Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung; Beitritt der Republik der Philippinen, Einspruch durch Österreich

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2019

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2019

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Die Republik der Philippinen ist am 12.09.2018 dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober 1961 (BGBl. Nr. 27/1968) beigetreten. Einem Bericht der Österreichischen Botschaft Manila zufolge, bestehen einige Mängel im Urkundenwesen von den Philippinen und kann Korruption nicht ausgeschlossen werden.

Sollte im Sinne des Art. 12 des Haager Beglaubigungsübereinkommens bis zum 15.03.2019 kein Einspruch gegen den Beitritt der Philippinen erfolgen, wären öffentliche Urkunden, die von den zuständigen philippinischen Behörden mit einer Apostille versehen werden, ohne weitere Kontrolle von den Inlandsbehörden anzuerkennen. Mit der Apostille wird jedoch nicht die inhaltliche Richtigkeit einer Urkunde bestätigt. In Verfahren vor Inlandsbehörden könnten somit Urkunden aus den Philippinen als Beweismittel vorgelegt werden, die zwar echt, aber inhaltlich falsch sind. Dies stellt insbesondere im Personenstandswesen (Einbürgerung, Passausstellung) sowie im Bildungswesen (Aufenthaltsverfahren Studierende) ein Risiko dar, da seitens der österreichischen Behörden mit der Echtheit der Urkunde auch die inhaltliche Richtigkeit vermutet wird.

 

Das Wirksamwerden des Beitritts der Philippinen zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober 1961 im Verhältnis zur Republik Österreich ist somit nicht wünschenswert.

 

Ziel(e)

Durch einen Einspruch gegen den Beitritt der Philippinen soll verhindert werden, dass philippinische Urkunden, die mit einer Apostille versehen sind, ohne weitere Kontrolle hinsichtlich der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit in Verfahren vor Inlandsbehörden als Beweismittel zugelassen werden. Durch die Beibehaltung der vollen diplomatischen Beglaubigung soll für die örtlich zuständige österreichische Vertretungsbehörde eine Kontrollmöglichkeit zur Überprüfung der Urkundensicherheit bestehen.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Um sicherzustellen, dass der Einspruch durch die Republik Österreich im Verhältnis zur Republik der Philippinen wirksam werden kann, hätte der Einspruch aus völkerrechtlicher Sicht bis zum 15.03.2019 beim Depositarstaat zu erfolgen.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Gleichstellungsziel

Sicherstellung der außen-, sicherheits-, europa- und wirtschaftspolitischen Interessen Österreichs in Europa und in der Welt. Weiterer Ausbau des Standortes Österreich als Amtssitz und Konferenzort sowie der Beziehungen zu den Internationalen Organisationen. Umfassende Stärkung der Rechte von Frauen und Kindern.“ der Untergliederung 12 Äußeres im Bundesvoranschlag des Jahres 2019 bei.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Es bestehen keine verbindlichen Rechtsvorschriften der Europäischen Union in diesem Bereich.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.4 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 21490814).