432 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (326 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und von Veräußerungsgewinnen samt Protokoll

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und von Veräußerungsgewinnen samt Protokoll hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Im Verhältnis zum Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland wird die Doppelbesteuerung derzeit nach den Bestimmungen des am 30. April 1969 in London unterzeichneten Abkommens, BGBl. Nr. 390/1970 idF BGBl. III Nr. 135/2010, vermieden. Das Abkommen ist jedoch trotz mehrfacher Revisionen veraltet und entspricht nicht mehr den neuesten Entwicklungen im internationalen Steuerrecht. Der Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen Österreichs zum Vereinigten Königreich erfordert die Vermeidung internationaler Doppelbesteuerungen durch den Abschluss eines neuen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gemäß den neuesten Entwicklungen im internationalen Steuerrecht. Es soll damit der Standort Österreich für den weiteren Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen – auch in Hinblick auf den Austritt Großbritanniens aus der EU – gestärkt werden. Im Rahmen des neuen Abkommens ist nicht zuletzt den jüngsten Arbeiten auf Ebene der OECD/G20 zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS) Rechnung zu tragen.

2011 wurden Verhandlungen zum Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens aufgenommen, welches an die Stelle des am 30. April 1969 unterzeichneten Abkommens treten soll. Die Verhandlungen wurden in der zweiten Jahreshälfte 2017 mit der einvernehmlichen Erstellung des vorliegenden Abkommensentwurfs abgeschlossen.

Das Abkommen folgt im größtmöglichen Umfang, das heißt soweit dies mit den wesentlichen außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens.

Mit dem Inkrafttreten des Abkommens werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.


 

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 29. November 2018 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Franz Leonhard Eßl der Abgeordnete Ing. Reinhold Einwallner sowie der Bundesminister für Finanzen Hartwig Löger.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und von Veräußerungsgewinnen samt Protokoll (326 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2018 11 29

                             Franz Leonhard Eßl                                                               Karlheinz Kopf

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann