422 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (380 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Zivildiener sind wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und vor allem für die soziale Infrastruktur äußerst bedeutsam. Das öffentliche Interesse an den Leistungen der Zivildiener ist sehr groß und wird – auch angesichts der demografischen Entwicklungen, die etwa einen wachsenden Anteil hilfsbedürftiger älterer Menschen nach sich ziehen – weiter steigen.

Das Erfolgsmodell „Zivildienst“ basiert unter anderem darauf, dass das Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986 (WV), in den letzten Jahren mehrfach novelliert und der Zivildienst dadurch konsequent attraktiviert wurde. Der Erfolg dieser Attraktivierungsmaßnahmen zeigte sich in steigenden Zahlen und Rekorden: In den vergangenen Jahren hat sich sowohl die Zahl der Zivildiensterklärungen als auch die Anzahl der anerkannten Einrichtungen stetig erhöht. Das ZDG schafft einen Ausgleich zwischen den Interessen der Zivildienstleistenden auf der einen sowie den Bedürfnissen der Trägerorganisationen auf der anderen Seite. Zudem tragen Zivildiener maßgeblich zum Miteinander in der Gesellschaft bei, viele bleiben zudem auch nach dem Zivildienst in gemeinnützigen Einrichtungen ehrenamtlich erhalten. Die attraktivere Gestaltung für eine Gruppe bedeutet jedoch oftmals, dass damit Verschlechterungen im jeweils anderen Bereich einhergehen. Daher ist es erforderlich, bestehende Synergien und Ressourcen optimal zu nutzen. Damit die Attraktivität des Zivildienstes erhalten bleibt, sollten daher – neben Verwaltungsvereinfachungen – Verbesserungen sowohl für die Zivildienstleistenden als auch für die Einrichtungen geschaffen werden. Ziel der gegenständlichen ZDG-Novelle 2018 ist es, den Zivildienst in seiner derzeitigen Form auch für künftige Generationen erhalten zu können.

Der gegenständliche Novellierungsentwurf soll einerseits Schlussempfehlungen des Rechnungshofes in dessen Prüfbericht aus dem Jahr 2015 sowie das von der Bundesregierung im Jahr 2017 beschlossene Regierungsprogramm für die Jahre 2017 bis 2022 („Zusammen. Für unser Österreich. Regierungsprogramm 2017 – 2022“) berücksichtigen, andererseits soll Wünschen der Trägerorganisationen sowie Bedürfnissen des Vollzugs nachgekommen werden. Um die Mitwirkungs-, Einfluss-, Aufsichts- sowie Steuerungsmöglichkeiten des Bundes zu verbessern und somit Synergien und positive Auswirkungen auch auf die Ausgaben zu schaffen, sollen durch die gegenständliche Novelle die Voraussetzungen für die Anerkennung und den Widerruf der Anerkennung von Einrichtungen ergänzt bzw. konkretisiert werden. Vor der Anerkennung zusätzlicher Einrichtungen und Plätze soll die Zivildienstserviceagentur über die bisherige Auslastung der Zivildienstplätze zu hören sein. Bei Vorliegen näher normierter Voraussetzungen soll die Möglichkeit bestehen, Anerkennungsbescheide amtswegig abzuändern. Zudem sollen in Hinkunft Bescheide, die gegen Bestimmungen über die Anerkennung von Einrichtungen verstoßen, vom Bundesminister für Inneres aufgehoben werden können.

Der Zivildienst unterstützt nicht nur die Gesellschaft selbst sowie Menschen in Not und sozial Schwache, sondern stellt auch eine wertvolle Sozialisationsinstanz für junge Österreicher dar. Nur wenn Eignung, Ausbildung und Personalmanagement jeweils gewisse Mindestanforderungen erfüllen, kann ein ausreichendes Qualitätsniveau erreicht und sichergestellt werden. Aus diesen Gründen soll einerseits eine Schulungsverpflichtung für Vorgesetzte vorgesehen werden, andererseits sollen Zivildienstpflichtige – wie in dem von der Bundesregierung im Jahr 2017 beschlossenen Regierungsprogramm vorgesehen – die Möglichkeit haben, während des Diensts ein computerunterstütztes Staatsbürgerschaftskunde-Ausbildungsmodul im Wege des E-Learnings zu absolvieren und eine Zertifizierung sowie Eintragung in die Kompetenzbilanz zu erlangen.

Zudem ist eine Adaptierung der Kriterien betreffend ex lege-Entlassungen bei langen Krankenständen etwa dahingehend vorgesehen, dass keine ununterbrochene Abwesenheit vom Dienst mehr erforderlich ist und soll im Sinne eines vereinfachten Vollzugs die Verpflichtung bestehen, dass Zivildienstleistende Gesundheitsschädigungen infolge des Zivildienstes unverzüglich dem Vorgesetzten melden. Aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen sollen Änderungen hinsichtlich der Möglichkeit, das Erlöschen der Zivildienstpflicht nach Ableistung des ordentlichen Zivildiensts zu beantragen, vorgenommen werden.

 

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 29. November 2018 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Karl Mahrer, BA der Abgeordnete Konrad Antoni sowie der Bundesminister für Inneres Herbert Kickl.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (380 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2018 11 29

                                Karl Mahrer, BA                                                                 Angela Lueger

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau