482 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Verkehrsausschusses

über die Regierungsvorlage (448 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrliniengesetz geändert wird

Das Kraftfahrlinienrecht ist im Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes) versteinert, da unter diesem Kompetenztatbestand alle Vorschriften fallen, die nach dem Stand der Systematik der einfachrechtlichen Gesetzgebung am 1. Oktober 1925 als gewerberechtliche Vorschriften anzusehen waren. Dies jedoch ohne den Personenbeförderungsgewerben gemäß Gewerbeordnung 1994 anzugehören, da diese gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 auf den Betrieb von Kraftfahrlinien nicht anzuwenden ist. Der vorliegende Entwurf zur Novellierung des Kraftfahrliniengesetzes erfüllt zum Großteil langjährige Forderungen der Konzessionsbehörden. Im Zentrum stehen dabei Vereinfachungen bei der Beurkundung von Bescheiden und Erleichterungen im Haltestellenverfahren. Mit der Einschränkung von Rufbusverkehren auf den innerstaatlichen Bereich erfolgt eine schon lange fällige Klarstellung im Gesetz.

 

Der Verkehrsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 9. Jänner 2019 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich der Berichterstatter Abgeordneter Johann Rädler.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig  beschlossen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (448 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2019 01 09

                                  Johann Rädler                                                              Alois Stöger, diplômé

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann