548 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über den Antrag 619/A der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Harald Stefan, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Parteiengesetz 2012 sowie das Parteien-Förderungsgesetz 2012 geändert werden

Die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Harald Stefan, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 27. Februar 2019 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die Vorlage dient der Änderung der Indexanpassung, die nach der Stammfassung des Parteiengesetzes 2012 (PartG) und Parteien-Förderungsgesetzes 2012 (PartFörG), die Veränderung des Jahres 2014 gegenüber jenem des Jahres 2013 als Ausgangspunkt genommen hätte.

Da im PartG auch Regelungen zu Spenden, Wahlwerbungsausgaben und Spendenverboten verankert sind, auf welche die Valorisierungsregel des § 14 Abs. 2 anzuwenden ist, wird mit der gegenständlichen Novelle ebenso bewirkt, dass für die in § 4 und § 6 PartG genannten Beträge keine Index-Anpassung ab dem Jahr 2014 vorzunehmen ist.

Ab dem Jahr 2019 soll eine jährliche Indexanpassung vorgenommen werden. Im Sinne des Gedankens, im System zu sparen, ist es weiterhin geboten, auch bei den Fördermitteln für die politische Parteien anzusetzen und die automatische Valorisierung erst 2019 beginnen zu lassen. In diesem Sinn wird auch zur Hintanhaltung unterschiedlicher Interpretationen klargestellt, welcher Ausgangspunkt heranzuziehen ist (der Entwurf sieht vor, bei der Veränderung erstmals im Jahr 2019 zu beginnen und dafür die Veränderung des VPI-Durchschnitts des Jahres 2018 im Vergleich zu jenem des Jahres 2017 heranzuziehen). Klar ist, dass die Veränderung der Indexzahlen gemessen in Prozent und nicht in Prozentpunkten zu berücksichtigen ist. Durch den Entfall der Rundungsregelung wird auch deutlich, dass alle in den §§ 1 und 2 PartFörG angeführten Beträge zu valorisieren sind. Der Entwurf beruht daher auf der Annahme, dass mit der Änderung in § 14 Abs. 2 PartG und § 5 Abs. 1 PartFörG die Gelegenheit genutzt werden kann, die Befassung des Rechnungshofes mit der Berechnung und Veröffentlichung der berechneten Zahlen entfallen zu lassen. Dies eben, weil die Rundungsklausel entfällt und daher keine Feststellung mehr notwendig ist, um wieviel auf- oder abgerundet wird und andererseits weil der Ausgangspunkt und die Berechnung für die Valorisierung unmissverständlich formuliert werden, sodass es der Einbeziehung des RH nicht mehr bedarf.

Diesem Entwurf liegt die Annahme zugrunde, dass in Folge einer Indexanpassung ab dem Jahr 2015 (anhand der Veränderung des Jahres 2014 gegenüber 2013) im Jahre 2019 eine Erhöhung des Fördervolumens um rund 3,332 Mio. Euro vorgenommen würde. Eine Indexanpassung ab dem Jahr 2019 (anhand des Vergleichs zwischen dem Durchschnitt des Jahres 2018 und jenem des Jahres 2017) führt demgegenüber lediglich zu einer Erhöhung des Fördervolumens um 576.089,37 Euro.

Zu Artikel 1 (Änderung des Parteiengesetzes 2012):

Zu § 14 Abs. 2:

Mit dieser Bestimmung wird eine jährliche Indexanpassung ab dem Jahr 2019 vorgesehen. Durch die Valorisierungsregelung wird klargestellt, dass für die erstmalige Valorisierung im Jahr 2019 der Jahresdurchschnitt des Jahres 2018 im Vergleich zum Jahresdurchschnitt des Jahres 2017 zu betrachten ist.

Zu § 16 Abs. 7:

Die Anordnung regelt das Inkrafttreten.

Zu Artikel 2 (Änderung des Parteien-Förderungsgesetzes 2012):

Zu § 5 Abs. 1:

Mit dieser neuen Bestimmung ist eine jährliche Indexanpassung der Parteienförderung des Bundes (konkret der Beträge in § 1 Abs. 2 und 3 der Stammfassung (4,6 Euro in § 1 Abs. 2, 218.000 Euro in Abs. 2 Z 1 und 2,5 Euro in Abs. 3) sowie jenes in § 2 Abs. 2 (2 Euro) erst ab dem Jahr 2019 vorgesehen.“

 

Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 20. März 2019 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl die Abgeordneten Dr. Markus Tschank, Mag. Muna Duzdar, Dr. Alfred J. Noll, Dr. Nikolaus Scherak, MA, Mag. Harald Stefan und Mag. Philipp Schrangl.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, dagegen: S, N, J) beschlossen.

Ein im Zuge der Debatte von dem  Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, MA eingebrachter Abänderungsantrag betreffend jeweils den Entfall der Ziffer 1 in Artikel 1 und 2 fand keine Mehrheit (für den Antrag: N, J, dagegen: V, S, F).

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2019 03 20

                           Mag. Wolfgang Gerstl                                                        Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann