541 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

Berichtigte Fassung vom 21.03.2019

Bericht

des Unterrichtsausschusses

über den Antrag 620/A der Abgeordneten Mag. Dr. Rudolf Taschner, Wendelin Mölzer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge und das Privatschulgesetz geändert werden

Die Abgeordneten Mag. Dr. Rudolf Taschner, Wendelin Mölzer, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 27. Februar 2019 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Allgemeiner Teil

Anpassungen im Hinblick auf Deutschförderklassen und Deutschförderkurse

Kinder und Jugendliche, die im schulpflichtigen Alter die deutsche Sprache (Unterrichtssprache gemäß § 16 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986) nicht oder nicht ausreichend beherrschen, um dem Unterricht zu folgen, sollen diese frühzeitig erlernen, um möglichst rasch als ordentliche Schülerinnen und Schüler nach dem Lehrplan der betreffenden Schulart und Schulstufe unterrichtet werden zu können.

Die Grundlage für die Zuteilung des außerordentlichen Status bzw. für den Besuch von Deutschförderklassen und Deutschförderkursen sind standardisierte Testungen, die einen eindeutigen Aufschluss über die Form und das erforderliche Maß an Förderung geben sollen. Dies soll im Sinne der Einheitlichkeit und Objektivierung sowohl für die Deutschförderklasse als auch für den Deutschförderkurs gelten.

Für das Übergangsjahr 2018/19, in dem die standardisierten Testungen noch nicht abschließend implementiert sind und die Zuweisung aller außerordentlichen Schülerinnen und Schüler ausschließlich in Deutschförderklassen zu erfolgen hatte, soll dahingehend konkretisiert werden, dass ein Aufstieg aus der Deutschförderklasse in die nächsthöhere Schulstufe auch für außerordentliche Schülerinnen und Schüler, die gemäß Testergebnis einen Deutschförderkurs besuchen werden, unter gewissen Voraussetzungen möglich ist.

Übergangsrecht betreffend das Prüfungsgebiet Mathematik der abschließenden Prüfungen an allgemeinbildenden höheren Schulen und an Sonderformen einer allgemeinbildenden höheren Schule

Nach dem Haupttermin 2018 wurden in einem breit angelegten Diskussionsprozess Vorschläge für die kurz- und mittelfristige Weiterentwicklung der Klausurprüfungen im Prüfungsgebiet Mathematik erarbeitet. Diese geplanten Änderungen sollen nunmehr auch für jene Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten anzuwenden sein, deren erstmalige Zulassung zu einer abschließenden Prüfung an einer allgemeinbildenden höheren Schule bereits erfolgte und die zur Wiederholung des Prüfungsgebietes Mathematik zugelassen wurden.

Anpassungen im Privatschulgesetz

Im Privatschulgesetz sollen Adaptierungen zum Nachweis der Sprachkompetenz auf Kompetenzniveau C1 im Sinne des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) für Leiter und Lehrkräfte von Privatschulen vorgenommen werden.

Besonderer Teil

Zu Art. 1: Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Zu Z 1 und 2 (§ 8h Abs. 3 und § 131 Abs. 39):

Es soll eine Klarstellung im Hinblick auf die Feststellung der erforderlichen Sprachkompetenz erfolgen (nähere Ausführungen siehe Erläuterungen zu § 18 Abs. 15 des Schulunterrichtsgesetzes). Diese Bestimmung soll mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Zu Art. 2: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Zu Z 1 (§ 18 Abs. 15):

Die Förderung von Schülerinnen und Schülern in Deutschförderkursen, die höchstens zwei Unterrichtsjahre dauert, kann gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. Um das Erreichen oder Nichterreichen der erforderlichen Sprachkompetenz treffsicher feststellen zu können und eine möglichst kurze Verbleibdauer in der Maßnahme zu garantieren, sollen Schülerinnen und Schüler von Deutschförderkursen nunmehr jedenfalls am Ende eines jeden Semesters einem standardisierten Testverfahren gemäß § 18 Abs. 14 SchUG unterzogen werden.

In Ausnahmefällen kann, insbesondere auf Anregung der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers bzw. der Klassenvorständin oder des Klassenvorstandes durch die Schulleiterin oder den Schulleiter, die Durchführung des standardisierten Testverfahrens zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen, wenn aufgrund einer fundierten Einschätzung der bisher erbrachten Leistungen und der Lernsituation der Schülerin oder des Schülers die erforderliche Sprachkompetenz bereits zu diesem früheren Zeitpunkt zu erwarten ist.

Zu Z 2 (§ 82 Abs. 13 - Inkrafttreten):

Die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes sollen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Zu Z 3 (§ 82j und § 82k, jeweils samt Überschrift):

§ 82j samt Überschrift: Im Übergangsjahr 2018/19, in dem noch kein standardisiertes Testverfahren gemäß § 4 Abs. 2a und § 18 Abs. 14 SchUG zur Verfügung steht bzw. dieses sich erst im Bereich der Volksschulen in Erprobung befindet, sollen Schülerinnen und Schüler, die im Sommersemester des Schuljahres 2018/19 eine Deutschförderklasse besucht haben, die Möglichkeit bekommen, auch im Falle eines Testergebnisses nach Maßgabe des § 18 Abs. 14 Z 2 SchUG (weiterer Schulbesuch als außerordentliche Schülerin oder außerordentlicher Schüler mit Sprachförderung in Deutschförderkursen), im darauffolgenden Schuljahr die nächsthöhere Schulstufe zu besuchen. Über einen etwaigen Aufstieg soll analog zu § 25 Abs. 5c SchUG die Klassenkonferenz oder an Schulen mit Klassenlehrersystem die Schulkonferenz entscheiden. Eine Aufstiegsberechtigung ist dann gegeben, wenn aufgrund der besonderen Leistungssituation bzw. aufgrund der besonderen Leistungssituation in Verbindung mit dem Ergebnis des Testverfahrens anzunehmen ist, dass die Schülerin oder der Schüler erfolgreich am Unterricht der nächsthöheren Schulstufen wird teilnehmen können.

Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn nach Maßgabe des Testergebnisses der weitere Schulbesuch als ordentliche Schülerin oder ordentlicher Schüler nur knapp verfehlt wurde, dies allerdings während des darauffolgenden Unterrichtsjahres mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und die Schülerin oder der Schüler dem Unterricht der nächsthöheren Schulstufe wird folgen können.

§ 82k samt Überschrift: In Weiterentwicklung der Klausurprüfungen im Prüfungsgebiet Mathematik der Reifeprüfungen sollen geplante Änderungen im Bereich der Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2014, bereits ab dem Haupttermin 2019 zur Anwendung gelangen. Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die bereits vor dem Haupttermin 2019 erstmals zur Klausurprüfung im Prüfungsgebiet Mathematik angetreten sind, sollen diese Änderungen der Prüfungsmodalität auch im Falle einer Wiederholung dieses Prüfungsgebietes angewendet werden. Gleiches gilt für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die vor dem Haupttermin das Prüfungsgebiet Mathematik im Rahmen einer Externistenreifeprüfung abgelegt haben.

Zu Art. 3: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Zu Z 1 (§ 69 Abs. 14 – Inkrafttreten):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.

Zu Z 2 (§ 72 samt Überschrift):

Diese Regelung entspricht jener des § 82k SchUG sinngemäß und soll im Falle der Wiederholung der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet Mathematik für jene Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten angewendet werden, die bereits nach den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV), BGBl. I Nr. 33/1997, in der Fassung des BGBl. I Nr. 97/2015 oder einer späteren Fassung zur abschließenden Prüfung einer Sonderform einer allgemeinbildenden höheren Schule vor dem Haupttermin 2019 zugelassen wurden.

Zu Art. 4 (Änderung des Privatschulgesetzes):

Zu Z 1 (§ 5 Abs. 1):

Zur Gewährleistung eines qualitätsvollen Unterrichts haben die in § 5 genannten Anforderungen durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, eine Erweiterung um den Nachweis der vorhandenen Sprachkompetenz auf Kompetenzniveau C1 im Sinne des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) für Sprachen erfahren (§ 5 Abs. 1 lit. d). Um die Ausrichtung der Bestimmung deutlich zu unterstreichen soll im Sinne dieses Zieles der dazu geschaffenen Ausnahmeregelung für Lehrpersonal an Internationalen Schulen nach § 1 Z 2 der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. II Nr. 609/1990 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2017, eine weitere Ausnahme angefügt werden.

Im Sinne des genannten Zieles sowie eines einfachen und effizienten Vollzuges soll das Spracherfordernisses auf Schulen beschränkt werden, die eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen oder durch deren Besuch die allgemeine Schulpflicht erfüllt werden kann oder die ihrem Organisationsstatut zufolge auf die Erlangung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart oder auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen abzielen.

Zu Z 2 (§ 29 Abs. 12):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.“

 

Der Unterrichtsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 19. März 2019 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Dr. Maria Theresia Niss, MBA die Abgeordneten Mag. Dr. Sonja Hammerschmid, Mag. Gerald Hauser, Douglas Hoyos-Trauttmansdorff, Mag. Dr. Rudolf Taschner, Erwin Preiner und Christian Kovacevic sowie der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung Dr. Heinz Faßmann.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in getrennter Abstimmung mit wechselnden Mehrheiten (dafür: V, F, J, dagegen: S, N bzw. einstimmig) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2019 03 19

                   Dr. Maria Theresia Niss, MBA                                                  Wendelin Mölzer

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann