530 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie

über die Regierungsvorlage (478 der Beilagen): Bundesgesetz über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 2019 - ZTG 2019)

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Wesentliches Ziel des Entwurfes ist die Erleichterung des Zugangs zum Beruf der Ziviltechniker sowie der Ausübung desselben. Eine Reihe von Maßnahmen soll der Öffnung der Berufsgruppe und der Liberalisierung von berufs- und kammerrechtlichen Bestimmungen dienen.

Das Ziviltechnikergesetz 1993 (ZTG), BGBl. Nr. 156/1994, idF. BGBl. I Nr. 50/2016, und das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 (ZTKG), BGBl. Nr. 157/1994, idF. BGBl. I Nr. 50/2016, werden in einem gemeinsamen Bundesgesetz (ZTG 2019) zusammengefasst, wobei im 1. Hauptstück das Berufsrecht und im 2. Hauptstück die berufliche Vertretung durch die Ziviltechnikerkammern geregelt wird.

Zum 1. Hauptstück (Berufsrecht):

Die Regelungen über die praktische Betätigung werden liberalisiert. Praxiszeiten von bis zu 12 Monaten sollen auch schon in der Master-Phase eines Studiums erworben werden können. Zeiten des Mutterschutzes sollen künftig als Praxiszeiten zählen.

Es werden Erleichterungen hinsichtlich der Berufsausübung geschaffen: Künftig soll ein Dienstverhältnis eines Ziviltechnikers mit aufrechter Befugnis zu einem anderen Ziviltechniker sowie zu einer Ziviltechnikergesellschaft, auch wenn er nicht deren Gesellschafter ist, zulässig sein. Außerdem werden Bestimmungen über die Stellvertretung von Ziviltechnikern im Falle deren Verhinderung und für den Fall des Ablebens aufgenommen.

Schon das derzeit geltende ZTG enthält eine Fortbildungsverpflichtung für Ziviltechniker. Der Gesetzentwurf sieht nun vor, dass die Bundeskammer der Ziviltechniker die Fortbildungsverpflichtung mittels Verordnungen, die von den beiden Bundessektionen beschlossen werden, zu konkretisieren hat.

Die bisherige Bestimmung, dass Ziviltechnikergesellschaften ihren Sitz in Österreich am Kanzleisitz eines der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter oder Vorstandsmitglieder haben müssen, entfällt. Darüber hinaus dürfen Ziviltechniker künftig jegliche Art von Personen- und Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechts bilden, die in das Firmenbuch eingetragen werden können.

Da sich die Bezeichnung „Ingenieurkonsulent“ im allgemeinen Sprachgebrauch nicht durchsetzen konnte, sollen künftig Ingenieurkonsulenten auch die Bezeichnung „Zivilingenieur“ führen dürfen.

Im Sinne einer Liberalisierung der gesellschaftsrechtlichen Regelungen sollen künftig juristische Personen, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweizer Eidgenossenschaft niedergelassen sind, dort den Beruf eines freiberuflichen Architekten oder Ingenieurkonsulenten befugt ausüben und zu keiner ausführenden Tätigkeit berechtigt sind, Gesellschafter von Ziviltechnikergesellschaften sein können.

Zum 2. Hauptstück (Berufliche Vertretung – Ziviltechnikerkammern):

Die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern erhalten die Bezeichnung Ziviltechnikerkammern. Die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer heißt künftig Bundeskammer der Ziviltechniker.

Dem Ziel der Öffnung der Berufsgruppe dient u.a. die Maßnahme, dass Personen, die eine Ziviltechnikerbefugnis erlangen möchten, als außerordentliche Mitglieder in die Kammer aufgenommen werden. Personen mit abgeschlossenem, einschlägigem Studium, die sich bei der Kammer eintragen lassen, können außerordentliche Kammermitglieder mit eigenen gewählten VertreterInnen werden. Die Wahrnehmung und Förderung der Interessen der Ziviltechniker hat maßgebliche Auswirkungen auf die langfristige Entwicklung der Berufsgruppe. Daher erscheint es sachgerecht, dass angehende Ziviltechniker die Zukunft der Berufsgruppe mitgestalten dürfen.

Im Bereich der Kammerstruktur soll die sektionsübergreifende Zusammenarbeit gestärkt werden. Diesem Ziel dient u.a. die Angleichung der Stellung von Präsident und Vizepräsident. So darf künftig der Präsident – sowohl auf Länderkammer- als auch auf Bundeskammerebene – Aufgabengebiete an den Vizepräsidenten übertragen. Der Vizepräsident darf – wie schon bisher der Präsident – keine weiteren Funktionen ausüben.

Das Disziplinarwesen der Ziviltechniker wird reformiert. Der Katalog der Disziplinarstrafen wird erweitert und die Fristen für eine Einleitung eines Disziplinarverfahrens und zur Fällung oder Vollstreckung eines Erkenntnisses werden adaptiert. Weitere Verfahrensbestimmungen werden aufgrund von Vollzugserfahrungen angepasst.

Bis auf einige Übergangsbestimmungen werden alle Regelungen betreffend Wohlfahrtseinrichtungen gestrichen, da diese durch die mit dem Pensionsfonds-Überleitungsgesetz, BGBl. 4/2013, erfolgte Überleitung in die allgemeine gesetzliche Pensionsversicherung entbehrlich wurden.

2. Kompetenzrechtliche Grundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen).

 

Der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 19. März 2019 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Eva-Maria Himmelbauer, BSc die Abgeordnete Cornelia Ecker sowie die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort Dr. Margarete Schramböck.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (478 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2019 03 19

                     Eva-Maria Himmelbauer, BSc                                                      Peter Haubner

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann