der Bundesregierung und auf Vorschlag des sachlich zuständigen Bundesministers zu übertragen. Durch die Beschränkung auf Unternehmen wird klargestellt, dass nur juristische Personen des Zivilrechts Gegenstand einer solchen Übertragungsanordnung sein können, nicht aber etwa juristische Personen des öffentlichen Rechts. „Im Eigentum des Bundes“ bedeutet in diesem Zusammenhang das direkte (Anteils-)Eigentum des Bundes. Für die Übertragung gelten § 9a Abs. 3 und 4 sinngemäß. Werden nach dieser Bestimmung erworbene Beteiligungen veräußert, sind jedenfalls die Bestimmungen über Privatisierungen (§§ 8 und 9) einzuhalten. Dadurch wird klargestellt, dass die solcherart erworbenen Beteiligungen nicht anders zu behandeln sind als sonstige von der ÖBAG gehaltene Beteiligungen.

Zu § 11 Abs. 2a:

Diese Bestimmung entspricht § 11 Abs. 3 ÖIAG-Gesetz 2000 in der vor dem 20. März 2015 geltenden Fassung. Daraus folgt, dass kein Entsendungsrecht des Betriebsrates in den Aufsichtsrat der ÖBAG besteht. Dies entspricht der geltenden Rechtslage. Im Übrigen haben die gemäß § 4 Abs. 3 bestellten Aufsichtsratsmitglieder die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aufsichtsratsmitglieder im Sinne des § 4 Abs.1.

Zu § 11 Abs. 4a:

Diese Bestimmung entspricht § 11 Abs. 5 ÖIAG-Gesetz 2000 in der vor dem 20. März 2015 geltenden Fassung. Es soll nunmehr wieder möglich sein, dass der Vorstand der ÖBAG bzw. leitende Angestellte als Aufsichtsräte in Beteiligungsunternehmen gewählt werden, wobei die Maximalanzahl an Aufsichtsratssitzen pro Person mit 12 (vormals 20) beschränkt wird. Im letzten Satz wird klargestellt, dass die in § 86 Abs. 2 und 4 Aktiengesetz genannten Höchstzahlen für die Übernahme von Aufsichtsratsmandaten in Kapitalgesellschaften und börsenotierten Gesellschaften bzw. für die Doppelzählung bei Vorsitzen nicht anzuwenden sind. Dies ist insoweit erforderlich, als die Übernahme derartiger Mandate die Haupttätigkeit des Vorstandes der ÖBAG darstellt. Der Verweis auf § 86 Abs. 6 Aktiengesetz ergibt sich aus dem Kontext der Wählbarkeit des Kandidaten.

Zu § 11 Abs. 6:

Diese Bestimmung stellt klar, dass die ÖBAG und eine allfällige Tochtergesellschaft gemäß § 7 Abs. 5 insbesondere im Hinblick auf die Gewährung von Finanzierungen und Garantien für Unternehmen gemäß § 7 Abs. 5 keine Bankkonzession benötigen und auch nicht als Finanzdienstleister zu qualifizieren sind. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der ÖBAG und einer derartigen Tochtergesellschaft der Betrieb des Einlagengeschäfts keinesfalls erlaubt sind, sie also keine Einlagen von Dritten entgegennehmen dürfen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesimmobiliengesetzes)

Zu § 2 Abs. 1:

In dieser Bestimmung wird dem Übergang der Anteile des Bundes an der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. auf die ÖBAG Rechnung getragen.

Zu § 3 Abs. 1:

Diese Änderung ist im Hinblick auf die besondere strategische Neuausrichtung der Gesellschaft angemessen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Finanzmarktstabilitätsgesetzes-FinStaG)

Zu § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 2 bis 5:

In diesen Bestimmungen wird der Firmenänderung von ÖBIB auf ÖBAG Rechnung getragen.