421 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (379 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird

1. Mit dem vorliegenden Entwurf wird das Waffengesetz 1996 zunächst an unionsrechtliche Vorgaben angepasst, die verpflichtend ins nationale Recht umzusetzen sind. Um die missbräuchliche Verwendung von Feuerwaffen für kriminelle Zwecke zu bekämpfen sowie im Hinblick auf die vergangenen terroristischen Anschläge, beschlossen der Rat und das Europäische Parlament die Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 22. Diese verpflichtet die Mitgliedstaaten insbesondere zur besseren Nachverfolgung von Schusswaffen und ihren wesentlichen Bestandteilen. Um ein hohes Maß an Sicherheit im europäischen Raum zu gewährleisten, sollen die Mitgliedstaaten strengere Regelungen in Bezug auf umgebaute Schusswaffen und halbautomatische Schusswaffen mit hoher Magazinkapazität (für halbautomatische Faustfeuerwaffen ab 20 Patronen, für sonstige halbautomatische Schusswaffen ab zehn Patronen) erlassen.

Die bisherigen Bezeichnungen der Kategorien werden durch die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 grundsätzlich beibehalten. Änderungen ergeben sich beispielsweise im Hinblick auf Schusswaffen der Kategorien C und D, die nunmehr zu einer Kategorie C zusammengefasst werden sollen. Bisher nicht vom Schusswaffenbegriff umfasste deaktivierte Schusswaffen sollen angesichts des hohen Risikos einer Reaktivierung von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unsachgemäß deaktivierten Waffen der Kategorie C zugeordnet werden. Des Weiteren wird in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 beabsichtigt, bestimmte halbautomatische Schusswaffen mit hoher Magazinkapazität den verbotenen Waffen als Schusswaffen der Kategorie A zuzuordnen. Sofern eine Schusswaffe durch ihren Umbau nicht einer höheren Kategorie zuzurechnen ist, soll der Umbau einer Schusswaffe keine Änderungen auf ihre Zuordnung zu einer Kategorie bewirken.

Die durch die Zuordnung einer Schusswaffe zu einer anderen Kategorie entstehenden Auswirkungen für den Betroffenen sollen mit einem umfassenden Übergangsregime abgefedert werden, sodass der Eingriff in bestehende Berechtigungen möglichst gering gehalten wird.

Die bereits derzeit durch die Anzeige der Überlassung von Schusswaffen der Kategorie B aufgenommenen Daten tragen maßgeblich zur laufenden Aktualisierung und Berichtigung der Zentralen Informationssammlung bei. Im Sinne einer besseren Nachverfolgbarkeit von Schusswaffen wird daher vorgeschlagen, die Bestimmungen für die Überlassung von Schusswaffen der Kategorie A, B und C zu vereinheitlichen. Ab der erstmaligen Überlassung einer Schusswaffe durch den Gewerbetreibenden an eine Person soll in der Zentralen Informationssammlung nachvollziehbar sein, in wessen Besitz sich die Schusswaffe zu einem bestimmten Zeitpunkt befand.

2. Darüber hinaus werden insbesondere verwaltungsvereinfachende Maßnahmen in Bezug auf den Erwerb und Besitz von wesentlichen Bestandteilen sowie Ausnahmeregelungen für Jäger bei regelmäßiger Jagdausübung vorgeschlagen, wonach ihnen im Sinne eines höchstmöglichen Maßes an Gesundheitsschutz die Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles gestattet werden soll. Zudem soll Inhabern einer Waffenbesitzkarte und einer gültigen Jagdkarte die Ausübung der nach landesrechtlichen Vorschriften zulässigen Jagd mit Schusswaffen der Kategorie B ermöglicht werden. Um eine übermäßige Beibringung von Gutachten im Rahmen des Verfahrens zur Überprüfung der Verlässlichkeit zu verhindern, soll als weitere verwaltungsvereinfachende Maßnahme eine Wartefrist für Betroffene eingeführt werden. Innerhalb von sechs Monaten seit dem zuletzt erstellten negativen Gutachten einer waffenpsychologischen Begutachtungsstelle soll die Behörde keine Gutachten im Verfahren zur Überprüfung der Verlässlichkeit verwerten dürfen. Des Weiteren soll die behördliche Spruchpraxis betreffend die Bestimmung von Schusswaffen künftig im Internet für sämtliche Betroffenen einsehbar sein. Diese Maßnahmen sollen zu einer Reduktion der von der Behörde zu führenden Verfahren führen.

Für Organe der öffentlichen Aufsicht soll künftig die Möglichkeit bestehen, einem Menschen, der ohne Waffen, Munition oder waffenrechtliche Urkunden angetroffen wird und der durch missbräuchliches Verwenden einer Waffe Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte, ein vorläufiges Waffenverbot auszusprechen.

Um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit verstärkt zu gewährleisten, wird in § 11a vorgeschlagen, das bestehende Schusswaffenverbot für Drittstaatsangehörige, die noch kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht erworben haben, auf sämtliche Waffen zu erstrecken.

Mit der Aufnahme von halbautomatischen Schusswaffen mit hoher Magazinkapazität als Schusswaffen der Kategorie A ist in Zukunft zu erwarten, dass sich die Anzahl der Besitzer (nunmehr) verbotener Waffen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erhöhen wird. Um einen hohen Verwaltungsaufwand für die Behörden zu vermeiden, scheint es für die Ausübung des Schießsports daher zweckmäßig, die höchstzulässige Anzahl der im Besitz befindlichen Schusswaffen anzupassen. In diesem Zusammenhang sollen daher auch einheitliche Kriterien für die Qualifizierung eines Sportschützen festgelegt werden. Dies scheint vor allem im Hinblick auf die Rechtssicherheit des Betroffenen und die bisherigen Abgrenzungsschwierigkeiten in der Praxis bedeutsam.

Weiters ist in diesem Entwurf vorgesehen, dass Angehörige der Militärpolizei und der Justizwache vor dem Hintergrund ihrer Tätigkeit in einem besonders gefahrengeneigten Umfeld ihren Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nicht mehr im Einzelnen nachzuweisen haben.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 29. November 2018 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten David Lasar die Abgeordneten Karl Mahrer, BA, Ing. Maurice Androsch, Dr. Stephanie Krisper, Rudolf Plessl, Mag. Günther Kumpitsch,
Dr. Alma Zadić, LL.M., Hermann Gahr sowie der Bundesminister für Inneres Herbert Kickl.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Ing. Maurice Androsch, Werner Amon, MBA und
Dr. Walter Rosenkranz einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Die Beratungen des BVT-Untersuchungsausschusses haben ergeben, dass mehrere Personen, die einer extremistischen Szene zuzurechnen sind, über Waffenpässe verfügen und daher sich mit diesen Waffen in der Gesellschaft frei bewegen dürfen. Dieser Umstand kann in einer demokratischen Rechtsordnung nicht hingenommen werden, da sich daraus ein erhebliches Gefährdungspotenzial für die Bevölkerung ergibt. Wenn es jemandem erlaubt sein soll, jederzeit eine schussbereite Waffe bei sich zu führen, scheint es somit jedenfalls angezeigt, über die sonst gemäß § 8 an die Verlässlichkeit gestellten Anforderungen zusätzliche Voraussetzungen zu knüpfen. Dabei wird aber zu berücksichtigen sein, dass von einer diesbezüglichen Überprüfung Abstand genommen werden kann, wenn es sich um Menschen handelt, die einer der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen zuzurechnen sind, da diese Angehörige einer Behörde sind, die laufend auf die Zuverlässigkeit ihrer Mitarbeiter Bedacht zu nehmen hat.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Ing. Maurice Androsch, Werner Amon, MBA und Dr. Walter Rosenkranz mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, F, N dagegen: J) beschlossen.

 

Ein weiterer im Zuge der Debatte von der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper eingebrachter Abänderungsantrag fand keine Mehrheit (dafür: N, J dagegen: V, S, F).

 

Im Zuge der Debatte hat der Abgeordnete Ing. Maurice Androsch einen selbständigen Entschließungsantrag gem. § 27 Abs. 3 GOG-NR betreffend Abnahme der Jagdkarte bei Verhängung eines vorläufigen Waffenverbotes eingebracht, der einstimmig beschlossen wurde.

 

Dieser selbständige Entschließungsantrag war wie folgt begründet:

„Der Entschließungsantrag verfolgt das Ziel, dass in Zukunft bei der Verhängung eines vorläufigen Waffenverbotes auch die Jagdkarte sichergestellt werden kann, um einen allfälligen Erwerb von neuen Schusswaffen aufgrund der Jagdkarte zu verhindern. Damit soll das Umfeld von Personen, gegen die wegen ihres Handelns ein vorläufiges Waffenverbot verhängt werden muss, besser als bisher geschützt werden.“

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle

1.      dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen;

2.      die angeschlossene Entschließung annehmen.

Wien, 2018 11 29

                                     David Lasar                                                                      Angela Lueger

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau