414 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (338 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Mit dem vorliegenden Entwurf wird klargestellt, dass die sogenannte Telerehabilitation eine Maßnahme der ambulanten Rehabilitation ist.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Sozialversicherungswesen“).

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 29. November 2018 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Gerhard Kaniak die Abgeordneten Mag. Michael Hammer, Dietmar Keck, Mag. Gerald Loacker und Daniela Holzinger-Vogtenhuber, BA, Alois Stöger, diplômé sowie die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Mag. Beate Hartinger­Klein.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten August Wöginger, Dr. Dagmar Belakowitsch einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu lit. b (§ 35 Abs. 2 ASVG):

Die Überlassung von Arbeitskräften zur Ausübung einer Organfunktion, wie insbesondere im Unternehmensverbund üblich, ist nach herrschender Lehre arbeitsrechtlich, steuerrechtlich und gesellschaftsrechtlich zulässig. Auch sozialversicherungsrechtlich wurde dies in jahrelanger Praxis anerkannt.

Mit der vorgeschlagenen Regelung soll entsprechend dem § 5 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes klargestellt werden, dass bei der Überlassung zur Übernahme einer Organfunktion innerhalb von Unternehmensverbünden nur der Überlasser/die Überlasserin der/die sozialversicherungsrechtliche Dienstgeber/in ist.

Diese Regelung soll sinngemäß auch für Überlassungen und vergleichbare Vereinbarungen durch öffentlich-rechtliche Körperschaften gelten, sodass auch für diesen Bereich klargestellt ist, dass die Gesellschaft, bei der die Organfunktion ausgeübt wird, nicht als Dienstgeberin gilt.

Zu lit. b (§ 58 Abs. 1a ASVG):

Ab 1. Jänner 2019 müssen die monatlichen Beitragsgrundlagen der Dienstnehmer/innen grundsätzlich bis zum 15. des Folgemonats der Sozialversicherung gemeldet werden. Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2018-2019, BGBl. I Nr. 30/2018, wurde der Ausnahmefall geregelt, dass die Beitragsgrundlagen für den Eintrittsmonat erst bis zum 15. des übernächsten Monats gemeldet werden müssen, wenn das Arbeitsverhältnis nach dem 15. des Eintrittsmonats beginnt. Dies gilt auch bei Wiedereintritt des Entgeltanspruchs nach dem 15. des Wiedereintrittsmonats (§ 34 Abs. 2 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018).

Nach dieser Rechtslage ist es bei Vorliegen der Voraussetzungen ausdrücklich zulässig, dass die Beitragsgrundlagenmeldung erst im übernächsten Monat erfolgt.

Zur Vermeidung der Vorschreibung von Verzugszinsen für den Eintrittsmonat bzw. den Wiedereintrittsmonat soll die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge an die gesetzliche Meldefrist für die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung nach § 34 Abs. 2 ASVG angepasst werden. Danach fallen für den Zeitraum des Eintrittsmonats bzw. des Wiedereintrittsmonats keine Verzugszinsen an, wenn im übernächsten Monat die Beitragsgrundlagen gemeldet und die Beiträge entrichtet werden.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten August Wöginger, Dr. Dagmar Belakowitsch mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, N, J, dagegen: S) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2018 11 29

                            Mag. Gerhard Kaniak                                                           Josef Muchitsch

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann