566 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie

über die Regierungsvorlage (558 der Beilagen): Grundsatzgesetz über die Förderung der Stromerzeugung aus Biomasse (Biomasseförderung-Grundsatzgesetz)

1. Hintergrund

Angesichts des Auslaufens vieler Biomasse-Förderverträge und der drohenden Stilllegung von Ökostromanlagen auf der Basis fester Biomasse brachten Teile der Abgeordneten am 22.11.2018 einen Initiativantrag im Nationalrat ein. Mithilfe dieses Inititativantrages sollte das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) novelliert und der Fortbestand der Biomasseanlagen durch Bereitstellung zusätzlicher Mittel für Nachfolgetarife gemäß § 17 ÖSG 2012 gesichert werden. Am 14.2.2019 stimmte ein Teil der Abgeordneten des Bundesrates gegen das Gesetzesvorhaben und erteilte dem Gesetzesbeschluss nicht die notwendige Zustimmung für ein verfassungsgemäßes Zustandekommen.

Das vorliegende Grundsatzgesetz soll nunmehr die Ausführungsgesetzgeber verpflichten, Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse und auf Basis von Abfällen mit hohem biogenen Anteil zu fördern. Hierfür wird seitens des Grundsatzgesetzgebers skizziert, wie die Landesgesetzgeber die betroffenen Anlagen zu fördern haben.

2. Kompetenzrechtliche Grundlagen:

Die Verpflichtung zur Förderung von Stromerzeugungsanlagen aus Biomasse und aus Abfällen mit hohem biogenen Anteil, entsprechende Regelungen zur Mittelaufbringung sowie die Abnahmepflicht der Verteilernetzbetreiber stützen sich auf den Kompetenztatbestand des Elektrizitätswesens gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 5 B‑VG.

Aufgrund der Kompetenzdeckungsklausel in § 1 ÖSG 2012 ist es dem Grundsatzgesetzgeber verwehrt, in jenen Angelegenheiten, die vom Anwendungsbereich der kompetenzgedeckten Bestimmungen erfasst sind, tätig zu werden (vgl Hauer, Kommentierung zu Art. 12 Abs. 1 Z 5 B‑VG, in Korinek/Holoubek [Hrsg], Bundesverfassungsrecht [14. Lfg, 2018] Rz 35 mwN zur hA). Das vorliegende Grundsatzgesetz stellt daher sicher, dass nur jene Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse und auf Basis von Abfällen mit hohem biogenen Anteil in den Anwendungsbereich des Grundsatzgesetzes fallen, die nicht zugleich über einen aufrechten Vertrag nach dem Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, oder nach dem ÖSG 2012 verfügen (vgl § 3 Abs. 2 Z 1).

Kein Hindernis für die kompetenzrechtliche Beurteilung bieten die Verweise auf das ÖSG 2012; diese dienen lediglich dazu, das bestehende System auch für nachfolgende Förderungen nutzbar zu machen.

3. Unionsrechtlicher Hintergrund:

Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags stellen Änderungen rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit einer Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben, keine notifikationspflichtigen Änderungen einer von der EU-Kommission genehmigten Beihilfenregelung dar. Der vorliegende Gesetzesentwurf verweist mehrfach auf die mit dem ÖSG 2012 genehmigten Bedingungen und Kriterien der Förderung (vgl. §§ 3, 5 und 6): So ist die Tarifhöhe analog zum ÖSG 2012 zu bestimmen, das heißt insbesondere ohne bereits abgegoltene Investitions- und Kapitalkosten (bei einer maximalen Laufzeit von insgesamt 20 Jahren). Der Mindestwirkungsgrad (Brennstoffnutzungsgrad) von 60 % ist einzuhalten. Letztlich ist die Förderung zeitlich auf maximal 36 Monate beschränkt und liegt damit auch innerhalb des Gesamtgenehmigungsrahmens bis 2022. Die Änderungen zum beihilferechtlich genehmigten System liegen im Wesentlichen in der Verschiebung der Zuständigkeit der Bestimmung der Tarifhöhe von der Bundes- auf die Landesebene, in der Vermarktung des erzeugten Stroms und in der Aufbringung der erforderlichen Mittel. Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass damit kein Eingriff in die beihilferechtliche Substanz erfolgt, die für die beihilferechtliche Würdigung von Relevanz wäre.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 2. April 2019 in Verhandlung genommen. Nach der Berichterstattung durch Abgeordneten Mag. Josef Lettenbichler gab die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus Elisabeth Köstinger eine einleitende Stellungnahme ab. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Josef Schellhorn, Mag. Muna Duzdar, Stephanie Cox, BA, Mag. Josef Lettenbichler, Alois Stöger, diplômé, MMMag. Dr. Axel Kassegger, Melanie Erasim, MSc, Ing. Wolfgang Klinger und Erwin Angerer.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, dagegen: S, N, J) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (558 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2019 04 02

                         Mag. Josef Lettenbichler                                                          Peter Haubner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann