466 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP
Bericht
des Verfassungsausschusses
über die Regierungsvorlage (384 d.B.): BESCHLUSS (EU, Euratom) 2018/994 DES RATES vom 13. Juli 2018 zur Änderung des dem Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 beigefügten Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments
Die rechtliche Grundlage für die Direktwahlen zum Europäischen Parlament ab 1979 bildet der „Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments vom 20. September 1976“ (76/787/EGKS, EWG, EURATOM), im folgenden Direktwahlakt (kurz: DWA). Dieser Akt verankert die Direktwahlen und stellt eine primärrechtliche Rahmengesetzgebung für diese dar.
Gemäß Art. 223 Abs. 1 AEUV iVm Art. 106a Abs. 1 Euratom-Vertrag erstellt das Europäische Parlament einen Entwurf der erforderlichen Bestimmungen für die allgemeine unmittelbare Wahl seiner Mitglieder nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen. Der Rat erlässt die erforderlichen Bestimmungen einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird. Diese Bestimmungen treten nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.
Das Europäische Parlament verabschiedete am 11. November 2015 eine Entschließung zu der Reform des Wahlrechts der Europäischen Union mit einem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Annahme der Bestimmungen zur Änderung des DWA (ABl. Nr. C 366 vom 27.10.2017 S. 7). Nach der politischen Einigung im Rat und der Zustimmung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2018 beschloss der Rat den vorliegenden Beschluss (EU, Euratom) 2018/994 am 13. Juli 2018 (ABl. Nr. L 178 vom 16.07.2018 S.1). Damit wurde der DWA folgendermaßen geändert bzw. neu gefasst:
In
jedem Mitgliedstaat werden die Mitglieder des Europäischen Parlaments nach
dem Verhältniswahlsystem auf der Grundlage von Listen oder von
übertragbaren Einzelstimmen gewählt. Die Mitgliedstaaten können
eine Vorzugsstimmenvergabe auf Grundlage innerstaatlicher Vorschriften zulassen.
Für
die Sitzvergabe können die Mitgliedstaaten eine Mindestschwelle von
maximal 5 % der abgegebenen Stimmen festlegen. Mitgliedstaaten mit
Wahlkreisen von mehr als 35 Sitzen legen eine Mindestschwelle zwischen
mindestens 2 und maximal 5 % der im betreffenden Wahlkreis abgegebenen
Stimmen fest.
Wenn
innerstaatliche eine Frist für die Einreichung von Bewerbungen für
die Wahl zum Europäischen Parlament vorgesehen ist, muss diese mindestens
3 Wochen vor dem festgelegten Wahltermin enden.
Die
Mitgliedstaaten können gestatten, dass die Stimmzettel den Namen oder das
Logo der europäischen politischen Partei, der die nationale politische
Partei oder der Einzelbewerber angehört, tragen.
Die
Mitgliedstaaten können die Möglichkeit der vorzeitigen Stimmabgabe,
der Briefwahl sowie der elektronischen Stimmabgabe und der Stimmabgabe
über das Internet vorsehen.
Maßnahmen
zur Sicherstellung, dass keine doppelte Stimmabgabe erfolgt, werden von den
Mitgliedstaaten getroffen.
Die
Mitgliedstaaten können Maßnahmen treffen, damit ihre
Staatsangehörigen in Drittstaaten bei der Wahl ihre Stimme abgeben
können.
Jeder
Mitgliedstaat benennt eine Kontaktstelle für den Austausch der Daten.
Für die Übermittlung der Daten von Unionsbürgerinnen und
Unionsbürgern, die in einem anderen Mitgliedstaat in das
Wählerverzeichnis eingetragen sind, wird eine Mindestfrist von 6 Wochen
festgelegt.
Der vorliegende Beschluss (EU, Euratom) 2018/994 macht in Österreich keinerlei Anpassungen innerstaatlicher Rechtsnormen notwendig.
Unionsrechtliche Grundlagen:
Gem. Art. 223 Abs. 1 AEUV sowie Art. 106a Abs. 1 Euratom Vertrag erstellt das Europäische Parlament einen Entwurf der erforderlichen Bestimmungen für die allgemeine unmittelbare Wahl seiner Mitglieder nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen. Das Europäische Parlament verabschiedete am 11. November 2015 eine entsprechende Entschließung mit einem Vorschlag für einen Beschluss des Rates (ABl. C 366 vom 27.10.2017, S. 7.). Gem. Art. 223 Abs. 1 AEUV erlässt der Rat die erforderlichen Bestimmungen einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments. Nach der politischen Einigung im Rat und der Zustimmung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2018 beschloss der Rat den vorliegenden Beschluss (EU, Euratom) 2018/994 am 13. Juli 2018.
Ein derartiger Beschluss tritt erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.
Verfassungsrechtliche Grundlagen:
Gemäß Art. 23i Abs. 4 B-VG ist auf andere (als im Art. 23i Abs. 3 B-VG genannte) Beschlüsse des Europäischen Rates oder des Rates, die nach dem Recht der Europäischen Union erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft treten, Art. 50 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden. Danach bedürfen solche Beschlüsse der Genehmigung des Nationalrates und der Zustimmung des Bundesrates, jeweils in Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, also mit erhöhten Quoren.
Nach erfolgter Genehmigung wird der Beschluss des Nationalrates und des Bundesrates gemäß Art. 23i Abs. 5 B‑VG unter Anwendung des § 5 Abs. 1 Z 4a des Bundesgesetzblattgesetzes im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden.
Der Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 6.Dezember 2018 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich der Berichterstatter Abgeordneter Mag. Josef Lettenbichler.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig (nicht anwesend: J) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Der Beschluss (EU, Euratom) 2018/994 des Rates vom 13. Juli 2018 zur Änderung des dem Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 beigefügten Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments (384 d.B.), wird gemäß Art. 23i Abs. 4 B-VG genehmigt.
Wien, 2018 12 06
Mag. Josef Lettenbichler Dr. Peter Wittmann
Berichterstatter Obmann