470 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie

über den Antrag 506/A der Abgeordneten Peter Haubner, Ing. Wolfgang Klinger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird - WKG-Novelle 2018

Die Abgeordneten Peter Haubner, Ing. Wolfgang Klinger, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 22. November 2018 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Z 1 und 2 (Inhaltsverzeichnis und § 65c)

Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind durch vielfältige rechtliche Bande wie etwa Ex-lege-Mitgliedschaften der Einzelorgane der Körperschaften in Kollegialorganen jeweils anderer Körperschaften (§§ 36 Abs. 1 Z 2, 37 Abs. 1 Z 2 und 48 Abs. 3) sowie die Bestimmungen des Umlagen- und des Wahlrechts miteinander zur Wirtschaftskammerorganisation zusammengeschlossen: Ihr Personal bildet einen einheitlichen Körper (§ 55), sie unterliegen einer strategischen Führung und Steuerung (§ 36 Abs. 2) sowie internen Aufsichts- und Kontrollbefugnissen (§ 19 Abs. 2 Z 2 und 3, § 31 Abs. 3 Z 6 und 7), und sie haben im Rahmen der Gesetzesbegutachtung und der Herstellung des Interessenausgleichs im gemeinschaftlichen Zusammenzuwirken das jeweilige Gesamtinteresse der Mitgliedsunternehmungen zu ermitteln (§§ 10, 17, 18 und 59). Durch den neuen § 65c wird klargestellt, dass bei der Wahrnehmung der den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft übertragenen öffentlichen Aufgaben unter Einschluss der für deren Erbringung unabdingbaren, mit diesen verknüpften administrativen und unterstützenden Tätigkeiten, die den die Wirtschaftskammerorganisation konstituierenden Körperschaften durch Gesetz und Satzung zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich zugewiesen sind, Synergien durch die Gestaltung der Organisation der Aufgabenwahrnehmung im Binnenbereich genützt werden können: Ohne dabei in Konkurrenz zu Marktteilnehmern zu treten, können einzelne der Aufgaben auf - durch auf dem Boden des Wirtschaftskammergesetzes eingerichtete - Arbeitsgemeinschaften oder auf Kammern oder Fachorganisationen übertragen werden. Sie haben dafür lediglich den jeweiligen genauen Anteil an den gemeinsamen Kosten zu erstatten.

Zu Z 3 (§ 78 Abs. 2 erster und zweiter Satz)

Die Regelung dient der Klarstellung, dass es sich auch beim Vorsitzenden und seinem Stellvertreter um Mitglieder der Hauptwahlkommission handelt, dass für diese beiden aus dem Kreis der rechtskundigen Verwaltungsbeamten zu berufenden Mitglieder aber keine Ersatzmitglieder zu bestellen sind.

Zu Z 4 (§ 84 Abs. 3 lit e)

Als Maßnahme der Entbürokratisierung soll die Zahl der bei der Einreichung eines Wahlvorschlags beizubringenden Unterstützungserklärungen von derzeit bis zu 10 auf maximal sieben reduziert werden.

Zu Z 5 (§ 86 Abs. 3)

Art. 14 DSGVO statuiert eine grundsätzliche Informationspflicht der Wählergruppen als Verantwortliche hinsichtlich ‚personenbezogener Daten, die nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden‘. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 leg. cit. sind gemäß Abs. 5 lit. c jedoch nicht anzuwenden, wenn die Erlangung oder Offenlegung durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt und die geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsehen, ausdrücklich geregelt ist. Mit der in Orientierung an § 4 Abs. 2 Wählerevidenzgesetz 2018 in der diesem durch Art. 99 Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, verliehenen Fassung in § 86 Abs. 3 nunmehr vorgesehenen expliziten Zweckbindung, konkretisiert auf den Zweck der Wahlwerbung und umfassenden Beeinflussung der Willensbildung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sowie auf Zwecke der Statistik, und der zusätzlichen grundrechtsschützenden Maßnahme, dass Betroffene in geeigneter Weise zu informieren sind, wird dem in Art. 14 Abs. 5 lit. c DSGVO geforderten ‚Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person‘ entsprechend Rechnung getragen. Der Verantwortliche muss die Information hierbei nicht individuell an jede einzelne betroffene Person, von der die personenbezogenen Daten erhalten wurden, richten, sondern an ‚die Betroffenen‘ in deren Gesamtheit. Die Information kann daher auch in allgemeiner Weise erteilt werden (zum Beispiel auf der Homepage eines Verantwortlichen).

Zu Z 6 (§ 87 Abs. 4 und 5)

Der geltende § 87 Abs. 4 schließt ordentliche Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Wahlkommission aus. Er ist daher zur Anpassung des Rechtsschutzsystems an die durch die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit geänderte Rechtslage aufzuheben. Eine Lücke entsteht dadurch nicht, denn gemäß § 147 entscheidet über Beschwerden gegen sämtliche Bescheide, die in Ausübung von in diesem Bundesgesetz geregelten Zuständigkeiten ergehen, das zuständige Landesverwaltungsgericht.

Zu Z 7 (§ 89 Abs. 1 dritter Satz)

Mit Z 15 der WKG-Novelle 2011, BGBl I Nr. 3/2012, wurde in § 88 Abs. 1 zweiter Satz die Frist von sechs Wochen vor dem ersten möglichen Wahltag für die Einbringung von Wahlvorschlägen auf sieben Wochen verlängert. Die erforderliche Anpassung in § 89 Abs. 1 dritter Satz WKG ist damals unterblieben und wird nunmehr nachgeholt, da andernfalls mit dem Stimmzetteldruck deshalb, weil noch eine Zurückziehung erfolgen könnte, bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Fristende für das Einbringen der Wahlvorschläge gewartet werden müsste.

Zu Z 8 (§ 89 Abs. 7 und 8)

Der neue Abs. 7 trifft eine Regelung für den Fall, dass zwei Wahlparteien auftreten, für die aufgrund der Bezeichnung des jeweiligen Wahlvorschlags die Vergabe desselben Listenplatzes in der verbindlich festgelegten Reihung gemäß Abs. 6 in Betracht kommt. Vor dem Hintergrund des Erkenntnisses VfSlg 2043/1950 soll in solchen Konstellationen beim Zuspruch des Listenplatzes insbesondere auf das Bestehen eines entsprechenden Naheverhältnisses der zum Zuge kommenden Wählergruppe wie finanzielle, organisatorische und/oder vereinsrechtliche Beziehungen zur Bundesorganisation der im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer vertretenen Wählergruppe abgestellt werden, deren Mandatsstärke ursächlich für ihre Reihung auf dem strittigen Listenplatz war.

Zu Z 9 (§ 90 Abs. 4)

Mit Art 4 Z 10a und Z 15 des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 106/2016, wurde die Gestaltung des Wahlkartenkuverts in der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO) abgeändert. Die Klebelasche, unter der personenbezogene Daten der Wahlkartenwählerinnen und -wähler (Name, Geburtsjahr, Unterschrift) beim Postversand verborgen werden sollten, wurde beseitigt. Es hatte sich erwiesen, dass die in Verwendung stehende Form des Wahlkartenkuverts relativ komplex herzustellen war, was bei der Bundespräsidentenwahl 2016 aufgrund eines Produktionsfehlers bei den Wahlkarten zu einer kurzfristigen Verschiebung der Wiederholung des zweiten Wahlgangs geführt hat (AB 1298 BlgNR 25. GP, 8 f).

§ 90 Abs. 4 WKG, der seinerzeit in Orientierung an der NRWO erlassen wurde (1726/A 24. GP, 9), sieht noch das komplex herzustellende Wahlkartenkuvert mit großer Klebelasche vor. Da solche Wahlkartenkuverts am Markt nicht mehr angeboten werden, ist es im Hinblick auf die heranrückenden Wirtschaftskammerwahlen dringend erforderlich, dem Vorbild des Bundes zu folgen und dessen Lösung für das Wahlkartenkuvert zu übernehmen.

Zu Z 10 (§ 93 Abs. 3)

§ 93 Abs. 3 wird in Orientierung an § 66 NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2007, neu gefasst.

Zu Z 11 und Z 12 (§ 96 Abs. 4 und 5)

Wie sich aus dem Erkenntnis des VfGH vom 1.7.2016, W I 6/2016, ergibt, können Hilfsorgane, die nicht der Wahlbehörde angehören, diese zwar bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen, dürfen aber nur unter den Augen des Kollegiums tätig werden (Rz 185). Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird eine entsprechende Anpassung vorgenommen.“

 

Der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 27. November 2018 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Ing. Wolfgang Klinger die Abgeordneten Josef Schellhorn, Doris Margreiter und Peter Haubner.

 

Gemäß § 40 Abs. 1 GOG-NR beschloss der Ausschuss bei der Debatte mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, F, J, dagegen: N) eine Ausschussbegutachtung. Weiters beschloss der Ausschuss mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, F, J, dagegen: N), die im Rahmen der Ausschussbegutachtung einlangenden Stellungnahmen auf der Homepage des Parlaments zu veröffentlichen. Anschließend wurden die Verhandlungen vertagt.

 

Nachstehende Institutionen wurden im Zuge der Ausschussbegutachtung gemäß § 40 Abs. 1 GOG-NR eingeladen, eine Stellungnahme abzugeben: Präsidentschaftskanzlei, Parlament, Rechnungshof, Volksanwaltschaft, Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof, Bundeskanzleramt, Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport, Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Bundesministerium für Finanzen, Bundesministerium für Inneres, Bundesministerium für Landesverteidigung, Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus, Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Datenschutzrat, Datenschutzbehörde, Bundes-Gleichbehandlungskommission beim Bundeskanzleramt, Bundesseniorenbeirat beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, Verbindungsstelle der Bundesländer, Burgenländische Landesregierung, Kärntner Landesregierung, Niederösterreichische Landesregierung, Oberösterreichische Landesregierung, Salzburger Landesregierung, Steiermärkische Landesregierung, Tiroler Landesregierung, Vorarlberger Landesregierung, Wiener Landesregierung, Österreichischer Gemeindebund, Österreichischer Städtebund, Geschäftsstelle der Plattform Digitales Österreich beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, Bundeswettbewerbsbehörde, Finanzprokuratur, Finanzmarktaufsicht, Statistik Austria, Statistikrat, Österreichische Bundesforste AG, Umweltbundesamt, Sozialministeriumsservice Landesstelle Burgenland, Sozialministeriumsservice Landesstelle Kärnten, Sozialministeriumsservice Landesstelle Niederösterreich, Sozialministeriumsservice Landesstelle Oberösterreich, Sozialministeriumsservice Landesstelle Salzburg, Sozialministeriumsservice Landesstelle Steiermark, Sozialministeriumsservice Landesstelle Tirol, Sozialministeriumsservice Landesstelle Vorarlberg, Sozialministeriumsservice Landesstelle Wien, Wirtschaftskammer Österreich, Bundesarbeitskammer, Österreichischer Gewerkschaftsbund, Landwirtschaftskammer Österreich, Industriellenvereinigung, Österreichischer Landarbeiterkammertag, Österreichischer Rechtsanwaltskammertag, Rechtsanwaltskammer Wien, Österreichische Notariatskammer, Vereinigung Österreichischer Richter, Österreichische Patentanwaltskammer, Österreichische Ärztekammer, Österreichische Zahnärztekammer, Österreichische Apothekerkammer, Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Bundeskonferenz der Freien Berufe Österreichs, Austrian Standards Institute, Österreichischer Bundesverband für Psychotherapie, Österreichischer Seniorenrat, Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, Österreichische Nationalbank, Arbeitsmarktservice Österreich, Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, Sozialdemokratischer Wirtschaftsverband, Österreichischer Familienbund, Österreichische Kinderfreunde, Katholischer Familienverband, Freiheitlicher Familienverband Österreich, Österreichische Plattform für Alleinerziehende, Österreichische Kinder- und Jugendvertretung (ÖJV), Österreichischer Wasser- und Abfallwirtschaftsverband, Handelsverband der Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels, Österreichischer Verband der Markenartikelindustrie, ÖAMTC, ARBÖ, Vereinigung Österreichischer Elektrizitätswerke, Gewerkschaft der Privatangestellten, Österreichisches Rotes Kreuz, Österreichischer Fertighausverband, Österreichische Post AG, Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs, Bilanzbuchhaltungsbehörde, Institut für Wärme und Oeltechnik (IWO-Österreich), Österreichs E­Wirtschaft, Rat für Forschung und Technologieentwicklung, Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften, Vereinigung der Frauenorden Österreichs, Avco - Austrian Private Equity and Venture, Österreichischer Journalisten Club, Verein ChronischKrank Österreich, ÖHV Touristik Service GmbH, Climate Change Centre AUSTRIA, Umweltorganisation VIRUS - Verein Projektwerkstatt für Umwelt und Soziales, GLOBAL 2000, WWF Österreich, Greenpeace in Zentral- und Osteuropa, Umweltdachverband, Verein ARCHE NOAH, BirdLife Österreich, Gesellschaft für Vogelkunde, Forum Wissenschaft & Umwelt, VIER PFOTEN - Stiftung für Tierschutz, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzgericht, Landesverwaltungsgericht Burgenland, Landesverwaltungsgericht Kärnten, Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, Landesverwaltungsgericht Salzburg, Landesverwaltungsgericht Steiermark, Landesverwaltungsgericht Tirol, Landesverwaltungsgericht Vorarlberg, Verwaltungsgericht Wien, Vereinigung der Mitglieder der Verwaltungsgerichte, Österreichische Hochschülerschaft, Österreichische Universitätenkonferenz, Institut für Europarecht der Universität Wien, Institut für Europarecht der Universität Graz, Institut für Europarecht der Universität Salzburg, Institut für Europarecht der Universität Linz, Zentrum für Europäisches Recht der Universität Innsbruck, Institut für Europarecht der WU Wien, Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Wien, Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Linz, Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Graz, Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Innsbruck, Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Salzburg, Institut für Wirtschaft, Politik und Recht der BoKu Wien, Montanuniversität Leoben.

 

Die eingelangten Stellungnahmen wurden auf Grund des Beschlusses des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie auf der Website des Parlaments unter www.parlament.gv.at veröffentlicht.

 

In seiner Sitzung am 7. Dezember 2018 hat der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie den gegenständlichen Initiativantrag erneut in Verhandlung genommen. In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Cornelia Ecker, Peter Haubner, Josef Schellhorn, Alois Stöger, diplômé, Ing. Reinhold Einwallner und Ing. Wolfgang Klinger das Wort.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, dagegen: S, N, J) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2018 12 07

                           Ing. Wolfgang Klinger                                                            Peter Haubner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann