Bundesgesetz zur Durchführung von Verpflichtungen aus dem Protokoll von Nagoya sowie der Verordnung (EU) Nr. 511/2014

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMNT

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2019

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2019

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung von Verpflichtungen aus dem Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt, BGBl. III Nr. 135/2018, sowie die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1866/2015 vom 13. Oktober 2015.

 

Ziel(e)

Ziele sind die Durchführung von Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Konkrete Maßnahmen sind einerseits die Festlegung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus als zuständige Behörde gemäß Art. 13 Abs. 2 des Protokolls von Nagoya sowie gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 und andererseits die Festlegung von Strafen bei Nichterfüllung der Verpflichtungen. Außerdem müssen vor allem Kontrolltätigkeiten durchgeführt werden. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus muss als zuständige Behörde Kontrolltätigkeiten durchführen, mit anderen zuständigen Behörden kooperieren, die nötigen EU- und internationalen online-Formulare befüllen, Zertifikate ausstellen und ähnliches. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann sich in Erfüllung ihrer Aufgaben als zuständige Behörde des Umweltbundesamts bedienen.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Erhaltung und Verbesserung der Umweltqualität und der biologischen Vielfalt, der Lebensqualität sowie Schutz vor ionisierender Strahlung" der Untergliederung 43 Umwelt, Energie und Klima im Bundesvoranschlag des Jahres 2019 bei.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die Mittel zur Finanzierung der Arbeiten zur Durchführung von Verpflichtungen aus dem Protokoll von Nagoya sowie aus der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1866/2015 werden vom Bund, konkret vom BMNT aufgebracht. Der finanzielle Aufwand lässt sich derzeit mit EURO 92.000,- jährlich abschätzen. Bedeckung im BMNT: betroffenes Detailbudget: 43010500 und Detailbudget Dienstreisen 42010100.

 

Einzahlungen durch Gesetzesverstöße gem. §3 sind in den ersten Jahren nicht zu erwarten, da zuerst nur informiert bzw. aufgeklärt wird. Es gibt keine Erfahrungswerte dazu; Aufgrund der geringen Unternehmensanzahl in diesem Bereich wird davon ausgegangen, dass die Fallzahl der verhängten Strafen ebenfalls sehr gering sein wird. Einzahlungen werden daher aus heutiger Sicht einen Betrag von EURO 500 pro Jahr nicht überschreiten. § 15 Z 1 VStG sieht vor, dass Geldstrafen, die in Anwendung des VStG verhängt werden, "dem Land für Zwecke der Sozialhilfe, bestehen aber Sozialhilfeverbände, dem Sozialhilfeverband, in dessen Gebiet die Strafe verhängt wurde" zufließen.

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Maßnahme (in Tsd. €)

2019

2020

2021

2022

2023

Personal- und Sachaufwand Bund

10

10

10

10

10

Dienstreisen

2

2

2

2

2

Werkleistungsaufwand (Umweltbundesamt)

80

80

80

80

80

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten führen die unionsrechtlichen Verpflichtungen aus dem Protokoll mit der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung des Protokolls von Nagoya und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1866/2015 vom 13. Oktober 2015 durch.

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung

Es werden keine Daten verarbeitet.

 

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