657 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (633 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter und die Jurisdiktionsnorm geändert werden

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG (im Folgenden: Vierte Geldwäsche-Richtlinie), ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, erfolgte im Berufsrecht der Rechtsanwälte und Notare mit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 10/2017. Mit diesem wurden umfangreiche Anpassungen der Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung in der Rechtsanwaltsordnung, der Notariatsordnung und des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vorgenommen.

Wie gegen alle anderen EU-Mitgliedstaaten hat die Europäische Kommission zuletzt auch gegen die Republik Österreich ein Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 2018/0003) wegen unzureichender Umsetzung der Vierten Geldwäsche-Richtlinie eingeleitet. Defizite wurden dabei unter anderem auch im Bereich des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Notare geortet.

Auch wenn sich die Mehrzahl dieser Kritikpunkte der Europäischen Kommission im laufenden Vertragsverletzungsverfahren aller Voraussicht nach ausräumen lassen, zeigt die Analyse durch die Europäische Kommission doch, dass die die Rechtsanwälte und Notare in diesem sensiblen Bereich treffenden Verpflichtungen in dem einen oder anderen Punkt präzisiert werden sollten, weil sie missverstanden werden können. Das soll mit den im Bereich der Rechtsanwaltsordnung, der Notariatsordnung und des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vorgeschlagenen Änderungen geschehen. Das dient der Aufklärung der von der Europäischen Kommission dargelegten Problembereiche. Der Entwurf geht freilich davon aus, dass die Umsetzung der Vierten Geldwäsche-Richtlinie im Berufsrecht der Rechtsanwälte und Notare korrekt erfolgt ist.

Außerdem soll die Novelle zum Anlass für eine Klarstellung in der Jurisdiktionsnorm (Ergänzung der Regelung über die Gerichtszuständigkeit für die Kraftloserklärung von Wertpapieren) genommen werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Angelegenheiten der Notare und der Rechtsanwälte; Zivilrechtswesen).

 

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 26. Juni 2019 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Mag. Christian Ragger die Abgeordneten Dr. Alfred J. Noll und Mag. Klaus Fürlinger.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, N, dagegen: S, J) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (633 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2019 06 26

                          Mag. Christian Ragger                                                 Mag. Michaela Steinacker

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau