396 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie

über die Regierungsvorlage (381 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das E­Government-Gesetz, das IKT-Konsolidierungsgesetz, das Signatur- und Vertrauensdienstegesetz, das Unternehmensserviceportalgesetz, das Bundesgesetzblattgesetz, das Zustellgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Meldegesetz 1991, das Passgesetz 1992 und das Personenstandsgesetz 2013 geändert werden

Zu Artikel 1 (Änderung des E‑Government-Gesetzes):

Durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, die mit 8. Jänner 2018 in Kraft getreten ist, ist es zu einigen Veränderungen bei den Zuständigkeiten der jeweiligen Bundesministerinnen oder Bundesministern gekommen. Insbesondere im Bereich der Digitalisierung wurden Angelegenheiten, die bisher in die Zuständigkeit des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen gefallen sind, zusammengefasst und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort übertragen. Mit dem vorliegenden Vorhaben soll diesem Zuständigkeitswechsel im E‑Government-Gesetz Rechnung getragen und die notwendigen legistischen Anpassungen vorgenommen werden. Den Änderungen kommt in diesem Zusammenhang in der Regel lediglich klarstellender Charakter zu oder es werden neue Einvernehmens-Regelungen eingeführt.

Mit den „Angelegenheiten des E‑Governments“ fallen aufgrund der BMG-Novelle 2017 auch die Aufgaben der Stammzahlenregisterbehörde in den Wirkungsbereich des nunmehrigen Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. In Hinkunft soll daher die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die Aufgaben der Stammzahlenregisterbehörde übernehmen.

Weiters entspricht eine Fortführung der geltenden Systematik gemäß § 6 Abs. 5 E-GovG nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (im Folgenden eIDAS-VO), ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016 S. 44, mit der ab 29.9.2018 eine Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung elektronischer Identifizierungsmittel eingeführt wird. Mit dem vorliegenden Vorhaben soll eine explizite gesetzliche Regelung vorgesehen werden, um unzweifelhaft eine Erfüllung der unionsrechtlichen Verpflichtungen bezüglich der Anerkennung ausländischer elektronischer Identifizierungsmittel ausdrücklich anzuordnen.

Zu Artikel 2 bis 5 (Änderung des IKT-Konsolidierungsgesetzes, des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes, des Unternehmensserviceportalgesetzes und des Bundesgesetzblattgesetzes):

Durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, die mit 8. Jänner 2018 in Kraft getreten ist, ist es zu einigen Veränderungen bei den Zuständigkeiten der jeweiligen Bundesministerinnen oder Bundesministern gekommen. Insbesondere im Bereich der Digitalisierung wurden Angelegenheiten, die bisher in die Zuständigkeit des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen gefallen sind, zusammengefasst und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort übertragen. Mit dem vorliegenden Vorhaben soll diesem Zuständigkeitswechsel Rechnung getragen und die notwendigen legistischen Anpassungen vorgenommen werden. Den Änderungen kommt in diesem Zusammenhang in der Regel lediglich klarstellender Charakter zu oder es werden neue Einvernehmens-Regelungen eingeführt.

Zu Artikel 6 bis 8 (Änderung des Zustellgesetzes, der Bundesabgabenordnung und des Bundesfinanzgerichtsgesetzes):

In Zukunft soll die Zustellung von Behördenschreiben hauptsächlich auf elektronischem Wege erfolgen. Dadurch können Einsparungspotenziale für Behörden (z. B. Portokosten, Papier, Druck) und für die Empfängerinnen und Empfänger lukriert werden (z. B. Zeitersparnis). Mit BGBl. I Nr. 40/2017 wurde ein Anzeigemodul im Zustellgesetz eingeführt, um aus den unterschiedlichen Zustellsystemen sowohl auf Basis des Zustellgesetzes (elektronische Zustelldienste, behördliche Kommunikationssysteme der Behörde) als auch fachspezifischen Systemen anderer Verfahrensgesetze (Elektronischer Rechtsverkehr gemäß GOG, FinanzOnline gemäß BAO) Empfängern eine einheitliche Übersicht der für sie bereitgehaltenen elektronischen Zustellstücke zu ermöglichen. In konsequenter Fortführung dieses Schritts soll nun auch die Versenderseite vereinfacht werden und die vollständige Erreichbarkeit der Empfänger sichergestellt werden. Nur dadurch kann das gesamte Einsparungspotential elektronischer Zustellungen erreicht werden. Es soll daher mit den gegenständlichen Änderungen des Zustellgesetzes ein systemübergreifendes Teilnehmerverzeichnis sämtlicher Zustellsysteme eingeführt werden, um alle potentiellen Empfänger erreichen zu können. Dies soll auch den Versendern die Möglichkeit der Auswahl des elektronischen Zustellsystems geben und nicht wie bisher an jenes System binden, bei dem der Nutzer (Empfänger) angemeldet war. Schließlich soll dies in der elektronischen Zustelllandschaft im Sinne einer einheitlichen Gesamtarchitektur zu einer weiteren Harmonisierung der Zustellzeitpunkte genutzt werden. Weiters werden für die Anwendbarkeit der elektronischen Zustellung die erforderlichen Anpassungen in der BAO bzw. dem Bundesfinanzgerichtsgesetz vorgenommen.

Zu Artikel 9 bis 11 (Änderung des Meldegesetzes 1991, des Passgesetzes 1992 und des Personenstandgesetzes 2013):

Im Rahmen der vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort geplanten zentralen Bürger- und Unternehmensplattform „oesterreich.gv.at“ soll Bürgern auch im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Inneres ermöglicht werden, weitere Behördengänge künftig unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte auf elektronischem Wege zu erledigen. „Oesterreich.gv.at“ stellt einen digitalen Kontaktpunkt zu den unterschiedlichsten Behörden dar und bietet einen einheitlichen Zugang zu den digitalen Angeboten der öffentlichen Verwaltung. Dabei sollen Verwaltungsverfahren als auch Informationsangebote einheitlich, gesammelt auf oesterreich.gv.at online zugänglich gemacht werden. Erklärtes Ziel dieses Vorhabens ist es, den Verwaltungsaufwand sowohl für Bürger als auch für Behörden durch die vermehrte Erledigung von Behördengängen unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte zu reduzieren.

Im Zuge dieses Vorhabens soll normiert werden, dass Bürger die An- und Ummeldung unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte durchführen können, ohne die Meldebehörde aufzusuchen. Dabei soll vorgesehen werden, dass auch die minderjährigen Kinder gemeinsam mit dem Meldepflichtigen elektronisch an-, ab- oder umgemeldet werden können, sofern diese über einen gemeinsamen Hauptwohnsitz mit dem Elternteil verfügen.

Im Bereich des Personenstandswesens haben Eltern anlässlich der Geburt ihres Kindes derzeit viele Behördenwege zu erledigen (zB Ausstellung einer Geburtsurkunde sowie Anmeldung des Kindes beim Standesamt). Mit diesem Vorhaben soll daher die Möglichkeit geschaffen werden, die Übermittlung der Namenserklärung sowie die Meldung des neugeborenen Kindes künftig unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte vorzunehmen. Im Rahmen der zentralen Plattform „oesterreich.gv.at“ soll auch die elektronische Ausstellung der Geburtsurkunde anlässlich der Eintragung der Geburt eines Kindes ermöglicht werden.

Letztlich soll Inhabern von Reisedokumenten künftig ein Erinnerungsservice zur Verfügung gestellt werden, sodass Bürger zeitgerecht über den bevorstehenden Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Reisedokumente informiert werden können.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG: „Bundesverfassung“; Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG: „Passwesen“; Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG: „Bundesfinanzen“, Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG: „Zivilrechtswesen“, Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG: „Meldewesen“; „Personenstandswesen einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung“; Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG: „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“; Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG „Einrichtung der Bundesbehörden…“; auf der Bedarfsgesetzgebungskompetenz für das Verwaltungsverfahren nach Art. 11 Abs. 2 B-VG; „Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr“ gemäß § 2 DSG; Art. 13 B-VG (Abgabenwesen) und Art. 17 B-VG.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 27. November 2018 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Ing. Wolfgang Klinger die Abgeordneten Eva-Maria Himmelbauer, BSc, Konrad Antoni, Josef Schellhorn, Mag. Bruno Rossmann und Dr. Maria Theresia Niss, MBA sowie die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus Elisabeth Köstinger.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (381 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2018 11 27

                           Ing. Wolfgang Klinger                                                            Peter Haubner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann