416 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (376 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Landarbeitsgesetz 1984 und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden

Mit dieser Novelle soll eine Vielzahl an arbeitsrechtlichen Bestimmungen für den land- und forstwirtschaftlichen Bereich nachvollzogen werden.

Die Erstattung von Internatskosten für auszubildende Lehrlinge wird auch für die Berufe der Land- und Forstwirtschaft vorgesehen.

Der Nationalrat hat mit Initiativantrag vom 20. September 2017 Nr. 2304/A XXV. GP für die Lehrlinge, die auf der Grundlage des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden, einen Ersatz der Unterkunftskosten (inkl. Verpflegung) in den Lehrlingsheimen beschlossen. Um eine rechtlich gleichförmige Lösung zu erreichen, wird nun ein solcher Anspruch auf Erstattung auch im Landarbeitsgesetz geschaffen.

Im Bereich der Arbeitszeit werden Regelungen der letzten Novelle zum Arbeitszeitgesetz dem Bedarf des LAG angepasst übernommen; dies sind insbesondere:

-       Anhebung der Höchstarbeitszeit auf 12/60 für die Arbeitsspitzen.

-       Entfall der Überstundenkontingente.

-       Anhebung der täglichen Höchstarbeitszeit auf zwölf Stunden bei Gleitzeit.

-       Bestimmte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer mit Leitungsfunktionen werden ganz oder teilweise Ausnahmen von den Aufzeichungspflichten ausgenommen. Für sie gilt generell eine Höchstarbeitszeit von zwölf bzw. 60 Stunden.

Zusätzlich wurden weitere Regelungen aus dem AZG übernommen, wobei teilweise Abweichungen vorgesehen sind:

-       Lage der Normalarbeitszeit und Abgeltung von Zeitguthaben.

-       Verkürzung der Ruhepause auf 30 Minuten.

-       Übernahme des Systems des ARG für die wöchentliche Ruhezeit (Wochenendruhe – Wochenruhe – Ersatzruhe).

-       Durchrechnung der wöchentlichen Ruhezeit für Almbewirtschaftung, Schichtarbeit und Ernteübernahme.

-       Weitgehende Kollektivvertragsdispositivität der gesetzlichen Sonntags- und Nachtarbeitszuschläge.

Im technischen Arbeitnehmerschutz werden zahlreiche Änderungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, soweit sie für das Landarbeitsgesetz relevant sind, nachvollzogen. Dies sind insbesondere:

-       Betonung der Prävention von arbeitsbedingten psychischen Belastungen.

-       Klarstellung über die Vereinbarkeit der Funktionen Präventivfachkraft und Sicherheitsvertrauensperson.

-       Grundsätzliche Erneuerung der Terminologie bei gefährlichen Arbeitsstoffen.

-       Neuregelung des Nichtraucherschutzes.

Folgende Änderungen des Mutterschutzgesetzes und des Väter-Karenzgesetzes durch BGBl. I Nr. 149/2015 und 162/2015 werden übernommen:

-       Wenn der Elternteil, der das Kind zunächst betreut, keinen Karenzanspruch hat (selbständig, Studium, arbeitslos), kann bisher der andere Elternteil nicht später in Karenz gehen. Dies wird nunmehr ermöglicht.

-       Karenz und Teilzeit auch für Pflegeeltern ohne Adoptionsabsicht.

-       Einführung einer Bandbreite bei der Elternteilzeit (Reduktion um mindestens 20%, aber mindestens zwölf Stunden).

-       Kündigungs- und Entlassungsschutz für Dienstnehmerinnen nach einer Fehlgeburt.

Des Weiteren werden Angleichungen bei der Arbeitszeit von Jugendlichen an das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz vorgenommen:

-       Möglichkeit der Durchrechnung der Normalarbeitszeit.

-       Ermöglichung der Arbeit bis 22 Uhr für Jugendliche über 16 Jahre durch Kollektivvertrag.

-       Wöchentliche Ruhezeit (in der Regel zwei freie Tage).

Aus dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz sollen folgende Regelungen übernommen werden:

-       Wiedereingliederungsteilzeit.

-       Schaffung eines zivilrechtlichen Anspruchs auf Lohnabrechnung.

-       Transparenz bei der Anmeldung zur Sozialversicherung.

-       Transparenz bei All-In-Verträgen durch ziffernmäßige Ausweisung des Grundlohnes.

-       Anpassungen bei der Familienhospizkarenz.

-       Karenzierung für die Dauer des Bezugs von Reha- oder Umschulungsgeld.

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 29. November 2018 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Dipl.-Ing. Georg Strasser die Abgeordneten Peter Wurm, Mag. Gerald Loacker, Rainer Wimmer, Daniela Holzinger-Vogtenhuber, BA und August Wöginger sowie die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Mag. Beate Hartinger-Klein.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, N, dagegen: S, J) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (376 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2018 11 29

                        Dipl.-Ing. Georg Strasser                                                        Josef Muchitsch

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann