Novelle zum Rezeptpflichtgesetz

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz

Vorhabensart:

Gesetz

Laufendes Finanzjahr:

2019

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2019

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger wurde mit der 56. ASVG-Novelle (BGBl I Nr. 72/1999; § 31 a Abs. 1 idF BGBl I Nr. 1/2002) aufgetragen, für den gesamten Vollzugsbereich der Sozialversicherung flächendeckend ein "Elektronisches Verwaltungssystem" – kurz: ELSY – einzuführen und dessen Betrieb zu gewährleisten. Primär soll es die Verwaltungsabläufe zwischen den beteiligten Akteuren unterstützen und es soll eine weitgehende Vollziehung des SV-Rechts ohne papierschriftliche Unterlagen erzielt werden.

Das geltende Rezeptpflichtgesetz sieht für die Gültigkeit eines Rezeptes eine Unterschrift oder (stattdessen, aber nur) eine qualifizierte elektronische Signatur der/des Verschreibenden vor.

Das generelle elektronische Signieren von e-Rezepten mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur würde eine Erhöhung des Arbeitsaufwands des/der Verschreibenden sowie zusätzliche Kosten mit sich bringen.

 

Ziel(e)

Die vorliegende Gesetzesänderung schafft die Möglichkeit, die Unterschrift der Ärztin/des Arztes in einem gesicherten Netzwerk einfacher zu gestalten und dafür § 6 Abs. 1 Z 1 Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012) zu nutzen. Wenn ohnedies ein für Gesundheitsdaten sicheres Netz verwendet wird, soll nicht noch zusätzlich eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet werden müssen.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

§ 7 Abs. 1 GTelG 2012 ordnet an, dass der Nachweis und die Prüfung der Integrität elektronischer Gesundheitsdaten durch die Verwendung fortgeschrittener oder qualifizierter elektronischer Signaturen oder fortgeschrittener oder qualifizierter elektronischer Siegel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19, zu erfolgen haben. Abs. 2 leg. cit. sieht hiervon eine Ausnahme für die elektronische Übermittlung von Gesundheitsdaten zwischen Gesundheitsdiensteanbietern vor, wenn hierzu ein entsprechend dem Stand der Technik abgesichertes Netzwerk gemäß § 6 Abs. 1 Z 1GTelG verwendet wird und der Zugang zu diesem Netzwerk ausschließlich für im Vorhinein bekannte Gesundheitsdiensteanbieter möglich ist.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Es ergeben sich keine Mehrkosten, sondern Einsparungen bei den Sozialversicherungen und insbesondere bei den Verschreibenden, da eine bereits bestehende technische Infrastruktur verwendet werden kann.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.4 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 288139915).