Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, die Zivilprozessordnung und das Verbraucherbehördenkooperationsgesetz geändert werden

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Einbringende Stelle:

BMDW

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2018

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2018

 

Vorblatt

Problemanalyse

Mit der geplanten Gesetzesnovelle zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG) wird die Richtlinie (EU) 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-Hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) – vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (im Folgenden RL-GG), ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2016 S. 1, in innerstaatliches Recht umgesetzt. (Diese Richtlinie ist verpflichtend umzusetzen. Aufgrund der Umsetzung von Unionsrecht ist das Vorsehen etwa einer befristeten Geltung dieser UWG-Novelle nicht möglich.)

-       Unternehmen und nicht kommerzielle Forschungseinrichtungen investieren in den Erwerb, die Entwicklung und die Anwendung von Know-how und Informationen, welche einen Wettbewerbsvorteil schaffen. Diese Investition in die Schaffung und Anwendung intellektuellen Kapitals ist ein bestimmender Faktor für Wettbewerbsfähigkeit und Markterfolg. Wesentlich ist der Schutz des Zugangs zu Wissen und die Verwertung von Wissen (für das betreffende Unternehmen von Wert und nicht allgemein bekannt).

-       Die Richtlinie sieht dabei Verbesserungen für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor, darunter Klarstellungen bei Definitionen, eine bessere Sicherstellung der Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen während des Verfahrens, etc.

Weiters sind zur Verordnung (EU) 2018/302 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking die erforderlichen Verwaltungsbestimmungen (Strafdrohung) im UWG zu verankern. Entsprechend den Zuständigkeiten für das Dienstleistungsgesetz und dem BG gegen unlauteren Wettbewerb wird im Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz normiert, dass die Bundeswettbewerbsbehörde zuständige Behörde nach der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz ist. Es wird davon ausgegangen, dass wenige Verstöße von österreichischen Unternehmen gegen die VO erfolgen.

Ziel(e)

-       Verhinderung von Verstößen iZm Geschäftsgeheimnissen, die schwerwiegende finanzielle Folgen für den rechtmäßigen Besitzer des Geschäftsgeheimnisses haben könnten, da dieser nach der Offenlegung den Zustand vor dem Verlust des Geschäftsgeheimnisses nicht wiederherstellen kann. Rasche und wirksame Maßnahmen zur unverzüglichen Beendigung des rechtswidrigen Erwerbs oder der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses sind vorzusehen.

-       Erforderlich: Konkretisierungen im UWG, wie exakte Definitionen, die eine präzisere Klarstellung ermöglichen, was unter Geschäftsgeheimnisse zu subsumieren ist, Sicherstellung der Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen während des gesamten Verfahrens, Schwärzungen in öffentlichen Urteilsausfertigungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen etc.

-       Verbesserung des verfahrensrechtlichen Schutzes iZm GG, da nach der bisherigen Rechtslage oft auf ein Privatanklageverfahren nach §§ 11 iVm 13 UWG verzichtet wurde, weil für die Unternehmer die Gefahr zu groß schien, dass durch das Verfahren der Antragsgegner letztendlich das gesamte Geschäftsgeheimnis in Erfahrung bringen könnte.

Weiters Anpassungen des öst. Rechts aufgrund der Geoblocking-Verordnung (EU) 2018/302. Verankerung der Verwaltungsbestimmungen, die im Falle von Verstößen gegen die EU-Verordnung anzuwenden sind (Strafen).

-       Normierung der zuständigen innerstaatlichen Behörde (BWB) im Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz für die Vollziehung der Fälle, die unter die Geoblocking-Verordnung und Verbraucherbehördenkooperation fallen.

-       „Gold plating“ wird vermieden.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

-       Gesetzesnovelle. Die derzeit bestehende Rechtslage wird an die RL-GG angepasst.

-       Anpassung des österreichischen Rechts aufgrund der Verordnung (EU) 2018/302.

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben trägt zum Wirkungsziel „Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes“ der Untergliederung 40 Wirtschaft im Bundesvoranschlag des Jahres 2018 bei.

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte.

Derzeit gibt es kaum Verfahren betr. Geschäftsgeheimnisse mit wes. finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt (hier insb. Ressort Justiz). Es ist ab 2019 mit etwa 20 zusätzlichen Verfahren pro Jahr zu rechnen, wobei aufgrund der entsprechenden Befassung von Richtern (R1b), KzlLeitung A3 und einem Kanzlisten A4 im Jahr 2019 insg. von einem Mehrbedarf von € 23.612,- auszugehen ist. Hierbei handelt es sich um eine abstrakte Berechnung der zust. Experten anhand der Zeitwerte aufgrund der Berechnung auf Basis der zu erwartenden zusätzlichen Fälle pro Jahr (20 Verfahren). Ausgegangen wird von Verfahren mit Streitwert von ca. € 70.000,- bis 100.000,-. Die eventuell höheren Kosten werden durch die Vorschreibung der Gerichtsgebühren von den Parteien gedeckt, weshalb der Nettofinanzierungsbedarf 0 € beträgt.

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

Maßnahme (in Tsd. €)

2018

2019

2020

2021

2022

Nettofinanzierung Bund

0

0

0

0

0

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

Es wird mit etwa 20 zusätzlichen rechtlichen Verfahren wegen Verstößen pro Jahr gerechnet. Die Belastung für betroffene Unternehmen ergibt sich aus durchschnittlichen Gerichtskosten und Kosten für den Rechtsbeistand. Der Verfahrensaufwand ist (ohne gerichtliche Pauschalgebühr und Kosten für Sachverständige) abhängig von der Bewertung des Streitgegenstandes, der Verfahrensdauer, insbesondere der Anzahl und Dauer der vor Gericht abgeführten Verhandlungen. Je Rechtsfall fallen durchschnittlich Pauschalgebühren im Betrag von ca. Euro 1200,00 für klagende Parteien an (vgl. Info BMVRDJ – s.o.). Für ein Prozessverfahren – bestehend aus Klageschrift, einem vorbereitenden Schriftsatz, Gerichtsverhandlung in der Dauer von 1 h und zumindest einer weiteren Verhandlung in der Dauer von 3 h – zuzüglich jeweils einfachem Einheitswert sind gemäß öst. Rechtsanwaltstarif Verfahrenskosten von zumindest netto Euro 7500,00 zuzüglich Umsatzsteuer von 20% zuzüglich gerichtliche Pauschalgebühr (ca. Euro 1200,-- ebenfalls abhängig vom Streitwert) und zzgl. allfällige Sachverständigenkosten für eine Streitpartei überschlägig aufzuwenden. Der Mindestkostenaufwand für eine klagende Partei mit Umsatzsteuer und Pauschalgebühr ist daher bei einem Streitwert von Euro 70.000,00 bis Euro 100.000,00 mit Euro 10.000,- anzusetzen. (Für den Fall weiterer Verhandlungen im Verfahren erhöhen sich diese Kosten. Die Verfahrenskosten sind von der im Prozess unterliegenden Partei letztendlich zu tragen.)

Nicht zuletzt entstehen durch die UWG-Novelle für die betroffenen Inhaber von Geschäftsgeheimnissen erhebliche Vorteile, da durch in Hinkunft zielführendere Verfahren hochwertige Geschäftsgeheimnisse besser geschützt werden und angemessene Entschädigungen bei unzulässiger Nutzung erhalten werden können.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Dieses Vorhaben dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-Hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung und der Verankerung der Sanktionen gegen Verstöße gegen die Geoblocking-VO. Der Entwurf sieht ausschließlich Maßnahmen vor, zu denen der Bund aufgrund zwingender Vorschriften des Unionsrechts verpflichtet ist. Aufgrund der Umsetzung von Unionsrecht ist das Vorsehen etwa einer befristeten Geltung dieser UWG-Novelle nicht möglich.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.4 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1422181032).