501 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 586/A(E) der Abgeordneten Daniela Holzinger-Vogtenhuber, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend die Entschädigung österreichischer ArbeitnehmerInnen für die diskriminierende Karfreitags-Feiertagsregelung

Die Abgeordneten Daniela Holzinger-Vogtenhuber, BA, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 30. Jänner 2019 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Seit 1983 ist mit dem § 7 Arbeitsruhegesetz eine Regelung zur Feiertagsruhe in Kraft, die in dem aktuellen Erkenntnis (Rechtssache C-193/17) des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) als diskriminierend und gleichheitswidrig eingestuft wurde.

Solange die Regelung nicht entsprechend adaptiert wird, um einerseits den Schutz der Religionsfreiheit zu gewährleisten (etwa durch Ermöglichung der Teilnahme gläubiger Menschen an religiösen Riten), andererseits jedoch sicher zu stellen, nicht alleine aufgrund der formalen Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft entsprechende Vorteile zu gewähren, die Mitgliedern anderer Religionsgemeinschaften oder auch Menschen ohne Bekenntnis vorenthalten werden, ist der Karfreitag als Feiertag für alle Arbeitnehmerlnnen anzusehen.

Unabhängig von der Art und Weise, wie beabsichtigt ist, eine unionsrechtskonforme Regelung herzustellen, ist aufgrund des Urteils jedoch evident, dass Österreichs Arbeitnehmerlnnen, die nicht unter § 7 Abs. 3 ARG fallen, zumindest seit In-Kraft-Treten der entsprechenden europäischen Rechtsgrundlagen (Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 200/C 364/01) diskriminiert wurden und daher Anspruch auf eine entsprechende Entschädigung haben.

So können Arbeitnehmerlnnen ein zu geringes Entgelt gemäß § 1486 ABGB (Verjährungsbestimmung für Lohnansprüche, die gemäß § 29 GIBG auch für Diskriminierungen beim Entgelt aufgrund der Religion gilt) drei Jahre zurück einfordern. Eine Prozessflut bei den Arbeitsgerichten ist zu befürchten.

Um also einerseits die Dienstgeberlnnen vor derartigen Forderungen zu schützen und andererseits für die betroffenen und benachteiligten Arbeitnehmerlnnen Gerechtigkeit herzustellen, stellen die unterfertigten Abgeordneten den gegenständlichen Entschließungsantrag.“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 19. Februar 2019 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Daniela Holzinger-Vogtenhuber, BA die Abgeordneten Dietmar Keck, Mag. Ernst Gödl, Mag. Gerald Loacker, Tanja Graf, Dr. Dagmar Belakowitsch und Peter Wurm sowie der Ausschussobmann Abgeordneter Josef Muchitsch.

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Entschließungsantrag keine Mehrheit (für den Antrag: J, dagegen: V, S, F, N).

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Peter Wurm gewählt.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2019 02 19

                                    Peter Wurm                                                                    Josef Muchitsch

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann