435 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Volksbegehren

„ORF ohne Zwangsgebühren“

1.

Die Unterstützer dieses Volksbegehrens haben die Einleitung eines Verfahrens für ein Volksbegehren mit folgendem Wortlaut beantragt:

„Volksbegehren „ORF ohne Zwangsgebühren“

 

Der Nationalrat möge eine Änderung des ORF-Gesetzes und des Rundfunk-Gebühren-Gesetzes beschließen, in dem die zwingenden ORF-Gebühren und Abgaben ersatzlos abgeschafft werden und die, parteipolitische Einflussnahme auf die Organe des ORF beseitigt wird.

Begründung:

Der ORF wurde im Jahr 2002 von einer selbständigen Anstalt öffentlichen Rechts in eine Stiftung des öffentlichen Rechts umgewandelt. Diese ORF-Stiftung besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und wurde vom Bund, also aus Steuergeldern, mit einem Widmungs-Kapital von € 200.000.000 ausgestattet. Organe des ORF sind der Generaldirektor, der Stiftungsrat (35 Mitglieder zur Überwachung der Geschäftsführung ähnlich einem Aufsichtsrat), der Publikumsrat (35 Mitglieder zur Wahrung der Hörer- und Seherinteressen) und die Prüfungskommission (2 Mitglieder zur Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes). Die Besetzung der Organe erfolgt praktisch ausschließlich nach (partei-) politischen Interessen.

Zweck der ORF-Stiftung ist die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks.

Finanziert wird der ORF aus einer bunten Mischung von Gebühren und Abgaben sowie dem Programm-Entgelt.

Versorgungsauftrag:

Der ORF ist verpflichtet, alle empfangsberechtigten Einwohner Österreichs mit Rundfunk zu versorgen.

Der Österreichische Rundfunk hat bei Erfüllung seines Auftrages auf die Grundsätze der österreichischen Verfassungsordnung, insbesondere auf die bundesstaatliche Gliederung nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Länder sowie auf den Grundsatz der Freiheit der Kunst, Bedacht zu nehmen und

• die Sicherung der Objektivität

• die Unparteilichkeit der Berichterstattung

• der Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Programme sowie

• die Unabhängigkeit von Personen und Organen des Österreichischen Rundfunks,

die mit der Besorgung der Aufgaben des Österreichischen Rundfunks beauftragt sind, gemäß den Bestimmungen des ORF-Gesetzes zu gewährleisten.

Der öffentlich-rechtliche Kernauftrag ist im § 4 des ORF-Gesetzes ausführlich definiert, desgleichen ist laut Gesetz ein Qualitäts-Sicherungssystem gefordert.

Der ORF wird nach wie vor für parteipolitische Interessen genutzt und dafür werden die Zuseher/Zuhörer auch noch kräftig zur Kasse gebeten. Und weil das Geld scheinbar niemals ausreicht wird sogar die Einführung einer Zwangsabgabe für alle Steuerzahler diskutiert, auch wenn diese kein Interesse an den ORF-Programmen haben oder auch gar keinen Fernseher besitzen.

 

VOLKSBEGEHREN zur Änderung des ORF-Gesetzes und des
Rundfunk-Gebühren-Gesetzes
(ORF ohne Zwangsgebühren)

Diese sogenannte Haushaltsabgabe oder die Finanzierung des ORF aus dem Budget wäre nichts anderes als eine zusätzliche Steuer, damit alle Österreicher die Zwangsbeglückung durch den ORF auch mitfinanzieren. Die zusammen mit den ORF-Gebühren eingehobenen Landesabgaben (rund 20% der Gesamtgebühr!) entbehren jeglicher inhaltlichen Begründung und verteuern die GIS-Gebühr unnötig.

Unsere Forderung ist es daher, den ORF von der parteipolitischen Einflussnahme zu befreien und die Zwangs-ORF-Gebühren (Abgaben) abzuschaffen, denn nur dann ist eine parteipolitische Unabhängigkeit sowie ein freier Wettbewerb sichergestellt. Die finanzielle Entlastung der Gebührenzahler ist dringend nötig, weshalb als Zeichen des guten Willens die letzte Gebührenerhöhung aus dem Jahr 2017 sofort zurückgenommen werden sollte.

Die sozialen Kommunikationsmittel (Medien) besitzen heute eine ungeheure Bedeutung für die Weltanschauung der einzelnen Menschen. Es ist erschreckend, dass es im Bereich der Mainstream-Medien — dazu zählt auch der ORF — fast keine ausgeglichene, objektive Berichterstattung mehr gibt, da die Mehrzahl dieser Medien „Vorgaben von oben“ folgen oder sich einer „internen Zensur“ unterwerfen, um gewisse für die Menschen äußerst relevante Tatsachen aus der Berichterstattung auszublenden.

Eine objektive und wahrheitsgetreue Berichterstattung über die aktuellen Geschehnisse wäre aber heute für den Erhalt der demokratischen Verhältnisse in Österreich wichtiger denn je.

Viele Österreicher sind über die Gebührenpolitik, die Programmgestaltung und die Geschäftsführung des ORF sehr verärgert. Die Sehnsucht nach einem

ORF OHNE ZWANGSGEBÜHREN

ist groß.

Der Stiftungsrat und der Publikumsrat sind leider wirkungslos, weil sie nach parteipolitischen Kriterien besetzt sind und eine wirkungsvolle Neugestaltung verhindern, um nicht an Macht und Einfluss im ORF zu verlieren.

Die vom Generaldirektor bei seiner Wiederbestellung gemachten Zusagen sind leere Versprechungen geblieben, sodass auch ein finanzielles Fiasko im ORF droht.

Mit dem Volksbegehren soll es zu einer grundlegenden Diskussion über eine Reform des ORF kommen, die auf die Interessen der Zuseher und Hörer bedacht nimmt und dadurch die Zukunft des Unternehmens sicherstellt.

In die Diskussion über einen neuen ORF müssen vor allem die Gebührenzahler voll eingebunden werden. Eine Entscheidung ohne die Gebührenzahler — den wahren Finanzierern des ORF — wäre ein grober Verstoß gegen demokratische Grundrechte.“


 

 

2.

Als Bevollmächtigte wurden gemäß § 3 Abs. 3 des Volksbegehrengesetzes 1973 namhaft gemacht:

 

 

Vor- und Familienname

Beruf

Adresse

 

Bevollmächtigte(r)

 

Rudolf GEHRING Dr.

 

Selbständiger

 

L.-Kunschak-Gasse 6

2380 Perchtoldsdorf

 

1. Stellvertreter(in)

 

Claudia Susi REITH

 

Kfm. Angestellte

 

Donaustraße 93/3

2344 Maria Enzersdorf

 

2. Stellvertreter(in)

 

Alfred KUCHAR

 

Landwirt

 

Brunnkirchner Hauptstraße 22 3506 Brunnkirchen

 

3. Stellvertreter(in)

 

Emanuel DRAGOMIR

 

Selbständiger

 

AU 59

4846 Redlham

 

4. Stellvertreter(in)

 

Mag. (FH) Elisabeth STERNAD

 

Kfm. Angestellte

 

Anton-Kubernat-Straße 28 2512 Oeynhausen

3.

Die auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet am 24. Oktober 2018 kundgemachte Ermittlung und Feststellung der Bundeswahlbehörde, es läge ein Volksbegehren im Sinn des Art. 41 Abs. 2 B-VG vor, wurde gemäߧ 18 Abs. 1 des Volksbegehrengesetzes 1973 innerhalb der vorgesehenen Frist von vier Wochen nach dem Tag der Verlautbarung von dem in Betracht kommenden Personenkreis nicht angefochten.

 

Bundeswahlbehörde

GZ.: BMI-WA1120/0107-III/6/2018                                                                  Wien, am 24. Oktober 2018

Volksbegehren „ORF ohne Zwangsgebühren“

Gemäß § 14 des Volksbegehrengesetzes 2018 — VoBeG, BGBl. I Nr. 106/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr 32/2018, hat die Bundeswahlbehörde in ihrer Sitzung vom 24. Oktober 2018 aufgrund der für dieses Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung folgendes Ergebnis der Eintragungen für das Volksbegehren „ORF ohne Zwangsgebühren“ festgestellt:

 

 

Gebiet

Stimmberechtigte

Anzahl der gültigen Eintragungen (inkl. Unterstützungserklärungen)

Stimm-beteiligung in %

 

 

 

Burgenland

232.565

 

13.868

 

5,96

 

 

 

 

Kärnten

436.918

 

20.892

 

4,78

 

 

 

 

Niederösterreich

1.288.062

 

71.466

 

5,55

 

 

 

 

Oberösterreich

1.100.877

 

48.243

 

4,38

 

 

 

 

Salzburg

394.218

 

18.169

 

4,61

 

 

 

 

Steiermark

964.325

 

56.522

 

5,86

 

 

 

 

Tirol

541.032

 

23.029

 

4,26

 

 

 

 

Vorarlberg

272.580

 

8.312

 

3,05

 

 

 

 

Wien

1.147.633

 

59.763

 

5,21

 

 

 

 

Österreich

6.378.210

 

320.264

 

5,02

 

 


 

 

Da somit mehr als 100.000 gültige Eintragungen von Stimmberechtigten ermittelt worden sind, hat die Bundeswahlbehörde festgestellt, dass ein Volksbegehren im Sinne des Art. 41 Abs. 2 B-VG vorliegt.

 

                                                               Der Stellvertreter des Bundeswahlleiters:

 

                                                                              AL Mag. Robert Stein

 

4.

Ergebnis inklusive Unterstützungserklärungen

 

Gebiet

Stimm-berechtigte

Unterstützungs-erklärungen

+ Eintragungen

Stimmbeteiligung inklusive Unterstüzungs-erklärungen

Unterstützungserklärungen

Eintragungen

 

Burgenland

232.565

 

13.868

 

5.96%

 

3.298

 

10.570

 

 

Kärnten

436.918

 

20.892

 

4.78%

 

5.102

 

15.790

 

 

Niederösterreich

1.288.062

 

71.466

 

5.55%

 

18.181

 

53.285

 

 

Oberösterreich

1.100.877

 

48.243

 

4.38%

 

10.654

 

37.589

 

 

Salzburg

394.218

 

18.169

 

4.61%

 

3.467

 

14.702

 

 

Steiermark

964.325

 

56.522

 

5.86%

 

11.306

 

45.216

 

 

Tirol

541.032

 

23.029

 

4.26%

 

6.324

 

16.705

 

 

Vorarlberg

272.580

 

8.312

 

3.05%

 

1.703

 

6.609

 

 

Wien

1.147.633

 

59.763

 

5.21%

 

9.093

 

50.670

 

 

Österreich

6.378.210

 

320.264

 

5.02%

 

69.128

 

251.136