4 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Budgetausschusses

über den Antrag 30/A der Abgeordneten Dr. Angelika Winzig, Mag. Roman Haider, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2018 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2018) und das Bundesfinanzrahmengesetz 2017 bis 2020 geändert wird

Die Abgeordneten Dr. Angelika Winzig, Mag. Roman Haider, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 13. Dezember 2017 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Artikel I:

Aufgrund der vorzeitigen Auflösung von Nationalrat und Bundesregierung kann das Budget in Form des Bundesfinanzgesetzes 2018 nicht mehr rechtzeitig vor Ende des Jahres 2017 beschlossen werden. Art. 51a Abs. 4 B-VG sieht für diesen Fall ein automatisches Budgetprovisorium vor. Vor allem um eindeutige Regelungen hinsichtlich der Fälle zu schaffen, in denen die zulässigen Obergrenzen des Bundesfinanzrahmengesetzes für 2018 unter den Werten des Bundesvoranschlages für 2017 liegen oder in denen aufgrund der Veranschlagung von Rücklagen im Jahr 2017 erhöhte Werte veranschlagt wurden, ist ein gesetzliches Budgetprovisorium geboten.

Dementsprechend wird in Art. I festgelegt, dass das Bundesfinanzgesetz 2017 grundsätzlich die Grundlage für die vorläufige Gebarung des Jahres 2018 bildet, soferne keine Ausnahmen davon normiert werden. Dies bedeutet, dass grundsätzlich alle Bestimmungen des Bundesfinanzgesetzes 2017 einschließlich des Bundesvoranschlages 2017 samt den Angaben zur Wirkungsorientierung gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 lit. c des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013) und des Personalplanes 2017 beim Vollzug des Budgetprovisoriums für das Jahr 2018 anwendbar sind.

Sofern die im Bundesfinanzrahmengesetz 2017 bis 2020, BGBl. I Nr. 34/2016 idF 41/2017, für das Jahr 2018 festgelegten Obergrenzen niedriger sind als jene des gemäß § 1 anzuwendenden Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2017, gelten allerdings diese niedrigeren Obergrenzen.

Nicht anwendbar sind die spezifischen, ausschließlich für das Jahr 2017 bestimmten Ermächtigungen des Art. VI Z 4 des Bundesfinanzgesetzes 2017; weiters sind jene Mittelverwendungen, die unter Verwendung von Rücklagen im Bundesvoranschlag 2017 budgetiert sind, zu binden und stehen somit im Rahmen des Vollzuges des gesetzlichen Budgetprovisoriums 2108 nicht zu Verfügung.

Artikel II:

Art. II sieht vor, dass die Obergrenzen für Auszahlungen des Bundesfinanzrahmengesetzes 2017 bis 2020 entsprechend den Änderungen des Bundesministeriengesetzes 1986 angepasst werden. Die genauen Beträge werden noch im Zuge des parlamentarischen Verfahrens durch Abänderungsantrag eingefügt, sobald die Änderungen der Bundesministeriengesetz-Novelle feststehen.“

 

Der Budgetausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 19. Dezember 2017 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Mag. Andreas Hanger die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Kai Jan Krainer, Mag. Bruno Rossmann und Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer sowie der Bundesminister für Finanzen Hartwig Löger.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Angelika Winzig, Mag. Roman Haider, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zur besseren Übersichtlichkeit wird der Initiativantrag zwar vollinhaltlich angeführt, darin sind jedoch nur folgende Punkten gegenüber der Stammfassung abgeändert:

 

Zu Artikel I:

In § 1 Abs. 3 wird eingefügt, dass die Bindungen bis zu einem vom Bundesministerium für Finanzen noch festzulegenden Termin einzugeben sind.

Um sicherzustellen, dass das durch die Novelle zum Bundesministeriengesetz 1986, welches am 8. Jänner 2018 in Kraft treten soll, neu geschaffene Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport rechtzeitig über die erforderlichen Budgetmittel und die erforderliche Personalausstattung verfügt, werden die dafür benötigten Budgetstrukturen geschaffen und Budgetmittel von der Untergliederung 14 bzw. 24 umgeschichtet. Darüber hinaus werden die Inkrafttretensregelungen vorgesehen: das gesetzliche Budgetprovisorium 2018 soll unter Berücksichtigung der neuen Untergliederung 17 am 8. Jänner 2018 in Kraft treten.

Die übrigen, aus den Kompetenzänderungen des Bundesministeriengesetzes 1986 resultierenden Budgetumschichtungen bleiben einer Novelle zum Gesetzlichen Budgetprovisorium 2018 (Artikel I dieses Bundesgesetzes) vorbehalten, sobald die genauen Umschichtungsbeträge im Detail bekannt und von den bestehenden Ressorts einvernehmlich festgelegt worden sind.

 

Zu Artikel II:

Das Bundesfinanzrahmengesetz wird dahingehend abgeändert, dass es die Einfügung der neuen Untergliederung 17 samt erforderlicher Budgetmittel und Personal für das neu geschaffene Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport berücksichtigt.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Angelika Winzig, Mag. Roman Haider, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F dagegen: S, N, P) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2017 12 19

                           Mag. Andreas Hanger                                                       Dr. Angelika Winzig

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau