Bundesgesetz über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben (Konsulargesetz – KonsG)

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (BMEIA)

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2019

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2019

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

In Österreich beruht die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben – im Gegensatz zu einem Großteil der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), die eigene Konsulargesetze haben – derzeit nur auf dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969, und einer Reihe relevanter Materiengesetze. Die Erfahrung hat gezeigt, dass dadurch einzelne allgemeine Fragen des Konsularrechts unzureichend geregelt sind. Darüber hinaus bestehen im behördlichen Verfahren der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland Besonderheiten, die bei der Anwendung einer Reihe von Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Anpassungen erforderlich machen, da die Bestimmungen sonst praktisch nicht durchführbar sind oder an völkerrechtliche Grenzen stoßen.

Des Weiteren ist die Richtlinie (EU) 2015/637 über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern, ABl. Nr. L 106 vom 24.04.2015 S. 1 (Konsular-RL), von allen Mitgliedstaaten der EU, darunter auch Österreich, bis zum 1. Mai 2018 umzusetzen.

 

Ziel(e)

Umfassende Regelung der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben durch die Konsularbehörden in einem eigenen Gesetz sowie Festlegung der Besonderheiten des behördlichen Verfahrens der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland; Umsetzung der Konsular-RL zur Förderung der wirksamen Zusammenarbeit und der Solidarität der Konsularbehörden der EU-Mitgliedstaaten in diesem Bereich.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Erlassung eines entsprechenden Bundesgesetzes.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zur Erreichung des Wirkungsziels "Optimierung der Hilfestellung für in Not geratene ÖsterreicherInnen im Ausland sowie der Betreuung der ständig im Ausland lebenden ÖsterreicherInnen" der Untergliederung 12 Äußeres im Bundesvoranschlag des Jahres 2018 bei.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder die Sozialversicherungsträger. Das KonsG kodifiziert lediglich die, insbesondere seit dem Inkrafttreten der Konsular-RL bestehende Praxis, weshalb keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten sind. Auch der Verfahrensteil präzisiert lediglich bestehende Regelungen und trägt damit zum einfacheren Erkennen der Rechtsvorschriften bei, bleibt jedoch kostenneutral. Gleiches gilt hinsichtlich des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern in Drittstaaten (jährlich ca. 20 Fälle). In diesen Fällen erfolgt die Kostentragung durch die EU-Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörige den konsularischen Schutz durch österreichische Vertretungsbehörden in Anspruch nehmen. Im Lichte der bisherigen Erfahrungswerte ist nicht davon auszugehen, dass es hinsichtlich der Gewährung konsularischen Schutzes für nicht vertretene Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zu einem kostenrelevanten Anstieg der von Österreich zu erbringenden konsularischen Leistungen kommen wird. Im Falle der Gewährung finanzieller Unterstützungen an nicht vertretene Unionsbürgerinnen und Unionsbürger in Notlage können die erforderlichen Mittel – bis zur Begleichung durch den betroffenen Mitgliedstaat – vorübergehend aus dem Krisenfonds des BMEIA bereitgestellt werden. Da die Mitgliedstaaten diese Kosten zu ersetzen haben, ist Kostenneutralität gegeben. Die Gebühren für die Ausstellung von Rückkehrausweisen decken den Arbeitsaufwand, der an den Vertretungsbehörden für die Ausstellung anfällt, weshalb auch hier Kostenneutralität gegeben ist.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das Vorhaben dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/637 über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern, ABl. Nr. L 106 vom 24.04.2015 S. 1.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.0 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 613049226).