472 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Unvereinbarkeitsausschusses

über den Antrag 318/A der Abgeordneten Mag. Bruno Rossmann, Kolleginnen und Kollegen betreffend Bundesverfassungsgesetze, mit denen das Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz und das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre geändert werden

Die Abgeordneten Mag. Bruno Rossmann, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 4. Juli 2018 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Am 14. Juni 2018 wurde ein Entschließungsantrag (298/A(E)) eingebracht, der die Regierung auffordert, anhand der Empfehlungen der ,Group of States against Corruption (GRECO)‘ eine entsprechende Verschärfung der aktuellen Gesetzeslage in Bezug auf Transparenz und Begrenzung von Abgeordnetenbezügen vorzuschlagen. Ergänzend wurde auf das schwedische Modell verwiesen, welches auf die Steuererklärung der Abgeordneten abstellt. Der vorliegende Initiativantrag macht das im Entschließungsantrag vorgebrachte Anliegen keineswegs hinfällig, sondern soll im Gegenteil dessen Dringlichkeit unterstreichen. Es handelt sich hierbei nur um einen ersten Vorstoß, die in Österreich für den Nationalrat und den Bundesrat geltenden Regeln zur Einkommens- und Vermögenstransparenz zu verschärfen.

Konkret soll die Erfassung und Veröffentlichung der Einkommensverhältnisse von Mitgliedern des Nationalrates und Bundesrates vollständiger und genauer erfolgen. Bezüglich der auf bestimmte Tätigkeiten beschränkten Erfassung des Einkommens findet sich etwa im Evaluierungsbericht der GRECO 2016 auf S. 27 die Kritik: ,Einkünfte aus anderen Quellen oder aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sind […] nicht umfasst, obwohl solche Informationen aus Sicht der Integritätspolitik relevant sein können.‘ Auch die bis dato in Kategorien unterschiedlicher Breite erfasste Höhe dieses Einkommens wird kritisiert, da: ,[…] weitere Steigerungen im Laufe der Zeit unsichtbar bleiben, was zu einem Ungleichgewicht zwischen den Meldepflichtigen führt. Insgesamt trägt dieses Kategoriensystem nicht so viel zu den allgemeinen Zielen des Meldesystems bei wie es sollte.‘

Überdies soll mit diesem Initiativantrag die für Regierungsmitglieder bereits geltende Meldepflicht bezüglich der Vermögensverhältnisse auf Mitglieder des Nationalrates und Bundesrates ausgedehnt werden und zur Veröffentlichung gelangen. Diesbezüglich findet sich im Evaluierungsbericht der GRECO 2016 auf S. 26 die Kritik: ,Insbesondere müssen Abgeordnete keine Informationen zu Vermögen, Schulden und Verbindlichkeiten melden, und somit wird die tatsächliche Vermögenslage von Abgeordneten gar nicht im System erfasst, obwohl diese Informationen logischerweise die Meldepflicht in Bezug auf das Einkommen und berufliche Interessen ergänzen würden.‘

Die transparentere Erfassung von Einkommens- und Vermögensverhältnissen soll auch Berücksichtigung in der gesetzlichen Begrenzung von Bezügen finden. Konkret soll das Spektrum an für die Begrenzung herangezogenen Bezügen um Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung erweitert werden.

a)            Zum Unv-Transparenz-G

Zu Z 1 (§ 6 Abs 2 Unv-Transparenz-G)

Die Erfassung der Einkommenssituation soll um jene Einkünfte samt Quellen vervollständigt werden, welche nicht aus laufenden Tätigkeiten erwachsen. Dabei wird bewusst auf alle sieben steuergesetzlichen Einkunftsarten nach EStG 1988 abgestellt. Ziel dabei ist unter anderem, auch Kapitalerträge und Einkommen aus anderen in der Vergangenheit erwachsenen Ansprüchen vollständig zu erfassen.

Zu Z 2 (§ 6 Abs 4 Unv-Transparenz-G)

Die öffentliche Erfassung der Einkommenssituation soll nicht mehr in Kategorien erfolgen, sondern auf einen kaufmännisch gerundeten Durchschnittswert abstellen. Außerdem soll ersichtlich sein, welcher Einzelbetrag sich aus welcher Tätigkeit oder Einkunftsquelle ergibt. Die Ausklammerung von ehrenamtlichen Tätigkeiten soll aufgehoben werden, um bei Bedarf auch entsprechend verrechnete Aufwandsentschädigungen zu erfassen.

Zu Z 3 (§ 6 Abs 5 Unv-Transparenz-G)

Die für Regierungsmitglieder geltenden Vorschriften zur Offenlegung von Vermögensverhältnissen sollen zukünftig auch auf die Mitglieder des Nationalrates und Bundesrates angewandt werden. Sie sind nicht minder Rechenschaft darüber schuldig, ob und in welcher Weise ihre Vermögensverhältnisse einen Interessenskonflikt darstellen.

b)            Zum BezBegrBVG

Zu Z 1 (§ 4 Abs 2 BezBegrBVG)

Die Ausnahme von Ansprüchen auf Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung soll wegfallen, da eine Differenzierung zu Ruhebezügen aus dem öffentlichen Dienst nicht mehr zeitgemäß ist.

Zu Z 2 (§ 9 Abs 1 BezBegrBVG)

Zukünftig soll nicht nur Transparenz über die Einkommensverhältnisse von Mitgliedern des Nationalrates und Bundesrates herrschen, sondern auch über deren Vermögensverhältnisse. Sowohl aus der Einkommens- als auch der Vermögenssituation können Abhängigkeiten und Interessenskonflikte erwachsen, weshalb auch beides der öffentlichen Einsicht und Kontrolle unterliegen sollte. Überdies machen die in diesem Antrag vorgeschlagenen Änderungen des Unv-Transparenz-G eine kleine redaktionelle Anpassung nötig.

Zu Z 3 und Z 4 (§ 9 Abs 3 und 4 BezBegrBVG)

Die Veröffentlichung soll nicht mehr mit der Dauer der Mitgliedschaft und entsprechenden Neukonstituierung begrenzt werden. Wenn etwa ein Abgeordneter derzeit aus dem Nationalrat ausscheidet, werden damit auch die Veröffentlichungen nach § 9 Abs 1 und 2 entfernt, selbst wenn dieser Abgeordnete später wieder Mitglied des Nationalrates wird. Damit ist es für die Öffentlichkeit aber unnötig schwer, Unterschiede im Nebeneinkommen von Abgeordneten gegenüber früheren Gesetzgebungsperioden und daraus etwa ersichtliche Interessenskonflikte festzustellen. Dieses Interesse der Öffentlichkeit an der Transparenz der Einkommenssituation ihrer gewählten Vertreter überwiegt gegenüber datenschutzrechtlichen Anforderungen, die noch als Begründung für die frühere Rechtslage angeführt wurden (2573 BlgNr 24. GP 5). Durch den deshalb vorgeschlagenen Entfall des vormaligen Abs 3 werden darüber hinaus redaktionelle Änderungen notwendig.

 

Am Ende ist darauf hinzuweisen, dass auf die mit diesem Initiativantrag geänderten Gesetzesteile teilweise in Landesgesetzen verwiesen wird – so etwa § 1 L-UVG 2014. Diese sind entsprechend anzupassen.“

 

Der Unvereinbarkeitsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 12. Dezember 2018 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Bruno Rossmann der Abgeordnete Mag. Gerhard Kaniak und der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Harald Stefan.

 

Auf Antrag des Abgeordneten Mag. Gerhard Kaniak beschloss der Ausschuss einstimmig, dem Präsidenten des Nationalrates die Zuweisung des gegenständlichen Initiativantrages an den Verfassungsausschuss zu empfehlen.

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Mag. Gerhard Kaniak gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unvereinbarkeitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2018 12 12

                            Mag. Gerhard Kaniak                                                         Mag. Harald Stefan

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann