632 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über die Regierungsvorlage (573 der Beilagen): Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe

Die B‑VG-Novelle BGBl. I Nr. 14/2019 sieht den Entfall der Wortfolge „Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge;“ in Art. 12 Abs. 1 Z 1 B‑VG und damit die Überstellung dieser Angelegenheiten in die Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung der Länder gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG vor.

Nach Art. 151 Abs. 63 Z 5 erster Satz B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019 ist das Inkrafttreten der Änderung der Kompetenzrechtslage betreffend den Kompetenztatbestand „Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge“ davon abhängig, dass eine Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a Abs. 1 B‑VG über den Gegenstand des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 – B‑KJHG 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, in Kraft tritt.

Entsprechend der Regierungsvorlage zu dieser B‑VG-Novelle (RV 301 d.B. XXVI. GP, 2) soll das bisherige Schutzniveau in den Angelegenheiten der Jugendfürsorge aufrechterhalten werden. Zu diesem Zweck sind der Bund und die Länder anlässlich der Tagung der Landeshauptleutekonferenz am 23. Oktober 2018 in Stegersbach in Anwesenheit des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz darin übereingekommen, im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG abzuschließen (vgl. auch den Bericht des Verfassungsausschusses des Nationalrates, AB 463 d.B. XXVI. GP, 3).

 

Der Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 11. Juni 2019 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Werner Herbert die Abgeordneten Eva Maria Holzleitner, BSc, Dr. Nikolaus Scherak, MA, Dr. Alfred J. Noll und Mag. Wolfgang Gerstl.

 

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, F, dagegen: N, J) beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieser Vereinbarung zu empfehlen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe (573 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2019 06 11

                                Werner Herbert                                                             Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann