558 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Regierungsvorlage

Grundsatzgesetz über die Förderung der Stromerzeugung aus Biomasse (Biomasseförderung-Grundsatzgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Zweck

§ 1. Dieses Bundesgesetz zielt auf die Förderung von Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse und auf Basis von Abfall mit hohem biogenen Anteil ab.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck „feste Biomasse“ forstliche Brennstoffe und halmgutartige Brennstoffe sowie deren Früchte.

(2) Im Übrigen gelten für dieses Bundesgesetz die Definitionen des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012) und des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010).

Anwendungsbereich

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse und auf Basis von Abfall mit hohem biogenen Anteil, deren Förderdauer (Einspeisetarif) gemäß den Bestimmungen des ÖSG 2012 zwischen dem 1. Jänner 2017 und dem 31. Dezember 2019 abläuft.

(2) Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind jene Anlagen ausgenommen, die

           1. zum Zeitpunkt der Abnahme gemäß § 4 über einen aufrechten Vertrag nach dem Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, oder nach dem ÖSG 2012 verfügen oder

           2. gemäß § 12 Abs. 2 oder § 17 Abs. 2 ÖSG 2012 von der Kontrahierungspflicht ausgenommen sind, mit der Maßgabe, dass das Konzept über die Rohstoffversorgung (§ 17 Abs. 2 Z 4 ÖSG 2012) für die Dauer der Vergütung gemäß § 5 Abs. 3 vorliegen muss.

Abnahmepflicht der Verteilernetzbetreiber

§ 4. (1) Die Verteilernetzbetreiber im Konzessionsgebiet eines Bundeslandes sind verpflichtet, mit den Betreibern von Ökostromanlagen gemäß § 3 Verträge über die Abnahme von Ökostrom abzuschließen. Die betroffenen Verteilernetzbetreiber haben die den Ökostromanlagen gemäß § 3 zugewiesenen Zählpunkte einer besonderen Bilanzgruppe („Biomassebilanzgruppe“) zuzuordnen. Eine solche Bilanzgruppe kann gemeinsam von mehreren Verteilernetzbetreibern zur Zuordnung genützt werden. Die betroffenen Verteilernetzbetreiber können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch Dritter bedienen.

(2) Der gemäß Abs. 1 abgenommene Ökostrom ist von den Bilanzgruppenverantwortlichen einer gemäß Abs. 1 eingerichteten Biomassebilanzgruppe nach Maßgabe der gemäß § 5 festgelegten Tarife zu vergüten.

Vergütung

§ 5. (1) Für Ökostromanlagen im Sinne des § 3 ist auf Antrag eine Vergütung für die Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz zu gewähren.

(2) Eine Vergütung nach Abs. 1 ist nur dann zu gewähren, wenn die Ökostromanlage einen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 % erreicht.

(3) Eine Vergütung nach dieser Bestimmung darf höchstens für die Dauer von 36 Monaten ausbezahlt werden.

(4) Die Vergütung ist als Tarif auf die von der Ökostromanlage erzeugten und in das öffentliche Netz abgegebenen Strommengen zu gewähren.

(5) Die Landesgesetzgebung regelt, in welcher Form die Höhe des Tarifs zu bestimmen ist. Bei der Festlegung der Höhe des Tarifs sind die Regelungen für Nachfolgetarife gemäß §§ 17 Abs. 4, 19 Abs. 2 und 20 ÖSG 2012 sinngemäß anzuwenden und Sachverständigengutachten gemäß § 18 Abs. 6 ÖSG 2012 zu berücksichtigen.

(6) Unbenommen des Abs. 5 werden bei der Einspeisung elektrischer Energie aus Ökostromanlagen, die unter Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabellen 1 und 2 der Anlage 1 des ÖSG 2012, die mit SN 171 beginnen, betrieben werden, die Tarife um 10 % reduziert.

Aufbringung der Mittel und Aufwandersatz

§ 6. (1) Die für die Vergütung gemäß § 5 benötigten Mittel können von den im jeweiligen Bundesland an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern durch einen Zuschlag zum Netznutzungsentgelt proportional zum Ökostromförderbeitrag gemäß § 48 ÖSG 2012 eingehoben werden. Dabei können Personen, die gemäß § 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, jeweils für ihren Hauptwohnsitz, von der Pflicht zur Entrichtung des Zuschlags befreit werden.

(2) Zuschläge im Sinne des Abs. 1 sind von allen Netzbetreibern im Konzessionsgebiet des jeweiligen Bundeslandes einzuheben und von den Netzbetreibern monatlich an die Bilanzgruppenverantwortlichen einer gemäß § 4 Abs. 1 eingerichteten Biomassebilanzgruppe abzuführen. Die in § 48 Abs. 3, 4 und 5 ÖSG 2012 angeführten Vorgaben sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Den Netzbetreibern sind gegebenenfalls jene angemessenen Aufwendungen zu ersetzen, die diesen durch die Einhebung von Zuschlägen gemäß Abs. 2 entstehen.

Schlussbestimmungen

§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz auf das ÖSG 2012 und das ElWOG 2010 verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf das ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, und das ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017.

(3) Die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb von sechs Monaten nach dem auf die Kundmachung des vorliegenden Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.

(4) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B‑VG ist die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.