497 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP
Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales
über die Regierungsvorlage (492 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Gesetzlich ist vorgesehen, dass ab 1. Jänner 2020 nur noch e-cards mit Lichtbildern ausgegeben werden dürfen. Ist ein Lichtbild in den näher bezeichneten behördlichen Beständen (wie im Pass- oder Führerscheinregister) nicht vorhanden, so besteht eine Verpflichtung der Bürgerinnen und Bürger, ein Lichtbild beizubringen.
Durch die vorliegende Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sollen Präzisierungen an der gesetzlichen Grundlage sowie der Verordnungsermächtigung der Bundesregierung vorgenommen und datenschutzrechtliche Begleitbestimmungen geschaffen werden.
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Sozialversicherungswesen“).
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 19. Februar 2019 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Werner Neubauer, BA die Abgeordneten Gabriele Heinisch-Hosek, Mag. Gerald Loacker, Daniela Holzinger-Vogtenhuber, BA, Dr. Dagmar Belakowitsch, Andrea Michaela Schartel, Ing. Markus Vogl, Mag. Ernst Gödl und Peter Wurm sowie die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Mag. Beate Hartinger-Klein und der Ausschussobmann Abgeordneter Josef Muchitsch.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Dr. Dagmar Belakowitsch, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Durch den Abänderungsantrag soll klargestellt werden, dass Lichtbildwerke (§ 3 des Urheberrechtsgesetzes) oder Lichtbilder (§ 73 des Urheberrechtsgesetzes) im Sinne des § 74 des Urheberrechtsgesetzes, an denen nach dieser Bestimmung ein gesetzliches Schutzrecht besteht, zum Zweck der Anbringung auf der e-card benützt werden dürfen. Dies gilt sowohl für die Beibringung im Rahmen enes Verfahrens nach § 31a Abs. 8 als auch nach Abs. 9 ASVG.“
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Dr. Dagmar Belakowitsch, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, dagegen: S, N, J) beschlossen.
Ein im Zuge der Debatte eingebrachter Antrag auf Einholung von schriftlichen Äußerungen gemäß § 40 Abs. 1 GOG-NR fand keine Mehrheit (dafür: S, N, J, dagegen: V, F).
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2019 02 19
Werner Neubauer, BA Josef Muchitsch
Berichterstatter Obmann