380 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Tätigkeiten“ durch das Wort „Dienstleistungen“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „der Rechtsträger“ durch die Wortfolge „die Einrichtung“ sowie der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

3. Dem § 4 Abs. 1 werden folgende Z 4 und 5 angefügt:

         „4. gegebenenfalls welche Einsatzstellen einer Einrichtung zuzuordnen sind und wie viele Zivildienstplätze diese Einsatzstellen jeweils umfassen;

           5. dass eine Beherrschung des Rechtsträgers einer Einrichtung durch eine Gebietskörperschaft vorliegt, wenn die Beherrschungskriterien gemäß § 28 Abs. 3 erfüllt sind.“

4. In § 4 Abs. 3 Z 1 wird die Wendung „einer Tätigkeit im Sinne des § 3“ durch die Wendung „der Erbringung von Dienstleistungen der in § 3 Abs. 2 und 3 genannten Gebiete“ ersetzt.

5. In § 4 Abs. 3 Z 2 wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.

6. Dem § 4 Abs. 3 wird folgende Z 3 angefügt:

         „3. dafür Sorge trägt, dass die technische Infrastruktur zur computerunterstützten Absolvierung des Ausbildungsmoduls gemäß § 22a im Wege des E-Learnings zur Verfügung gestellt wird.“

7. Nach § 4 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:

„(3a) Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 2 ist unter anderem durch positiven Abschluss eines entsprechenden Ausbildungsmoduls durch die jeweiligen Vorgesetzten gemäß § 38 Abs. 5 nachzuweisen.

(3b) Ausbildungsziel des Moduls gemäß Abs. 3a ist die inhaltliche und methodische Vermittlung jener Kompetenzen, die erforderlich sind, um den Anforderungen des jeweiligen Aufgabenbereichs professionell und verantwortungsvoll nachzukommen. Insbesondere sollen die Pflichten und Rechte des Zivildienstpflichtigen sowie die Pflichten des Rechtsträgers und des Vorgesetzten näher gebracht werden. Der Lehrstoff ist entsprechend der aktuellen Rechtslage sowie den dienstlichen Erfordernissen zu vermitteln. Struktur, Inhalte und Lernziele des Ausbildungsmoduls sind von der Zivildienstserviceagentur in einem Ausbildungsplan festzulegen. Das Modul ist von der Zivildienstserviceagentur als E-Learning-System zu gestalten, mit Prüfung zu absolvieren und nach den Kalkülen „mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“ und „nicht bestanden“ zu bewerten. Bei Absolvierung des Ausbildungsmoduls ist automationsunterstützt eine Bestätigung auszustellen. Die Bestätigung über die positive Absolvierung des Moduls ist vom Rechtsträger der Einrichtung dem Landeshauptmann zu übermitteln.“

8. In § 4 Abs. 4 Z 1 und 2 wird jeweils der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt.

9. In § 4 Abs. 4 Z 4 wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt.

10. Dem § 4 Abs. 4 werden folgende Z 5 und 6 angefügt:

         „5. die Einrichtung in den letzten drei Jahren keinen Nachweis über die positive Absolvierung des Moduls gemäß Abs. 3a durch einen Vorgesetzten im Sinne des § 38 Abs. 5a erbracht hat oder

           6. der Rechtsträger für diese Einrichtung drei Jahre lang keine Zivildienstpflichtigen durch Bedarfsanmeldung im Sinne des § 8 Abs. 3 beantragt hat.“

11. Nach § 4 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Der Ausspruch nach Abs. 1 Z 2 kann vom Landeshauptmann von Amts wegen abgeändert werden, wenn im Zuge der behördlichen Überwachung festgestellt wird, dass in den drei vorangegangenen Jahren der angemeldete Bedarf jährlich im Durchschnitt weniger als 70 Prozent der in der Einrichtung zugelassenen Zivildienstplätze beträgt. Die zugelassene Anzahl der Zivildienstplätze kann auf den Durchschnittswert der Bedarfsmeldungen der vorangegangenen drei Jahre abgesenkt werden.“

12. § 4 Abs. 5 lautet:

„(5) Die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes richtet sich nach dem Sitz der Einrichtung. Vor der Anerkennung zusätzlicher Einrichtungen und Plätze ist die Zivildienstserviceagentur über die bisherige Auslastung der Plätze in der Einrichtung und in dem Bundesland, in dem sich der Sitz der Einrichtung befindet, zu hören. Bei der Anerkennung zusätzlicher Einrichtungen und Plätze ist auf die bisherige Auslastung Bedacht zu nehmen. Bescheide gemäß Abs. 1 sind der Zivildienstserviceagentur zur Kenntnis zu bringen; soweit sie gegen Bestimmungen über die Anerkennung von Einrichtungen nach diesem Paragraphen verstoßen, sind sie vom Bundesminister für Inneres aufzuheben.“

13. In § 5a Abs. 1 Z 1 und § 6 Abs. 3 Z 1 entfällt jeweils die Wortfolge „zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten“.

14. § 5a Abs. 2 entfällt.

15. In § 6b Abs. 1 wird im Einleitungsteil das Wort „einmalig“ durch die Wortfolge „insgesamt zwei Mal“ ersetzt.

16. § 6b Abs. 4 dritter Satz entfällt.

17. § 8 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.

18. In § 15 Abs. 2 Z 4 wird der Verweis „§§ 19 Abs. 2 und 23c Abs. 3“ durch den Verweis „§§ 19 Abs. 2, 23c Abs. 2 Z 3 und Abs. 3“ ersetzt.

19. § 19a Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Zivildienstleistende, die insgesamt 24 Kalendertage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig sind, gelten mit Ablauf des 24. Kalendertages der Dienstunfähigkeit als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen. Die Zivildienstserviceagentur kann in diesen Fällen eine Untersuchung durch den Amtsarzt veranlassen. Auf Antrag hat die Zivildienstserviceagentur den Zeitpunkt der Entlassung festzustellen.

(3) Ist die angeführte Dienstunfähigkeit nachweislich auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen, so ist dieser Zeitraum nicht in die Summe gemäß Abs. 2 einzurechnen, es sei denn, der betroffene Zivildienstleistende ist damit einverstanden.“

20. § 20 lautet:

§ 20. In den Verfahren nach diesem Abschnitt kommt dem Zivildienstpflichtigen Parteistellung zu. Der jeweilige Rechtsträger ist über die Zuweisung und andere behördliche Entscheidungen nach diesem Abschnitt zu informieren.“

21. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

§ 22a. (1) Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, das Ausbildungsmodul „Staat und Recht“ zu absolvieren.

(2) Ausbildungsziel ist die inhaltliche Vermittlung von Basiswissen über die Geschichte Österreichs sowie von Grundlagen über Grundprinzipien der Verfassung, den Stufenbau der Rechtsordnung, die Staatsgewalten, den Weg der Bundesgesetzgebung, die Organisation der Verwaltung und Gerichtsbarkeit, den Rechtsschutz und die Kontrolle, die Grund- und Freiheitsrechte und das Recht der Europäischen Union.

(3) Struktur, Inhalte und Lernziele des Ausbildungsmoduls sind von der Zivildienstserviceagentur in einem Ausbildungsplan festzulegen.

(4) Das Modul ist von der Zivildienstserviceagentur als E-Learning-System zu gestalten.

(5) Das Modul ist mit Prüfung zu absolvieren und nach den Kalkülen „mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“ und „nicht bestanden“ zu bewerten.

(6) Bei Absolvierung des Ausbildungsmoduls ist automationsunterstützt eine Bestätigung auszustellen.

(7) Die Absolvierung des Moduls ist während der Dienstzeit zu ermöglichen, wobei betreffend den Zeitpunkt und die Dauer auf die dienstlichen Interessen der Einrichtung angemessen Rücksicht zu nehmen ist.“

22. Nach § 23c Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Liegt eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes im Sinne des § 19a Abs. 3 vor, ist der Zivildienstleistende verpflichtet, dies unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden.“

23. In § 38 Abs. 1 Z 1 wird vor dem Wort „ausreichend“ das Wort „nachweislich“ eingefügt.

24. Nach § 38 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Der Rechtsträger der Einrichtung hat dafür Sorge zu tragen, dass den seinen Einrichtungen zugewiesenen Zivildienstleistenden die technische Infrastruktur zur Absolvierung des Moduls gemäß § 22a unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.“

25. Nach § 38 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Der Vorgesetzte ist verpflichtet, das Modul gemäß § 4 Abs. 3a positiv zu absolvieren und dem Rechtsträger der Einrichtung die Bestätigung über den positiven Abschluss zeitgerecht zu übermitteln. Die positive Absolvierung dieses Moduls ist längstens alle drei Jahre zu wiederholen. Erfolgt kein zeitgerechter Nachweis über die positive Absolvierung, ist die Ausübung der Vorgesetztenfunktion durch diese Person nicht mehr zulässig.“

26. § 39 Abs. 4 letzter Satz lautet:

„Erreicht die Dauer krankheitsbedingter Dienstverhinderungen 24 Kalendertage, hat der Vorgesetzte überdies die Zivildienstserviceagentur unverzüglich zu informieren.“

27. In § 41 Abs. 1 wird nach dem Wort „Fähigkeiten“ die Wortfolge „sowie die positive Absolvierung des Moduls gemäß § 22a“ eingefügt.

28. Dem § 76b werden folgende Abs. 13 und 14 angefügt:

„(13) Für Einrichtungen, die vor dem 1. Juli 2019 bereits als Träger des Zivildienstes anerkannt waren, gilt § 4 Abs. 4 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 mit der Maßgabe, dass der erstmalige Nachweis über die positive Absolvierung des Moduls gemäß § 4 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 bis 30. Juni 2020 zu erbringen ist.

(14) Für Zivildienstleistende, die ihren Zivildienst vor dem 1. Jänner 2019 angetreten sind, gilt § 19a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 mit der Maßgabe, dass Tage der Dienstunfähigkeit vor dem 1. Jänner 2019 in die Dauer einzurechnen sind. Zivildienstleistende, die bereits vor dem 1. Jänner 2019 mindestens 24 Kalendertage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig waren, gelten mit Ablauf des ersten Kalendertags einer Dienstunfähigkeit nach dem 31. Dezember 2018 gemäß § 19a Abs. 2 als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen.“

29. Dem § 76c werden folgende Abs. 37 und 38 angefügt:

„(37) § 4 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5, Abs. 3 Z 1, Abs. 4 Z 1, 2, 4 und 6, Abs. 4a und 5, § 5a Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 3 Z 1, § 6b Abs. 1 und 4, § 8 Abs. 3, § 15 Abs. 2 Z 4, § 19a Abs. 2 und 3, § 20, § 23c Abs. 1a, § 38 Abs. 1 Z 1, § 39 Abs. 4 und § 76b Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft; gleichzeitig tritt § 5a Abs. 2 außer Kraft.

(38) § 4 Abs. 3 Z 2 und 3, Abs. 3a, 3b und 4 Z 5, § 22a, § 38 Abs. 2 und 5a, § 41 Abs. 1 und § 76b Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.“