464 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP
Bericht
des Verfassungsausschusses
über die Regierungsvorlage (352 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Rechtspraktikantengesetz und das Prüfungstaxengesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2018)
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
– Einführung eines neuen Dienstrechtes für die Schulaufsicht
– Flexibilisierung der Telearbeit
– Sicherstellung eines einheitlichen Vollzuges des Dienstrechts durch Anpassung an aktuelle Entwicklungen der Judikatur bzw. Änderungen
– Beschleunigung des Aufnahmeverfahrens in den Exekutivdienst im Ausschreibungsgesetz
– Vermeidung von Versicherungslücken im Pensionssystem
Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Vorblatt verwiesen.
Finanzielle Auswirkungen
Es wird auf die Ausführungen in der WFA verwiesen.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich
1. hinsichtlich der Art. 1 bis 4 (BDG 1979, GehG, VBG, RStDG), 9 bis 11 und 14 bis 16 (BLVG, RGV, PG 1965, AusG, PVG und RPG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten),
2. hinsichtlich der Art. 5 und 7 (LDG 1984, LVG) aus Art. 14 Abs. 2 B-VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen),
3. hinsichtlich der Art. 6 und 8 (LLDG 1985, LLVG) aus Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen),
4. hinsichtlich der Art. 12 und 13 (BThPG und BB-PG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen),
5. hinsichtlich des Art. 17 (Prüfungstaxengesetz) aus Art. 14 Abs. 1 B-VG (Schulwesen).
Der Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 6. Dezember 2018 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Werner Herbert die Abgeordneten Dr. Alfred J. Noll, MMMag. Gertraud Salzmann, Mag. Wolfgang Gerstl, Angela Lueger, Dr. Johannes Jarolim, Dr. Nikolaus Scherak, MA, Mag. Friedrich Ofenauer und Mag. Selma Yildirim sowie der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport Heinz-Christian Strache und der Ausschussobmann Abgeordneter Dr. Peter Wittmann.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Werner Herbert und Mag. Friedrich Ofenauer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Zu Art. 1 Z 1 und zu Art. 3 Z 36 (§ 225 Abs. 5 BDG 1979 und § 48r Abs. 6 VBG):
In den Zuständigkeitsbereich der Beamtinnen und Beamten des Schulqualitätsmanagements fallen sowohl Aufgaben des pädagogischen als auch – fakultativ auf Weisung der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors – des präsidialen Bereiches. Es soll klargestellt sein, dass gemäß § 5 Abs. 4 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017, sowie aufgrund der in § 22 Abs. 1 BD-EG verankerten Rahmenrichtlinien für die Geschäftseinteilung eine Mitwirkung des Pädagogischen Dienstes, und somit der Beamtinnen und Beamten (Vertragsbediensteten) des Schulqualitätsmanagements der Bildungsregionen, an der Ressourcenbewirtschaftung einerseits, sowie im Dienstrechtsvollzug andererseits rechtlich gedeckt ist.
Zu Art. 1 Z 2 und 4 (§ 226 Abs. 4 und § 273 Abs. 10 BDG 1979):
Für die erstmalige Besetzung der Leitungen der Bildungsregionen sollen nicht nur ernannte Schulinspektorinnen oder Schulinspektoren der Verwendungsgruppen SI 1 oder SI 2 in Betracht kommen, sondern auch die mit der Funktion Schulinspektion betrauten Lehrpersonen.
Zu Art. 1 Z 3 (§ 273 Abs. 8 BDG 1979):
Die Ergänzung beinhaltet eine Klarstellung bezüglich der Aufgaben der Fachinspektorinnen und Fachinspektoren für den Religionsunterricht.
Zu Art. 1 Z 6 (Anlage 1 Z 1.2.4 lit. l, Z 1.3.6 lit. j, Z 1.5.19 und Z 1.6.16 BDG 1979):
Organisationsänderungen machen eine Anpassung der Richtverwendungen erforderlich.
Zu Art. 2 bis 5, 7 und 8 (GehG, VBG, RStDG, LDG 1984, LVG, LLVG):
Mit den Änderungen wird das Gehaltsabkommen zwischen dem Bund und den Gewerkschaften Öffentlicher Dienste für 2019 vom 20. November 2018 umgesetzt.
Zu Art. 2 Z 27 (§ 168a GehG):
Es erfolgt eine Klarstellung, dass vor dem 1. Jänner 2019 ausgesprochene Betrauungen auch nach dem 31. Dezember 2018 weiter wirksam sind.
§ 168a Abs. 2 und 3 Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, schließen eine Lücke für wenige Einzelfälle und stellen klar, dass die aufgrund von Vorschlägen der Kollegien der Landesschulräte oder der Präsident/innen der Landesschulräte erfolgten Betrauungen von Lehrpersonen mit der Funktion eines Schulaufsichtsorgans auch über den 31. Dezember 2018 hinaus weiterhin wirksam sind und die für Schulaufsichtsfunktionen der Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 vorgesehenen Bezüge für die mit einer Schulaufsichtsfunktion betrauten Lehrpersonen oder die mit der Schulaufsichtsfunktion einer höheren Verwendungsgruppe betrauten Schulinspektorinnen und Schulinspektoren weiterhin anzuwenden sind.
Zu Art. 3 Z 51 (Abs. 7 der Anlage 2 zu § 38 VBG):
Im Zuge der Einführung der Pädagog/innenbildung Neu sind von einigen Universitäten für die Verwendung an mittleren und höheren Schulen andere als in § 38 Abs. 2 VBG festgelegte Abschlüsse verliehen worden, die aber den inhaltlichen Anforderungen einer Lehramtsausbildung für mittlere und höhere Schulen entsprechen; im Interesse der Absolventinnen und Absolventen soll mit der gegenständlichen Ergänzung bezüglich der Verwendung an mittleren und höheren Schulen eine Gleichhaltung mit dem Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung angeordnet werden.“
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des erwähnten Abänderungsantrags in getrennter Abstimmung mit wechselnden Mehrheiten (dafür: V, F, dagegen: S, N, J bzw. dafür: V, S, F, dagegen: N, J) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2018 12 06
Werner Herbert Dr. Peter Wittmann
Berichterstatter Obmann