Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Gemäß Beschluss der Bundesregierung vom 19. Juni 2012 (Pkt. 31 des Beschl.Prot. Nr. 148) und der entsprechenden Ermächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten wurde das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits am 29. Juni 2012 in Tegucigalpa durch den EU-Handelskommissar und den Exekutivdirektor des Europäischen Auswärtigen Dienstes für Nord- und Südamerika unterzeichnet.
Das Abkommen ist ein sogenanntes gemischtes Abkommen, da es sowohl Angelegenheiten regelt, die in die Kompetenz der EU fallen, als auch solche, die in die Kompetenz der Mitgliedstaaten fallen.
Das Abkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.
Die EU und Zentralamerika unterhalten bereits seit Jahrzehnten enge und umfassende Beziehungen, die insbesondere 1984 durch den sogenannten San José Dialog initiiert wurden, der das Ziel hatte eine diplomatische Lösung für die Konflikte in Zentralamerika zu unterstützen. 1999 trat ein Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit in Kraft. Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits ersetzt ein Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit aus 2003 und dient einer besseren Ausschöpfung des Potentials dieser Beziehungen, insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht.
Der Handelsteil wird bereits provisorisch seit 1. August 2013 zwischen der Europäischen Union und Honduras, Nicaragua und Panama, sowie seit 1. Oktober 2013 zwischen der Europäischen Union und Costa Rica und El Salvador, und seit 1. Dezember 2013 auch zwischen der Europäischen Union und Guatemala angewendet. Da die vorläufige Anwendung durch die EU zum Teil mitgliedstaatliche Zuständigkeiten betreffen kann, wurde anlässlich des Ratsbeschlusses zur Genehmigung der Unterzeichnung und vorläufigen Anwendung des Abkommens durch die EU vom 25. Juni 2012 (2012/734/EU) seitens Österreichs bereits am 23. Jänner 2012 eine Erklärung abgegeben, die klarstellt, dass eine Umsetzung von vorläufig angewandten Bestimmungen in mitgliedstaatlicher Zuständigkeit durch Österreich erst nach Abschluss des parlamentarischen Genehmigungsverfahrens erfolgen kann.
Der Handelsteil des Abkommens ersetzt das unilaterale Präferenzsystem der EU für den Marktzugang, welches Zentralamerika gemäß dem Allgemeinen Präferenzsystem gewährt wurde.
Das Abkommen beruht auf drei sich ergänzenden Säulen: politischer Dialog, Kooperation sowie Handel. Ziel ist es, die politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen der Europäischen Union und Österreichs zu Zentralamerika zu fördern, sowie einen Beitrag zu Wirtschaftswachstum, Demokratie und politischer Stabilität in Zentralamerika zu leisten. Das Abkommen ermöglicht eine weitreichende Zusammenarbeit und fördert den Prozess der Einbindung dieser Länder in die europäischen Strukturen.
Hauptsächlich umfasst das Abkommen folgendes:
- Förderungen des politischen Dialogs mit Zentralamerika,
- Förderungen der wirtschaftlichen Beziehungen durch Schaffung besserer Konditionen für den Handel,
- Bestimmungen über engere regionale Zusammenarbeit,
- Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit, die Erbringung von Dienstleistungen, die laufenden Zahlungen und den Kapitalverkehr
- Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit Zentralamerika in einer ganzen Reihe von Bereichen, u. a. im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit,
- Bestimmungen über einen Assoziationsrat, welcher regelmäßig die Verwirklichung der Ziele beaufsichtigen wird.
Das Abkommen hat keine Auswirkungen auf gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen und ist in allen zweiundzwanzig Vertragssprachen authentisch.
Besonderer Teil
TEIL I
Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen
Titel I – Art und Geltungsbereich dieses Abkommens
Zu Art. 1
Dieser Artikel legt die gemeinsamen Grundwerte der Vertragsparteien wie vor allem Demokratie, Gewaltenteilung, Unabhängigkeit der Justiz, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte dar. Die Vertragsparteien bekennen sich zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung, die wirtschaftliche, soziale und ökologische Aspekte sowie die acht Millenniumsentwicklungsziele der Vereinten Nationen berücksichtigt (Bekämpfung von extremer Armut und Hunger; Primärschulbildung für alle; Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Rolle der Frauen; Senkung der Kindersterblichkeit; Verbesserung der Gesundheitsversorgung der Mütter; Bekämpfung von HIV/AIDS, Malaria und anderer schwerer Krankheiten; ökologische Nachhaltigkeit und Aufbau einer Partnerschaft für Entwicklung).
Zu Art. 2
Artikel 2 beschreibt die mit dem Abkommen angestrebten Ziele. Diese können mit der Förderung der guten Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, des Handels, der Investitionen und der bi-regionalen Zusammenarbeit umschrieben werden. Weiters wird zumindest die Aufrechterhaltung des bestehenden Niveaus der guten Regierungsführung und der Sozial-, Arbeits- und Umweltnormen angestrebt.
Zu Art. 3
Artikel 3 unterstreicht die Gleichberechtigung der Vertragsstaaten und Souveränität der Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei.
Titel II – Institutioneller Rahmen
Zu Art. 4-10
In diesen Artikeln wird der institutionelle Rahmen für die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Rahmen des Abkommens festgelegt: diese setzt sich aus einem Assoziationsrat, einem diesen unterstützenden Assoziationsausschuss samt Unterausschüssen und einem Parlamentarischen Assoziationsausschuss zusammen. Assoziationsrat und Parlamentarischer Assoziationssauschuss geben sich jeweils eine eigene Geschäftsordnung.
Der Assoziationsrat setzt sich aus den Vertretern der EU-Vertragspartei und Vertretern jeder der Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei auf Ministerebene zusammen.
Der Parlamentarische Assoziationsausschuss setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und aus Mitgliedern des Zentralamerikanischen Parlaments (PARLACEN) sowie im Falle der Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei, die nicht Mitglied von PARLACEN sind (Costa Rica), aus von ihrem jeweiligen Kongress ernannten Vertretern andererseits zusammen.
Zu Art. 11
Ein eigener Artikel dient der Festschreibung der Verpflichtung zu Förderung von Zusammenkünften von Vertretern der Zivilgesellschaft der Europäischen Union und Zentralamerikas und sieht die regelmäßige Einberufung von Zusammenkünften der Vertragsparteien mit diesen Vertretern vor.
TEIL II
Politischer Dialog
Zu Art. 12 und 13
Neben dem in den Artikeln 4 bis 10 beschriebenen institutionellen Rahmen der Zusammenarbeit, bildet die Assoziation die Grundlage für einen politischen Dialog zwischen den Vertragsparteien, die Zielen und Bereichen gemeinsamen Interesses dienen soll. Unter den ausdrücklich genannten Materien finden sich die Stärkung der Vereinten Nationen, die Förderung und der Schutz der Rechte und Grundfreiheiten indigener Völker, Kernarbeitsnormen, Umweltschutz und nachhaltige Bewirtschaftung nachhaltiger Ressourcen sowie Bekämpfung von Terrorismus, organisierter Kriminalität und Korruption.
Zu Art. 14
Der Artikel hat die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich der Abrüstung konventioneller Waffen zum Inhalt.
In Abs. 1 wird die volle Umsetzung der bestehenden internationalen Verträge, Übereinkünfte und sonstigen Instrumente in diesem Bereich, sofern ihnen sowohl sämtliche EU-Mitgliedstaaten als auch Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama angehören, vereinbart.
In Abs. 2 werden aus den im vorhergehenden Absatz in allgemeiner Form genannten Verträgen das Übereinkommen über bestimmte konventionelle Waffen und dessen Protokolle sowie das Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, Herstellung und Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung hervorgehoben.
Abs. 3 hat das Problem der illegalen Verbreitung von Klein- und Leichtwaffen zum Inhalt (sh. dazu ausführlicher die Erläuterungen zu Art. 39). Die Bezugnahme auf Klein- und Leichtwaffen setzt die Aufforderung der EU-Strategie gegen die unerlaubte Anhäufung und Handel mit Klein- und Leichtwaffen und deren Munition aus 2005 um, das Anliegen der Eindämmung der Verbreitung dieser Waffen bei der Gestaltung der Beziehungen der EU zu Drittstaaten zu berücksichtigen, insbesondere auch durch entsprechende Klauseln in Drittstaatsabkommen.
Die Vertragsparteien verpflichten sich in Abs. 3 zur Zusammenarbeit und darüber hinaus dazu, gemeinsam die laufenden Bemühungen um die Ausverhandlung eines internationalen Waffenhandelsvertrages zu unterstützen.
Abs. 4 nennt die bestehenden internationalen Verpflichtungen im Bereich Klein- und Leichtwaffen. Dazu gehören insbesondere das Aktionsprogramm der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Ausmerzung des unerlaubten Handels mit Klein- und Leichtwaffen in all seinen Aspekten, nebst dem International Tracing Instrument; sowie ggstdl. Resolutionen des VN-Sicherheitsrates, wobei im gegebenen Zusammenhang in erster Linie die geltenden VN-Waffenembargos gegen eine Reihe von Staaten relevant sind.
Zu Art. 15
Der Artikel hat die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen (MVW), das sind nukleare, biologische und chemische Waffen, zum Inhalt. Das ist ein wichtiges EU-Anliegen und stellt auch bei den Verhandlungen mit Drittstaaten ein grundlegendes Kriterium für die Union dar.
Grundlegende internationale Übereinkünfte zu Abrüstung und Nichtverbreitung, denen sowohl sämtliche EU-Mitgliedstaaten als auch Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama angehören, sind insbesondere der Atomwaffensperrvertrag und der nukleare Teststoppvertrag, die Konvention über das Verbot biologischer und toxischer Waffen, sowie die Konvention über das Verbot chemischer Waffen. Auch den Haager Verhaltenskodex gegen die Verbreitung ballistischer Raketen (die potenziell als Trägersysteme für Massenvernichtungswaffen genutzt werden können) unterstützen diese beiden Ländergruppen.
In der 2003 angenommenen Europäischen Sicherheitsstrategie wird die Verbreitung von MVW als potenziell größte Bedrohung der europäischen Sicherheit identifiziert. Deshalb enthält die ebenfalls 2003 angenommene EU-Strategie gegen die Verbreitung von MVW den Auftrag, das Anliegen der Nichtverbreitung bei der Gestaltung der Beziehungen der EU zu Drittstaaten stets zu berücksichtigen, und insbesondere in Abkommen mit Drittstaaten in Form einer Nichtverbreitungsklausel aufzunehmen. Dieser Auftrag ist in Art. 15 umgesetzt.
In Abs. 1 wird beiderseits festgestellt, dass die Weitergabe von MVW und Trägermitteln – sowohl an staatliche als auch an nichtstaatliche Akteure – eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit ist.
In Abs. 2 kommen die Parteien überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme zu leisten, indem sie ihre bestehenden rechtlichen und anderen Verpflichtungen bezüglich Abrüstung und Nichtverbreitung vollständig erfüllen.
Dieser Teil des Abkommens stellt laut Abs. 3 ein „wesentliches Element“ dar. Eine Nichtbeachtung könnte zur Suspendierung des gesamten Abkommens führen. Der EU-Rat hat mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2003/805/GASP betreffend die weltweite Anwendung und Stärkung von multilateralen Übereinkünften im Bereich der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln konkret Stellung bezogen.
Abs. 4 legt dementsprechend für die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verbreitung von MVW und Trägermitteln fest, dass die Vertragsparteien es unternehmen, alle „sonstigen“ – d.h. für die jeweilige Vertragspartei noch nicht rechtlich bestehenden – einschlägigen internationalen Rechtsinstrumente zu unterzeichnen, zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und sie vollständig umzusetzen. Außerdem richten die Vertragsparteien ein wirksames System einzelstaatlicher Ausfuhrkontrollen, inklusive Endverwender-Kontrollen sowie zivil- und strafrechtlicher Sanktionen für Verstöße, ein.
Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien in Abs. 5 die Begleitung und Festigung der genannten Elemente durch ihren politischen Dialog.
Zu Art. 16
Gemäß Abs. 1 legen die Vertragsparteien fest, bei der Bekämpfung und Prävention von Terrorismus zusammenzuarbeiten. Diese Kooperation soll im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen, dem humanitären Völkerrecht und dem internationalen Flüchtlingsrecht, mit den einschlägigen internationalen Übereinkünften und VN-Resolutionen, den Gesetzen und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien sowie der weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus gemäß der Resolution 60/288 der VN Generalversammlung vom 8. September 2006 erfolgen.
In Abs. 2 heben die Vertragsparteien folgende Maßnahmen und Bereiche der Zusammenarbeit hervor: bei der vollständigen Umsetzung internationaler Übereinkünfte und Instrumente einschließlich aller Resolutionen der VN-Generalversammlung und des VN-Sicherheitsrats; den Informationsaustausch über terroristische Gruppen und Netzwerke im Einklang mit dem Völkerrecht und dem jeweiligen nationalen Recht; den Erfahrungsaustausch über angewandte Mittel und Methoden zur Terrorismusbekämpfung und –prävention (z. B. im Ausbildungsbereich); den Meinungsaustausch über Rechtsvorschriften und über Präventionsmodelle für andere illegale, mit Terrorismus zusammenhängende Tätigkeiten (Geldwäsche, Handel mit Handfeuerwaffen, Fälschung von Ausweispapieren und Menschenhandel) sowie technische Hilfe und Ausbildung (u.a. bei Ermittlungsmethoden und Informationstechnologie).
Zu Art. 17
Dieser Artikel hebt die Bedeutung des Internationalen Strafgerichtshofs als Ergänzung der nationalen Strafgerichtsbarkeiten für die Bekämpfung schwerer Verbrechen von internationalem Belang hervor. Die Vertragsparteien vereinbaren, den Beitritt aller Staaten zum Römischen Statut zu fördern, wobei anerkannt wird, dass jeder Staat den für ihn geeigneten Moment zum Beitritt selbst bestimmen muss.
Zu Art. 18
Gemäß dem Bericht der Vereinten Nationen zur Implementierung der Millenniums-Entwicklungsziele aus dem Jahr 2012 wurden folgende Ziele erreicht: Halbierung der Quote der Menschen, die in absoluter Armut leben (weniger als USD 1,25 pro Tag), Halbierung des Bevölkerungsanteils ohne nachhaltigen Zugang zu einwandfreiem Trinkwasser, erhebliche Verbesserung der Lebensbedingungen von mindestens 100 Millionen Slumbewohnern. Bei den übrigen Millenniums-Entwicklungszielen, die im Jahr 2015 auslaufen, wurden zwar ebenfalls Fortschritte erzielt, eine Erfüllung steht jedoch nach wie vor aus.
Der Monterrey-Konsens aus dem Jahr 2002 behandelt in 64 Absätzen die Themen Handel, Entwicklungshilfe, Schulden, Investitionen, Stärkung der nationalen Kapazitäten und die Kohärenz der globalen und regionalen Finanzstrukturen für den Aufbau einer globalen Partnerschaft zur Aufbringung der für die international vereinbarten Entwicklungsziele erforderlichen Finanzmittel. Dabei wird u.a. einmal mehr das Ziel der Geberländer, 0,7 % des Bruttosozialprodukts für öffentliche Entwicklungshilfe aufzubringen, bestätigt.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Zusammenarbeit zu vertiefen, um diese bereits international vereinbarten Ziele zu erfüllen.
Im Rahmen der Rio+20-Konferenz im Jahr 2012 wurde neben der Erarbeitung der Nachhaltigen Entwicklungsziele auch die Notwendigkeit einer nachhaltigen Entwicklungsfinanzierung betont. Üblicherweise werden in diesem Zusammenhang folgende Maßnahmen genannt, die über die klassischen ODA-Zahlungen hinausgehen: Verbreiterung der Steuerbasis in Entwicklungsländern unter gleichzeitiger Bekämpfung der Korruption, Stärkung der Rechenschaftspflicht von politischen Entscheidungsträgern in Entwicklungsländern, Einbindung des Privatsektors, Private-Public-Partnerships, Einbindung der neuen Geberländer, etc.
Zu Art. 19
In Abs. 1 unterstreichen die Vertragsparteien die Bedeutung einer gemeinsamen Steuerung der Flüchtlingsströme zwischen ihren Hoheitsgebieten und richten einen umfassenden Dialog zu allen migrationsrelevanten Themen ein (illegale Migration, Flüchtlingsströme, Menschenschmuggel und –handel usw.). In nationalen Strategien für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung von Herkunftsgebieten der Migranten wird u.a. die Frage der Abwanderung qualifizierter Kräfte berücksichtigt. Auch den historischen und kulturellen Verbindungen zwischen Herkunfts- und Zielregionen von Migranten wird Rechnung getragen.
Gemäß Abs. 2 vereinbaren die Vertragsparteien den wirksamen Schutz und die effektive Förderung der Menschenrechte aller Migranten zu gewährleisten sowie die Grundsätze der Gerechtigkeit und der Transparenz bei der Gleichbehandlung von Migranten zu gewährleisten. Die Bedeutung der Bekämpfung von Rassismus, Diskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und anderer Formen von Intoleranz wird betont.
Nähere Ausführungen zum Regelungsgehalt dieses Artikels finden sich in Art. 49.
Zu Art. 20
Durch das Abkommen sollen der Informationsaustausch sowie die Kooperation von Umweltfragen auf lokaler wie auch globaler Ebene gefördert werden. Auf Basis des Grundsatzes der geteilten und differenzierten Verantwortung zielt der Dialog auf bedeutende Umweltprobleme wie beispielsweise die Erhaltung der biologischen Vielfalt, die Bekämpfung des Klimawandels, den Schutz von Wasser und Meeresressourcen, die Entwicklung von erneuerbaren Energien etc. ab.
Zu Art. 21
Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Sicherheit der Bürger über nationale und regionale Grenzen hinausgeht und dass diese Sicherheit eine Grundlage für Demokratie, gute Regierungsführung und Achtung der Menschenrechte darstellt. Sie vereinbaren die Führung eines umfassenden Dialogs über die Sicherheit der Bürger. Konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit werden in Art. 37 genannt.
Zu Art. 22
Die Vertragsparteien beabsichtigen die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich zu verbessern.
Zu Art. 23
Im Hinblick auf eine verstärkte Armutsbekämpfung und Entwicklungsunterstützung für Zentralamerika soll ein gemeinsamer Wirtschafts- und Finanzkreditfonds eingerichtet werden. An diesem sollen sich die Europäische Investitionsbank (EIB) und die Lateinamerikanische Investitionsfazilität (LAIF) sowie der Bereich der technischen Hilfe über die regionale Kooperationsstrategie für Zentralamerika beteiligen.
TEIL III
Zusammenarbeit
Zu Art. 24
Dieser Artikel definiert die Ziele der Zusammenarbeit. Vorrangig sollen Frieden und Stabilität gefördert, demokratische Einrichtungen, eine gute Regierungsführung und Rechtsstaatlichkeit gestärkt sowie jegliche Diskriminierungsformen verhindert werden. Weitere prioritäre Ziele sind die Leistung eines Beitrages zum sozialen Zusammenhalt, die Förderung des Wirtschaftswachstums zur Unterstützung einer nachhaltigen Entwicklung, die Vertiefung der regionalen Integration in Zentralamerika, sowie die Stärkung der Produktions- und Managementkapazitäten.
Für die Erreichung der festgelegten Ziele, sollen politische Strategien und Maßnahmen wie beispielsweise innovative Finanzmechanismen, um einen Beitrag zur Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele sowie weiterer international anerkannter Entwicklungsziele zu leisten, verfolgt werden.
Zu Art. 25
Es werden die Grundsätze der Zusammenarbeit formuliert, wobei die Zusammenarbeit die Anstrengungen der assoziierten Länder in der Verwirklichung der entwicklungspolitischen Maßnahmen ergänzen soll. Zudem beruht die Zusammenarbeit auf einem Dialog sowie auf der Förderung der Zivilgesellschaft und der Kommunalverwaltungen. Querschnittfragen wie Menschenrechte etc. werden berücksichtigt. Die Zusammenarbeit erfolgt innerhalb eines gemeinsam vereinbarten Rahmens. Der unterschiedliche Entwicklungsstand wird bei der Zusammenarbeit berücksichtigt.
Auch wird darauf hingewiesen, dass Zentralamerika trotz dieses Abkommens an weiteren für Drittländer ausgerichteten Entwicklungsprogrammen der EU teilhaben kann.
Zu Art. 26
Die Modalitäten und Methoden der Zusammenarbeit werden in diesem Artikel erläutert:
Die Instrumente können verschiedene Maßnahmen auf bilateraler, horizontaler sowie regionaler Ebene umfassen. Neben kommunalen, nationalen und regionalen Behörden können auch die Zivilgesellschaft und internationale Organisationen ausführende Akteure für Kooperationsmaßnahmen sein.
Zu Art. 27
Dieser Artikel weist darauf hin, dass eine Zusammenarbeit auch über die im Abkommen aufgelisteten Bereiche möglich und erwünscht ist. Weitere Kooperationsmöglichkeiten können im Assoziationsrat geprüft werden.
Zu Art. 28
Dieser Artikel regelt die Möglichkeiten in Bezug auf eine bilaterale Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf dem Gebiet der Statistiken.
Der Bedarf an vergleichbaren Statistiken auf EU-Ebene führte zum schrittweisen Aufbau eines Europäischen Statistischen Systems (ESS), hierbei handelt es sich um eine Partnerschaft der statistischen Stelle der Union, d. h. der Europäischen Kommission (Eurostat), mit den nationalen statistischen Ämtern und anderen einzelstaatlichen Stellen, die in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind. Die Arbeiten des ESS werden auch mit internationalen Organisationen wie der OECD, der UNO, dem Internationalen Währungsfonds und der Weltbank abgestimmt.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken, ABl. L Nr. 87 vom 31.3.2009, S. 164–173, wurde unter anderem auch dem ESS ein aktueller Rechtsrahmen gegeben, in dem die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken normiert wurde. In dieser Verordnung findet sich in den Erwägungsgründen, dass es wichtig ist, eine enge Zusammenarbeit und angemessene Koordination zwischen dem ESS und anderen Akteuren des internationalen statistischen Systems zu gewährleisten, um die Verwendung internationaler Konzepte, Klassifizierungen und Methoden insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung einer größeren Kohärenz und einer besseren Vergleichbarkeit der Statistiken auf globaler Ebene zu fördern. Diesem Anspruch wird durch Art. 28 Rechnung getragen, da die Vertragsparteien bei der Schaffung von vergleichbaren Indikatoren zusammenarbeiten sollen und die Vergleichbarkeit aller Statistiken, die Bereiche dieses Abkommens betreffen, erhöht werden soll.
Titel I – Demokratie, Menschenrechte und gute Regierungsführung
Zu Art. 29-33:
Dieser Abschnitt behandelt die Zusammenarbeit der Vertragsparteien mit dem Ziel der Förderung von Menschenrechten, Demokratie, guter Regierungsführung und Rechtsstaatlichkeit, der Modernisierung der staatlichen und öffentlichen Verwaltung und Dezentralisierung, sowie der Konfliktprävention und –beilegung. Diese Zusammenarbeit soll sowohl nationale Maßnahmen umfassen, als auch die Zusammenarbeit der Vertragsparteien in einschlägigen multilateralen Foren (Art. 29). In diesem Zusammenhang wird auch die Beteiligung der Zivilgesellschaft als wesentliches Element angeführt (Art. 30-32). Konfliktprävention und –beilegung wird als umfassende Friedenspolitik verstanden, wobei die Entwicklung der regionalen, subregionalen und nationalen Kapazitäten betont wird (Art. 32).
Titel II – Recht, Freiheit und Sicherheit
Zu Art. 34
Dieser Artikel enthält eine Absichtserklärung der Vertragsparteien, den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit den höchsten internationalen Standards zu verbessern; explizit angeführt werden die Leitlinien für die Regelung personenbezogener Datenbanken (Resolution 45/95 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990). Die Verwendungszusage, sich für den freien Verkehr personenbezogener Daten zwischen den Vertragsparteien einzusetzen, erfolgt unter der Bedingung der gebührenden Berücksichtigung der internen Rechtsvorschriften. Als konkrete Form der Zusammenarbeit kommen insbesondere der Austausch von Informationen und Fachwissen in Betracht.
Zu Art. 35
Abs. 1 enthält eine ausführliche Aufzählung der Ziele und Maßnahmen der Zusammenarbeit zur Verringerung des Angebots an illegalen Drogen und der Nachfrage danach, sowie ihrer Auswirkungen auf die Drogenkonsumenten und die Gesellschaft. Angestrebt wird im Besonderen eine effiziente Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden, ein integriertes und ausgewogenes Vorgehen, um Angebot und Nachfrage illegaler Drogen zu verringern sowie die Abzweigung chemischer Grundstoffe, die in der illegalen Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden, wirksamer zu verhindern.
Abs. 2 bekräftigt, dass die Zusammenarbeit auf dem Grundsatz der gemeinsamen Verantwortung beruht sowie auf einschlägigen internationalen Übereinkünften und VN-Dokumenten, insbesondere der Sondererklärung zu den Leitgrundsätzen für die Senkung der Drogennachfrage und den Dokumenten der 20. Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen zum Thema Drogen vom Juni 1998.
Laut Abs. 3 soll die Koordinierung im Bereich der Drogenbekämpfung durch Anwendung und Verbesserung der Wirkung des interregionalen Mechanismus zur Koordinierung und Kooperation im Drogenbereich zwischen der EU, Lateinamerika und der Karibik erfolgen, ohne dass andere Kooperationsmechanismen dadurch ausgeklammert werden.
Gemäß Abs. 4 sehen die Vertragsparteien bei der Bekämpfung der Kriminalität im Zusammenhang mit dem Drogenhandel eine verstärkte Koordination mit den einschlägigen internationalen Gremien und Instanzen vor.
Abs. 5 geht genauer auf die Ziele der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden u.a. in den Bereichen Soziales, Justiz und Inneres ein. Als spezifische Ziele werden insbesondere der Austausch von Standpunkten über gesetzgeberische Maßnahmen, die Bekämpfung des illegalen Handels (konkret die Zusammenarbeit der Justiz und Polizei sowie Kooperation im maritimen Bereich), die Einrichtung von Informations- und Überwachungszentren sowie von gemeinsamen Forschungsprogrammen und –projekten, die Förderung der alternativen Entwicklung, Aus- und Weiterbildung, Präventionsprogramme für Jugendliche sowie Prävention, Behandlung, Rehabilitierung und Wiedereingliederung von Drogenkonsumenten mit einer breiten Palette von Modalitäten einschließlich der Schadensreduzierung genannt.
Zu Art. 36
In Abs. 1 wird Zusammenarbeit vereinbart, um Geldwäsche zu verhindern.
Laut Abs. 2 umfasst diese Zusammenarbeit Amtshilfe und technische Hilfe, auf die Financial Action Task Force (FATF) wird verwiesen.
Zu Art. 37
Gemäß Abs. 1 wird Zusammenarbeit vereinbart, insbesondere auf Basis des VN-Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und dessen Protokollen sowie dem VN-Übereinkommen gegen Korruption.
In Abs. 2 wird außerdem Zusammenarbeit zur Verbesserung der Sicherheit der Bürger vereinbart, wobei Kooperationsprojekte zwischen Polizei- und Justizbehörden in Aussicht genommen werden.
Zu Art. 38
Abs. 1 streicht die Gefahr heraus, die Korruption für demokratische Systeme bedeutet; es wird daher die Zusammenarbeit zur Umsetzung einschlägiger internationaler Instrumente vereinbart.
Abs. 2 stipuliert die Zusammenarbeit in seinen lit. a bis f zur Verbesserung der Effizienz, Legalität und Transparenz der Verwaltung, Verfolgung von Korruption und Erleichterung von Maßnahmen zur Rückerlangung von Vermögenswerten.
Zu Art. 39
Der Artikel hat die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich der Bekämpfung des illegalen Handels mit Klein- und Leichtwaffen (KLW) zum Inhalt.
Die Europäische Union ist bestrebt, in Assoziationsabkommen mit Drittstaaten jeweils auch eine Klausel über die Bekämpfung einer destabilisierenden Anhäufung und unkontrollierten Weitergabe von KLW aufzunehmen, da diese die regionale Stabilität, die Sicherheit und nachhaltige Entwicklung gefährden. Um der von KLW ausgehenden Bedrohung effizient entgegentreten zu können, legt die Europäische Union in den Rahmenabkommen mit Drittstaaten den Schwerpunkt auf eine kohärente Kombination von relevanten Instrumentarien, die über einen rein militärischen Fokus hinaus gehen.
Für die Europäische Union bildet die 2002 angenommene Gemeinsame Aktion 2002/589/GASP die Ausgangsbasis für bisherige konkrete Aktionen in anderen Kontinenten und Regionen. Die Gemeinsame Aktion verfügt über drei Schwerpunkte: Bekämpfung der Anhäufung und Verbreitung/Weitergabe von KLW, Unterstützung des Abbaus der Waffenbestände auf ein den Sicherheitserfordernissen entsprechendes Niveau bzw. Unterstützung bei der Lösung von Problemen, die aus der destabilisierenden Anhäufung von KLW resultieren.
Die 2006 verabschiedete „Strategie der EU zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit“ ergänzt die Gemeinsame Aktion durch die Entwicklung neuer Aktionsbereiche und geografischer Positionierungen. Die Europäische Sicherheitsstrategie aus dem Jahr 2003 zählt zudem fünf Herausforderungen – Terrorismus, Verbreitung von MVW, regionale Konflikte, Zerfall von Staatsgewalt, organisierte Kriminalität – auf, in denen Anhäufung und unkontrollierte Weitergabe von KLW eine zentrale Rolle einnehmen. Im Assoziationsabkommen mit Zentralamerika werden somit illegale Vermittlungsgeschäfte bzw. illegale Transfers (d.h. beides unkontrollierte Weitergabe) thematisiert.
Die unkontrollierte Anhäufung von KLW hat in den letzten Jahren weltweit zur Destabilisierung ganzer Regionen und zu besonders zahlreichen Opfern, vor allem auch unter der Zivilbevölkerung, geführt. In den heutigen Konflikten werden – hauptsächlich von paramilitärischen Gruppen – primär KLW aus leicht zugänglichen Beständen aus der Zeit des Kalten Krieges zum Einsatz gebracht. Deshalb wird in Art. 14 Abs. 4 des Abkommens auch das Ziel der Umsetzung des einschlägigen Aktionsprogramms der Vereinten Nationen (UNPoA) festgehalten. In diesem Zusammenhang legt die Europäische Union auch Wert darauf, KLW-exportierende Staaten von der Beachtung und Notwendigkeit strenger Ausfuhrkriterien zu überzeugen. Hier nehmen für die Europäische Union auch verschärfte Ausfuhrkontrollen und die Überwachung internationaler Sanktionsmaßnahmen einen hohen Stellenwert ein. Die Staaten Zentralamerikas sind vom Problem der destabilisierenden Anhäufung von KLW selbst betroffen.
In Abs. 1 wird eine Stärkung der rechtlichen und institutionellen Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich zwecks Sammlung und Vernichtung illegaler Bestände von KLW und zugehöriger Munition vereinbart.
In Abs. 2 kommen die Vertragsparteien insbesondere überein, bestehende internationale Verpflichtungen im Bereich KLW zu erfüllen. Zu nennen ist insbesondere das Aktionsprogramm der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Ausmerzung des unerlaubten Handels mit Klein- und Leichtwaffen in all seinen Aspekten, das bereits an anderer Stelle des Abkommens (Art. 14 Abs. 4) ausdrücklich genannt wird.
Zu Art. 40
Abs. 1 verweist auf Art. 16, in dem der Rahmen und die Standards für die Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung festgelegt sind.
Abs. 2 hebt nochmals hervor, dass die Zusammenarbeit in vollständiger Übereinstimmung mit allen einschlägigen VN-Resolutionen und unter Achtung der Souveränität der Staaten sowie von ordnungsgemäßen Verfahren, Menschenrechten und Grundfreiheiten erfolgt. Die Zusammenarbeit soll gewährleisten, dass jede Person, die an der Finanzierung, Planung, Vorbereitung oder Verübung terroristischer Handlungen oder an deren Unterstützung mitwirkt, vor Gericht gestellt wird.
In Abs. 3 wird festgelegt, dass die Kooperation mittels polizeilicher und justizieller Zusammenarbeit erfolgt.
Titel III – Soziale Entwicklung und sozialer Zusammenhalt
Zu Art. 41
Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Zusammenarbeit auf einen stärkeren sozialen Zusammenhalt durch Verringerung von Armut, Ungerechtigkeit, Ungleichheit und sozialer Ausgrenzung ausgerichtet ist. Im Rahmen der Zusammenarbeit soll u.a. Wirtschaftspolitik mit einer sozialen Vision, einer Handels- und Investitionspolitik, die der Verbindung zwischen Handel und nachhaltiger Entwicklung Rechnung trägt, eine gerechte und solide Finanzpolitik, eine wirksame Sozialpolitik und gleicher Zugang zu Sozialdienstleistungen für alle gefördert und unterstützt werden.
Zu Art. 42
Die Vertragsparteien beschließen, zusammenzuarbeiten, um die Beschäftigung und den sozialen Schutz mit Maßnahmen und Programmen zu fördern, die unterschiedliche Zwecke verfolgen.
Zu Art. 43
Es wird vereinbart, dass die Zusammenarbeit u.a. auch die Förderung eines gerechten Zugangs zu Bildung für alle, die Verbesserung der Bildungsqualität und die Verbesserung der Infrastruktur und der Ausrüstung bestehender Einrichtungen betrifft.
Zu Art. 44
Auch der Gesundheitsbereich ist Teil der Globalisierung und unterliegt damit ständigen Herausforderungen. Vor allem zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten, die durch die erhöhte Mobilität von Menschen verstärkt zu Tage treten kann, bedarf es gemeinsamer internationaler Bemühungen, die durch entsprechenden Informations- und Erfahrungsaustausch unterstützt werden sollen. Daneben ist das Setzen von Strukturmaßnahmen, die sowohl den Zugang der Bevölkerung zu den jeweiligen Gesundheitsversorgungseinrichtungen als auch die Effizienz- und Effektivität der Basis der nationalen Gesundheitssysteme nachhaltig sichern sollen, von wesentlicher Bedeutung. Zusammenarbeit und Informationsaustausch werden vorrangig im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Gesundheitsbedrohungen, Gesundheitsförderung (v.a. Verhinderung von Life-Style-Erkrankungen), sicheren Arzneimitteln und Lebensmitteln erfolgen. Zusätzlich wird der Erfahrungsaustausch über die Entwicklung und den Einsatz neuer Technologien angestrebt. Im Zusammenhang mit bestehenden internationalen Übereinkommen sollen deren Durchführung und Umsetzung gefördert werden.
Zu Art. 45
Dieser Artikel legt fest, dass Kooperationsmaßnahmen den Schutz und die Förderung der Rechte und Grundfreiheiten indigener Völker sowie von Minderheiten und ethnischen Gruppen fördern, wobei der Armutsreduzierung und der Bekämpfung von Ungleichheit, Ausgrenzung und Diskriminierung besondere Bedeutung zukommt. Einschlägige internationale Dokumente und Instrumente sollen bei der Entwicklung dieser Kooperationsmaßnahmen als Orientierung dienen.
Zu Art. 46
Es wird vereinbart, dass bei der Zusammenarbeit zugunsten benachteiligter Gruppen Maßnahmen sowie innovativen Konzepten und Projekten Vorrang eingeräumt wird. Es sollte auf die Förderung der menschlichen Entwicklung, Reduzierung der Armut und die Bekämpfung sozialer Ausgrenzung abgezielt werden, wobei die Zusammenarbeit u.a. auch den Schutz der Menschenrechte und die Chancengleichheit für benachteiligte Gruppen umfasst.
Zu Art. 47
Zu geschlechtsspezifischen Fragen wird vereinbart, dass die Zusammenarbeit Strategien, Programme und Mechanismen unterstützt, die auf die Gewährleistung, Verbesserung und Ausweitung der gleichen Beteiligung und Chancengleichheit für Männer und Frauen in allen Lebensbereichen, insbesondere im Hinblick auf die wirksame Umsetzung des Abkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, ausgerichtet sind. Programmen zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen, vor allem durch Prävention, ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
Zu Art. 48
Artikel 48 sieht die Zusammenarbeit im Jugendbereich mit der Zielsetzung der Armutsbekämpfung vor. Die Unterstützung soll in den Bereichen Familienpolitik, Bildung, auf arme Regionen fokussierte Beschäftigungspolitik, sowie Präventions- und Rehabilitationsmaßnahmen betreffend Jugendkriminalität erfolgen, wobei eine Einbindung der jugendlichen Zielgruppe in die Gestaltung vorgesehen ist.
Titel IV – Migration
Zu Art. 49
Der Artikel 49 führt die im Artikel 19 vorgesehenen Maßnahmen näher aus.
Gemäß Abs. 1 wird nach gegenseitiger Konsultation und gemeinsamer Bedarfsanalyse im Einklang mit den jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften (sowohl einzelstaatlich als auch europarechtlich) in sämtlichen migrationsrelevanten Bereichen zusammengearbeitet. Als Bereiche, auf die sich die Zusammenarbeit konzentriert, werden angeführt: Grundursachen der Migration, internationaler Schutz, Migrantenrechte und Vorkehrungen gegen Fremdenfeindlichkeit, die Erleichterung von Überweisungen, temporäre und zirkuläre Migration sowie die Rücksichtnahme auf möglichen „brain drain“ (Abwanderung qualifizierter im Herkunftsland benötigter Arbeitskräfte), die Rückführung bzw. Rücknahme von Personen ohne gültigen Aufenthaltstitel unter vollständiger Achtung von deren Menschenrechten (in Übereinstimmung mit Abs. 2), der Austausch bewährter Integrationspraktiken und flankierende Maßnahmen zur Wiedereingliederung von Rückkehrern.
Abs. 2 enthält eine wechselseitig anwendbare Rückübernahmeverpflichtung von sich ohne gültigen Aufenthaltstitel auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei befindenden Staatsangehörigen der eigenen Vertragspartei (Rückübernahmeklausel). Die Rückübernahme eigener Staatsangehöriger hat ohne weitere Formalitäten auf Ersuchen der anderen Vertragspartei zu erfolgen. Eigene Staatsangehörige sind zu diesem Zweck mit den geeigneten Ausweispapieren auszustatten und ihnen sind die erforderlichen Verwaltungserleichterungen zu gewähren.
Gemäß Abs. 3 bemühen sich die diplomatischen und/oder konsularischen Vertretungen der um Rückübernahme ersuchten Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person durch Befragung festzustellen, wenn diese nicht im Besitz eines entsprechenden Nachweises bzw. Ausweispapieres ist.
Abs. 4 stellt den möglichst baldigen Abschluss eines Rückübernahmeabkommens zwischen den Vertragsparteien in Aussicht, das auch die Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen regeln wird.
Titel V – Umwelt, Naturkatastrophen und Klimawandel
Zu Art. 50
Aufbauend auf der Erklärung von Rio zu Umwelt und Entwicklung aus dem Jahr 1992 sollen nach dem Grundsatz der geteilten und differenzierten Verantwortung die Zusammenarbeit der Vertragsparteien, insbesondere der Schutz und die nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen und Ökosysteme, der Klimawandel, die Wüstenbildung, die Entwaldung, das nachhaltige Abfallmanagement, die Erhaltung der biologischen Vielfalt etc. gefördert werden.
Dabei wird ein sinnvoller Maßnahmenmix angestrebt, welcher die Förderung nachhaltiger Produktionsverfahren sowie eines umweltgerechten Konsumverhaltens, die Integration umweltpolitischer Erwägungen in diverse Politikbereiche, die Verbreitung nachhaltiger, umweltrelevanter Technologien sowie des damit verbundenen Know-hows, die Integration der Zivilgesellschaft, die Förderung der regionalen Zusammenarbeit im Bereich des Umweltschutzes etc. umfasst.
Zu Art. 51
Die Vertragsparteien streben eine enge Kooperation zur Verringerung der Gefahren bzw. Anfälligkeit von Naturkatastrophen in der zentralamerikanischen Region an. Dabei sollen die nationalen Aktivitäten zur Bewältigung von Naturkatastrophen mit den regionalen Anstrengungen koordiniert werden. Die Kooperation erstreckt sich von der Katastrophenvorsorge bis zur Planung, Vorbeugung, Überwachung und dem Wiederaufbau. Einen zentralen Punkt bildet die Harmonisierung des Rechtsrahmens entsprechend des internationalen Standards zur Verbesserung der institutionellen Koordinierung und staatlichen Unterstützung.
Titel VI – Entwicklung von Wirtschaft und Handel
Zu Art. 52
Dieser Artikel bezieht sich auf den asymmetrischen Entwicklungsstand der Vertragsparteien im Bereich Wettbewerbspolitik und sieht Unterstützungsmaßnahmen seitens der Europäischen Union/EU – insbesondere beim Institutionenaufbau und der Ausbildung von Humanressourcen – zur nachhaltigen Beseitigung dieser Asymmetrie vor. Derartige Unterstützungsmaßnahmen entsprechen auch der EU-Strategie der handelsbezogenen Hilfe auf Grundlage der „Aid for Trade“ Initiative.
Zu Art. 53
Dieser Artikel sieht eine Intensivierung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Zollbereich vor, mit der Zielsetzung der Absicherung der Umsetzung des Abkommens und der Handelserleichterung. Er zählt demonstrativ Kooperationsbereiche auf und behandelt die Amtshilfe im Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens.
Zu Art. 54
Dieser Artikel befasst sich mit Zusammenarbeit und technischer Hilfe seitens der Europäischen Union zwecks Beseitigung der Asymmetrien der Vertragspartner im Zoll- und Handelsbereich durch Maßnahmen in demonstrativ aufgezählten Kooperationsbereichen. Als internationale Referenz für das angestrebte Standardisierungsziel werden Normen der Welthandelsorganisation (WTO) und der Weltzollorganisation (WZO) genannt.
Zu Art. 55
In Abs. 1 wird die Bedeutung der Zusammenarbeit und des Technologietransfers im Bereich des geistigen Eigentums anerkannt. Insbesondere soll auch an der Vertiefung der institutionellen Zusammenarbeit, bei der Förderung und Erleichterung des Aufbaus von Kontakten, bei der Unterstützung im Kapazitätsaufbau, bei der Entwicklung und Stärkung elektronischer Systeme der Ämter für geistiges Eigentum und im Bereich Informationsaustausch und Fachwissen zusammengearbeitet werden.
In Abs. 2 wird eine verbesserte Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten im Hinblick auf Rechte des geistigen Eigentums vereinbart.
Abs. 3 verweist auf die Bedeutung der Zusammenarbeit und technischen Hilfe im Bereich des Technologietransfers zur Stärkung des geistigen Eigentums. Dazu sollen Austauschprogramme von Hochschulen, Mechanismen zur Förderung von Auslandsinvestitionen und die Förderung seitens der EU von Programmen zum Aufbau von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in Zentralamerika beitragen.
Zu Art. 56
Dieser Artikel führt die Zusammenarbeit in den Bereichen Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr an, wobei diese genauer im Teil IV Titel III (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr) des Abkommens erläutert wird.
Zu Art. 57
In Artikel 57 werden bezüglich Zusammenarbeit und technischer Hilfe im Bereich technische Handelshemmnisse die Zusammenarbeit der Vertragsparteien bezüglich Austauschs von Fachwissen, Kapazitätsaufbau und Strukturentwicklung, Schulung und technische Hilfe in den Bereichen technische Vorschriften, Normung, Konformitätsbewertung, Akkreditierung und Messwesen vereinbart. Es besteht die Möglichkeit der gezielten Verwendung von Programmen zur Handelserleichterung in den Technische Handelshemmnisse betreffenden Bereichen von beiderseitigem Interesse. Schwerpunktmäßig soll die zentralamerikanische Vertragspartei dadurch bei der Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit gegenüber der Europäischen Union (insb. der kleinen und mittleren Unternehmen/KMU), sowie der wirtschaftlichen Integration innerhalb Zentralamerikas unterstützt werden. Ergänzend soll eine Förderung der Einbindung der zentralamerikanischen Vertragspartei in die Arbeit einschlägiger internationaler Organisationen im Hinblick auf eine stärkere Nutzung internationaler Standards erfolgen.
Zu Art. 58
Die Bedeutung der Zusammenarbeit und technischen Hilfe im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens wird anerkannt. Die Vertragsparteien sollen einen Dialogmechanismus zum Rechtsrahmen einrichten, bei Schulungen zu innovativen Mitteln zusammenarbeiten, über das Beschaffungswesen der EU informieren, eine einzige Informationsstelle für die gesamte zentralamerikanische Region entwickeln und die technischen Kapazitäten der Auftraggeber verbessern.
Zu Art. 59
Es wird die Bedeutung wirtschaftlicher, technischer und wissenschaftlicher Zusammenarbeit für die nachhaltige Entwicklung der Fischerei und Aquakultur anerkannt. Die Ziele einer derartigen Zusammenarbeit sind insbesondere: Förderung einer nachhaltigen Nutzung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen, Förderung von bewährten Praktiken bei der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen, Verbesserung der Datensammlung, um entsprechende Informationen bei der Ressourcenbewertung und -bewirtschaftung zu berücksichtigen, Ausbau des Beobachtungs-, Kontroll- und Überwachungssystems sowie Bekämpfung illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter (IUU) Fischerei.
Zu Art. 60
Dieser Artikel befasst sich mit Handwerkserzeugnissen aus Zentralamerika und der Erleichterung für deren Marktzugang in die Europäische Union/EU. Zweck sind einerseits der Aufbau von Exportkompetenzen zentralamerikanischer Kleinst-, Klein- und mittlerer Unternehmen/KKMU in diesem für sie besonders wichtigen Bereich durch Unterstützungsmaßnahmen betreffend Infrastruktur und Schulungen und andererseits der Erhalt des durch diese Handwerkserzeugnisse verkörperten kulturellen Erbes.
Zu Art. 61
Die Bedeutung der Kooperationsprogramme bei der Förderung des möglichen Nutzens dieses Abkommens für ökologisch hergestellte zentralamerikanische Erzeugnisse wird anerkannt. Die Zusammenarbeit umfasst die Entwicklung von Kapazitäten, um den Marktzugang für diese Erzeugnisse zu erleichtern, den Kapazitätsaufbau der zuständigen zentralamerikanischen Stellen für die Exportförderung (u.a. hinsichtlich Zollverfahren, technischen Anforderungen und Qualitätsstandards), die Entwicklung der Infrastruktur, den Kapazitätsaufbau durch Schulungsprogramme und die Zusammenarbeit zur Entwicklung von Vertriebsnetzen auf dem EU-Markt.
Zu Art. 62
Die Zusammenarbeit in diesem Bereich ist auf die Stärkung der Kapazitäten in Bezug auf gesundheitspolizeiliche, pflanzenschutzrechtliche und Tierschutzfragen ausgerichtet, um den Marktzugang zu verbessern, wobei das Niveau des Schutzes von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie der Tierschutz gewahrt wird.
Die Zusammenarbeit erstreckt sich u.a. auf die Unterstützung der Harmonisierung von zentralamerikanischen Vorschriften und Verfahren und die Erleichterung des Warenverkehrs in der Region, die Bereitstellung von Fachwissen für die rechtliche und technische Kapazität zur Entwicklung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und zur Entwicklung von Kontrollsystemen sowie Tierschutz, die Entwicklung und Stärkung der institutionellen und administrativen zentralamerikanischen Kapazitäten, die Entwicklung zentralamerikanischer Kapazitäten zur Erfüllung der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Auflagen, um den Marktzugang unter Wahrung des Schutzniveaus zu verbessern sowie die Beratung und technische Hilfe zu den gegenständlichen Vorschriften der EU und Durchsetzung der EU-Standards.
Der eingesetzte Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“ schlägt den Umfang der Zusammenarbeit vor, um ein Arbeitsprogramm zu erstellen.
Der Assoziationsausschuss überwacht den Fortschritt der genannten Zusammenarbeit und legt die Ergebnisse diesem Unterausschuss vor.
Zu Art. 63
Der Artikel beschreibt die Zusammenarbeit und technische Hilfe im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung durch indikative Auflistung von Kooperationsbereichen und
-maßnahmen.
Zu Art. 64
Durch die industrielle Zusammenarbeit soll die zentralamerikanische Industrie modernisiert werden. Die regionalen Unterschiede werden berücksichtigt. Insbesondere sollen das Management-Fachwissen verbessert, die Märkte transparenter und die Bedingungen für Unternehmen gefördert werden.
Zu Art. 65
Die Zusammenarbeit im Bereich der Energie, basierend auf den internen Rechtsvorschriften, wird als Ziel festgelegt. Einige Felder der Kooperation werden demonstrativ angeführt. Nachhaltige, saubere und erneuerbare Energiequellen, Energieeffizienz und -einsparung, Elektrifizierung ländlicher Gebiete und Marktintegration werden hierbei besonders hervorgehoben. Weiters erwähnt wird die mögliche Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung der Energiepolitik, bei Management und Ausbildung sowie Technologie-Transfer, bei der Evaluierung der Umweltauswirkungen von Energieerzeugung und –verbrauch und bei der Anwendung sauberer Entwicklungsmechanismen.
Zu Art. 66
Dieser Artikel sieht eine Intensivierung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bergbaubereich unter Berücksichtigung der nachhaltigen Entwicklung und des Umweltschutzes vor. Als Maßnahmen werden demonstrativ Informations- und Erfahrungsaustausch, sowie Sachverständigenkontakte und Technologietransfer angeführt.
Zu Art. 67
In diesem Artikel erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung des Tourismus für die Armutsbekämpfung an. Um die soziale und wirtschaftliche Entwicklung weiter voranzutreiben, vereinbaren sie die Förderung eines fairen und nachhaltigen Tourismus, insbesondere durch die Entwicklung politischer Strategien, die Berücksichtigung natürlicher, kultureller und sozialer Ressourcen bei der Schaffung von Tourismusprodukten und -leistungen, sowie die Beteiligung der lokalen Bevölkerung.
Zu Art. 68
Dieser Artikel erläutert die Zusammenarbeit im Bereich Verkehr, wobei sich die Zusammenarbeit auf die Umstrukturierung sowie Modernisierung des Verkehrs und der Verkehrssysteme konzentriert. Die Zusammenarbeit umfasst einen Informationsaustausch, Management von Wegen, Straßen und Häfen, Projekte für Transfer europäischer Technologie, Verbesserung der Sicherheits- und Umweltschutznormen sowie die Entwicklung des Luft – und Seeverkehrs.
Zu Art. 69
Die Vertragsparteien beabsichtigen die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich zu verbessern.
Zu Art. 70
Dieser Artikel befasst sich mit Unterstützung seitens der Europäischen Union/EU in Form von nichtfinanziellen Dienstleistungen, Ausbildung und technischer Hilfe zwecks Integration der für den sozialen Zusammenhalt in dieser Region besonders wichtigen zentralamerikanischen Kleinst-, Klein- und mittleren Unternehmen/KKMU in die internationalen Märkte, unter demonstrativer Aufzählung der angestrebten Kooperationsmaßnahmen.
Zu Art. 71
Dieser Artikel hebt die Bedeutung und somit auch die Zusammenarbeit im Bereich der Mikrokredite und Mikrofinanzierung hervor. Diese sind für die Verminderung von Einkommensungleichheiten wirksam. Dabei sollen Erfahrung und Fachwissen ausgetauscht, sowie im Bereich Zugang zu Mikrokrediten zusammengearbeitet werden.
Titel VII – Regionale Integration
Zu Art. 72
Dieser Artikel umfasst die Zusammenarbeit im Bereich der regionalen Integration, wobei ein zentralamerikanischer Markt, schrittweise eine Wirtschaftsunion, anzustreben sei. Die Zusammenarbeit entwickelt und stärkt gemeinsame Institutionen, begünstigt die Beteiligung der Zivilgesellschaft, fördert die Harmonisierung der Rechtsrahmen in den wirtschaftspolitischen (z. B. Zoll), makroökonomischen (z. B. Finanzpolitik) und sektorbezogenen (z. B. Verbraucherschutz) Bereichen. Die Infrastrukturen in den Grenzgebieten der zentralamerikanischen Vertragspartei sollen gefördert werden.
Zu Art. 73
Diese Kooperationsinstrumente zwischen der EU und Zentralamerika dürfen nicht andere Kooperationen beeinträchtigen. Bilateral sowie regional wird Komplementarität angestrebt.
Titel VIII – Kultur und Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich
Zu Art. 74
Dieser Artikel regelt den Rahmen für die Zusammenarbeit der Vertragsparteien mit dem Ziel, den Austausch kultureller Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen, einschließlich auf dem Gebiet des audiovisuellen Sektors, zu erleichtern.
Die Erleichterung der Mobilität von KünstlerInnen, Kulturschaffenden und anderer im Kulturbereich tätigen Organisationen bezieht sich nur auf die bestehenden nationalen Rechtsvorschriften und sieht somit keine Änderung der geltenden Praxis vor.
Der interkulturelle Dialog zwischen Einzelpersonen, Kulturinstitutionen und –organisationen soll gefördert werden.
Im Rahmen der UNESCO wird eine Koordinierung zur Förderung der kulturellen Vielfalt u.a. unter Berücksichtigung der indigenen Völker und der kulturellen Gepflogenheiten anderer spezifischer Gruppen einschließlich des Unterrichts in autochthonen Sprachen vereinbart.
Ferner soll die Zusammenarbeit im audiovisuellen und im Mediensektor einschließlich Radio und Presse, gefördert werden.
Hinsichtlich urheberrechtlicher Bestimmungen wird auf die bestehenden nationalen Rechtsvorschriften und geltenden internationalen Vereinbarungen verwiesen.
Die Kooperation umfasst auch den Schutz und die Förderung des (materiellen und immateriellen) Natur- und Kulturerbes, einschließlich der Vorbeugung und Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern.
Titel IX – Wissensgesellschaft
Zu Art. 75
In Bezug auf Artikel 75 halten die Vertragsparteien fest, dass die Informationsgesellschaft und die digitalen Technologien für die sozioökonomische Entwicklung von entscheidender Bedeutung sind. Im Lichte dessen soll die Zusammenarbeit intensiviert werden, wobei in Abs. 2 diesbezüglich insbesondere der Meinungsaustausch über wesentliche Bereiche der Informationsgesellschaft, die Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, die Interoperabilität im Bereich der Forschungsnetze und -dienste sowie die Kooperation im Bereich Normung und IKT-Forschung angesprochen werden.
Zu Art. 76
Dieser Artikel sieht eine Intensivierung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich Wissenschaft und Technik zwecks Kapazitätsentwicklung bei allen unter die Forschungsrahmenprogramme (RP) der Europäischen Union/EU fallenden Bereichen vor. Dies soll durch politischen Dialog, Informationsaustausch und Teilnahme auf institutioneller Ebene an gemeinsamen Aktivitäten und Initiativen geschehen. Die zentralamerikanische Seite soll hier besonders durch Technologietransfer und Hilfe beim Aufbau eigener Technologie- und Innovationskompetenzen unterstützt werden.
TEIL IV
Handel
Titel I – Einleitende Bestimmungen
Zu Art. 77:
In Artikel 77 wird die Errichtung einer Freihandelszone durch die Vertragsparteien im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden „GATT 1994") und mit Artikel V des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (im Folgenden „GATS") postuliert. Gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem WTO Abkommen werden auf der Grundlage dieses Abkommens zum Unterzeichnungszeitpunkt des Abkommens festgelegt.
Zu Art. 78:
Artikel 78 erklärt als Ziele die Ausweitung und Diversifizierung des Warenhandels sowie die Erleichterung des Warenverkehrs zwischen den Vertragsparteien und die Liberalisierung des Dienstleistungshandels gemäß GATS, Förderung regionaler Wirtschaftsintegration und von Investitionen, Marktöffnung im öffentlichen Beschaffungswesen, Schutz geistigen Eigentums und des freien Wettbewerbs, Schaffung eines Streitbeilegungsmechanismus sowie Förderung des internationalen Handels im Einklang mit nachhaltiger Entwicklung durch gemeinsame Kooperationsmaßnahmen.
Zu Art. 79:
Artikel 79 enthält die Begriffsdefinition für Zentralamerika im Sinne dieses Übereinkommens als Republiken Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama. Weiters erfolgt die Abgrenzung von Zöllen zu anderen Abgaben oder Belastungen sowie die Bestimmung der zu verwendenden Zeiteinheiten, Referenzsysteme und juristischen Definitionen.
Titel II – Warenhandel
Kapitel 1 – Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren
Abschnitt A – Allgemeine Bestimmungen
Zu Art. 80
Dieser Artikel definiert die schrittweise Liberalisierung des Warenhandels gemäß dem GATT als Ziel.
Zu Art. 81
Artikel 81 definiert den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien als Geltungsbereich dieses Titels.
Abschnitt B – Zollabbau
Art. 82-84:
Artikel 82 zieht dafür die von jeder Vertragspartei im Einklang mit dem Harmonisierten System festgelegte Zolltarifnomenklatur als Referenz heran, Artikel 83 bestimmt nach Maßgabe von Anhang I (Stufenpläne) die Regeln für den stufenweisen Abbau von Zöllen auf Ursprungswaren der beiden Vertragsparteien, wobei die Ursprungsregeln gemäß Anhang II des Abkommens zur Anwendung kommen. Eine Beschleunigung oder Ausweitung des Zollabbaus kann fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens auf Ersuchen einer Vertragspartei in Konsultationen vereinbart werden. Artikel 84 verbietet grundsätzlich eine Erhöhung oder Neueinführung von Zöllen unter Auflistung von Ausnahmeregelungen unter Einhaltung des Stufenplanes im Abkommen, in Umsetzung einer Entscheidung des WTO Streitbeilegungsgremiums bzw. für vom Zollabbau ausgenommene Waren mit der Zielsetzung größerer Integration im Zollbereich durch einen gemeinsamen Außenzolltarif.
Abschnitt C – Nichttarifäre Maßnahmen
Art. 85-87:
Artikel 85 regelt die Inländerbehandlung durch beide Vertragsparteien nach Artikel III GATT 1994, der mit den Anmerkungen zu seiner Auslegung einen Bestandteil des Abkommens darstellt, wobei auch die in Artikel 158 enthaltene Allgemeine Ausnahmeregelung des Artikel XX GATT auf Artikel 85 angewendet wird.
Artikel 86 verbietet grundsätzlich Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen zwischen den Vertragsparteien mit Ausnahme der Regeln des Artikel XI GATT 1994 zur Allgemeinen Beseitigung von Mengenbeschränkungen, der als Abkommensbestandteil ebenso wie die in Artikel 158 enthaltene Allgemeine Ausnahmeregelung des Artikel XX GATT zur Anwendung kommt. Jede Art von Gebühren und Belastungen auf Einfuhren müssen sich gemäß Artikel 87 auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränken und weder einen mittelbaren Schutz für heimische Waren noch eine Besteuerung der Einfuhren oder Ausfuhren zur Erzielung von Einnahmen darstellen.
Zu Art. 88
Artikel 88 verbietet den Vertragsparteien die Einführung oder Beibehaltung von Zöllen und Abgaben für die Ausfuhr von Waren in das Gebiet der anderen Vertragspartei.
Abschnitt D – Landwirtschaft
Zu Art. 89
Die Begriffsbestimmung des Ausdrucks „Ausfuhrsubventionen“ folgt der entsprechenden Begriffsbestimmung des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft.
Die Vertragsparteien setzen sich in der WTO gemeinsam dafür ein, dass gleichzeitig die Abschaffung aller Formen von Ausfuhrsubventionen und die Einführung von Disziplinen für alle Ausfuhrmaßnahmen mit gleicher Wirkung sichergestellt werden (Ausfuhrkredite, Ausfuhrkreditbürgschaften oder -versicherungsprogramme, Ausfuhren durch staatliche Handelsunternehmen und Nahrungsmittelhilfe).
Es wird verzichtet auf die Aufrechterhaltung, Einführung oder Wiedereinführung von Ausfuhrsubventionen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine vollständige und sofortige bzw. verzögerte Liberalisierung vorgesehen ist und für die bei Inkrafttreten des Abkommens ein zollfreies Kontingent gilt.
Bei Aufrechterhaltung, Einführung oder Wiedereinführung von Ausfuhrsubventionen kann während deren Beibehaltung ein Zusatzzoll erhoben werden. Dieser hebt die Zölle auf Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse auf das Niveau des Meistbegünstigungszollsatzes beziehungsweise des genannten Basiszollsatzes (sofern dieser niedriger ist) an.
Im Falle von Erzeugnissen, für die eine vollständige Liberalisierung über einen Übergangszeitraum hinweg vorgesehen ist und für die bei Inkrafttreten des Abkommens kein zollfreies Kontingent gilt, wird auf die Aufrechterhaltung, Einführung oder Wiedereinführung von Ausfuhrsubventionen am Ende dieses Übergangszeitraums verzichtet.
Abschnitt E – Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, Handwerkserzeugnisse und ökologische Erzeugnisse
Zu Art. 90
Die Maßnahmen der Zusammenarbeit und technischen Hilfe, mit denen der Handel mit Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, sowie ökologischen Erzeugnissen ausgebaut werden soll, sind in den Artikeln 59 und 61 (Teil III, Titel VI – Entwicklung von Wirtschaft und Handel) festgelegt.
Abschnitt F – Institutionelle Bestimmungen
Zu Art. 91
Die institutionellen Bestimmungen des Artikels 91 regeln die Einrichtung des Unterausschusses „Marktzugang für Waren“ insbesondere zur Umsetzung dieses Kapitels des Abkommens im Auftrag des Assoziationsausschusses. Dabei dient er als Überwachungsorgan zu dessen korrekter Anwendung, als Konsultationsforum, als Prüfungsinstanz für Vorschläge zur Beschleunigung der Abkommensumsetzung und als beratendes Organ des Assoziationsausschusses betreffend Marktzugang für Waren.
Kapitel 2 – Handelspolitische Schutzmaßnahmen
Abschnitt A – Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen
Zu Art. 92 – 98
Ergänzt werden die Bestimmungen zu Antidumping -und Ausgleichszöllen nach Artikel VI des GATT 1994 und den einschlägigen WTO-Abkommen u.a. um Einhaltung von Transparenz, Prüfung kumulativer Beurteilungen zentralamerikanischer Einfuhren auf EU-Seite und Ausschluss des Streitbeilegungsverfahrens gemäß dem Abkommen. Gemäß Artikel 95 ist bei der Festsetzung der Antidumping- oder Antisubventionszölle die Regel des niedrigeren Zollsatzes anzuwenden, wenn diese ausreicht, um eine Schädigung des heimischen Wirtschaftszweigs zu beseitigen.
Die EU-internen Verfahren zur Umsetzung von Antidumping- und Antisubventionsverfahren sind in den Verordnungen (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/2321, ABl Nr. L 338 vom 19.12.2017 S. 1, geregelt.
Abschnitt B – Schutzmaßnahmen
Unterabschnitt B.1 – Allgemeine Bestimmungen
Zu Art. 99
In Artikel 99 garantieren die Vertragsparteien eine einheitliche, unvoreingenommene, angemessene und unabhängig rechtlich überprüfbare Vorgangsweise zur Verhängung von Schutzmaßnahmen und die Anwendung fairer, zügiger, transparenter und wirksamer Verfahren.
Zu Art. 100
In Artikel 100 wird die Kumulierung bilateraler und multilateraler Schutzmaßnahmen verboten.
Unterabschnitt B.2 – Multilaterale Schutzmaßnahmen
Zu Art. 101 – 103
Erleidet die inländische Industrie massive Schädigungen, können gemäß Artikel XIX des GATT 1994 Schutzmaßnahmen unter Einhaltung von Transparenz und Informationspflicht sowie unter Ausschluss des Streitbeilegungsverfahrens gemäß dem Abkommen in Kraft gesetzt werden. Die EU-internen Verfahren zur Umsetzung von multilateralen Schutzmaßnahmen sind in den Verordnungen (EU) 2015/478 über eine gemeinsame Einfuhrregelung, ABl Nr. L 83 vom 27.3.2015 und (EU) 2015/755 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern, ABl. Nr. L 123 vom 19.5.2015, geregelt.
Unterabschnitte B.3 – Bilaterale Schutzmaßnahmen
Art. 104-109:
Art. 104 bis 109 enthalten Bestimmungen betreffend die Zulässigkeit bilateraler Schutzmaßnahmen. Derartige Schutzmaßnahmen dürfen ergriffen werden, wenn ein Ursprungserzeugnis einer anderen Vertragspartei infolge der Senkung oder Beseitigung eines Zolls aufgrund dieses Abkommens in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur heimischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, dass dies für heimische Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse eine wesentliche Ursache oder Gefahr einer bedeutenden Schädigung darstellt.
Zulässige Schutzmaßnahmen sind die Aussetzung der nach diesem Abkommen vorgesehenen Senkung des Zollsatzes oder die Anhebung des Zollsatzes auf den zum Zeitpunkt der Ergreifung der Maßnahme geltenden Meistbegünstigungszollsatz oder den am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens geltenden Meistbegünstigungszollsatz, sofern dieser niedriger ist. Schutzmaßnahmen dürfen im Rahmen der aufgrund dieses Abkommens gewährten Präferenzzollkontingente nicht angewendet werden. Im Fall von Erzeugnissen, die bereits vor Inkrafttreten des Abkommens vollständig liberalisiert waren, ist eine besonders sorgfältige Prüfung vor Einführung von Schutzmaßnahmen gefordert. Eine Schutzmaßnahme darf über das Ende der Übergangsfrist hinaus nur mit Zustimmung der anderen Vertragspartei angewendet werden. Diese Übergangszeit beträgt in der Regel 10 Jahre ab Inkrafttreten des Abkommens und richtet sich nach dem Stufenplan für die Zollbeseitigung.
Endgültige Schutzmaßnahmen dürfen höchstens einmal verlängert werden und eine maximale Gesamtdauer von vier Jahren haben.
Im Fall besonderer Dringlichkeit dürfen vorläufige Maßnahmen ergriffen werden, deren Dauer 200 Tage nicht überschreiten darf. Die Wiederanwendung einer Schutzmaßnahme gegen die Einfuhr eines Erzeugnisses ist erst nach Ablauf einer Sperrfrist zulässig, die der Hälfte der Anwendungsdauer der früheren Schutzmaßnahme entspricht.
Im Fall der Anwendung einer Schutzmaßnahme ist ein Ausgleich durch Zugeständnisse der Partei, die die Maßnahme anwendet, oder durch das Aussetzen von Zugeständnissen der von der Maßnahme betroffenen Partei vorgesehen.
Eine Sonderregelung ermöglicht regional begrenzte Schutzmaßnahmen in Gebieten in äußerster Randlage der EU. Eine Ausdehnung dieser Sonderregelung auf extrem unterentwickelte Gebiete der zentralamerikanischen Vertragsparteien ist möglich.
Unterabschnitte B.4 – Verfahrensregeln für bilaterale Schutzmaßnahmen
Zu Art. 110-116
Art. 110 bis 116 enthalten die Verfahrensregeln für bilaterale Schutzmaßnahmen. Geregelt werden die Einleitung eines Verfahrens zur Einführung einer Schutzmaßnahme, das Untersuchungsverfahren einschließlich der erforderlichen Nachweise zu Schädigung und Kausalität und der Durchführung von Anhörungen, der Schutz vertraulicher Informationen sowie die erforderlichen Notifikationen und Veröffentlichungen.
Die EU-internen Verfahren zur Umsetzung der Schutzklausel wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 20/2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits, ABl. Nr. L 17 vom 19.01.2013 S 13, geregelt.
Kapitel 3 – Zoll und Handelserleichterungen
Zu Art. 117-124
Dieses Kapitel (Artikel 117-124) zielt auf die Erleichterung des Handels zwischen den Vertragsparteien bei gleichzeitiger Sicherstellung wirksamer Kontrollen des Warenverkehrs ab. Es werden Verpflichtungen für die effiziente, transparente und vereinfachte Gestaltung der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren normiert. Dabei werden die einschlägigen Bestimmungen der WTO und der Weltzollorganisation einbezogen. Durch Einrichtung des Unterausschusses „Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln“ nach Maßgabe des Anhangs XXI wird die Zusammenarbeit der Zollverwaltungen der Vertragsparteien zur Umsetzung dieser Ziele verstärkt und die Leistung von gegenseitiger Amtshilfe im Zollbereich sowie die Umsetzung des Anhangs II (Ursprungserzeugnisse) geregelt.
Kapitel 4 – Technische Handelshemmnisse
Zu Art. 125-139
Dieses Kapitel (Artikel 125-139) zielt, gemäß Artikel 125 auf die Erleichterung und den Ausbau des Warenhandels durch Beseitigung unnötiger Handelshemmnisse, durch bessere Anwendung des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse (Artikel 126, TBT-Übereinkommen, sinngemäßer Bestandteil dieses Übereinkommens), durch Vermeidung bzw. Beseitigung technischer Handelshemmnisse und Verstärkung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien zu diesem Kapitel, ab. Als Geltungsbereich gemäß Artikel 127 werden die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des TBT-Übereinkommens mit Auswirkungen auf den Warenhandel definiert.
Ausgenommen sind Einkaufsspezifikationen staatlicher Stellen gemäß Teil IV Titel V (Öffentliches Beschaffungswesen) dieses Abkommens und gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Sinne des Anhangs A des WTO-SPS-Übereinkommens. Die Begriffsbestimmungen, technischen Vorschriften, Normen, die Konformitätsbewertung und Akkreditierung, sowie die besondere und differenzierte Behandlung sind gemäß den Artikeln 128 bis 132 unter Bezugnahme auf das TBT-Übereinkommen geregelt. In den Artikeln 133 bis 138 sind Zusammenarbeit und technische Hilfe (Detailregelung in Artikel 57 des Übereinkommens), die Förderung regionaler Integration, Transparenz und Notifikation, Marktaufsicht, Gebühren sowie Kennzeichnung und Etikettierung behandelt. Mit Artikel 139 wird ein dem Assoziationsausschuss unterstellter Unterausschuss „Technische Handelshemmnisse“ eingerichtet.
Kapitel 5 – Gesundheitspolizeiliche und Pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen
Zu Art. 140
Die Ziele bestehen darin, das Leben und die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen im Gebiet der Vertragsparteien zu schützen und gleichzeitig den Handel zu erleichtern und bei der weiteren Durchführung des SPS-Übereinkommens zusammenzuarbeiten. Es ist bei Beachtung der Ungleichheiten zwischen den Regionen sicherzustellen, dass gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen keine ungerechtfertigten Handelshemmnisse schaffen. Die Zusammenarbeit im gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Bereich wird ausgebaut, um die diesbezüglichen Kapazitäten zu stärken, so dass der Marktzugang bei gleichbleibendem Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen verbessert wird. Im Warenhandel, der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen unterliegt, wird schrittweise ein interregionaler Ansatz verfolgt.
Zu Art. 141
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem SPS-Übereinkommen.
Zu Art. 142
Der Geltungsbereich umfasst alle gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen, die sich mittelbar oder unmittelbar auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken können, sowie die Zusammenarbeit im Bereich Tierschutz. Dies gilt nicht für Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des TBT-Übereinkommens.
Zu Art. 143
Es gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang A des SPS-Übereinkommens.
Zu Art. 144
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien für die Umsetzung dieses Kapitels sind im entsprechenden Anhang VI genannt. Die Vertragsparteien unterrichten einander über jede Änderung in Bezug auf die zuständigen Behörden.
Zu Art. 145
Die angewandten gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen folgen den Grundsätzen von Artikel 3 des SPS-Übereinkommens und dürfen keine ungerechtfertigten Handelshemmnisse schaffen. Die festgelegten Verfahren werden transparent, ohne unnötige Verzögerungen und unter Bedingungen und Auflagen angewandt. Die Kosten dürfen nicht höher als die tatsächlichen Kosten der erbrachten Dienstleistung sein.
Es werden weder die genannten Verfahren noch die Anforderung zusätzlicher Informationen dazu eingesetzt, den Marktzugang ohne wissenschaftliche und technische Begründung zu verzögern.
Zu Art. 146
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die gehandelten Erzeugnisse die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Bedingungen erfüllen und dass die Einfuhrbedingungen in angemessener und nichtdiskriminierender Weise angewandt werden.
Zu Art. 147
Im Hinblick auf die Einfuhr tierischer Erzeugnisse übermittelt die ausführende Vertragspartei eine Liste der Betriebe, welche die Bedingungen der einführenden Vertragspartei erfüllen.
Auf ein mit geeigneten gesundheitspolizeilichen Garantien verbundenes Ersuchen der ausführenden Vertragspartei erkennt die einführende Vertragspartei die aufgeführten, im Gebiet der ausführenden Vertragspartei angesiedelten Betriebe ohne vorherige Kontrolle der einzelnen Betriebe an (siehe Bedingungen und Bestimmungen im Anhang VII) und ist auf diejenigen Kategorien von Erzeugnissen beschränkt, die eingeführt werden dürfen.
Die genannten gesundheitspolizeilichen Garantien können sachdienliche und berechtigte Informationen im Hinblick auf den gesundheitspolizeilichen Status der lebenden Tiere und der tierischen Erzeugnisse, die eingeführt werden sollen, umfassen.
Die einführende Vertragspartei erlässt nach ihren geltenden gesetzlichen Verfahren innerhalb von vierzig Arbeitstagen nach Eingang des mit geeigneten gesundheitspolizeilichen Garantien verbundenen Ersuchens jene Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die notwendig sind, um die Einfuhr auf dieser Grundlage zu ermöglichen (ausgenommen sind Fälle, in denen zusätzliche Informationen benötigt werden).
Die einführende Vertragspartei legt regelmäßig eine Aufstellung der abgelehnten Anträge auf Anerkennung vor, die auch Informationen darüber enthält, warum der betreffende Betrieb nicht anerkannt wurde.
Einfuhrkontrollen und Kontrollgebühren: Die Gebühren für diese Verfahren dürfen nur die der zuständigen Behörde bei der Durchführung der Einfuhrkontrollen entstandenen Kosten decken.
Zu Art. 148
Um die wirksame Durchführung dieses Kapitels sicherzustellen, können die Vertragsparteien das Kontrollsystem der Behörden der jeweils anderen Vertragspartei nach den Leitlinien des Anhangs VIII (Leitlinien für Prüfungen) einer Prüfung unterziehen und Informationen über das Kontrollsystem und über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen erhalten. Die Kosten für diese Prüfung trägt die Vertragspartei, die die Prüfung vornimmt.
Die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der jeweils durchgeführten Prüfungen werden einander mitgeteilt und öffentlich zugänglich gemacht.
Wenn ein Prüfbesuch beschlossen wird, so wird dieser Besuch der anderen Vertragspartei mindestens sechzig Arbeitstage vor dem Prüfungstag notifiziert, es sei denn, es handelt sich um einen dringenden Fall oder die betreffenden Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes. Etwaige Änderungen bezüglich dieses Besuchs werden einvernehmlich mitgeteilt.
Zu Art. 149
Es wird das Konzept anerkannt von schädlings- oder krankheitsfreien Gebieten und Gebieten mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten nach dem SPS-Übereinkommen sowie die Normen, Richtlinien und Empfehlungen der Weltorganisation für Tiergesundheit ("OIE") und des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens ("IPPC"). Der zuständige Unterausschuss kann weitere Einzelheiten des Verfahrens zur Anerkennung solcher Gebiete festlegen. Dieses Verfahren gilt auch für Situationen im Zusammenhang mit Ausbrüchen und Neubefall.
Bei der Festlegung dieser Gebiete werden u.a. die geografische Lage, Ökosysteme, epidemiologische Überwachung und Wirksamkeit gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Kontrollen berücksichtigt.
Es wird eine enge Zusammenarbeit angestrebt, damit gegenseitiges Vertrauen in die jeweiligen Verfahren zur Festlegung derartiger Gebiete wachsen kann.
Unabhängig davon, ob die Festlegung derartiger Gebiete erstmals oder nach einem Tierseuchenausbruch oder der Wiedereinschleppung eines Pflanzenschädlings erfolgt, beruht der Befund über den Gesundheitszustand von Tieren und Pflanzen dabei grundsätzlich auf Informationen nach dem SPS-Übereinkommen und den einschlägigen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen der OIE und des IPPC. Bei begründeter Ablehnung des Befundes erfolgen Konsultationen.
Es wird das notwendige Beweismaterial geliefert um objektiv nachzuweisen, dass die betreffenden Gebiete schädlings- oder krankheitsfreie Gebiete bzw. Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten sind und voraussichtlich bleiben. Auf Ersuchen sind angemessene Zugangsmöglichkeiten, um entsprechende Kontroll-, Prüf- und sonstige einschlägige Verfahren durchzuführen, möglich.
Die Vertragsparteien erkennen den OIE-Grundsatz der Kompartimentierung und den IPPC-Grundsatz der schadorganismusfreien Orte der Erzeugung und schadorganismusfreie Betriebsteile an. Sie prüfen die diesbezüglichen künftigen Empfehlungen der OIE und des IPPC und der eingesetzte Unterausschuss spricht entsprechende Empfehlungen aus.
Zu Art. 150
Der eingesetzte Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“ kann Bestimmungen zur Gleichwertigkeit erarbeiten und Empfehlungen aussprechen.
Zu Art. 151
Die Vertragsparteien gewährleisten Transparenz bei gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen im Handelsverkehr und vertiefen das gegenseitige Verständnis der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen und ihrer Anwendung. Sie tauschen Informationen über Angelegenheiten aus, die die Entwicklung und Anwendung handelsrelevanter gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen betreffen, um negative Auswirkungen auf den Handel möglichst gering zu halten und teilen mit, welche Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse gelten.
Zu Art. 152
Die Vertragsparteien notifizieren einander innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich über das Bestehen einer ernsten oder erheblichen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen; dies gilt bei Dringlichkeit im Lebensmittelbereich.
Die Notifikationen sind an aufgeführte Kontaktstellen zu richten.
Im Falle ernster Besorgnis wegen einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen im Zusammenhang mit Erzeugnissen im Handelsverkehr werden auf Ersuchen so schnell wie möglich Konsultationen über die Lage abgehalten. Jede Vertragspartei bemüht sich, alle Informationen zur Verfügung zu stellen, um Störungen des Handels zu verhindern. Es ist ein Konsultationsprotokoll zu erstellen, das von den Vertragsparteien förmlich genehmigt werden muss.
Zu Art. 153
Bei einer ernsten Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen können ohne vorherige Notifikation die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden.
Jene Vertragspartei, die die Maßnahmen ergreift, unterrichtet hiervon so bald wie möglich, spätestens jedoch einen Arbeitstag nach der Ergreifung der Maßnahme. Die Vertragsparteien können um alle Informationen über die gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Lage und die ergriffenen Maßnahmen ersuchen und antworten, sobald die angeforderten Informationen vorliegen.
Auf Ersuchen einer Vertragspartei halten die Vertragsparteien innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach der Notifikation Konsultationen über die Lage ab. Mit diesen Konsultationen sollen unnötige Störungen des Handels verhindert werden.
Zu Art. 154
Die Vertragsparteien stellen über den eingesetzten Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“ ein Arbeitsprogramm auf, das auch die Ermittlung des Bedarfs an Zusammenarbeit und technischer Hilfe zum Auf- und/oder Ausbau der Kapazitäten der Vertragsparteien für Fragen von gemeinsamem Interesse in den Bereichen Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und Lebensmittelsicherheit umfasst.
Zu Art. 155
Jede Vertragspartei kann direkte Konsultationen abhalten, wenn sie im Zusammenhang mit einer vorgeschlagenen Maßnahme ein bestimmtes Problem feststellt, das ihren Handel beeinträchtigen könnte. Für derartige Konsultationen können die Beschlüsse des SPS-Ausschusses der WTO wie etwa der Beschluss G/SPS/33 und seine Änderungen als Richtschnur herangezogen werden.
Zu Art. 156
Die Vertragsparteien setzen einen Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“ ein. Er hat insbesondere die Aufgabe, Empfehlungen für die Erarbeitung der zur Umsetzung erforderlichen Verfahren und Vereinbarungen abzugeben und die Fortschritte bei der Umsetzung dieses Kapitels zu überwachen. Er bietet ein Forum für die Erörterung von Schwierigkeiten, die sich aus der Anwendung bestimmter gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen ergeben, um annehmbare Alternativen zu finden; zu diesem Zweck wird der Unterausschuss auf Ersuchen einer Vertragspartei kurzfristig zu Konsultationen einberufen. Er fördert die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich des Tierschutzes und befasst sich mit sonstigen Fragen, die ihm vom Assoziationsausschuss übertragen werden.
Der Unterausschuss gibt sich in seiner ersten Sitzung eine Geschäftsordnung, die vom Assoziationsausschuss zu genehmigen ist.
Zu Art. 157
Besteht die Auffassung, dass eine Maßnahme den Verpflichtungen aus diesem Kapitel zuwiderläuft oder zuwiderlaufen könnte, so kann um technische Konsultationen in dem SPS-Unterausschuss ersucht werden. Soweit die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, ersetzen diese Konsultationen jene, die unter dem Titel Streitbeilegung vorgesehen sind. Die Konsultationen im Unterausschuss gelten dreißig Tage nach der Übermittlung des Ersuchens als abgeschlossen, sofern die konsultierenden Parteien nicht vereinbaren, sie fortzusetzen.
Kapitel 6 – Ausnahmen in Bezug auf Waren
Zu Art. 158
Kapitel 6 listet Ausnahmen in Bezug auf Waren auf und erklärt Artikel XX GATT 1994 betreffend Allgemeine Ausnahmen vom GATT zum Abkommensbestandteil.
Titel III – Niederlassung, Dienstleistungshandel
und Elektronischer Geschäftsverkehr
Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen
Zu Art. 159
Dieser Artikel trifft Klarstellungen zum Geltungsbereich. Als Ausnahmen werden u.a. festgelegt: Privatisierung öffentlicher Unternehmen und öffentliches Beschaffungswesen; Subventionen; Zugang zum Arbeitsmarkt sowie unter bestimmten Bedingungen Regelungen, die Einreise und den Aufenthalt betreffend.
Zu Art. 160
Dieser Artikel enthält zentrale Begriffsbestimmungen.
Zu Art. 161
Dieser Artikel betrifft die Zusammenarbeit in den Bereichen Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr (vgl. Kooperationsmaßnahmen in Art. 56, Teil III, Titel VI).
Kapitel 2 – Niederlassung
Zu Art. 162
Dieser Artikel enthält zentrale Begriffsbestimmungen zu in diesem Kapitel verwendeten Konzepten (u.a. Zweigniederlassung, Wirtschaftstätigkeit, Niederlassung, Investor, Tochtergesellschaft).
Zu Art. 163
Von der Niederlassungsfreiheit ausgenommen sind gemäß Art. 163 Tätigkeiten i.Z.m. Kernmaterialien, die Herstellung und der Handel von/mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial, audiovisuelle Dienstleistungen, Kabotage im Inlands- und im Binnenschiffverkehr sowie Luftverkehrsdienstleistungen, sofern sie in direktem Zusammenhang mit der Ausübung von Verkehrsrechten stehen.
Zu Art. 164
Dieser Artikel zielt auf den Marktzugang ab und normiert die im Niederlassungsbereich verbotenen Maßnahmen, sofern in den Verpflichtungslisten (Anhang X) nichts Gegenteiliges festgelegt ist. Dabei handelt es sich vorwiegend um quantitative Beschränkungen beispielsweise in Form von Quoten, Monopolen, Bedarfsprüfungen und Beteiligungsobergrenzen.
Zu Art. 165
Dieser Artikel zielt auf die Inländerbehandlung von ausländischen Niederlassungen und Investoren ab. Die genauen Bedingungen sind in den Verpflichtungslisten (Anhang X) festgelegt. Dem Gebot der Inländerbehandlung kann durch formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung entsprochen werden und es ist von Bedeutung, wie sich die Behandlung auf die Wettbewerbsbedingung des ausländischen Marktteilnehmers auswirkt.
Zu Art. 166
Dieser Artikel verweist auf die im Anhang X enthaltene Verpflichtungsliste der liberalisierten Sektoren und die darin angeführten Beschränkungen, Voraussetzungen und Bedingungen für den Marktzugang und die Inländerbehandlung.
Zu Art. 167
Dieser Artikel regelt das Verhältnis zu bestehenden oder künftigen internationalen Übereinkommen im Investitionsbereich (beispielsweise bilaterale Investitionsschutzabkommen) und trifft Klarstellungen hinsichtlich der (Nicht-) Anwendbarkeit der in solchen Abkommen enthaltenen Streitbeilegungsmechanismen.
Zu Art. 168
Dieser Artikel bezieht sich u.a. auf eine Überprüfung der rechtlichen Rahmenbedingungen des Investitionsteils erstmals spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens und danach in regelmäßigen Abständen.
Kapitel 3 – Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen
Zu Art. 169
Abs. 1 definiert den Geltungsbereich. Vom Dienstleistungsverkehr ausgenommen sind die audiovisuellen Dienstleistungen, Kabotage im Inlands- und im Binnenschiffverkehr sowie Luftverkehrsdienstleistungen, sofern sie in direktem Zusammenhang mit der Ausübung von Verkehrsrechten stehen.
Abs. 2 enthält zentrale Begriffsbestimmungen. Die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung wird analog den einschlägigen WTO/GATS-Bestimmungen definiert.
Zu Art. 170
Dieser Artikel normiert die im Dienstleistungsverkehr verbotenen Maßnahmen, sofern in den Verpflichtungslisten (Anhang XI) nichts Gegenteiliges festgehalten ist. Dabei handelt es sich beispielsweise um mengenmäßige Beschränkungen in Form von Quoten, Monopolen und Bedarfsprüfungen.
Zu Art. 171
Dieser Artikel zielt auf die Inländerbehandlung von ausländischen Dienstleistern und Dienstleistungen ab. Die genauen Bedingungen und Ausnahmen sind in den Verpflichtungslisten (Anhang XI) festgelegt. Dem Gebot der Inländerbehandlung kann durch formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung entsprochen werden und es ist von Bedeutung, wie sich die Behandlung auf die Wettbewerbsbedingung des ausländischen Marktteilnehmers auswirkt.
Zu Art. 172
Dieser Artikel legt fest, dass einerseits die Sektoren, für welche die Vertragsparteien Verpflichtungen eingehen und andererseits die Vorbehalte (Beschränkungen, Voraussetzungen und Bedingungen) für den und die Inländerbehandlung im Anhang XI aufgeführt sind.
Kapitel 4 – Vorübergehende Präsenz natürlicher
Personen zu Geschäftszwecken
Zu Art. 173
Abs. 1 enthält im Wesentlichen eine Aufzählung der Personenkategorien, die sich zu Geschäftszwecken bzw. zum Zweck der Dienstleistungserbringung vorübergehend im Gastland aufhalten dürfen. Dabei handelt es sich um Personal in Schlüsselpositionen (Schlüsselpersonal), Praktikanten, Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen (Dienstleistungsverkäufer), Vertragsdienstleister und Freiberufler.
Abs. 2 enthält Definitionen und Bedingungen des von diesem Kapitel erfassten Personenkreises.
Zu Art. 174
Grundsätzlich ist der Zugang von Schlüsselpersonal und Praktikanten liberalisiert, Art. 174 verweist jedoch bzgl. der EU auf die Anhänge X und XII und bzgl. Zentralamerikas auf den Anhang XIII. Diese enthalten die Ausnahmen für die Beschäftigung von Schlüsselpersonal und Praktikanten in einer Niederlassung im Gastland. Außerdem wird in diesem Artikel die Aufenthaltsdauer für unternehmensintern versetzte Personen für die EU mit höchstens drei Jahren (Zentralamerika ein Jahr), für Geschäftsreisende mit höchstens 90 Tagen und für Praktikanten mit höchstens einem Jahr festgelegt. Weiters nennt der Artikel die im Dienstleistungsverkehr verbotenen Maßnahmen, sofern in den Verpflichtungslisten (Anhänge XII und XIII) nichts Gegenteiliges festgehalten ist. Dabei handelt es sich beispielsweise um zahlenmäßige Quoten, Bedarfsprüfungen sowie diskriminierende Beschränkungen.
Zu Art. 175
Dieser Artikel legt die Aufenthaltsdauer für Dienstleistungsverkäufer für die EU und Zentralamerika mit höchstens 90 Tagen je Zwölfmonatszeitraum fest. In der EU ist der Zugang für Dienstleistungsverkäufer, vorbehaltlich entsprechender Ausnahmen in den Anhängen X und XII, grundsätzlich liberalisiert. Die Verpflichtungen Zentralamerikas in Bezug auf Dienstleistungsverkäufer sind im Anhang XIV festgelegt.
Zu Art. 176
Dieser Artikel bekräftigt die im Rahmen des GATS eingegangenen Verpflichtungen für Vertragsdienstleister und Freiberufler.
Kapitel 5 – Regulierungsrahmen
Abschnitt A – Allgemein Geltende Bestimmungen
Zu Art. 177
Dieser Artikel enthält ein Arbeitsprogramm betreffend die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (Befähigungsnachweise und/oder Berufserfahrung) unter wesentlicher Mitwirkung der einschlägigen Berufsorganisationen in Form von Empfehlungen, welche vom Assoziationsausschuss auf Vereinbarkeit mit diesem Titel geprüft werden. Eine allfällige Vereinbarung muss mit den einschlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens, insbesondere mit Art VII GATS, im Einklang stehen.
Zu Art. 178
Abs. 1 schreibt gegenseitige Auskunftspflichten sowie die Verpflichtung zur Einrichtung von Auskunftsstellen fest. Gewisse vertrauliche Informationen sind gemäß Abs. 2 ausgenommen von der Auskunftsverpflichtung.
Zu Art. 179
Dieser Artikel enthält u.a. Wohlverhaltensverpflichtungen für Genehmigungsbehörden sowie die Verpflichtung zur Einrichtung von Nachprüfungsverfahren behördlicher Entscheidungen.
Abschnitt B – Computerdienstleistungen
Zu Art. 180
Dieser Artikel enthält eine Vereinbarung zur Definition von Computerdienstleistungen. Abs. 4 stellt u.a. klar, dass bei der Behandlung von Dienstleistungen zwischen der Infrastrukturdienstleistung und dem Inhalt der Dienstleistung zu unterscheiden ist.
Abschnitt C – Kurierdienste
Zu Art. 181 – 184
Artikel 181- 184 behandeln den Bereich der Kurierdienste. Art. 181 definiert den Ausdruck „Lizenz“, wobei dieser als eine von einer Behörde erteilte Genehmigung verstanden wird. Art. 182 führt die Wichtigkeit an, geeignete Maßnahmen zu setzen, um wettbewerbswidrige Praktiken zu verhindern. Artikel 183 geht genauer auf die Lizenzen ein, wobei festgehalten wird, dass die Kriterien für die Erteilung einer Lizenz klar und transparent sein sollen. Artikel 184 unterstreicht die Wichtigkeit unabhängiger, unparteiischer Regulierungsbehörden, im Falle, dass die Vertragsparteien über solche verfügen.
Abschnitt D – Telekommunikationsdienste
Zu Art. 185
Dieser Abschnitt enthält Bestimmungen, die inhaltlich aufgrund des EU Telekommunikations-Rechtsrahmens bereits geltendes Recht in den EU-MS sind.
Die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen soll nunmehr aufgrund und im Rahmen des vorliegenden Abkommens auf die Vertragsparteien ausgedehnt werden.
Art. 185 enthält Bestimmungen betreffend den Geltungsbereich/Grundsätze des Regelungsrahmens sowie Begriffsbestimmungen.
Zu Art. 186
Dieser Artikel enthält grundsätzliche Bestimmungen hinsichtlich der Ausgestaltung von Regulierungsbehörden wie beispielsweise Unabhängigkeit von Anbietern und Anfechtbarkeit von Entscheidungen.
Zu Art. 187
Dieser Artikel enthält grundsätzliche Regelungen betreffend die Genehmigung zur Erbringung von Telekommunikationsdiensten.
Zu Art. 188
Dieser Artikel enthält wettbewerbssichernde Vorkehrungen gegenüber Hauptanbietern (dies entspricht marktbeherrschenden Unternehmen) – z. B.: Verhinderung wettbewerbswidriger Quersubventionierung.
Zu Art. 189
Dieser Artikel regelt Rechte und Pflichten für den Bereich der Zusammenschaltung.
Zu Art. 190
Dieser Artikel enthält Vorgaben für das Vorgehen bei knappen Ressourcen (Frequenzen, Nummern) – objektive, transparente und diskriminierungsfreie Zuteilungsverfahren.
Zu Art. 191
Dieser Artikel regelt den Universaldienst, dessen Umfang jede Vertragspartei festlegen kann. Diese Verpflichtungen werden nicht als wettbewerbswidrig angesehen, sofern sie transparent, objektiv und diskriminierungsfrei gehandhabt werden. Die Benennung soll im Rahmen eines effizienten, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens erfolgen.
Zu Art. 192
Dieser Artikel regelt die Vertraulichkeit der Informationen. Jede Vertragspartei gewährleistet im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften die Vertraulichkeit der Kommunikation über öffentliche Telekommunikationsnetze und der Öffentlichkeit zugängliche Telekommunikationsdienste (Kommunikationsgeheimnis).
Zu Art. 193
Dieser Artikel enthält Bestimmungen betreffend die Streitbeilegung. Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Art. 188 und 189 hat grundsätzlich die nationale Regulierungsbehörde zu entscheiden.
Abschnitt E – Finanzdienstleistungen
Zu Art. 194-199
In diesem Abschnitt wird der Regelungsrahmen für alle Finanzdienstleistungen festgelegt, für die nach den Kapiteln 2 (Niederlassung), 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und 4 (Vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Titels Verpflichtungen übernommen worden sind.
Abschnitt F – Internationale Seeverkehrsdienstleistungen
Zu Art. 200
Artikel 200 definiert den Geltungsbereich sowie die Grundsätze für die internationalen Seeverkehrsdienstleistungen. Zunächst werden die Ausdrücke „internationaler Seeverkehr“, „Frachtumschlag“, „Zollabfertigung“, „Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern“, „Schiffsagenturdienste“ sowie „Spedition“ definiert. Der Zugang zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seehandel soll gewährleistet werden und jeder Vertragspartei soll gestattet werden, die Hafeninfrastruktur der anderen Vertragspartei zu benutzen und Hilfsdienstleistungen zu beanspruchen.
Weiters wird darauf hingewiesen, dass keine Ladungsanteilvereinbarungen erfolgen dürfen. Im Falle, dass es solche bereits gibt, sollen diese beendet werden.
Den Erbringern von internationalen Seeverkehrsdienstleistungen soll eine Niederlassung, sofern diese mit Artikel 164 vereinbar ist, gestattet werden.
Kapitel 6 – Elektronischer Geschäftsverkehr
Zu Art. 201-202
Ziel dieses Artikels ist eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet des elektronischen Geschäftsverkehrs, wobei eine auf elektronischem Weg erfolgende Lieferung als zollfreie Lieferung angesehen werden soll.
Die Parteien nehmen in Aussicht, einen Dialog über sich aus dem elektronischen Geschäftsverkehr ergebende Rechtsfragen zu pflegen. Thematisiert werden sollen dabei unter anderem die Anerkennung von für die Öffentlichkeit ausgestellten Zertifikaten für elektronische Signaturen und die Erleichterung grenzüberschreitender Zertifizierungsdienste, die Behandlung nicht angeforderter elektronischer kommerzieller Kommunikation, der Schutz der Verbraucher im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs sowie sonstige Fragen, die auf dem Gebiet des elektronischen Rechtsverkehrs von Bedeutung sind.
Auf Ebene der Europäischen Union werden die angeführten Aspekte insbesondere im Rahmen der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“), ABl. L Nr. 178 vom 17.7.2000, S. 1–16, und der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.8.2014, S. 73–114, geregelt.
Kapitel 7 – Ausnahmen
Zu Art. 203
Dieser Artikel enthält eine Aufzählung bestimmter Ausnahmeregelungen, beispielsweise in Bezug auf die Maßnahmenergreifung im Falle der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung sowie der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, der Erhaltung der natürlichen Ressourcen, des Schutzes nationalen Kulturguts oder um die Befolgung von Gesetzen zu gewährleisten. Maßnahmen, die unter Berufung auf diesen Artikel getroffen werden, dürfen zu keiner willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung führen. Nach Abs. 2 ausgenommen sind ferner die Bereiche Systeme der sozialen Sicherheit sowie die Ausübung hoheitlicher Befugnisse.
Titel IV – Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr
Zu Art. 204-208
Von den Vertragsparteien wird vereinbart, Leistungsbilanzzahlungen und –transfers in frei konvertierbarer Währung nach dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds untereinander nicht zu beschränken. Ebenfalls wird, mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens, der freie Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen zugesichert. Des Weiteren werden international übliche Schutzmaßnahmen, nach denen die Vertragsparteien in Ausnahmesituationen den Zahlungs- und Kapitalverkehr verhindern beziehungsweise zeitlich befristet einschränken können, festgelegt.
Titel V – Öffentliches Beschaffungswesen
Zu Art. 209
Diese Bestimmung enthält einerseits die Zielsetzung der gegenseitigen Marktöffnung und andererseits die für den vergaberechtlichen Teil des Abkommens relevanten Legaldefinitionen. So werden etwa die „elektronische Auktion“ oder ein „beschränktes Ausschreibungsverfahren“ definiert. Hervorzuheben ist, dass der Begriff Dienstleistungen, sofern nicht anderes bestimmt ist, im gegenständlichen Kontext auch Bauleistungen umfasst.
Zu Art. 210
Abs. 1 legt den Geltungsbereich in der Weise fest, dass alle von einer Vertragspartei getroffenen Maßnahmen, die sich auf unter dieses Abkommen fallende Beschaffungen beziehen, erfasst werden. Er umschreibt, wie der Begriff „unter dieses Abkommen fallende Beschaffungen“ zu verstehen ist. Erfasst werden sollen alle „für staatliche Zwecke“ vorgenommenen Leistungsbeschaffungen, wobei lit. a bis e Einschränkungen dazu normieren. Eine nähere Festlegung der erfassten Waren, Bau- und Dienstleistungen enthält Anlage 1 von Anhang XVI.
Abs. 2 enthält die Ausnahmen vom Geltungsbereich. So finden die Regelungen über das öffentliche Beschaffungswesen etwa keine Anwendung auf den Erwerb oder die Miete von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder sonstigen Immobilien oder von Rechten daran. Ebenso ausgenommen ist etwa, jede Form von Hilfe (einschließlich Zuschüsse, Darlehen usw.), die eine Vertragspartei gewährt.
Abs. 3 enthält die Verpflichtung der Vertragsparteien in dem entsprechenden Unterabschnitt des Anhangs XVI Anlage 1 bestimmte Angaben zu machen. So müssen etwa die zentralen Regierungsstellen und die subzentralen staatlichen Stellen angeführt werden.
Abs. 5 enthält ein Umgehungsverbot, Abs. 6 erlaubt die Beibehaltung von sogenannten „reservierten“ Beschaffungen (wie etwa Wohltätigkeitseinrichtungen), lässt aber auch die Fortentwicklung von Präferenzregeln für KMUs oder Minderheiten durch die zentralamerikanischen Vertragsparteien (nicht jedoch durch die Union) zu. Abs. 7 gestattet ausdrücklich die Entwicklung „neuer Beschaffungspolitiken“ durch die Vertragsparteien.
Zu Art. 211
Es werden in Abs. 1 allgemeine Grundsätze geregelt, wobei insbesondere angeordnet wird, dass jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei eine Behandlung zukommen lässt, die nicht weniger günstig ist, als die Behandlung, die sie ihren eigenen Waren, Dienstleistungen und Anbietern gewährt (Inländergleichbehandlung).
Abs. 2 enthält spezielle Diskriminierungsverbote für niedergelassene Anbieter. Abs. 3 erster Unterabsatz enthält das Gebot der Inländergleichbehandlung in Bezug auf Anbieter aus der Union, die im Gebiet einer der zentralamerikanischen Vertragsparteien niedergelassen sind. Abs. 3 zweiter Unterabsatz führt ein sogenanntes „Verschlechterungsverbot“ ein: danach dürfen die Vertragsparteien keine neuen Bestimmungen betreffend Niederlassung oder Registrierung zu Lasten von Anbietern der jeweils anderen Vertragspartei einführen. Abs. 4 regelt den Einsatz elektronischer Mittel, Abs. 5 verpflichtet die Vertragsparteien zur Einhaltung des Grundsatzes der Transparenz, Abs. 6 und 7 enthalten Verbote betreffend besondere Ursprungsregeln für das Auftragswesen und Kompensationen.
Zu Art. 212
In dieser Bestimmung wird die Veröffentlichung von Beschaffungsinformationen geregelt. Die Vertragsparteien sind dabei nicht bloß zur Veröffentlichung der anwendbaren gesetzlichen Regelungen, Verwaltungsentscheidungen und Standardvertragsbestimmungen verpflichtet, sondern auch zur Bekanntgabe der Medien (elektronisch oder Print) in denen diese Informationen sowie die Vergabebekanntmachungen veröffentlicht werden. In Anlage 2 von Anhang XVI finden sich die elektronischen Medien oder Papiermedien, in denen die Vertragsparteien die vorgenannten Informationen veröffentlichen. Sollte es zu Änderungen der im Anhang XVI Anlage 2 angeführten Informationen kommen, sind die Vertragsparteien zur unverzüglichen Notifizierung verpflichtet.
Zu Art. 213
Diese Bestimmung enthält als zentrale Transparenzbestimmung, dass die Beschaffungsstellen für grundsätzlich alle erfassten Beschaffungen eine Ausschreibungsbekanntmachung zu veröffentlichen haben. Derartige Bekanntmachungen müssen auf elektronischem Weg über einen einzigen Zugangspunkt kostenlos zugänglich sein.
Die Abs. 2 und 3 regeln die Bekanntmachung der geplanten Beschaffungen. Dabei sollte von den Beschaffungsstellen der Gegenstand der Beschaffung und der vorgesehene Veröffentlichungstermin der Ausschreibungsbekanntmachung so früh wie möglich veröffentlicht werden.
Zu Art. 214
Abs. 1 statuiert das Verhältnismäßigkeitsgebot hinsichtlich der festzulegenden Teilnahmebedingungen. Zur Feststellung, ob ein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt, sieht Abs. 2 vor, dass die Beschaffungsstellen die finanzielle, kaufmännische und technische Leistungsfähigkeit eines Anbieters anhand seiner Geschäftstätigkeit innerhalb und außerhalb des Gebiets der Vertragspartei der Beschaffungsstelle bewerten. Als Teilnahmebedingung jedenfalls ausgeschlossen ist, dass der Anbieter einen oder gar mehrere Aufträge einer Beschaffungsstelle einer bestimmten Vertragspartei erhalten hat oder dass der Anbieter bereits einen oder mehrere Aufträge einer Beschaffungsstelle der jeweiligen Vertragspartei erhalten hat oder über Arbeitserfahrung im Gebiet einer bestimmten Vertragspartei verfügt. Abs. 4 enthält eine allgemeine Formel (somit eine bloß demonstrative Auflistung) hinsichtlich der zulässigen Ausschlussgründe, wobei Abs. 4 zweiter Unterabsatz sogar ein unbefristetes „blacklisting“ für zulässig erklärt. Abs. 5 enthält eine Regelung betreffend die Bekanntgabe von Subunternehmern.
Zu Art. 215
Diese Bestimmung regelt das „beschränkte Ausschreibungsverfahren“, das in seinen Grundzügen dem nicht-offenen Verfahren der EU Vergaberichtlinien entspricht. Aus Art. 215 ergibt sich, dass es sich dabei um eine Vergabemethode handelt, bei der die Beschaffungsstelle nur qualifizierte Anbieter zur Abgabe eines Angebots auffordert. Die Verwendung von Anbieterlisten wird für zulässig erklärt. Bei dieser Liste handelt es sich um eine Liste von Anbietern, die eine Beschaffungsstelle mehr als einmal zu verwenden beabsichtigen. Dieses System entspricht dem EU System der Liste von „qualifizierten Unternehmern“.
Zu Art. 216
Diese Bestimmung legt fest, welche technischen Spezifikationen unzulässig sind und vor allem auch wie zulässige Spezifikationen festgelegt werden dürfen. Abs. 5 beinhaltet eine sehr weitgehende Regelung betreffend Vorarbeiten: danach dürfen Personen, die „ein wirtschaftliches Interesse haben könnten“ nicht zur Ausarbeitung der technischen Spezifikationen herangezogen werden.
Zu Art. 217
Dieser Artikel enthält Grundsatzregelungen betreffend die Ausschreibungsunterlagen. Aus den Ausschreibungsunterlagen müssen die erforderlichen Angaben für die Ausarbeitung und Angabe eines den Anforderungen entsprechenden Angebots enthalten sein (vgl. dazu auch die erforderlichen Angaben in Anlage 8 von Anhang XVI). Es ist darauf zu achten, dass die Beschaffungsstellen zum einen zwar verpflichtet sind, umgehend alle angemessenen Anfragen von an der Ausschreibung teilnehmenden Anbietern zu beantworten. Zum anderen dürfen daraus dem betreffenden Anbieter aber keine Vorteile gegenüber seinen Konkurrenten im Ausschreibungsverfahren entstehen. Des Weiteren sind Benachrichtigungspflichten im Falle der Berichtigung von Ausschreibungsunterlagen verankert.
Zu Art. 218
Dieser Artikel enthält eine Grundsatzregelung betreffend die Fristen in Vergabeverfahren. Die Beschaffungsstelle hat die Fristen so zu wählen, dass den Anbietern genügend Zeit für die Ausarbeitung und Einreichung von Anträgen auf Teilnahme an einer Ausschreibung und von anforderungsgerechten Angeboten verbleibt. In diesem Zusammenhang sind naturgemäß die konkreten Umstände der Beschaffung für die Länge der zu setzenden Fristen maßgebend. Die konkreten Fristen sind in Anlage 6 des Anhanges XVI festgelegt.
Zu Art. 219
Diese Bestimmung regelt, unter welchen Voraussetzungen Beschaffungsstellen Verhandlungen führen dürfen. Die Voraussetzungen sind denkbar weit gefasst.
Zu Art. 220
Diese Bestimmung regelt, unter welchen taxativ genannten Voraussetzungen Beschaffungsstellen Aufträge freihändig vergeben dürfen. Bei der freihändigen Vergabe handelt es sich um eine Vergabemethode, bei der sich die Beschaffungsstelle mit einem oder mehreren Anbietern ihrer Wahl in Verbindung setzt. Diese Methode darf nicht dazu genutzt werden, den Wettbewerb zu verhindern bzw. heimische Anbieter zu schützen. Viele dieser Tatbestände sind mit den Tatbeständen für die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung der EU Vergaberichtlinien ident.
Zu Art. 221
Diese Bestimmung beinhaltet die Informationen, die eine Beschaffungsstelle vor Beginn einer elektronischen Auktion an die Teilnehmer zu übermitteln hat. Bei einer elektronischen Auktion handelt es sich um ein iteratives Verfahren, bei dem die Anbieter mittels elektronischer Verfahren neue Preise oder neue Werte für quantifizierbare, nichtpreisliche, auf die Bewertungskriterien abstellende Komponenten des Angebots vorlegen und das eine Reihung oder Neureihung der Angebote ermöglicht.
Zu Art. 222
In dieser Bestimmung werden die Behandlung der Angebote und die Zuschlagserteilung geregelt. Es kommen dabei nur solche Angebote für den Zuschlag in Betracht, die schriftlich abgegeben wurden und zum Zeitpunkt der Öffnung den wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachungen und der Ausschreibungsunterlagen entsprechen. Der Anbieter selbst muss die Teilnahmebedingungen erfüllen. Abs. 4 enthält eine Regelung betreffend den Umgang mit ungewöhnlich niedrigen Angeboten.
Zu Art. 223
Die Beschaffungsstellen sind verpflichtet, auf Anfrage die teilnehmenden Anbieter unverzüglich über ihre Vergabeentscheidungen in Kenntnis zu setzen. Auf entsprechendes Verlangen, ist diese Information auch schriftlich zu geben. Auf Anfrage der nicht erfolgreichen Anbieter, hat die Beschaffungsstelle diesen die Gründe mitzuteilen, weshalb ihr Angebot nicht ausgewählt wurde und welche die relativen Vorteile des Angebots des erfolgreichen Anbieters sind. Abs. 2 enthält die Verpflichtung zur Bekanntgabe bestimmter Informationen über vergebene Aufträge (vgl. dazu auch Anlage 3 und 7 von Anhang XVI).
Zu Art. 224
Diese Bestimmung sieht eine Übermittlungspflicht von relevanten Informationen über einen konkreten Vergabevorgang zwischen den Vertragsparteien vor. Diese Informationen dürfen gemäß Abs. 2 aber nicht den fairen Wettbewerb zwischen Anbietern beeinträchtigen. Abs. 3 enthält eine Schutzklausel, wonach vertrauliche Informationen nicht offengelegt werden müssen.
Zu Art. 225
Dieser Artikel enthält die Pflicht der Vertragsparteien, ein effektives internes Rechtsschutzsystem im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens zu implementieren. Im Zusammenhang mit dem Rechtsschutz für Anbieter, die ein Interesse an einer in den Anwendungsbereich des Abkommens fallenden Beschaffung haben oder hatten, sind Minimalfristen für die Beschwerdeerhebung und minimale organisationsrechtliche Standards (Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Kontrollbehörde) vorgesehen. Falls die Beschwerdeinstanz kein unabhängiges und parteiisches Gericht bzw. Verwaltungsbehörde ist, so muss ein Rechtszug zu einer derartigen Instanz garantiert sein. Abs. 6 sieht überdies inhaltliche Entscheidungskompetenzen (z. B. Aussetzung des Verfahrens) vor.
Zu Art. 226
Diese Bestimmung sieht die Bedingungen vor, unter denen Änderungen oder Berichtigungen des Geltungsbereichs möglich sind. Auf die Verpflichtung, den Geltungsbereich auf einem vergleichbaren Niveau zu halten, ist hinzuweisen (vgl. Abs. 1 lit. b).
Zu Art. 227
Da vor allem durch eine gute Zusammenarbeit und technische Hilfe Vertragsparteien bessere Ergebnisse im Zusammenhang mit dem öffentlichen Beschaffungswesen erreichbar sind, wurden bestimmte Kooperationsmaßnahmen identifiziert, die in Artikel 58 des Abkommens angeführt werden.
Titel VI – Geistiges Eigentum
Kapitel 1 – Ziele und Grundsätze
Zu Art. 228
Dieser Artikel nennt die Ziele des Kapitels, so die Gewährleistung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage sowie der sozialen und kulturellen Bedürfnisse jeder Vertragspartei, die Förderung und Unterstützung des Technologietransfers (siehe Artikel 231) sowie die Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums (siehe Artikel 275).
Zu Art. 229
Die Bestimmungen des Titels sollen gemäß Artikel 229 die Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien aus dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPs-Ü.) und anderer, das geistige Eigentum betreffender multilateraler Abkommen ergänzen und präzisieren (Absatz 1).
Besondere Erwähnung findet die Erklärung der WTO-Ministerkonferenz von Doha zu TRIPs-Ü. und öffentlicher Gesundheit, deren Vereinbarkeit mit der Auslegung der Rechte und Pflichten aus diesem Titel gewährleistet sein soll (Absatz 2).
Der Katalog der Rechte des geistigen Eigentums orientiert sich weitgehend am TRIPs-Ü. Der Schutz gegen unlauteren Wettbewerb wird nunmehr – über Vorhalte auch Österreichs – nicht mehr systemwidrig als geistiges Eigentumsrecht per se genannt, sondern stellt unter Bezugnahme auf die entsprechende Bestimmung der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) klar, dass auf geistiges Eigentum betreffende Wettbewerbsaspekte auch lauterkeitsrechtliche Regelungen anwendbar sein können (Absatz 3).
Im gleichen Artikel finden die Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) grundsätzliche Erwähnung und Bekräftigung (Absatz 4).
Zu Art. 230
Dieser Artikel postuliert – vorbehaltlich der im TRIPs-Ü. vorgesehenen Ausnahmen – die Grundsätze der Inländerbehandlung sowie der Meistbegünstigung.
Zu Art. 231
Dieser Artikel enthält grundsätzliche Erklärungen zu den Themen Informationsaustausch, Best Practices und Anreize zum Technologietransfer. Dabei soll der Schaffung angemessener Rahmenbedingungen für den Technologietransfer, wobei hierzu die Entwicklung des Humankapitals und des Rechtsrahmens zu zählen sind, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.
Zu Art. 232
In der Frage der Festlegung von Regeln für die Erschöpfung von Rechten des geistigen Eigentums sind die Vertragsparteien im Rahmen der Bestimmungen des TRIPs-Übereinkommens frei.
Kapitel 2 – Normen in Bezug auf Rechte des geistigen Eigentums
Abschnitt A – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Zu Art. 233
Mit dem urheberrechtlichen Abschnitt des Übereinkommens bekennen sich die Vertragsparteien zu den wesentlichsten internationalen Übereinkommen auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte und übernehmen einige darauf aufbauende weitergehende Verpflichtungen. Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind damit keine über den gemeinsamen Besitzstand im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte hinausgehenden Verpflichtungen verbunden.
Art. 233 bekräftigt die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus den wesentlichsten multilateralen Übereinkommen auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte.
Zu Art. 234
Dieser Artikel sieht für urheberrechtlich geschützte Werke aufbauend auf den Regeln der Berner Übereinkunft über den Beginn des Laufs der Schutzfristen eine Mindestschutzfrist von 70 Jahren vor.
Zu Art. 235
Dieser Artikel sieht aufbauend auf den Regeln des Römer Leistungsschutzabkommens über den Beginn des Laufs der Schutzfristen eine Mindestschutzfrist von 50 Jahren für ausübende Künstler, Tonträgerhersteller und Sendeunternehmen vor.
Zu Art. 236
In Art. 236 erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung von Verwertungsgesellschaften für die Erleichterung der Rechteklärung an.
Zu Art. 237
Dieser Artikel übernimmt in Abs. 1 die Definition der „öffentliche Wiedergabe“ aus Art. 2 lit. g des WIPO-Vertrages über Darbietungen und Tonträger (WPPT). Nach Abs. 2 haben die Vertragsparteien den ausübenden Künstlern das Recht der Sendung bzw. öffentlichen Wiedergabe ihrer Livedarbietungen einzuräumen. Dabei geht die Bestimmung nicht über die Verpflichtungen nach Art. 6 WPPT hinaus. Nach Abs. 3 haben die Vertragsparteien ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern den bereits auch in Art. 15 WPPT vorgesehenen gemeinsamen Vergütungsanspruch für die Sendung oder öffentliche Wiedergabe von Handelstonträgern zu gewähren. Nach Abs. 4 gewähren die Vertragsparteien Sendeunternehmen das ausschließliche Recht, die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglichen Orten zu erlauben oder zu verbieten. Abs. 5 begrenzt die Zulässigkeit von Ausnahmen und Beschränkungen der Rechte nach diesem Artikel durch den Dreistufentest, wie in Art. 13 des TRIPS-Abkommen für Ausnahmen von ausschließlichen Rechten festlegt.
Abschnitt B – Marken
Zu Art. 238
Gemäß diesem Artikel sollen die EU und die zentralamerikanischen Republiken alle Anstrengungen unternehmen, dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen beizutreten (die EU ist seit 1996 Vertragspartei) und den WIPO Vertrag über das Markenrecht (TLT) einzuhalten.
Zu Art. 239
Adressaten der Bestimmungen über Eintragungsverfahren zu Marken in diesem Artikel sind ebenfalls nur die EU und die zentralamerikanischen Vertragspartner (nicht die EU-MS).
Zu Art. 240
Dieser Artikel enthält eine Klarstellung zur Anwendbarkeit von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft (Schutz der notorisch bekannten Marke) und übernimmt nahezu wortwörtlich den Text von Artikel 16 Absatz 3 TRIPs-Ü. Ergänzend wird klargestellt, dass die Vertragspartien den gewährten Schutz auch auf nicht eingetragene notorisch bekannte Marken anwenden können.
Zu Art. 241
Dieser Artikel nimmt Bezug auf Ausnahmen in Bezug auf die Rechte aus einer Marke. Er entspricht inhaltlich Artikel 17 des TRIPs-Ü. und ist – wie dort – als „Kann“-Bestimmung formuliert.
Abschnitt C – Geografische Angaben
Zu Art. 242-250
Die Artikel enthalten detaillierte Bestimmungen zum Schutz etablierter und allfällig neuer geografischer Angaben (GIs) für Produkte der Vertragsparteien. Zum Zweck des Schutzes sind bestehende Rechtsvorschriften aufrecht zu erhalten oder einzuführen (betraf alle zentralamerikanischen Vertragspartner, mit Ausnahme von Costa Rica), die ein Register für geographische Angaben und ein entsprechendes Eintragungs- und Kontrollverfahren vorsehen. Die sogenannten etablierten geografischen Angaben, die geschützt werden sollen, sind im Anhang XVII angeführt. Nach Absolvierung der jeweiligen Eintragungsverfahren auf nationaler Ebene einschließlich der Zahlung der entsprechenden Gebühren sowie der Vorlage spanischsprachiger Spezifikationen werden die Bezeichnungen in die Liste der geschützten Bezeichnungen (Anhang XVIII) aufgenommen, die vom Assoziationsrat auf seiner ersten Tagung angenommen werden soll.
Von den ursprünglich in Anhang XVII enthaltenen 5 österreichischen Bezeichnungen wurden die Eintragungsverfahren lediglich für „Jägertee“ und „Inländerrum“ eingeleitet.
Diese Bezeichnungen der zentralamerikanischen Vertragsparteien aus Anhang XVIII sind von den MS in Anlehnung an die Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. L Nr. 343 vom 14.12.2012, S. 1–29, zu schützen. Konkret sind eine Verweigerung der widerrechtlichen Eintragung als Marke bzw. die Löschung solcher Marken über Antrag vorzusehen (Artikel 248). Gegen unbefugte bzw. widerrechtliche Verwendung im geschäftlichen Verkehr ist Schutz über Antrag, jedoch auch von Amtswegen vorzusehen (Artikel 246) – dies wird in Artikel 5 des Ratsbeschusses über den Abschluss des Abkommens klargestellt. Nach Ansicht der EK sind hiefür die zur Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. L Nr. 165 vom 30.4.2004, S. 1–141, zuständigen nationalen Behörden berufen.
Neue geografische Angaben können nach Prüfung durch die zuständigen nationalen oder regionalen Behörden über den Assoziationsrat in den Anhang XVIII aufgenommen werden (Artikel 247).
Es besteht keine Verpflichtung, eine geografische Angabe zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist (Artikel 243).
Abschnitt D – Gewerbliche Muster und Modelle
Zu Art. 251-257
Die Artikel regeln in Anlehnung an die Vorgaben aus dem TRIPs-Ü. (Artikel 25 und 26) sowie unter zumeist vollständiger Übernahme der Textierungen der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen, ABl. Nr. L Nr. 289 vom 28.10.1998 S. 28, sowie der Verordnung (EG) Nr. 1891/2006 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, ABl. L Nr. 386 vom 29.12.2006, S. 14–16, insbesondere Grundsätze und Voraussetzungen des Schutzes (Artikel 252), die Ungültigkeit oder Ablehnung der Eintragung (Artikel 256), die sich aus der Registrierung ergebenden Rechte (Artikel 254) sowie die Mindestschutzdauer (Artikel 255).
Gemäß Artikel 251 sollen die EU und die zentralamerikanischen Vertragsparteien alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, dem Haager Musterabkommen der WIPO beizutreten. Die EU erfüllt diese Vorgabe seit 2008.
Artikel 257 regelt das Verhältnis zum Urheberrecht und entspricht der in Artikel 17 der Muster-Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit der Kumulierung der Schutzmöglichkeiten sowohl als Muster als auch nach Urheberrecht.
Abschnitt E – Patente
Zu Art. 258
Die beiden Absätze des Artikels regeln Beziehungen der Vertragsparteien (Einhaltung bzw. Beitritt) zu multilateralen Abkommen auf dem Gebiet des Patentwesens, so zum Budapester Abkommen (Hinterlegung von Mikroorganismen) und zum Patentrechtsvertrag (PLT) der WIPO. So sollen die zentralamerikanischen Vertragsparteien alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, dem PLT beizutreten. Dies gilt nicht für die EU-MS.
Österreich ist Vertragspartei des Budapester Abkommens, allerdings – wie auch andere EU-MS – nicht des PLT.
Abschnitt F – Pflanzensorten
Zu Art. 259
Es wird der Schutz von Pflanzensorten entweder durch Patente oder durch ein wirksames System sui generis oder durch eine Kombination beider vorgesehen. Es besteht kein Widerspruch zwischen dem Schutz von Pflanzensorten und der Fähigkeit einer Vertragspartei, ihre genetischen Ressourcen zu schützen und zu erhalten.
Es besteht das Recht auf Ausnahmen von den ausschließlichen Rechten, die Pflanzenzüchtern gewährt werden, um Landwirten die Erhaltung, die Nutzung und den Austausch von geschütztem Saatgutnachbau oder Vermehrungsmaterial zu ermöglichen.
Kapitel 3 – Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
Zu Art. 260
Durch die allgemeine Bezugnahme auf Rechte und Verpflichtungen aus dem TRIPs-Ü. und somit auch auf Artikel 61 des 5. Abschnitts – Strafverfahren – in Artikel 260 ist auch diese Thematik, die in die Kompetenz der MS fällt, grundsätzlich Gegenstand des Titels und somit des Abkommens. Absätze 1 und 2 des Artikels 260 übernehmen Großteils wortwörtlich die in Artikel 41 des TRIPs-Ü. genannten allgemeinen Verpflichtungen betreffend Verfahren und Rechtsbehelfe, so etwa, dass diese fair und gerecht sowie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein dürfen.
Zu Art. 261
Dieser Artikel regelt in Übernahme der Inhalte des Artikel 4 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, ABl. L Nr. 157 vom 30.4.2004, S. 45–86, den Kreis der zur Antragstellung befugten Personen, darunter neben dem Inhaber geistiger Eigentumsrechte etwa Lizenznehmer und Verwertungsgesellschaften.
Zu Art. 262
Dieser Artikel regelt die Art. 43 Abs. 1 des TRIPS-Abkommens vorgesehene Vorlage von Beweismitteln durch den Prozessgegner, wobei jedoch die Regelung auf Rechtsverletzungen im gewerbsmäßigem Umfang beschränkt bleibt.
Zu Art. 263
Art. 263 ergänzt – mit Beziehung auf die Beweissicherung – Art. 50 des TRIPS-Abkommens in Anlehnung an den Text des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG. Er regelt die Befugnis der Justizbehörden, schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen zur Sicherung von relevanten Beweismitteln für behauptete Rechtsverletzungen anordnen zu können. Diese können bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen – etwa bei nachweislicher Gefahr, dass Beweismittel vernichtet werden – auch ohne Anhörung des mutmaßlichen Verletzers getroffen werden.
Zu Art. 264
Dieser Artikel wiederholt den bloß fakultativen Auskunftsanspruch nach Art. 47 des TRIPS-Abkommens über Herkunft und Vertriebswege rechtsverletzender Waren oder Dienstleistungen. Er enthält die Option, den Justizbehörden die Befugnis zur Anordnung zur Erteilung gewisser Auskünfte einzuräumen.
Zu Art. 265
Dieser Artikel ergänzt – mit Beziehung auf einstweilige Verfügungen – Art. 50 des TRIPS-Abkommens durch eine teilweise Übernahme des Art. 9 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2004/48/EG, jedoch ohne die Möglichkeit von einstweiligen Maßnahmen gegen Mittelspersonen.
Zu Art. 266
Dieser Artikel entspricht inhaltlich den Vorgaben von Artikel 46 des TRIPs-Ü. sowie von Teilen von Artikel 10 der Rechtsdurchsetzungsrichtlinie und regelt die Befugnis der Justizbehörden, rechtsverletzende Waren sowie Materialien und Werkzeuge, die bei der Rechtsverletzung verwendet wurden, aus den Vertriebswegen zu nehmen oder zu vernichten. Angesprochen werden auch die Möglichkeit der Bereitstellung rechtsverletzender Ware für wohltätige Zwecke (Absatz 2) sowie die Option, in Bezug auf Materialien und Werkzeuge andere Abhilfemaßnahmen vorzusehen (wie etwa die in Artikel 12 der Rechtsdurchsetzungsrichtlinie vorgesehene Möglichkeit, anstelle etwa der Vernichtung von Materialien und Werkzeugen die Zahlung einer Abfindung an die geschädigte Partei vorsehen zu können).
Zu Art. 267
Dieser Artikel wiederholt Art. 45 Abs. 1 und 2 zweiter Satz des TRIPS-Abkommens.
Zu Art. 268
Auch dieser Artikel geht über die ohnedies nach Art. 45 Abs. 2 erster Satz des TRIPS-Abkommens bestehenden Verpflichtungen nicht hinaus.
Zu Art. 269
Dieser Artikel übernimmt zwar weitgehend wortwörtlich Art. 15 der Richtlinie 2004/48/EG, die Bestimmung ist aber nur fakultativ.
Zu Art. 270
Die Bestimmung übernimmt die Inhalte von Art. 5 der Richtlinie 2004/48/EG.
Zu Art. 271
Artikel 271 baut auf der strafrechtlichen Bestimmung des TRIPs-Übereinkommens (Art. 61) zur Absicherung der Rechte des geistigen Eigentums auf. Zunächst übernimmt diese Bestimmung aus Art. 61 Satz 1 TRIPs die Umschreibung jenes Verhaltens, das strafbar sein muss, nämlich die Nachahmung von Markenwaren und Herstellung geschützter Ware soweit dies vorsätzlich und in gewerbsmäßigem Umfang begangen wird. Wie in Art. 61 Satz 2 TRIPs bleibt es dem nationalen Gesetzgeber überlassen, ob er für dieses Verhalten Geld- oder Freiheitsstrafen oder beides androht. Jedenfalls müssen die vorgesehenen Sanktionen abschreckend sein und den sonst im nationalen Recht vorgesehenen Strafrahmen entsprechen. Weiters wird die Beschlagnahme, Einziehung und Vernichtung der unerlaubt hergestellten Waren und der zur Tatbegehung verwendeten Materialien und Werkzeuge vorgesehen. Abschließend wird die Selbstverständlichkeit erwähnt, dass die Vertragsparteien auch für andere Fälle der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums strafrechtliche Sanktionen vorsehen können.
Zu Art. 272
In diesem Artikel kommen die Parteien überein, die derzeit in ihren Rechtsvorschriften vorgesehenen Haftungsbeschränkungen für Dienstleister aufrecht zu erhalten; dabei richten sich die für die EU maßgebenden Haftungsbeschränkungen nach dem Maßstab der RL 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“).
Zu Art. 273
Dieser Artikel regelt die Grenzmaßnahmen, wobei von den Vertragsparteien die Koordinierung im Zollbereich anerkannt wird. Es wird festgehalten, dass im Falle von Einfuhren, Ausfuhren oder Durchfuhren zuständige Behörden der Vertragsparteien Grenzmaßnahmen veranlassen können.
Kapitel 4 – Institutionelle Bestimmungen
Zu Art. 274
Ein Unterausschuss „Geistiges Eigentum“ wird mit den folgenden Aufgaben eingesetzt: Empfehlung von Änderungen geografischer Angaben, Austausch von Informationen über geografische Angaben, Förderung des Technologie-Transfers, Festlegung vorrangiger Bereiche für Initiativen auf diesem Gebiet, Führung eines Inventars der laufenden Programme, sowie die Unterbreitung von Empfehlungen im Assoziationsrat.
Zu Art. 275
Eine Reihe von Kooperationsmaßnahmen im Bereich des geistigen Eigentums wird ermittelt. Diese befinden sich ausführlich in Artikel 55.
Zu Art. 276
In den Schlussbestimmungen werden Panama Aufschiebungen eingeräumt.
Titel VII – Handel und Wettbewerb
Zu Art. 277-283
Die Vertragsparteien des Abkommens zur Gründung einer Assoziation EU – Zentralamerika messen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit größte Bedeutung bei. Ein wesentlicher Teil der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist die wirksamere Durchsetzung des Wettbewerbsrechts beider Vertragsparteien. Die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen wird zur Verbesserung und zum Ausbau der Beziehungen zwischen der EU und Zentralamerika beitragen. Ein funktionierender Wettbewerb ist für die Leistungsfähigkeit der Märkte sowie für den wirtschaftlichen Wohlstand der Verbraucher und dem Handel zwischen den Vertragsparteien von Bedeutung. Wettbewerbswidrige Verhaltensweisen beeinträchtigen die Vorteile der Handelsliberalisierung. Mit dem Abkommen sind daher unter anderem die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung sowie Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken, verboten. In diesem Zusammenhang sind auch der Informationsaustausch zwischen den Wettbewerbsbehörden und die Zusammenarbeit bei der Rechtsdurchsetzung wichtig. Die Zusammenarbeit zwischen den Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien wird zur Verbesserung und zum Ausbau ihrer Beziehungen beitragen.
Titel VIII – Handel und Nachhaltige Entwicklung
Zu Art. 284-302
Der Titel ist ein wichtiges Element des Abkommens und betont die Bedeutung des Handels für nachhaltige Entwicklung. Die Bestimmungen beruhen grundsätzlich auf verstärkter Kooperation.
Die Verpflichtung bei Sozialstandards umfasst die wirksame Umsetzung der ILO Kernübereinkommen und den Informationsaustausch betreffend Ratifikation der restlichen ILO-Übereinkommen. Die Verpflichtung im Umweltbereich umfasst die wirksame Umsetzung der wesentlichen internationalen Umweltübereinkommen. Darüber hinaus werden die Kooperation zur Förderung des Handels mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und Fischereiprodukten angesprochen.
Der Titel sieht ferner die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung eines hohen Schutzniveaus bei Umwelt- und Sozialstandards vor, sowie das Bestreben zur kontinuierlichen diesbezüglichen Verbesserung.
Die Vertragsparteien verpflichten sich ebenso, Umwelt- und Sozialstandards nicht zu reduzieren um Handel zu fördern bzw. Investitionen anzuziehen.
Der Titel enthält darüber hinaus einen Überwachungsmechanismus. Für die Überwachung der Implementierung wird ein hochrangig besetzter Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung eingerichtet, der sich aus Vertretern der Verwaltungen zusammensetzt.
Als Unterstützung der Arbeit des Ausschusses sind nationale Beratungsgruppen vorgesehen, die sich in ausgewogener Weise aus Vertretern der Wirtschaft sowie des Umwelt- und Sozialbereiches zusammensetzen. Zudem wird ein Dialog mit der Zivilgesellschaft eingerichtet, der jährlich stattfinden soll.
Das Nachhaltigkeitskapitel ist vom Streitbeilegungsmechanismus und dem Vermittlungsverfahren für nichttarifäre Maßnahmen ausgeschlossen. Auftretende Differenzen werden im Wege einer unabhängigen Sachverständigengruppe geregelt. Der Abschlussbericht der Sachverständigengruppe einschließlich Empfehlungen wird an den Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung übermittelt.
Schlussendlich verweist der Titel auch auf die Zusammenarbeit und technische Hilfe im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung unter Teil III Titel VI (Entwicklung von Wirtschaft und Handel) des Abkommens.
Titel IX – Regionale Wirtschaftsintegration
Zu Art. 303-307
Der Titel IX Regionale Wirtschaftsintegration befasst sich mit der Bedeutung der regionalen Integration auf beiden Seiten zur Wahrnehmung der durch die interregionale Dimension des Abkommens vorhandenen Kooperationspotentiale. Dementsprechend wird in Artikel 303 nochmals die Absicht der Vertragsparteien zur Stärkung und Vertiefung ihrer jeweiligen regionalen Wirtschaftsintegrationsprozesse betont. Artikel 304 befasst sich mit den Zollverfahren durch Harmonisierung der Verfahren der jeweiligen Vertragspartner mit dem Ziel der Effektivität als Zollunion in Umsetzung des Freihandelsteils des Abkommens (bei Gewährung von gestaffelten Übergangsfristen für die zentralamerikanische Seite bei einzelnen Schritten). Artikel 305 beschäftigt sich mit der Beseitigung technischer Handelshemmnisse und der gegenseitigen Anerkennung von technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren, der Harmonisierung von Einfuhranforderungen und den Registrierungserfordernissen für Produkte, Produktgruppen und Produktfamilien. Für die zentralamerikanische Seite wird eine Übergangsfrist zur Umsetzung von technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren festgesetzt. Für noch nicht vom Vertrag bzw. den entsprechenden Anhängen erfasste Produkte wird die Möglichkeit einer Einbeziehung durch dynamische Weiterentwicklung des Abkommens in der Anwendung geschaffen. Artikel 306 befasst sich mit der erforderlichen Anpassung der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen beider Vertragsparteien an den Freihandelsteil des Abkommens mit dem Ziel der freien Zirkulation rechtmäßig in den Verkehr gebrachter Produkte in diesem Bereich. Für die zentralamerikanische Seite wurden gestaffelte Übergangsfristen zur Umsetzung dieser Verpflichtungen festgelegt. Ergänzend gilt, unbeschadet der Verpflichtungen durch die WTO-Abkommen und einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Vertragsparteien, ein Reziprozitätsgebot bei der Behandlung von Erzeugnissen der anderen Vertragspartei im intraregionalen Handel. Die Umsetzung der Vorschriften wird von dem durch das Abkommen geschaffenen Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“ des Assoziationsrates überwacht. Artikel 307 regelt die Durchführungsmechanismen zur effektiven interregionalen Umsetzung der regionalen Integrationsmaßnahmen durch gegenseitige Konsultationen, sowie jährliche Fortschrittsberichte und Arbeitsprogramme der zentralamerikanischen Seite, für die mit Übergangsfristen versehenen oder durch intraregionale Vereinbarungen gedeckten Bereiche und eine Überprüfung einer Aufnahme weiterer Bereiche in diesem Titel fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens. Die Anwendung des Streitbeilegungsverfahrens auf zentralamerikanische Verpflichtungen aus diesem Titel wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Titel X – Streitbeilegung
Kapitel 1 – Ziel und Geltungsbereich/Kapitel 2 – Konsultationen/Kapitel 3 – Streitbeilegungsverfahren, Abschnitt A – Panelverfahren, Abschnitt B – Durchführung der Entscheidung, Abschnitt C – Gemeinsame Bestimmungen
Zu Art. 308-328
In diesem Titel sind die Verfahren, Fristen und institutionellen Erfordernisse (u.a. Einrichtung und Zusammensetzung der Schiedspanels) zur Beilegung ggf. auftretender Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung des Abkommens festgelegt. Vorrangiger Streitbeilegungsmechanismus ist dabei das Konsultationsverfahren nach Artikel 310. Erst sekundär soll ein Schiedsverfahren eingeleitet werden.
Darüber hinaus werden Maßnahmen zur Umsetzung und Durchsetzung eventueller Entscheidungen des Schiedspanels geregelt. Die Entscheidungen des Schiedspanels sind für die Vertragsparteien verbindlich. Artikel 326 regelt das Verhältnis zwischen den Streitbeilegungsvorschriften nach diesem Kapitel und nach dem WTO-Übereinkommen.
Titel XI – Vermittlungsverfahren für Nichttarifäre Maßnahmen
Kapitel 1 – Geltungsbereich/Kapitel 2 – Ablauf des Vermittlungsverfahrens/Kapitel 3 – Umsetzung/Kapitel 4 – Allgemeine Bestimmungen
Zu Art. 329-337
In diesem Titel ist das Vermittlungsverfahren für nicht tarifäre Maßnahmen geregelt. Dieses Vermittlungsverfahren ist unabhängig von Titel X (Streitbeilegung) und nicht als Grundlage für Streitbeilegungsverfahren im Rahmen dieses Titels oder anderer Übereinkünfte vorgesehen. Ein Ersuchen um Vermittlung und mögliche Vermittlungsverfahren schließen die Inanspruchnahme von Titel X nicht aus.
Titel XII – Transparenz und Verwaltungsverfahren
Zu Art. 338-344
Ziel dieses Titels ist es, die Transparenz in handelsbezogenen Fragen durch Veröffentlichungs-, Kommentierungs- und Überprüfungspflichten zu verbessern. Besondere Transparenz ist bei der Vergabe von Subventionen zu wahren.
Titel XIII – Besondere Aufgaben der durch dieses Abkommen eingerichteten Gremien in handelsbezogenen Fragen
Zu Art. 345-348
Die institutionellen Bestimmungen der Artikel 345 bis 348 regeln die zur Umsetzung des Teils IV (Handelsteils) dieses Übereinkommens vorgesehenen Gremien bzw. Personen, Assoziationsrat auf Ministerebene in Artikel 345, Assoziationsausschuss auf hochrangiger Beamtenebene in Artikel 346, Koordinatoren für den Handelsteil des Abkommens in Artikel 347 und für den Handelsteil des Abkommens eingerichtete Unterausschüsse in Artikel 348. Dort werden die Kernaufgaben und die damit verbundenen Kompetenzen festgelegt, zuzüglich einer ergänzenden Ermächtigung zur Behandlung von unter das Übereinkommen fallenden Themen sowie die Einsetzung, Zusammensetzung, Einberufungsmodalitäten und Mindestfrequenz an Tagungen festgehalten.
Titel XIV – Ausnahmen
Zu Art. 349-351
In den Ausnahmeregelungen des Titels XIV regelt Artikel 349 bei Finanz- oder Zahlungsbilanzschwierigkeiten Möglichkeiten der Vertragsparteien zur Einführung von Beschränkungen des Handels mit Gütern und Dienstleistungen sowie der Niederlassungen, einschließlich des damit zusammenhängenden Zahlungsverkehrs. Als Voraussetzung für diese Ausnahme werden Diskriminierungsfreiheit, begrenzte Dauer und WTO-Konformität festgelegt. Die Einführung solcher Maßnahmen durch eine Vertragspartei wird restriktiv im Sinne eines „letzten Mittels“ gehandhabt und macht eine sofortige Notifikation an die anderen Vertragsparteien erforderlich. Der Handelsausschuss hat über die Zahlungsbilanzsituation der Vertragspartei und die getroffenen Maßnahmen Konsultationen abzuhalten unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Situation und allfälliger Alternativen. Eine Prüfung der Maßnahmen findet im Hinblick auf Befristung, Verhältnismäßigkeit, WTO-Konformität, Konformität mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds/IWF im Anwendungsbereich und Verfahrenskonformität gemäß den Ausnahmebestimmungen dieses Übereinkommens statt. Die Schlussfolgerungen werden unter Berücksichtigung der Einschätzungen des IWF getroffen und auf Grundlage seiner Beurteilung der Situation der die Maßnahme einführenden Vertragspartei. Artikel 350 regelt den grundsätzlichen Vorrang der Autonomie der Vertragsparteien und bilateraler Regelungen in Steuerangelegenheiten vor diesem Übereinkommen, einschließlich des Vorrangs der Anwendung bilateraler Steuerübereinkünfte im Fall eines Widerspruchs. Artikel 351 lässt den jeweiligen Vertragsparteien das Recht zur Beibehaltung regionaler Präferenzen innerhalb ihrer Gebiete zur Unterstützung der Wirtschaftsintegration und zum Abschluss anderer handelsrechtlicher Vereinbarungen untereinander bzw. mit Dritten unbenommen.
TEIL V
Schlussbestimmungen
Zu Art. 352-363
In diesem Teil sind Bestimmungen zur Definition der Vertragsparteien, zum Inkrafttreten des Abkommens, zur Geltungsdauer (unbegrenzte Zeit), zur Suspendierung bei einem Verstoß gegen wesentliche Bestandteile des Abkommens, zum Beitritt neuer Mitglieder und zu den Vertragssprachen enthalten.