Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
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Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres |
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Vorhabensart: |
Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung |
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Laufendes Finanzjahr: |
2018 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2016 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Die EU und Zentralamerika unterhalten bereits seit Jahrzehnten enge und umfassende Beziehungen, die insbesondere 1984 durch den sogenannten San José Dialog initiiert wurden, der das Ziel hatte, eine diplomatische Lösung für die Konflikte in Zentralamerika zu unterstützen. 1999 trat ein Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit in Kraft. Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits soll nun ein Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit aus 2003 ersetzen und einer besseren Ausschöpfung des Potentials dieser Beziehungen, insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht, dienen. Der Handelsteil des Abkommens ist bereits provisorisch in Kraft getreten.
Ziel(e)
1) Erhöhung des Handelsvolumens zwischen Österreich und der Europäischen Union einerseits und den Ländern Zentralamerikas andererseits.
2) Intensivierung der politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen der Europäischen Union und Österreichs zu den Staaten Zentralamerikas.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
1) Schaffung eines geeigneten Rahmens für einen intensiveren politischen Dialog in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse, insbesondere durch Einsetzung eines Assoziationsrats, eines Assoziationsausschusses und eines Parlamentarischen Assoziationsausschusses.
2) Regelmäßige Einberufung von Zusammenkünften von Vertretern der Zivilgesellschaft der Europäischen Union und Zentralamerikas, einschließlich Akademiker, Wirtschafts- und Sozialpartner und Nichtregierungsorganisationen durch die Vertragsparteien.
3) Schaffung der Voraussetzungen für intensivere Wirtschafts- und Handelsbeziehungen, unter anderem durch die in Titel IV (Handel und Handelsfragen – Art. 77 bis 351) vorgesehene Errichtung einer Freihandelszone (Art. 77), für die Leistung technischer Hilfe zur Entwicklung von Wirtschaft und Handel (Art. 52 bis 63) technische Hilfe und die Schaffung günstiger Voraussetzungen für einen Anstieg der Investitionsströme.
4) Intensivierung der Zusammenarbeit in den Bereichen Recht, Migration, Freiheit und Sicherheit, um die Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu stärken.
5) Schaffung der Voraussetzungen für eine immer engere Zusammenarbeit in anderen Bereichen von beiderseitigem Interesse.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Stärkung der österreichischen Außenwirtschaft“ der Untergliederung 40 Wirtschaft im Bundesvoranschlag des Jahres 2018 bei.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Da das vorliegende Übereinkommen Bestimmungen enthält, die in die Kompetenz sowohl der Europäischen Union als auch der Mitgliedstaaten fallen, handelt es sich um ein Gemischtes Abkommen und bedarf auf EU-Seite auch der Genehmigung durch alle Mitgliedstaaten.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 abs. 2 Z 2 B-VG.
Vorlage von nur zwei von insgesamt 22 authentischen Sprachfassungen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG.
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.4 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1473672228).