Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Mit diesem Gesetzentwurf wird hinsichtlich der Jahre 2018 bis 2021 die Verpflichtung nach Artikel 51 B-VG in Verbindung mit §§ 12 und 15 BHG 2013 erfüllt, wonach die Bundesregierung jährlich gemeinsam mit dem Entwurf für ein Bundesfinanzgesetz dem Nationalrat den Entwurf eines Bundesfinanzrahmengesetzes samt Strategiebericht vorzulegen hat. Aufgrund der vorgezogenen Neuwahlen wurde im Herbst 2017 weder der Entwurf eines Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2018 bis 2021 noch der Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2018 vorgelegt.

In den letzten Wochen wurden in intensiven Abstimmungen die budgetären Rahmenbedingungen und Möglichkeiten für einen ausgeglichenen Haushalt bei gleichzeitiger Entlastung der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler ausgelotet und neben den Budgets 2018 und 2019 auch der Finanzrahmen 2019 – 2022 ausverhandelt.

Daher wird nunmehr im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen auch der Entwurf eines Bundesfinanzrahmens für die Jahre 2019 bis 2022 eingebracht.

Alle Gesetzbeschlüsse erfordern gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG keine Mitwirkung des Bundesrates.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Zu §§ 1 und 2:

Zu den einzelnen Maßnahmen und Beträgen des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2018 bis 2021 wird auf den dazu von der Bundesregierung vorgelegten Strategiebericht verwiesen.

Zu § 4:

Die Grundzüge des Personalplanes 2018 bis 2021 bauen auf das um die Bundesministeriengesetznovelle 2017 bereinigte Bundesfinanzrahmengesetz 2017 bis 2020 auf.

Die Entwicklung der „Grundzüge des Personalplanes“ ergibt im Vergleich des Jahres 2021 mit 2017 eine Vermehrung von 3.253 Planstellen. Diese setzt sich aus Vermehrungen durch politische Schwerpunktsetzungen vor allem im Bereich Sicherheit von 4.625 Planstellen einerseits und Einsparungen von 1.372 Planstellen andererseits zusammen. Einsparungen werden im Wesentlichen durch die Nichtnachbesetzung von Pensionierungen umgesetzt. Die Auswirkungen laufender Verwaltungsreformprojekte werden unter Berücksichtigung der demographischen Struktureffekte in die künftige Personalplanung des Bundes einfließen.

Im Bereich des Bundesministeriums für Inneres wird ab 2018 der Bereich Asyl und Migration herausgelöst und in eine neu geschaffene UG 18 eingegliedert. Dabei wurden 1.748 Planstellen aus dem Bereich der UG 11 in die UG 18 umgeschichtet.

Neben technischen Anpassungen aufgrund von Planstellenverschiebungen zwischen den Ressorts, Auswirkungen von Mobilitätsprojekten (Integration von BeamtInnen der Post/Telekom in die Bundesverwaltung; Personaltransferprojekte im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung) werden folgende personalwirtschaftliche Schwerpunkte gesetzt:

Im Ressort des Bundesministeriums für Inneres (UG 11 und UG 18) erfolgt in Umsetzung der Schwerpunktsetzungen des Regierungsprogrammes im Bereich Sicherheit eine Planstellenvermehrung um insgesamt 4.421 Planstellen. Den größten Teil davon bildet die Aufstockung der Polizei um rd. 4.100 Planstellen. Die Vermehrungen im Verwaltungsbereich sind im Wesentlichen durch einen im Vergleich zur ursprünglichen Planung langsameren Abbau der Kapazitäten im Bereich des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen aufgrund rückläufiger Verfahrenszahlen aber zusätzlichem Ressourcenbedarf im Bereich Cyber Security erforderlich.

Im Bereich der „Obersten Organe“ (UG 01 bis UG 06) werden die Planstellenstände im Wesentlichen fortgeschrieben. Kurzfristige Mehrbedarfe in den Jahren 2018 und 2019 bei den Höchstgerichten sind durch außerordentliche Rechtsmittel in Asylangelegenheiten bedingt und werden ab 2020 wieder zurückgeführt.

Im Bereich der UG 10, der von der BMG-Novelle stark betroffen war (-703 Planstellen) kommt es in einer saldierten Betrachtung zu einer geringfügigen Planstellenvermehrung. In den dem Bundeskanzleramt ebenfalls zugeordneten Untergliederungen 25 und 32 werden Einsparungen erbracht.

Die Planstellenreduktion im Bereich der UG 14 ist auf das Nachziehen von Personaltransferprojekten und technischen Verschiebungen bzw. Anpassungen aus Vorperioden zurückzuführen. Die UG 14 wurde von Einsparungen durch Pensionierungen ausgenommen.

In der Finanzverwaltung wurden zur Fortsetzung der Bemühungen bei der Bekämpfung von Steuerbetrug, illegalem Glücksspiel und Schwarzarbeit Personaleinsparungen erst im Jahr 2020 umgesetzt.

Im Bereich der UG 17 Öffentlicher Dienst und Sport ist aufgrund der Neugründung des Bundesministeriums ein über die Umschichtungen aus der BMG-Novelle hinausgehender Ressourcenbedarf erforderlich, der durch Einsparungen wieder teilweise kompensiert wird.

In der UG 30 Bildung entsteht in saldierter Betrachtung eine geringfügige Vermehrung um 40 Planstellen. In Umsetzung der Bildungsreform 2017 werden Aufgabenstellungen, die bisher durch Ressourcen aus dem Bereich der Landeslehrerinnen und Landeslehrer wahrgenommen wurden, künftig von Bundespersonal erbracht. Der Bereich der Lehrerinnen und Lehrer sowie die operative Schulverwaltung (Schulsekretariate, etc.) wurden von Einsparungen ausgenommen.

In den anderen Bereichen sind aufgabenreform- und demographiebedingt Einsparungen vorgesehen, die sich in den Jahren 2018 bis 2020 niederschlagen und 2021 fortgeschrieben werden.

Zu Artikel 2:

Zu §§ 1 und 2:

Zu den einzelnen Maßnahmen und Beträgen des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2019 bis 2022 wird auf den dazu von der Bundesregierung vorgelegten Strategiebericht verwiesen.

Zu § 4:

In den Grundzügen des Personalplanes 2019 bis 2022 werden die Werte des Bundesfinanzrahmengesetzes 2018 bis 2021 für die Jahre 2019 bis 2021 übernommen.

Die Werte des Jahres 2021 werden für 2022 fortgeschrieben, lediglich in der UG 11 kommt es, vor allem bedingt durch den Abbau von Kapazitäten im Bereich des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen aufgrund rückläufiger Verfahrenszahlen, zu einer Reduktion von 62 Planstellen.