Ziel(e)

 

-       Identifizierung der Aktionäre

-       Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre

-       Transparenz bei institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern

-       Transparenz in Bezug auf Stimmrechtsberater

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Übermittlung von Informationen an die Gesellschaft durch Intermediäre

-       Anforderungen an Intermediäre zur Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten

-       Anforderungen an institutionelle Anleger und Vermögensverwalter

-       Erhöhte Anforderungen an Stimmrechtsberater

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:

Die rechtsetzende Maßnahme enthält 2 neue Informationsverpflichtung/en für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Belastung von rund € 2.468.000,- pro Jahr verursacht.

Die neuen Informationsverpflichtungen betreffen Intermediäre, institutionelle Anleger, Vermögensverwalter und Stimmrechtsberater und ergeben sich unmittelbar aus den neuen Regelungsverpflichtungen der Richtlinie (EU) 2017/828 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre (im Folgenden: Aktionärsrechte-RL), ABl. Nr. L 132 vom 20.05.2017 S. 1, für die eine Umsetzungsverpflichtung in das österreichische Recht besteht. Sie dienen der Sicherstellung der nachhaltigen Mitwirkung der Aktionäre an der Entwicklung der Gesellschaft, der Erhöhung der Kommunikation und der Transparenz hinsichtlich der jeweiligen Anlagestrategien.

Für detaillierte Informationen zu den Belastungen für Intermediäre, institutionelle Anleger, Vermögensverwalter und Stimmrechtsberater wird auf Annex VIII Seite 108 der Folgenabschätzung der Europäischen Kommission [COM(2014) 213 final] verwiesen.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Vorhaben dient der Umsetzung der Aktionärsrechte-RL.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Für § 179 Abs. 7 BörseG sind im Nationalrat gemäß § 38 Abs. 5 BWG die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten sowie eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 2018 geändert wird

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2019

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2019

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Mit der Aktionärsrechte-RL werden folgende neue Themenbereiche geregelt, die Gegenstand dieses Gesetzentwurfes sind:

1) Die Gesellschaft soll ihre Aktionäre identifizieren können, um direkt mit diesen zu kommunizieren, damit die Ausübung von Aktionärsrechten und die Zusammenarbeit der Aktionäre mit der Gesellschaft erleichtert werden ("Know your shareholder") im Wesentlichen durch „Intermediäre“.

2) Transparenz bei institutionellen Anlegern, bei Vermögensverwaltern und bei Stimmrechtsberatern soll hergestellt werden, indem institutionelle Anleger und Vermögensverwalter (comply or explain)

- eine Mitwirkungspolitik ausarbeiten sollen und öffentlich bekannt machen, in der sie beschreiben, wie sie die Mitwirkung der Aktionäre in ihre Anlagestrategie integrieren sowie

- öffentlich bekanntmachen, wie ihre Mitwirkungspolitik umgesetzt wurde (inkl. Beschreibung ihres Abstimmungs-verhaltens, Erläuterung der wichtigsten Abstimmungen und Rückgriff auf die Dienste von Stimmrechtsberatern).

Stimmrechtsberater müssen künftig öffentlich auf einen Verhaltenskodex Bezug nehmen, den sie anwenden, und über die Anwendung dieses Verhaltenskodex Bericht erstatten.

Außerdem besteht eine Pflicht zur jährlichen Berichterstattung über Informationsbeschaffung und -verarbeitung und eine Pflicht zur Information der Kunden über tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte.

 

Weiters regelt die Aktionärsrechte-RL die Abstimmung über Vergütungspolitik und Vergütungsbericht, sowie Related Party Transactions. Diese Themenbereiche sind jedoch in diesem Gesetzentwurf nicht enthalten.

 

Die Aktionärsrechte-RL ist bis 10. Juni 2019 in nationales Recht umzusetzen. Eine Nichtumsetzung würde zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Kommission führen.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund. Seit der Gründung der Finanzmarktaufsicht (FMA) im Jahr 2001 beteiligt sich der Bund gemäß § 19 (4) Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) an den Aufsichtskosten der FMA mit einem fixen Beitrag pro Geschäftsjahr. Eine Erhöhung dieses Beitrages, wie sie seit 2001 erst ein einziges Mal vorgenommen wurde, ist aufgrund der gegenständlichen rechtsetzenden Maßnahme nicht vorgesehen. Es ist auch keine außergewöhnliche Situation zu erwarten, die einen Bundesbeitrag im Sinne des § 19 (9) FMABG erforderlich machen könnte.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Bei der Aktionärsrechte-RL besteht eine rechtliche Verpflichtung zur Umsetzung bis 10. Juni 2019. Eine Unterlassung der Umsetzung hätte ein Vertragsverletzungsverfahren zur Folge. Durch eine Nichtumsetzung wären die Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten mangels Identifizierung der Aktionäre durch die Gesellschaft sowie Transparenz bei institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und Stimmrechtsberatern nicht gegeben.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Folgenabschätzung der Europäischen Kommission im Rahmen des Vorschlages Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Einbeziehung der Aktionäre sowie der Richtlinie 2013/34/EU in Bezug auf bestimmte Elemente der Erklärung zur Unternehmensführung und Empfehlung der Europäischen Kommission zur Qualität der Berichterstattung über die Unternehmensführung ("Comply or Explain").

{COM(2014) 213 final}

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2024

Evaluierungsunterlagen und -methode: Für die Durchführung der internen Evaluierung soll insbesondere auf verfügbare Daten der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) sowie der Wiener Börse AG zurückgegriffen werden.

 

Ziele

 

Ziel 1: Identifizierung der Aktionäre

 

Beschreibung des Ziels:

Die Gesellschaft soll ihre Aktionäre identifizieren können, um direkt mit diesen zu kommunizieren, damit die Ausübung von Aktionärsrechten und die Zusammenarbeit der Aktionäre mit der Gesellschaft erleichtert werden ("Know your shareholder"). Die Intermediäre sind verpflichtet, der Gesellschaft auf deren Antrag oder auf Antrag eines von der Gesellschaft benannten Dritten hin unverzüglich die Informationen über die Identität von Aktionären zu übermitteln.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Gesellschaft ist aufgrund der Zwischenschaltung von Intermediären nicht in der Lage, alle ihre Aktionäre zu identifizieren. Die Identifizierung der Aktionäre ist jedoch eine Voraussetzung für die unmittelbare Kommunikation zwischen den Aktionären und der Gesellschaft und damit auch für die Ausübung von Aktionärsrechten wesentlich.

Durch die Verpflichtung der Intermediäre, Informationen über die Identität der Aktionäre weiterzuleiten, ist die Identifizierung der Aktionäre durch die Gesellschaft möglich und damit die Ausübung der Aktionärsrechte sichergestellt.

 

Ziel 2: Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre

 

Beschreibung des Ziels:

Durch die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere durch die Intermediäre wird die langfristige Mitwirkung der Aktionäre an der Entwicklung der Gesellschaft gefördert.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Zwischenschaltung von Intermediären erschwert oft die Ausübung von Aktionärsrechten.

Intermediäre sind verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, damit der Aktionär seine Rechte selbst oder durch einen Dritten ausüben kann. Intermediäre üben auch mit ausdrücklicher Genehmigung und gemäß den Anweisungen des Aktionärs dessen Aktionärsrechte zu seinen Gunsten aus.

 

Ziel 3: Transparenz bei institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern

 

Beschreibung des Ziels:

Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter werden dazu verpflichtet (comply or explain), eine Mitwirkungspolitik auszuarbeiten, in der sie beschreiben, wie sie die Mitwirkung der Aktionäre in ihre Anlagestrategie integrieren. Diese muss auch öffentlich bekannt gemacht werden.

Ebenso ist von ihnen öffentlich bekannt zu machen, wie ihre Mitwirkungspolitik umgesetzt wurde (inkl. Beschreibung ihres Abstimmungsverhaltens, Erläuterung der wichtigsten Abstimmungen und Rückgriff auf die Dienste von Stimmrechtsberatern).

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern mangelt es oft an Transparenz bezüglich ihrer Anlagestrategien, ihrer Mitwirkungspolitik und deren Umsetzung.

Durch die Pflicht zur Ausarbeitung und Veröffentlichung der Mitwirkungspolitik von institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern sind die Aktionäre über die Anlagestrategien informiert und involviert.

 

Ziel 4: Transparenz in Bezug auf Stimmrechtsberater

 

Beschreibung des Ziels:

Stimmrechtsberater müssen künftig öffentlich auf den Verhaltenskodex, den sie anwenden Bezug nehmen und über die Anwendung dieses Verhaltenskodex Bericht erstatten.

Außerdem werden sie gegenüber ihren Kunden zur jährlichen Berichterstattung über die Informationsbeschaffung und -verarbeitung und zur Information über tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte verpflichtet.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es bestehen keine Informations- oder Berichtspflichten für Stimmrechtsberater.

Kunden von Stimmrechtsberatern haben Kenntnis von der Anwendung des jeweiligen Verhaltenkodex der Stimmrechtsberater und erhalten jährlich einen Bericht über deren Informationsbeschaffung und -verarbeitung. Ebenso werden sie über tatsächliche und potentielle Interessenkonflikte informiert.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Übermittlung von Informationen an die Gesellschaft durch Intermediäre

Beschreibung der Maßnahme:

Durch die Übermittlung aller relevanten Informationen durch die Intermediäre an die Gesellschaft soll sichergestellt werden, dass die Gesellschaft ihre Aktionäre einwandfrei identifizieren und dadurch mit ihnen kommunizieren kann. Ebenso kann damit die Gesellschaft auch sicherstellen, dass die langfristige Mitwirkung der Aktionäre an ihrer weiteren Entwicklung ermöglicht wird.

 

Umsetzung von Ziel 1, 2

 

Maßnahme 2: Anforderungen an Intermediäre zur Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten

Beschreibung der Maßnahme:

Die Intermediäre müssen Vorkehrungen treffen, damit die Aktionärsrechte vom Aktionär oder von einem vom Aktionär benannten Dritten ausgeübt werden können.

Ebenso muss der Intermediär auch Vorkehrungen treffen, damit er die mit den Aktien verbundenen Rechte mit ausdrücklicher Genehmigung und gemäß den Anweisungen des Aktionärs zu dessen Gunsten ausüben kann.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 3: Anforderungen an institutionelle Anleger und Vermögensverwalter

Beschreibung der Maßnahme:

Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter müssen eine Mitwirkungspolitik in Bezug auf die Mitwirkung der Aktionäre in ihrer Anlagestrategie ausarbeiten und diese öffentlich bekanntmachen. Sie sind auch jährlich berichtspflichtig bezüglich der Umsetzung dieser Mitwirkungspflicht, einschließlich einer allgemeinen Beschreibung ihres Abstimmungsverhaltens, einer Erläuterung der wichtigsten Abstimmungen und ihres Rückgriffs auf die Dienste von Stimmrechtsberatern.

 

Umsetzung von Ziel 2, 3

 

Maßnahme 4: Erhöhte Anforderungen an Stimmrechtsberater

Beschreibung der Maßnahme:

Wenn Stimmrechtsberater in Anspruch genommen werden, so müssen diese auf einen Verhaltenskodex Bezug nehmen und über dessen Anwendung Bericht erstatten. Stimmrechtsberater müssen ihren Kunden Informationen über die Richtigkeit und Zuverlässigkeit ihrer Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorbereitung ihrer Recherchen, Beratungen und Stimmempfehlungen zumindest jährlich zukommen lassen und diese auch öffentlich bekannt machen. Über tatsächliche wie potentielle Interessenkonflikte sowie über den Umgang damit müssen sie ihre Kunden unverzüglich informieren.

 

Umsetzung von Ziel 2, 4

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

IVP

Kurzbezeichnung

Fundstelle

Be-Entlastung (in Tsd. €)

1

Informationsverpflichtung über die Identität der Aktionäre

§§ 179, 180 Börsegesetz 2018 (BörseG 2018)

1.121

2

Transparenz bei institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und Stimmrechtsberatern

§§ 185 – 188 BörseG 2018

1.347

 

Mit der Aktionärsrechte-RL (EU) 2017/828 werden Informationsverpflichtungen für Intermediäre eingeführt. Diese müssen alle relevanten Informationen über die Aktionäre an die Gesellschaften weiterleiten, damit diese in der Lage sind, ihre Aktionäre einwandfrei identifizieren zu können. Dadurch wird die Ausübung der Aktionärsrechte sowie die langfristige Mitwirkung der Aktionäre an der Entwicklung der Gesellschaft sichergestellt.

 

 

Unternehmen

 

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Das Vorhaben hat keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen.

 

Erläuterung

Die für die Wesentlichkeitsschwelle erforderliche Anzahl der betroffenen Unternehmen sowie die Gesamtheit der mit der Novellierung des BörseG 2018 neu eingeführten Kosten für Unternehmen pro Jahr (hauptsächlich Kosten für Schulungsmaßnahmen) wird nicht erreicht.

 

 

Anhang

Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Informationsverpflichtung 1

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Informationsverpflichtung über die Identität der Aktionäre

§§ 179, 180 Börsegesetz 2018 (BörseG 2018)

neue IVP

Europäisch

1.120.770

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Da Aktien börsenotierter Gesellschaften über Intermediäre gehalten werden, sind die Gesellschaften oft nicht in der Lage, ihre Aktionäre einwandfrei zu identifizieren. Deshalb werden nun die Intermediäre zur Weiterleitung aller relevanten Informationen über die Aktionäre an die Gesellschaft verpflichtet.

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen.

 

Unternehmensgruppierung 1: Intermediäre

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Beschaffung von Informationen

04:00

37

0,00

0

148

148

Verwaltungstätigkeit 2: Prüfung der Ergebnisse, Korrekturen

04:00

53

0,00

0

212

212

Verwaltungstätigkeit 3: Beschreibungen, Präsentation

03:00

53

0,00

0

159

159

Verwaltungstätigkeit 4: Dokumentation, Archivierung

02:00

37

0,00

0

74

74

 

Unternehmensanzahl

630

Frequenz

3

Sowieso-Kosten in %

0

 

Informationsverpflichtung 2

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Transparenz bei institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und Stimmrechtsberatern

§§ 185 – 188 BörseG 2018

neue IVP

Europäisch

1.347.332

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Institutionellen Anleger und Vermögensverwalter müssen eine Mitwirkungspolitik erstellen, in der sie über die Einbeziehung der Aktionäre in ihre Anlagestrategie informieren. Diese ist öffentlich bekannt zu machen.

 

Stimmrechtsberater haben über die Anwendung ihres Verhaltenskodex zumindest jährlich Bericht an ihre Kunden zu erstatten. und diese Informationen öffentlich bekannt zu machen.

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen.

 

Unternehmensgruppierung 1: Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Beschaffung von Informationen

04:00

37

0,00

0

148

148

Verwaltungstätigkeit 2: Kommunikation, Training von Mitarbeitern

08:00

53

0,00

0

424

424

Verwaltungstätigkeit 3: Sammlung, Aufbereitung und Kontrolle von Rohdaten (Messungen, Tests, Schätzungen)

04:00

37

0,00

0

148

148

Verwaltungstätigkeit 4: Berechnung von Ergebnisdaten (Analyse, Untersuchungen, Bewertungen)

04:00

53

0,00

0

212

212

Verwaltungstätigkeit 5: Beschreibungen, Präsentation

01:00

53

0,00

0

53

53

Verwaltungstätigkeit 6: Dokumentation, Archivierung

02:00

37

0,00

0

74

74

Verwaltungstätigkeit 7: Veröffentlichung, Aushang

00:30

37

0,00

0

19

19

 

Unternehmensanzahl

620

Frequenz

2

Sowieso-Kosten in %

0

 

Unternehmensgruppierung 2: Stimmrechtsberater

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Beschaffung von Informationen

08:00

37

0,00

0

296

296

Verwaltungstätigkeit 2: Kommunikation, Training von Mitarbeitern

08:00

53

0,00

0

424

424

Verwaltungstätigkeit 3: Sammlung, Aufbereitung und Kontrolle von Rohdaten (Messungen, Tests, Schätzungen)

05:00

37

0,00

0

185

185

Verwaltungstätigkeit 4: Berechnung von Ergebnisdaten (Analyse, Untersuchungen, Bewertungen)

08:00

53

0,00

0

424

424

Verwaltungstätigkeit 5: Beschreibungen, Präsentation

00:50

53

0,00

0

44

44

Verwaltungstätigkeit 6: Dokumentation, Archivierung

00:30

37

0,00

0

19

19

Verwaltungstätigkeit 7: Veröffentlichung, Aushang

00:20

37

0,00

0

12

12

 

Unternehmensanzahl

4

Frequenz

2

Sowieso-Kosten in %

0

 


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Unternehmen

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr

Unternehmen

Auswirkungen auf die Phasen des Unternehmenszyklus

Mindestens 500 betroffene Unternehmen

Konsumenten- schutzpolitik

Verhältnis der KonsumentInnen zu Unternehmen

-       Mehr als 100 000 potenziell oder 5 000 aktuell betroffene KonsumentInnen pro Jahr oder

-       finanzielle Auswirkung von mehr als 500 000 € für alle KonsumentInnen oder mehr als 400 € pro Einzelfall bei mehr als 500 Personen pro Jahr

Konsumenten- schutzpolitik

Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen von mehr als 500 000 € für alle KonsumentInnen oder mehr als 400 € pro Einzelfall bei mehr als 500 Personen pro Jahr.

Konsumenten- schutzpolitik

Gesundheit und Sicherheit in Zusammenhang mit Produkten oder Dienstleistungen

Zahl der Krankheitsfälle oder Unfälle mit einer zu erwartenden Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1227432767).