425 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über die Regierungsvorlage (328 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge erlassen wird und das Einkommensteuergesetz 1988, das Kommunalsteuergesetz 1993 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Gesetz über die Zusammenführung der Prüfungsorganisationen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung - ZPFSG)
Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf erfolgt die im Regierungsprogramm vorgesehene Vereinheitlichung der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge. Die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge wird effizienter organisiert und obliegt zukünftig ausschließlich der Bundesfinanzverwaltung.
Bereits im Rahmen des 2. Abgabenänderungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 132/2002, wurde mit der Einführung der „Gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben“ eine Vereinheitlichungsmaßnahme getroffen. Die gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben erfolgte entweder durch ein Prüforgan eines Finanzamtes oder eines Krankenversicherungsträgers. Die unterschiedlichen Organisationsstrukturen erschwerten die Koordination und die Zusammenarbeit der befassten Institutionen. Zudem konnte es zu divergierenden Rechtsauslegungen kommen. Arbeitgeber sahen sich oftmals mit unterschiedlichen Vollzugs- und Servicequalitäten konfrontiert.
Im Sinne einer effizienteren und serviceorientierten Verwaltungsorganisation wird zukünftig die Kompetenz zur Prüfung der lohnabhängigen Abgaben und Beiträge einheitlich bei dem innerhalb der Finanzverwaltung eingerichteten „Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge“ gebündelt. Dieser Prüfdienst wird nunmehr was die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge betrifft ausschließlich auf Auftrag des zuständigen Finanzamtes tätig. Die Zusammenlegung der Prüforganisationen führt zu maßgeblichen Synergieeffekten. Mit einer einheitlichen organisatorischen und fachlichen Steuerung wird eine Effizienz- und Qualitätssteigerung erreicht. Es kommt zu einer Optimierung von Prozessabläufen bzw. einer Verringerung des Abstimmungsaufwandes. Ebenso kann durch eine zentrale Risikoanalyse eine gezieltere Fallauswahl für Prüfungen erfolgen. Die Aus- und Fortbildung der Bediensteten sowie die IT-Infrastruktur und deren Weiterentwicklung können weiter vereinheitlicht und verbessert werden. Darüber hinaus wird aus Sicht der Arbeitgeber im Zusammenhang mit den genannten Prüfungen die Vollzugs- und Servicequalität verbessert und eine höhere Rechtssicherheit gewährleistet.
Dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge gehören die derzeit mit der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben befassten Organe der Finanzverwaltung und der Österreichischen Gesundheitskasse an.
Für Zwecke der Koordinierung und der Kooperation zwischen Finanzverwaltung, Österreichischer Gesundheitskasse und Gemeinden in Angelegenheiten der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge besteht weiterhin ein Prüfungsbeirat, der beim Bundesminister für Finanzen eingerichtet ist.
Dem Prüfdienst obliegen insbesondere die Prüfung von lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen (wie bisher bestehend aus Lohnsteuerprüfung, Sozialversicherungsprüfung und Kommunalsteuerprüfung) sowie die Durchführung von allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen für Zwecke der Erhebung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge.
Für die Aufgabenerfüllung durch den Prüfdienst gelten folgende Rahmenbedingungen bzw. Verfahrensgrundsätze:
– Die Zuständigkeit für die Beitragsvorschreibung bzw. Bescheiderlassung, für Einhebungs- und Einbringungsmaßnahmen und für die Durchführung von Rechtsmittelverfahren wird mit vorliegendem Gesetzesentwurf nicht berührt und verbleibt bei den bisher zuständigen Stellen.
– Die Erteilung des Prüfungsauftrages obliegt ausschließlich dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988).
– Die Prüforgane des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge werden funktionell für die jeweils originär zuständige Stelle tätig.
– Dem Prüforgan kommt die Funktion eines Sachverständigen zu. Die Finanzämter, die Österreichische Gesundheitskasse und die Gemeinden sind an das Prüfergebnis des Prüforgans nicht gebunden und können – bei der Bescheiderstellung – davon abweichen.
– Organe des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge können von sich aus für Zwecke der Erhebung von lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen allgemeine Erhebungsmaßnahmen oder Nachschauen durchführen.
– Auf Anforderung haben die Organe des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge Außenprüfungen, allgemeine Erhebungsmaßnahmen oder Nachschauen durchzuführen.
Die Übertragung der derzeit im Rahmen der GPLA wahrgenommenen Prüfungsaufgaben von den Gebietskrankenkassen als sonstigen Selbstverwaltungskörpern auf den Bundesminister für Finanzen ist im Wege eines einfachen Bundesgesetzes möglich. Das ergibt sich einerseits aus der Formulierung des Art. 120c Abs. 2 B‑VG, der für sonstige Selbstverwaltungskörper eine Sicherstellung der für die Erledigung übertragener Aufgaben angemessenen Ausstattung mit Finanzmitteln (Beiträge und sonstige Mittel) erfordert. Hingegen lässt sich aus Art. 120c Abs. 2 B‑VG nicht ableiten, dass die Prüfung der Beiträge den eigenen Organen des sonstigen Selbstverwaltungskörpers vorbehalten wäre.
Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 29. November 2018 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneter Dr. Angelika Winzig die Abgeordneten Doris Margreiter, Josef Schellhorn, Mag. Bruno Rossmann, Mag. Selma Yildirim, Kai Jan Krainer und Ing. Wolfgang Klinger sowie der Bundesminister für Finanzen Hartwig Löger.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Hermann Brückl, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Wenn für das Jahr 2019 Kinderbetreuungskosten im Freibetragsbescheid berücksichtigt sind, haben diese den Freibetrag, der in der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber ausgewiesen ist, erhöht. Ab dem Jahr 2019 sind Kinderbetreuungskosten jedoch nicht mehr als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Wenn Arbeitnehmer die Mitteilung 2019 beim Arbeitgeber zur Berücksichtigung in der Lohnverrechnung abgeben oder bereits abgegeben haben und auch der Familienbonus Plus beim Arbeitgeber beantragt wird, kommt es zu Pflichtveranlagungen und Nachzahlungen für das Jahr 2019. Um dies zu vermeiden, sollen die für 2019 bereits ergangenen Freibetragsbescheide außer Kraft treten und durch neue ersetzt werden, in welchen die Kinderbetreuungskosten nicht mehr berücksichtigt werden. Ebenso sollen in den Freibetragsbescheiden für die Jahre 2019 und 2020 die Kinderbetreuungskosten gemäß § 34 Abs. 9 nicht mehr enthalten sein.“
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Hermann Brückl, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F dagegen: S, N, J) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2018 11 29
Dr. Angelika Winzig Karlheinz Kopf
Berichterstatterin Obmann