584 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (561 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz, das Gebührenanspruchsgesetz, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz und das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz geändert werden

Derzeit sind allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher nicht von den Sicherheitskontrollen bei Betreten des Gerichtsgebäudes ausgenommen. Da diese Personen eine Vielzahl an Gerichtsterminen wahrzunehmen haben, kann dies dazu führen, dass bei zeitlich eng gestaffelten Terminen ein rechtzeitiges Erscheinen bei der jeweiligen Gerichtsverhandlung verhindert bzw. erschwert wird. Vor dem Hintergrund, dass für die Eintragung als Sachverständige oder Sachverständiger sowie Dolmetscherin oder Dolmetscher strenge Kriterien in Bezug auf die Vertrauenswürdigkeit gelten und diese streng geprüft wird, stellt es auch eine schwer zu rechtfertigende Ungleichbehandlung dar, die in § 4 Abs. 1 GOG genannten Parteienvertreterinnen und Parteienvertreter von der Prüfung auszunehmen, nicht aber die von den Gerichten und Staatsanwaltschaften beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetscher.

Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sind nicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) verpflichtet, was dazu führt, dass Gerichte und Staatsanwaltschaften deren Gutachten oder Übersetzungen derzeit noch überwiegend in Papierform erhalten. Für das Vorhaben einer vollständigen digitalen Aktenführung (Justiz 3.0) ist die Digitalisierung sämtlicher Aktenbestandteile jedoch unerlässliche Voraussetzung. Vorlagen in Papierform würden einen Medienumbruch erfordern, der unnötigen Aufwand zur Folge hätte.

Die vorgeschlagene Verpflichtung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetscher zur Nutzung des ERV in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ist für diese mit einem zusätzlichen (insbesondere manipulativen) Aufwand verbunden, für den gebührenrechtlich auf gesetzlicher Ebene bislang nicht vorgesorgt ist.

Derzeit gelten für den Zeitpunkt des Einlangens von Schriftsätzen beim Bundesverwaltungsgericht zwei unterschiedliche Regime. Schriftsätze, die im elektronischen Verkehr übermittelt oder im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht werden, sind nur fristwahrend, wenn sie am letzten Tag der Frist vor Ende der Amtsstunden beim Bundesverwaltungsgericht einlangen. Für Übermittlungen durch einen Zustelldienst gilt hingegen das "Postlaufprivileg": Die Tage von der Übergabe an den Zustelldienst bis zum Einlangen bei der Behörde sind in die Frist nicht einzurechnen.

 

Nachstehende Ziele sollen erreicht werden:

- Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sollen in Bezug auf die Ausnahme von den Sicherheitskontrollen bei Betreten eines Gerichtsgebäudes den beruflichen Parteienvertreterinnen und Parteienvertretern gleichgestellt und ihnen das rechtzeitige Erscheinen bei Gerichtsverhandlungen auch bei zeitlich eng gestaffelten Terminen erleichtert werden.

- Durch die Einbringung von Gutachten und Übersetzungen im ERV soll Arbeitsaufwand eingespart und das Projekt zur Einführung eines elektronischen Akts unterstützt werden.

- Der für Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher mit der ERV-Nutzung einhergehende Mehraufwand wird durch die neu vorgesehenen Gebührenregelungen adäquat abgegolten.

- Die elektronische Versendung oder Einbringung von Schriftsätzen im elektronischen Rechtsverkehr an das Bundesverwaltungsgericht soll im Hinblick auf den Zeitpunkt des Einlangens der durch einen Zustelldienst erfolgenden Übermittlung gleichgestellt werden.

 

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 11. April 2019 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Klaus Fürlinger die Abgeordneten Dr. Irmgard Griss, Dr. Alfred J. Noll, Ing. Mag. Volker Reifenberger und Mag. Muna Duzdar sowie der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz Dr. Josef Moser.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

 

Ein im Zuge der Debatte von der Abgeordneten Dr. Irmgard Griss eingebrachter Abänderungsantrag fand keine Mehrheit (dafür: S, N, J, dagegen: V, F).

 

Ein von der Abgeordneten Dr. Irmgard Griss eingebrachter Entschließungsantrag betreffend Evaluierung der Angemessenheit der Gebührensätze des Gebührenanspruchsgesetzes fand ebenfalls nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit (für den Antrag: S, N, J, dagegen: V, F).

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (561 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2019 04 11

                            Mag. Klaus Fürlinger                                                  Mag. Michaela Steinacker

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau