377 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Symbole-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Symbole-Gesetz, BGBl. I Nr. 103/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verbot der Verwendung von Symbolen

           1. der Gruppierung Islamischer Staat (IS);

           2. der Gruppierung Al-Qaida;

           3. der Gruppierung Muslimbruderschaft;

           4. der Gruppierung Graue Wölfe;

           5. der Gruppierung Kurdische Arbeiterpartei (PKK);

           6. der Gruppierung Hamas;

           7. des militärischen Teils der Gruppierung Hisbollah;

           8. von sonstigen Gruppierungen, die in Rechtsakten der Europäischen Union als terroristische Vereinigungen, Körperschaften oder sonstige Organisationen angeführt werden;

           9. der Gruppierung Ustascha;

         10. von Gruppierungen, die Teil- oder Nachfolgeorganisationen der in Z 1 bis 9 genannten Gruppierungen oder diesen zuzurechnen sind.“

2. In § 2 Abs. 1 wird die Wendung „Kommunikationsmittel. darzustellen“ durch die Wortfolge „Kommunikationsmittel darzustellen“ sowie die Wortfolge „Abzeichen und Embleme“ durch die Wortfolge „Abzeichen, Embleme und Gesten“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 2 wird die Wendung „von Gruppierungen nach § 1 Z 3“ durch die Wendung „von Gruppierungen nach § 1 Z 8 und 10“ ersetzt.

4. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 und § 2 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 treten mit 1. März 2019 in Kraft.“