597 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über die Regierungsvorlage (592 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das KommAustria-Gesetz geändert wird

Die Änderung zielt unter unveränderter Beibehaltung des Ziels der Aufrechterhaltung und Förderung des Ausbaus einer vielfältigen Rundfunklandschaft darauf ab, auf das in jüngerer Zeit verstärkte Hinzutreten neuer regionaler und bundesweiter Anbieter zu reagieren, wobei die Mittel des Fonds seit dem Jahr 2013 keine Erhöhung erfahren haben.

Schon die bisherigen in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Verordnung Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung-AGVO), ABl. L 187/1 vom 26. Juni 2014 vergebenen Mittel dienen der Förderung des österreichischen dualen Rundfunksystems und sollen die Rundfunkveranstalter bei der Erbringung eines hochwertigen und vielfältigen Programmangebots unterstützen. Aus den seit dem Jahr 2009 gewonnenen Erfahrungen mit diesem Förderungsinstrument lässt sich festhalten, dass sich das System der Rundfunkförderung bewährt hat und der gesetzgeberischen Intention entsprechend verschiedenste Sendungen, Sendereihen oder Sendungsteile, aber auch die facheinschlägige Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter privater Rundfunkveranstalter finanziell unterstützt wurden. Auf diese Weise wurde ein entscheidender Beitrag zur kulturellen Vielfalt geleistet und unterschiedlichste Radio- und Fernsehsendungen u.a. aus den Bereichen Information, Kunst und Kultur, Bildung, Wissenschaft und Forschung, Wirtschaft und Technologie, Soziales, Generationen und Gesundheit, Politik, Religion und Geschichte ermöglicht.

Fernsehen ist nach wie vor im Medienbereich eine bedeutende Mediengattung. Es besteht auch ein großes Bedürfnis der Bevölkerung – folgt man den Ergebnissen der Studie der RTR-GmbH „Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im VOD-Zeitalter“ sind es auch die jungen „Teile“ – nach qualitativ hochwertigen Nachrichten u.a. aus den Bereichen Politik, Ereignisse in Österreich und Internationale Nachrichten. Es zeigt also, dass qualitativ hochwertiger Inhalt einen Treiber für eine entsprechende Nachfrage darstellt. Nunmehr soll die höhere Dotierung des Privatrundfunkfonds im Fernsehbereich daher der Tatsache Rechnung tragen, dass durch das Hinzutreten neuer Anbieter die Mittel für bereits bestehende Veranstalter weniger werden. Unter den inhaltlichen, „kulturellen“ Zwecken dienenden Prämissen insbesondere des Punktes 2.10 der Richtlinien der RTR (vgl. https://www.rtr.at/de/foe/RichtlinienPRRF_Fonds/PRRF_Richtlinien_20170919.pdf) sollen daher die zusätzlichen Mittel der bereits bestehenden Inhalte-Förderung des österreichischen dualen Rundfunksystems zugutekommen. Die zusätzlichen Mittel sollen aber andererseits insbesondere solchen TV-Formaten zugutekommen, die dem demokratischen Verständnis, der gesellschaftlichen und politischen Information und Bildung oder auch in Entsprechung mit der Audiovisuellen Mediendiensterichtlinie der Vermittlung von Medienkompetenz als Grundlage zum Verständnis demokratischer Meinungsbildungsprozesse förderlich sind. Somit kann dazu beigetragen werden, dass mit besonderem Bezug auf die Vielfalt des privaten Fernsehangebots durch die Inhalte der Fernsehveranstalter ein Beitrag zum verantwortungsvollen und von gegenseitigem Respekt getragenen gesellschaftspolitischen Diskurs geleistet wird.

In den Richtlinien wird durch entsprechende Abstimmung mit dem weiteren Text und Einpassung sicherzustellen sein, dass keine Doppelförderung vorkommen kann.

Kompetenzgrundlage

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 9 B‑VG („Post- und Fernmeldewesen“) iVm Art. 17 B-VG, zumal es sich beim Förderungswesen um eine Angelegenheit der Privatwirtschaftsverwaltung handelt.

 

Der Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 6. Mai 2019 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Johann Singer die Abgeordneten Mag. Thomas Drozda, Mag. Selma Yildirim, Dr. Johannes Jarolim, Dr. Nikolaus Scherak, MA, Mag. Wolfgang Gerstl, Dr. Susanne Fürst und Dr. Alfred J. Noll sowie der Bundesminister für EU, Kunst, Kultur und Medien Mag. Gernot Blümel, MBA.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, F, N, dagegen: J) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (592 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2019 05 06

                                  Johann Singer                                                               Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann