68 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, das Bundesgesetz über das Institute of Science and Technology – Austria, das Bundesgesetz betreffend die Akademie der Wissenschaften in Wien, das DUK-Gesetz 2004, das Fachhochschul-Studiengesetz, das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, das Forschungsorganisationsgesetz, das FTE-Nationalstiftungsgesetz, das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, das OeAD-Gesetz, das Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz, das Privatuniversitätengesetz, das Studienförderungsgesetz 1992, das Tierversuchsgesetz 2012 und das Universitätsgesetz 2002 geändert werden (Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 – Wissenschaft und Forschung – WFDSAG 2018)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

         Artikel    Gegenstand / Bezeichnung

             Art. 1    Änderung des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes

             Art. 2    Änderung des Bundesgesetzes über das Institute of Science and Technology – Austria

             Art. 3    Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Akademie der Wissenschaften in Wien

             Art. 4    Änderung des DUK-Gesetzes 2004

             Art. 5    Änderung des Fachhochschul-Studiengesetzes

             Art. 6    Änderung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes

             Art. 7    Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes

             Art. 8    Änderung des FTE-Nationalstiftungsgesetzes

             Art. 9    Änderung des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014

           Art. 10    Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes

           Art. 11    Änderung des Innovationsstiftung-Bildung-Gesetzes

           Art. 12    Änderung des OeAD-Gesetzes

           Art. 13    Änderung des Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetzes

           Art. 14    Änderung des Privatuniversitätengesetzes

           Art. 15    Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992

           Art. 16    Änderung des Tierversuchsgesetzes 2012

           Art. 17    Änderung des Universitätsgesetzes 2002

Artikel 1

Änderung des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes

Das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, BGBl. I Nr. 130/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz, mit dem die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet wird (Austria Wirtschaftsservice-Gesetz – AWSG)“

2. § 1 Abs. 7 lautet:

„(7) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält,

           1. ist auf die Gesellschaft das GmbHG und

           2. sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes

anzuwenden.“

3. In § 1 Abs. 8 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und von der Bundesministerin oder“ ersetzt.

4. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Zu den Aufgaben der Gesellschaft zählen insbesondere:

           1. die Vergabe und die Abwicklung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen nach dem Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977, und dem KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996;

           2. die Innovationsvermittlung und die Innovationsberatung zum Nutzen der österreichischen Wirtschaft, die Förderung von und Mitwirkung an der Erlangung, Verwertung und Durchsetzung geistiger Schutzrechte sowie die Fortführung sonstiger Aufgaben der Innovationsagentur;

           3. die Abwicklung von Beihilfen im Sinne der §§ 27 Abs. 1 lit. a, 35 Abs. 1 lit. a und 51a Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969;

           4. die Besorgung der Aufgaben und Geschäfte des ERP-Fonds nach dem ERP-Fonds-Gesetz, BGBl. Nr. 207/1962;

           5. die Vergabe und Abwicklung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen sowie die Übernahme von Geschäftsbesorgungen, die der Gesellschaft durch Gesetz oder Abwicklungsvertrag übertragen werden; der Abschluss von Abwicklungsverträgen mit Dritten oder mit dem Bund, sofern dieser dabei nicht durch einen der Eigentümervertreter gemäß § 1 Abs. 8 selbst vertreten wird, bedürfen der einvernehmlichen Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie;

           6. die Erbringung von Beratungsleistungen, insbesondere gegenüber dem Bund;

           7. die Erstellung von Vorschlägen für die Mehrjahresprogramme und die Umsetzung der gemäß § 5 genehmigten Mehrjahresprogramme;

           8. die direkte Beteiligung vornehmlich an kleinen und mittleren Unternehmen;

           9. der Abschluss von Kreditverträgen und die Gewährung von Darlehen;

         10. die Durchführung von Kreditoperationen zur Refinanzierung der Aufgaben gemäß Z 8 und 9.“

5. In § 2 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge „den für den jeweiligen Aufgabenbereich zuständigen Bundesminister“ durch die Wortfolge „die oder den für den jeweiligen Aufgabenbereich zuständige Bundesministerin oder zuständigen Bundesminister“ ersetzt.

6. In § 3 Abs. 1 dritter Satz wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ und die Wortfolge „der Bundesminister“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister“ ersetzt.

7. In § 3 Abs. 1 vierter Satz wird die Wortfolge „Die Bundesminister“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerinnen oder Bundesminister“ ersetzt.

8. In § 4 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie die Bundesministerin oder“ ersetzt.

9. In § 5 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin oder“ ersetzt.

10. In § 5 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „Die Bundesminister“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerinnen oder Bundesminister“ und die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

11. In § 7 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ und die Wortfolge „des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

12. In § 7 Abs. 1 dritter Satz wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

13. In § 7 Abs. 7 wird die Wortfolge „für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

14. In § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

15. Nach § 8 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt:

„Personal

§ 8a. Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich die Straffreiheit gemäß § 30 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die Auftragsverarbeiter der Gesellschaft.“

16. In § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

17. In § 12 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen sowie die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

18. Die Überschrift zu § 13 lautet:

Inkrafttreten

19. Dem § 13 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 1 Abs. 7 und § 8a samt Überschrift in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. xx/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

20. Dem § 14 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Vollziehung“

21. In § 14 Z 1 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

22. In § 14 Z 2 wird die Wortfolge „der Bundesminister“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister“ ersetzt.

23. In § 14 Z 3 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der Bundesminister“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, die Bundesministerin oder der Bundesminister“ und die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

24. In § 14 Z 4 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Bundesministerin oder der Bundesminister“ ersetzt.

25. Dem § 15 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Verweisungen“

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über das Institute of Science and Technology – Austria

Das Bundesgesetz über das Institute of Science and Technology – Austria, BGBl. I Nr. 69/2006, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über das Institute of Science and Technology – Austria (IST-Austria-Gesetz – ISTAG)“

2. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“

3. Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich die Straffreiheit gemäß § 30 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die Auftragsverarbeiter des Institute of Science and Technology – Austria.“

4. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

„Inkraft- und Außerkrafttreten

§ 13a. § 1 Abs. 3 und § 10 Abs. 3 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. xx/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

5. § 14 Abs. 2 lautet:

„(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich der im § 12 Abs. 2 vorgesehenen Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und hinsichtlich der im § 12 Abs. 3 vorgesehenen Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen betreffend die Mitversicherung von Kindern die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz,

           2. hinsichtlich der im § 12 Abs. 3 vorgesehenen Anwendung der steuerrechtlichen Bestimmungen betreffend die Mitversicherung von Kindern und hinsichtlich des § 12 Abs. 4 und 5 sowie Abs. 6 zweiter Satz die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen,

           3. hinsichtlich des § 12 Abs. 6 erster Satz die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,

           4. im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.“

Artikel 3

Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Akademie der Wissenschaften in Wien

Das Bundesgesetz betreffend die Akademie der Wissenschaften in Wien, BGBl. Nr. 569/1921, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130/2003 und die Bundesministeriengesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über die Österreichische Akademie der Wissenschaften (ÖAW-Gesetz – ÖAWG)“

2. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Errichtung und Gegenstand“

3. Dem Text des § 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“

4. Dem § 2 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Aufgaben der Akademie“

5. Dem § 3 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Mitwirkung der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten“

6. Dem § 4 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Personal“

7. Dem Text des § 4 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich die Straffreiheit gemäß § 30 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die Auftragsverarbeiter der Österreichischen Akademie für Wissenschaften.“

8. Dem § 5 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Vollziehung“

9. In § 5 wird die Wortfolge „die Bundesministerin/der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

10. Dem § 6 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Inkraft- und Außerkrafttreten“

11. Dem Text des § 6 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 1 und § 4 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. xx/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des DUK-Gesetzes 2004

Das DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22/2004, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2014, das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2014 und die Bundesministeriengesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (UWK-Gesetz – UWKG)“

2. Dem Text des § 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“

3. Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich die Straffreiheit gemäß § 30 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die Auftragsverarbeiter der Universität für Weiterbildung Krems.“

4. Dem § 16 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 1 und § 5 Abs. 4 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. xx/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

5. In § 18 wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

Artikel 5

Änderung des Fachhochschul-Studiengesetzes

Das Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 1. Abschnitt:

„1. Abschnitt: Allgemeiner Teil“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 2. Abschnitt:

„2. Abschnitt: Akkreditierungsvoraussetzungen und organisatorische Angelegenheiten“

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 4. Abschnitt:

„4. Abschnitt: Schlussbestimmungen“

4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 23 folgender Eintrag zu § 23a eingefügt:

           „§ 23a.    Datenschutz-Folgenabschätzungen“

5. Die Abschnittsbezeichnung des 1. Abschnitts wird durch folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift ersetzt:

„1. Abschnitt

Allgemeiner Teil“

6. Dem Text des § 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“

7. In § 2 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung,“.

8. Dem § 4 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Die Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen hat anlässlich der erstmaligen Zulassung einer Studienwerberin oder eines Studienwerbers, die oder der noch an keiner Universität, Pädagogischen Hochschule, Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen oder Privatuniversität zugelassen war, eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen der oder des betreffenden Studierenden beizubehalten. Die näheren Bestimmungen über Bildung und Vergabe von Matrikelnummern sind durch eine Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu treffen.“

9. Die Abschnittsbezeichnung des 2. Abschnitts wird durch folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift ersetzt:

„2. Abschnitt

Akkreditierungsvoraussetzungen und organisatorische Angelegenheiten“

10. Dem § 13 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Auf die Aufbewahrung von fachhochschulspezifischen Daten ist § 53 UG sinngemäß anzuwenden.“

11. Die Abschnittsbezeichnung des 4. Abschnitts wird durch folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift ersetzt:

„4. Abschnitt

Schlussbestimmungen“

12. In § 23 Abs. 4 wird das Wort „Datenbereitstellung“ durch die Wortfolge „Bereitstellung von personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und sonstigen Informationen“ ersetzt.

13. Dem § 23 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria und die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister sowie von diesen beauftragte Auftragsverarbeiter sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO von Studierenden und dem Personal der Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen zu verarbeiten.“

14. Nach dem § 23 wird folgender § 23a samt Überschrift eingefügt:

„Datenschutz-Folgenabschätzungen

§ 23a. Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die aufgrund des § 4 Abs. 11, des § 13 Abs. 8 sowie des § 23 vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere weder die Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen noch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen müssen.“

15. In § 25 wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

16. Dem § 26 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 1, § 4 Abs. 11, § 13 Abs. 8, § 23 Abs. 4 und 5, § 23a samt Überschrift sowie § 27 Abs. 15 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. xx/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

17. In § 27 Abs. 15 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO und sonstigen Informationen“ ersetzt.

Artikel 6

Änderung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes

Das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, BGBl. Nr. 434/1982, zuletzt geändert durch die Wissenschaftsfondsnovelle 2015, BGBl. I Nr. 110/2015 und die Bundesministeriengesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. Dem Text des § 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“

2. In § 2b Z 3 wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

3. In § 2d Abs. 1 wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

4. § 2d Abs. 3 lautet:

„(3) Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, an den Sitzungen von Delegiertenversammlung und Kuratorium teilzunehmen. Die Protokolle über die Sitzungen des Aufsichtsrates, der Delegiertenversammlung und des Kuratoriums sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der Aufsichtsbehörde sind auf ihren Wunsch die Unterlagen über die von ihr bezeichneten Gegenstände vorzulegen und die von ihr gewünschten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere hat das Präsidium des Wissenschaftsfonds der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung alle für die Erfüllung der Pflichten der Republik Österreich nach dem Beihilfenrecht der EU erforderlichen Berichte, Meldungen und Auskünfte sowie die für die Förderungsdokumentation und -information notwendigen Daten (§ 2b Z 5 FOG) fristgerecht und vollständig zur Verfügung zu stellen. Sie hat Organen oder Beauftragten des Bundes und der EU die Überprüfung der Gebarung mit den Förderungsmitteln und deren widmungsgemäße Verwendung zu ermöglichen. Der Wissenschaftsfonds hat alle Unterlagen sieben Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung aufzubewahren.“

5. In § 3a Abs. 1 wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

6. § 3d Abs. 2 lautet:

„(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben die ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, außer in den Fällen dienstlicher Berichterstattung oder der Anzeige strafbarer Handlungen, geheim zu halten. Personenbezogene Daten dürfen an Dritte (Art. 4 Nr. 10 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, [im Folgenden: DSGVO]) nur übermittelt werden, wenn bundesgesetzliche Vorschriften dies vorsehen oder die betroffene Person in die Übermittlung eingewilligt hat.“

7. In § 4a wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

8. In § 5a Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

9. In § 8 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

10. Der Einleitungssatz zu § 8 Abs. 3 Z 5 lautet:

         „5. die Veröffentlichung der gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d sowie g beschlossenen Dokumente im Internet, wobei im Rahmen des Corporate-Governance-Berichtes personenbezogene Daten betreffend die Vergütung von Mitgliedern des Präsidiums und des Aufsichtsrates nur nach Einwilligung der betroffenen Person (Art. 4 Nr. 11 DSGVO) veröffentlicht werden dürfen, die folgenden personenbezogenen Daten hingegen jedenfalls zu veröffentlichen sind:“

11. In § 9 Abs. 1 Z 9 wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

12. In § 9b Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und Abs. 5 wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

13. In § 17a Abs. 1 werden die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ und die Wortfolge „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

14. In § 17a Abs. 2 wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

15. In § 17g Abs. 3 wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

16. Dem § 29 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 1, § 2d Abs. 3, § 3d Abs. 2 und § 8 Abs. 3 Z 5 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. xx/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

17. In § 31 Z 2 wird die Wortfolge „Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

18. In § 31 Z 3 wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

19. In § 31 Z 5 wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschafft“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

20. In § 31 Z 6 werden die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ und die Wortfolge „Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

Artikel 7

Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes

Das Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2015 und die Bundesministeriengesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über allgemeine Angelegenheiten gemäß Art. 89 DSGVO und die Forschungsorganisation (Forschungsorganisationsgesetz – FOG)“

2. Folgendes Inhaltsverzeichnis wird eingefügt:

„Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Allgemeines

                § 1.    Gegenstand und Ziele

2. Abschnitt: Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen

              § 2a.    Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung

              § 2b.    Begriffsbestimmungen

              § 2c.    Zulässigkeit des Einsatzes bereichsspezifischer Personenkennzeichen

              § 2d.    Grundlegende Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten

              § 2e.    Qualitätsmanagement

               § 2f.    Datengrundlagen für Tätigkeiten zu Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO

              § 2g.    Verarbeitungen durch Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen

              § 2h.    Erhöhung der Transparenz bei Verarbeitungen gemäß Art. 89 DSGVO

               § 2i.    Wissens- und Technologietransfer

               § 2j.    Internationalität von Verarbeitungen gemäß Art. 89 DSGVO

              § 2k.    Organisatorische Aspekte und Rechtsschutz

               § 2l.    Verwaltungsstrafbestimmung

3. Abschnitt: Berichtswesen

                § 6.    Unverzüglicher Bericht an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

                § 7.    Jährlicher Bericht an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

                § 8.    Forschungs- und Technologiebericht

                § 9.    Forschungsdatenbank

4. Abschnitt: Forschungsförderungen und -aufträge des Bundes

              § 10.    Forschungsförderungen

              § 11.    Förderung im Sinne der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik

              § 12.    Forschungsaufträge und Aufträge für sonstige wissenschaftliche Untersuchungen

              § 13.    Entgelt für Forschungsaufträge

5. Abschnitt: Teilrechtsfähige wissenschaftliche Einrichtungen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung

              § 17.    Anzuwendende Bestimmungen

              § 18.    Geologische Bundesanstalt

            § 18a.    Teilrechtsfähigkeit der Geologischen Bundesanstalt

              § 19.    Anstaltsordnung

              § 20.    Entgelt

              § 21.    Sonstige Befugnisse

              § 22.    Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik

              § 23.    Teilrechtsfähigkeit der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik

              § 31.    Bundesmuseen

            § 31a.    Teilrechtsfähigkeit der Bundesmuseen

              § 32.    Museumsordnungen

              § 33.    Bibliotheken der wissenschaftlichen Einrichtungen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Bundesmuseen

6. Abschnitt: Sonstige wissenschaftliche Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit

              § 36.    Förderungsbeiträge

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

              § 37.    Übergang des Vermögens des Österreichischen Bundesinstituts für den wissenschaftlichen Film

            § 37a.    Gesamtrechtsnachfolge des Österreichischen Archäologischen Instituts

            § 37b.    Gesamtrechtsnachfolge des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung

              § 38.    Inkraft- und Außerkrafttreten

            § 38a.    Übergangsbestimmungen

            § 38b.    Verordnungsermächtigungen

              § 39.    Vollziehung“

3. Die Artikelbezeichnung „ARTIKEL I“ entfällt.

4. Die Zwischenüberschrift „A. ALLGEMEINES“ wird durch folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift ersetzt:

„1. Abschnitt

Allgemeines“

5. Die Überschrift zu § 1 lautet:

„Gegenstand und Ziele“

6. Dem § 1 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Dieses Bundesgesetz regelt insbesondere

           1. Rahmenbedingungen für Verarbeitungen (Art. 4 Nr. 2 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, [im Folgenden: DSGVO]) zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken sowie zu statistischen Zwecken im Sinne des Art. 89 Abs. 1 DSGVO,

           2. die leitenden Grundsätze für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch den Bund sowie

           3. die Organisation von wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

7. Nach dem § 1 wird folgender 2. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:

„2. Abschnitt

Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen

Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung

§ 2a. Soweit in diesem Bundesgesetz keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, bleiben andere Bestimmungen, insbesondere

           1. des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,

           2. des Arzneimittelgesetzes (AMG), BGBl. Nr. 185/1983,

           3. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978,

           4. des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967,

           5. des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002,

           6. des Blutsicherheitsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 44/1999,

           7. des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957,

           8. des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999,

           9. des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999,

         10. des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993,

         11. des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes (FTFG), BGBl. Nr. 434/1982,

         12. des Forschungsförderungsgesellschaftsgesetzes (FFGG), BGBl. I Nr. 73/2004,

         13. des FTE-Nationalstiftungsgesetzes (FTEG), BGBl. I Nr. 133/2003,

         14. des Gentechnikgesetzes, BGBl. Nr. 510/1994,

         15. des Gesundheitstelematikgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 111/2012,

         16. des Gewebesicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 49/2008,

         17. des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978,

         18. des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011,

         19. des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 45/2014,

         20. des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,

         21. des Informationsweiterverwendungsgesetzes, BGBl. I Nr. 135/2005,

         22. des Innovationsstiftung-Bildung-Gesetzes (ISBG), BGBl. I Nr. 28/2017,

         23. des IST-Austria-Gesetzes (ISTAG), BGBl. I Nr. 69/2006,

         24. des Klima- und Energiefondsgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2007,

         25. des Medizinproduktegesetzes (MPG), BGBl. Nr. 657/1996,

         26. des OeAD-Gesetzes (OeADG), BGBl. I Nr. 99/2008,

         27. des ÖAW-Gesetzes, BGBl. Nr. 569/1921,

         28. des Privatuniversitätengesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011,

         29. des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992,

         30. des Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 114/2012,

         31. des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 und

         32. des UWK-Gesetzes (UWKG), BGBl. I Nr. 22/2004

unberührt.

Begriffsbestimmungen

§ 2b. Im Sinne dieses Abschnitts bedeuten:

           1. „Art‑89-Förder- und Zuwendungsstellen“: natürliche oder juristische Personen, öffentliche Stellen, Behörden, Einrichtungen oder andere Stellen, die Art-89-Mittel zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 Abs. 2 vergeben, wie insbesondere

                a) Abwicklungsstellen gemäß § 12 Abs. 1 FTFG oder

               b) Begünstigte gemäß § 3 Abs. 1 FTEG oder

                c) leistende Stellen gemäß § 16 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, oder

               d) die OeAD-GmbH gemäß § 1 OeADG oder

                e) die Österreichisch-Amerikanische Erziehungskommission gemäß Art. 1 des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend die Finanzierung gewisser Erziehungs- und Kulturaustauschprogramme, BGBl. Nr. 213/1963, oder

                f) Privatstiftungen gemäß § 1 Abs. 1 des Privatstiftungsgesetzes, BGBl. Nr. 694/1993, oder

               g) Stiftungen gemäß § 2 Abs. 1 des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, oder

               h) Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 ISBG;

           2. „Art‑89-Mittel“: geldwerte Vorteile, die für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO wissenschaftlichen Einrichtungen (Z 12) zukommen, wie insbesondere

                a) Förderungen des Bundes gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 130/2009, oder

               b) zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen, Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige Geldzuwendungen von Ländern, Gemeinden oder Privaten oder

                c) Forschungsaufträge und Aufträge des Bundes gemäß § 12 oder

               d) nach den Bestimmungen des Privatrechtes zu beurteilende Vereinbarungen von Ländern, Gemeinden oder Privaten mit von diesen verschiedenen Rechtsträgern im Bereich gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO gegen eine bestimmte oder bestimmbare Gegenleistung;

           3. „Big Data“: die Verarbeitung großer Mengen von wenig oder nicht strukturierten Daten (Z 5);

           4. „Citizen Science“: Open Science (Z 9), die auch andere Personen als Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler einbindet;

           5. „Daten“: personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO sowie sonstige Informationen;

           6. „Forschungsmaterial“: körperliche Sachen, die für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO von Bedeutung sein können, wie insbesondere:

                a) biologische, genetische, geologische oder sonstige Proben oder

               b) Bild-, Film-, Ton- oder Videomaterial oder

                c) Schriftgut gemäß § 25 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923;

           7. „Mobilität“: einen zu Zwecken von Bildung, Wissenschaft oder Forschung erfolgenden, grenzüberschreitenden Wechsel des Ausbildungs- bzw. Arbeitsortes von

                a) Studierenden im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes oder

               b) Schülerinnen und Schülern im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes oder

                c) Lehrlingen im Sinne des § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 oder

               d) Personen, die in einem Arbeits- oder Auftragsverhältnis zu

                     aa) einer Fachhochschule oder

                    bb) dem Institute of Science and Technology – Austria oder

                     cc) der Österreichischen Akademie für Wissenschaften oder

                    dd) einer Pädagogischen Hochschule oder

                     ee) einer Privatuniversität oder

                      ff) einer sonstigen außeruniversitären Forschungseinrichtung oder

                    gg) einer Universität

stehen oder

                e) Bezieherinnen und Bezieher von Stipendien, die von öffentlichen Stellen (Z 8) ausbezahlt werden;

           8. „öffentliche Stelle“: eine öffentliche Stelle gemäß § 4 Z 1 des Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), BGBl. I Nr. 135/2005, wobei

                a) ausländische und internationale öffentliche Stellen und

               b) internationale Organisationen gemäß Art. 4 Nr. 26 DSGVO, die die Kriterien des § 4 Z 1 lit. c dritter Spiegelstrich IWG erfüllen,

jedenfalls als öffentliche Stellen im Sinne des § 4 Z 1 IWG anzusehen sind;

           9. „Open Science“: Strategien und Verfahren, die darauf abzielen, die Chancen der Digitalisierung konsequent zu nutzen, um alle Bestandteile des wissenschaftlichen Prozesses über das Internet offen zugänglich, nachvollziehbar und nachnutzbar zu machen;

         10. „Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung“: Aktivitäten, die

                a) neuartig,

               b) schöpferisch,

                c) ungewiss in Bezug auf das Endergebnis,

               d) systematisch und

                e) übertrag- oder reproduzierbar

sind.

         11. „Technologietransfer“: die Bereitstellung von technischem Wissen durch wissenschaftliche Einrichtungen zur wirtschaftlichen Anwendung bzw. Verwertung;

         12. „wissenschaftliche Einrichtungen“: natürliche Personen, Personengemeinschaften sowie juristische Personen, die Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO verfolgen, d.h. insbesondere Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (Z 10) vornehmen, ungeachtet dessen, ob dies

                a) zu gemeinnützigen Zwecken (§§ 34 ff der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) oder nicht oder

               b) im universitären, betrieblichen oder außeruniversitären Rahmen

erfolgt;

         13. „Wissenstransfer“: die Bereitstellung von Wissen durch Teile der Gesellschaft an andere Teile der Gesellschaft.

Zulässigkeit des Einsatzes bereichsspezifischer Personenkennzeichen

§ 2c. (1) Die folgenden wissenschaftlichen Einrichtungen sind jedenfalls berechtigt bereichsspezifische Personenkennzeichen im Sinne dieses Abschnitts zu erhalten und einzusetzen:

           1. Bundesmuseen nach dem Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14/2002,

           2. Fachhochschulen nach dem Fachhochschul-Studiengesetz,

           3. die Geologische Bundesanstalt (GBA) gemäß § 18,

           4. das Institute of Science and Technology – Austria gemäß § 1 ISTAG,

           5. natürliche Personen, Personengemeinschaften sowie juristische Personen, die Art‑89-Mittel

                a) seitens des Wissenschaftsfonds (§ 2 FTFG) oder

               b) im Rahmen europäischer Rahmenprogramme für Forschung und Entwicklung

erhalten haben, für die vereinbarte Dauer, mindestens jedoch fünf Jahre ab Zuerkennung der Art‑89-Mittel,

           6. die Österreichische Akademie der Wissenschaften,

           7. die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 1 des Bundesgesetzes über die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. I Nr. 15/2002),

           8. als Partner von der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (§ 1 Abs. 1 FFGG) für die Einlösung des Innovationsschecks ausgewiesene Einrichtungen,

           9. als Partner in der Forschungsinfrastrukturdatenbank des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung ausgewiesene Forschungseinrichtungen und Unternehmen, die ihre Forschungsinfrastruktur öffentlich anbieten,

         10. Privatuniversitäten nach dem Privatuniversitätengesetz,

         11. gemäß § 4a Abs. 3 oder Abs. 4 lit. a oder b des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, spendenbegünstigte Einrichtungen,

         12. die Universität für Weiterbildung Krems gemäß § 1 UWKG,

         13. Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002,

         14. wissenschaftliche Bibliotheken sowie

         15. die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) gemäß § 22.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf begründeten, schriftlichen Antrag mit Bescheid für die Gültigkeitsdauer von maximal fünf Jahren zu bestätigen, dass die antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtungen, die nicht in Abs. 1 angeführt sind, Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (§ 2b Z 10) durchführen und daher berechtigt sind bereichsspezifische Personenkennzeichen im Sinne dieses Abschnitts zu erhalten und einzusetzen.

(3) Der Antrag gemäß Abs. 2 hat jedenfalls zu enthalten:

           1. bei wissenschaftlichen Einrichtungen (§ 2b Z 12), die

                a) natürliche Personen sind, die Namensangaben gemäß § 2g Abs. 2 Z 1 und

               b) keine natürlichen Personen sind, die Angaben gemäß § 2f Abs. 1 Z 3 lit. a bis c

der antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtung,

           2. Beschreibung der Tätigkeiten gemäß § 2b Z 10 der antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtung,

           3. Begründung, samt allfälliger Unterlagen, warum die Tätigkeiten gemäß Z 2

                a) neuartig,

               b) schöpferisch,

                c) ungewiss in Bezug auf das Endergebnis,

               d) systematisch und

                e) übertrag- oder reproduzierbar

sind,

           4. Namensangaben (§ 2g Abs. 2 Z 1) und Personenmerkmale (§ 2g Abs. 2 Z 2) der natürlichen Person, die für die Tätigkeiten gemäß Z 2 verantwortlich ist,

           5. eine von einer vertretungsbefugten Person unterfertigte Erklärung, dass gegenüber der antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtung in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrags

                a) keine Untersagung gemäß § 22 Abs. 4 DSG erfolgte und

               b) keine Maßnahme gemäß Art. 58 Abs. 2 Buchstaben f bis j DSGVO gesetzt wurde,

           6. in den Fällen des Abs. 1 Z 5, 8 und 9 einen Nachweis über das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzung sowie

           7. die maximale, fünf Jahre nicht übersteigende Dauer der Bestätigung.

(4) Die wissenschaftlichen Einrichtungen haben Umstände, die zur Entziehung der Bestätigung führen könnten, unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihnen diese Umstände bekannt wurden, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technolgie zu melden. Erfolgt die Meldung nicht binnen 72 Stunden, so ist ihr eine Begründung für die Verzögerung beizufügen.

(5) Die Verlängerung der Bestätigung ist mit Bescheid zu verweigern oder eine bestehende Bestätigung mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen der Bestätigung nicht oder nicht mehr vorliegen oder die Bestätigung erschlichen wurde.

(6) Die Verlängerung der Bestätigung kann mit Bescheid verweigert oder eine bestehende Bestätigung mit Bescheid entzogen werden, wenn in den letzten drei Jahren

           1. eine Untersagung gemäß § 22 Abs. 4 DSG erfolgte oder

           2. eine Maßnahme gemäß Art. 58 Abs. 2 DSGVO gesetzt wurde.

(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat wissenschaftliche Einrichtungen, denen eine Bestätigung gemäß Abs. 2 ausgestellt wurde, mindestens einmal jährlich in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, zu veröffentlichen.

Grundlegende Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten

§ 2d. (1) Für Verarbeitungen nach diesem Abschnitt sind insbesondere folgende angemessene Maßnahmen, wie sie insbesondere in Art. 9 Abs. 2 Buchstabe j sowie Art. 89 Abs. 1 DSGVO vorgesehen sind, einzuhalten:

           1. Zugriffe auf personenbezogene Daten, die auf Grundlage dieses Abschnitts automationsunterstützt verarbeitet werden, sind lückenlos zu protokollieren.

           2. Verantwortliche und Auftragsverarbeiter, die personenbezogene Daten auf Grundlage dieses Abschnitts verarbeiten und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – das sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer) und Personen in einem arbeitnehmerähnlichen (dienstnehmerähnlichen) Verhältnis – haben personenbezogene Daten, die ihnen ausschließlich auf Grundlage dieses Abschnitts anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung der anvertrauten oder zugänglich gewordenen personenbezogenen Daten besteht (Datengeheimnis).

           3. Personenbezogene Daten, die auf Grundlage dieses Abschnitts automationsunterstützt verarbeitet werden, dürfen ausschließlich für Zwecke dieses Bundesgesetzes verarbeitet werden.

           4. Natürliche Personen, deren personenbezogene Daten auf Grundlage dieses Abschnitts verarbeitet werden, dürfen keine Nachteile aus der Verarbeitung erleiden, wobei die Verarbeitung in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt keinen Nachteil darstellt.

           5. Verantwortliche, die Verarbeitungen auf Grundlage des Abs. 2 durchführen, haben

                a) im Internet öffentlich einsehbar auf die Inanspruchnahme dieser Rechtsgrundlage hinzuweisen,

               b) bei Ausstattung ihrer Daten mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen die Namensangaben jedenfalls zu löschen,

                c) vor Heranziehung von Registern gemäß Abs. 2 Z 3 jedenfalls einen Datenschutzbeauftragten (Art. 37 DSGVO) zu bestellen,

               d) die Aufgabenverteilung bei der Verarbeitung der Daten (§ 2b Z 5) zwischen den Organisationseinheiten und zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ausdrücklich festzulegen,

                e) die Verarbeitung von Daten an das Vorliegen gültiger Aufträge der anordnungsbefugten Organisationseinheiten und Mitarbeiter zu binden,

                f) jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter über ihre oder seine nach diesem Bundesgesetz und nach innerorganisatorischen Datenschutzvorschriften einschließlich der Datensicherheitsvorschriften bestehenden Pflichten zu belehren,

               g) die Zutrittsberechtigung zu den Räumlichkeiten, in denen die Verarbeitung der Daten (§ 2b Z 5) tatsächlich erfolgt, zu regeln,

               h) die Zugriffsberechtigung auf Daten (§ 2b Z 5) und Programme und den Schutz der Datenträger vor der Einsicht und Verwendung durch Unbefugte zu regeln,

                 i) die Berechtigung zum Betrieb der Datenverarbeitungsgeräte festzulegen und jedes Gerät durch Vorkehrungen bei den eingesetzten Maschinen oder Programmen gegen die unbefugte Inbetriebnahme abzusichern,

                 j) eine Dokumentation über die nach den lit. d bis i getroffenen Maßnahmen zu führen, um die Kontrolle und Beweissicherung zu erleichtern,

                k) ihrem Antrag auf Bereitstellung von Daten gemäß Abs. 2 Z 3 eine von der oder dem Verfügungsbefugten über die Datenbestände aus denen die personenbezogenen Daten ermittelt werden sollen, unterfertigte Erklärung anzuschließen, dass sie oder er dem Verantwortlichen die Datenbestände für die Untersuchung zur Verfügung stellt, wobei anstelle dieser Erklärung auch ein diese Erklärung ersetzender Exekutionstitel (§ 367 Abs. 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896) vorgelegt werden kann,

                 l) bei Verarbeitung von gemäß Abs. 2 Z 3 bereitgestellten Daten (§ 2b Z 5) vorzusehen, dass nur die im Antrag genannten natürlichen Personen auf die gemäß Abs. 2 Z 3 bereitgestellten Daten zugreifen dürfen sowie

               m) bei Übermittlung von Namensangaben gemäß Abs. 2 Z 3 sind diese nach Erreichung der Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO zu löschen.

           6. Die Veröffentlichung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen darf unter keinen Umständen erfolgen.

           7. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat nach Anhörung

                a) von Vertreterinnen oder Vertretern, die von den zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister ernannt wurden, wobei jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister eine Vertreterin oder einen Vertreter zu ernennen hat, und

               b) der Mitglieder der Delegiertenversammlung gemäß § 5a Abs. 1 und 2 Z 1 und 2 FTFG

dem Datenschutzrat (§ 14 DSG) in Abständen von fünf Jahren bis zum 1. Juni des jeweiligen Jahres einen Bericht über die Anwendung dieses Abschnitts vorzulegen.

           8. Soweit keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden, haben Verarbeitungen nach diesem Abschnitt den Anforderungen des Abs. 2 Z 1 zu entsprechen.

(2) Zur Erleichterung der Identifikation im Tätigkeitsbereich „Forschung“ (BF-FO) gemäß § 9 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, sind die §§ 14 und 15 E‑GovG im privaten Bereich nicht anzuwenden. Stattdessen sind die Bestimmungen des E‑GovG, die für Verantwortliche des öffentlichen Bereichs gelten, wie insbesondere die §§ 8 bis 13 E‑GovG, anzuwenden. Für Zwecke dieses Bundesgesetzes dürfen wissenschaftliche Einrichtungen (§ 2b Z 12), insbesondere auf Grundlage des Art. 9 Abs. 2 Buchstabe g, i und j DSGVO, somit

           1. sämtliche personenbezogene Daten jedenfalls verarbeiten, insbesondere im Rahmen von Big Data, personalisierter Medizin, biomedizinischer Forschung, Biobanken und der Übermittlung an andere wissenschaftliche Einrichtungen und Auftragsverarbeiter, wenn

                a) anstelle des Namens, bereichsspezifische Personenkennzeichen für den Tätigkeitsbereich „Forschung“ (bPK-BF-FO) oder andere eindeutige Identifikatoren zur Zuordnung herangezogen werden oder

               b) die Verarbeitung in pseudonymisierter Form (Art. 4 Nr. 5 DSGVO) erfolgt oder

                c) Veröffentlichungen

                     aa) nicht oder

                    bb) nur in anonymisierter oder pseudonymisierter Form oder

                     cc) ohne Namen, Adressen oder Foto

erfolgen oder

               d) die Verarbeitung ausschließlich zum Zweck der Anonymisierung oder Pseudonymisierung erfolgt und keine Offenlegung direkt personenbezogener Daten an Dritte (Art. 4 Nr. 10 DSGVO) damit verbunden ist,

           2. die Ausstattung ihrer Daten mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen für den Tätigkeitsbereich „Forschung“ (bPK-BF-FO) sowie von verschlüsselten bPK gemäß § 13 Abs. 2 E-GovG innerhalb der in Art. 12 Abs. 3 DSGVO genannten Frist von der Stammzahlenregisterbehörde verlangen, wenn

                a) die Antragstellerin oder der Antragsteller eine wissenschaftliche Einrichtung gemäß § 2c Abs. 1 ist oder über eine gültige Bestätigung gemäß § 2c Abs. 2 verfügt,

               b) die Kosten für die Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen ersetzt werden und

                c) die Antragstellerin oder der Antragsteller zumindest Vorname, Nachname und Geburtsdatum für jeden auszustattenden Datensatz bereitstellt

sowie

           3. von Verantwortlichen, die bundesgesetzlich vorgesehene Register – mit Ausnahme der in den Bereichen der Gerichtsbarkeit sowie der Rechtsanwälte und Notare im Rahmen des jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereichs geführten Register und des Strafregisters – führen, sowie im Falle von ELGA von der ELGA-Ombudsstelle, die Bereitstellung von Daten (§ 2b Z 5) innerhalb der in Art. 12 Abs. 3 DSGVO genannten Frist aus diesen Registern in elektronischer Form verlangen, wobei Namensangaben durch bereichsspezifische Personenkennzeichen „Forschung“ (bPK-BF-FO) zu ersetzen sind, es sei denn die Namensangaben sind zur Erreichung von Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO erforderlich, wenn

                a) die Verarbeitung ausschließlich für Zwecke der Lebens- und Sozialwissenschaften erfolgt,

               b) das Register in einer Verordnung gemäß § 38b angeführt ist,

                c) die Antragstellerin oder der Antragsteller eine wissenschaftliche Einrichtung gemäß § 2c Abs. 1 ist oder über eine gültige Bestätigung gemäß § 2c Abs. 2 verfügt,

               d) die Kosten für die Bereitstellung der Daten (§ 2b Z 5) ersetzt werden und

                e) falls ein Abgleich mit vorhandenen Daten beantragt wird, beim Antrag auf Bereitstellung der Daten die entsprechenden bPK gemäß § 13 Abs. 2 E-GovG der betroffenen Personen zur Verfügung gestellt werden.

(3) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ist die Verarbeitung von Daten (§ 2b Z 5) gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchstabe j DSGVO zulässig, wenn die betroffene Person freiwillig, in informierter Weise und unmissverständlich ihren Willen in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung bekundet, mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden zu sein, wobei die Angabe eines Zweckes durch die Angabe

           1. eines Forschungsbereiches oder

           2. mehrerer Forschungsbereiche oder

           3. von Forschungsprojekten oder

           4. von Teilen von Forschungsprojekten

erfolgen darf („broad consent“).

(4) Hinsichtlich der Weiterverarbeitung gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO zu Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO stellen diese keine unzulässigen Zwecke im Sinne des § 62 Abs. 1 Z 2 DSG dar.

(5) Gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO dürfen personenbezogene Daten für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO unbeschränkt gespeichert und gegebenenfalls sonst verarbeitet werden, soweit gesetzlich keine zeitlichen Begrenzungen vorgesehen sind.

(6) Die folgenden Rechte finden insoweit keine Anwendung, als dadurch die Erreichung von Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO voraussichtlich unmöglich gemacht oder ernsthaft beeinträchtigt wird:

           1. Auskunftsrecht der betroffenen Person (Art. 15 DSGVO),

           2. Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO),

           3. Recht auf Löschung bzw. Recht auf Vergessenwerden (Art. 17 DSGVO),

           4. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO),

           5. Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) sowie

           6. Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO).

(7) Auf Grundlage des Art. 9 Abs. 2 Buchstabe j DSGVO ist im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 1 DSG die Einholung einer Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 DSG nicht erforderlich, wenn die Verarbeitung in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt erfolgt.

(8) Abweichend von § 12 Abs. 4 Z 3 und 4 DSG ist im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes und des § 44 KAKuG sowohl der automationsunterstützte Abgleich von mittels Bildaufnahmen gewonnenen personenbezogenen Daten mit anderen personenbezogenen Daten als auch die Auswertung von mittels Bildaufnahmen gewonnen personenbezogenen Daten anhand von besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) als Auswahlkriterium für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO zulässig, vorausgesetzt

           1. die Verarbeitung erfolgt durch wissenschaftliche Einrichtungen und

           2. durch die Verarbeitung erfolgt keine Veröffentlichung personenbezogener Daten.

(9) Bereichsspezifische Personenkennzeichen (§ 9 E-GovG) dürfen für Zwecke dieses Bundesgesetzes in maschinenlesbarer Form an Forschungsmaterial (§ 2b Z 6) angebracht werden.“

Qualitätsmanagement

§ 2e. (1) Die Feststellung der mittel- und langfristigen Wirkungen dient

           1. dem optimalen Mitteleinsatz von öffentlichen Stellen zur Förderung von Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO sowie

           2. der bestmöglichen Entwicklung des Wissensstandes in den in Art. 89 Abs. 1 DSGVO genannten Disziplinen durch Veröffentlichung, Anwendung und Verwertung des aktuellen Forschungsstandes sowie Beobachtung und Evaluierung von Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (§ 2b Z 10).

(2) Zur Feststellung der Wirkungen gemäß Abs. 1, die von der Tätigkeit von wissenschaftlichen Einrichtungen (§ 2b Z 12) ausgelöst werden, dürfen diese insbesondere die folgenden Daten direkt personenbezogen verarbeiten, jedoch nur in pseudonymisierter oder anonymisierter Form veröffentlichen:

           1. hinsichtlich der Personen, die im Rahmen von Lehre bzw. Forschung tätig waren bzw. sind:

                a) sämtliche Daten gemäß § 2g Abs. 1 bis 4,

               b) soziobiografische und sozioökonomische Angaben,

                c) qualitative Daten, wie insbesondere betreffend

                     aa) Relevanz des Studiums für die Beschäftigung,

                    bb) berufliches Fortkommen und Zufriedenheit,

                     cc) Wahrnehmung der Qualität und Relevanz ihrer Bildungs- und Ausbildungserfahrung sowie

               d) quantitative Daten, wie insbesondere betreffend

                     aa) Einstieg ins Berufsleben und weitere (Aus-)Bildung,

                    bb) Einkommen,

                     cc) Art des Vertrags,

                    dd) Beschäftigungsstatus,

                     ee) Beruf, Berufsstatus und Tätigkeit (im Verlauf),

                      ff) Angaben zu geografischen und sektoralen Mobilitäten (§ 2b Z 7) sowie

                    gg) sämtliche akademische Funktionen, Publikationen, Drittmitteleinwerbungen und Aktivitäten betreffend Technologietransfer sowie

           2. hinsichtlich der Personen, die im Rahmen der Lehre betreut wurden bzw. werden, die unter Z 1 genannten Angaben sowie quantitativen Daten, wie insbesondere betreffend

                a) Studienintensität,

               b) Studienmethode,

                c) Qualifikation(en),

               d) erhaltene Leistungspunkte sowie

                e) Studienfach.

(3) Zur Feststellung der Wirkungen gemäß Abs. 1, die von der Tätigkeit von wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß § 2c Abs. 1 oder von wissenschaftlichen Einrichtungen, die über eine gültige Bestätigung gemäß § 2c Abs. 2 verfügen, ausgelöst werden, dürfen diese sowie die allenfalls zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister

           1. von der Stammzahlenregisterbehörde eine kostenlose Ausstattung ihrer Daten mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik wie Verantwortliche des öffentlichen Bereichs gemäß § 10 Abs. 2 E-GovG sowie

           2. die Übermittlung von in Abs. 2 angeführten Daten von öffentlichen Stellen (§ 2b Z 8) und Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1)

verlangen.

(4) Zur Feststellung der Wirkungen gemäß Abs. 1 der Tätigkeit von Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1) sind die Abs. 2 und 3 auf diese sowie die allenfalls zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister mit der Maßgabe anzuwenden, dass

           1. an die Stelle der natürlichen Personen gemäß Abs. 2 die natürlichen Personen und sonstigen Betroffenen (§ 6 Abs. 4 E-GovG) treten, die Art‑89-Mittel beantragt oder erhalten haben, sowie

           2. bei sonstigen Betroffenen (Z 1) an die Stelle der bereichsspezifischen Personenkennzeichen deren Stammzahl tritt.

Datengrundlagen für Tätigkeiten zu Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO

§ 2f. (1) Wissenschaftliche Einrichtungen (§ 2b Z 12) dürfen Forschungsmaterial (§ 2b Z 6) für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO insbesondere sammeln, archivieren und systematisch erfassen und dazu sämtliche Daten (§ 2b Z 5) verarbeiten, die erforderlich sind, um einen optimalen Zugang zu Daten (§ 2b Z 5) und Forschungsmaterial für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO („Repositories“) zu gewährleisten, wie insbesondere:

           1. Namensangaben gemäß § 2g Abs. 2 Z 1,

           2. Personenmerkmale gemäß § 2g Abs. 2 Z 2, sowie insbesondere:

                a) Zugehörigkeit zu einer sozialen, ethnischen oder kulturellen Gruppe,

               b) soziale Stellung,

                c) Beruf,

               d) Sprachkenntnisse und sonstige, besondere Kenntnisse,

                e) die Angaben gemäß lit. a bis d hinsichtlich der Vorfahren,

                f) Personenkennung, insbesondere durch bereichsspezifisches Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“,

           3. soweit verfügbar, Angaben zu sonstigen Betroffenen gemäß § 6 Abs. 4 E-GovG, die in Beziehung zu den natürlichen Personen stehen, deren Daten verarbeitet werden sollen:

                a) Bezeichnung,

               b) Rechtsform,

                c) elektronische Kennung gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG,

               d) Angaben zur Beziehung zwischen den sonstigen Betroffenen und den natürlichen Personen, deren Daten verarbeitet werden sollen,

                e) Gründungsdatum,

           4. Adress- und Kontaktdaten gemäß § 2g Abs. 2 Z 5,

           5. sonstige Daten, die für die Archivierung und Klassifikation erforderlich sind, wie etwa Fundortdaten oder Angaben gemäß § 2g Abs. 2 Z 1 und 2 zu Personen, die das Forschungsmaterial zur Verfügung gestellt haben, sowie

           6. weitere Angaben, wie insbesondere:

                a) politische Hintergrundinformationen,

               b) religiöse Hintergrundinformationen,

                c) rechtliche Hintergrundinformationen,

               d) traditionelle Hintergrundinformationen,

                e) Hintergrundinformationen betreffend die Gesundheit, Gesundheitsdaten oder genetische Daten oder

                f) andere gruppenspezifische Hintergrundinformationen.

(2) Abweichend von § 2d Abs. 1 Z 8 und Abs. 2 Z 1 dürfen wissenschaftliche Einrichtungen, die Verantwortliche der Repositories gemäß Abs. 1 sind, anderen wissenschaftlichen Einrichtungen direkt personenbezogene Daten bereitstellen, wenn

           1. sie die anderen wissenschaftlichen Einrichtungen über deren Pflichten nach diesem Abschnitt und der Datenschutz-Grundverordnung nachweislich aufgeklärt haben,

           2. sie Vorkehrungen dafür getroffen haben, dass die anderen wissenschaftlichen Einrichtungen ihre Pflichten nach diesem Abschnitt einhalten, und

           3. eine von einer vertretungsbefugten Person der anderen wissenschaftlichen Einrichtung unterfertigte Erklärung vorliegt, dass gegenüber der anderen wissenschaftlichen Einrichtung in den letzten drei Jahren

                a) keine Untersagung gemäß § 22 Abs. 4 DSG erfolgte und

               b) keine Maßnahme gemäß Art. 58 Abs. 2 Buchstaben f bis j DSGVO gesetzt wurde.

(3) Ungeachtet des Abs. 1 dürfen Daten und Forschungsmaterial, die als Grundlage für Tätigkeiten zu Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO verarbeitet wurden („Rohdaten“), ab Veröffentlichung der Ergebnisse dieser Tätigkeiten

           1. zum Nachweis der Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis mindestens 10 Jahre sowie

           2. zur Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen bis zu 30 Jahre

gespeichert und gegebenenfalls sonst verarbeitet werden.

(4) Verarbeitungen im Rahmen von biologischen Proben- und Datensammlungen aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, stellen zulässige Verarbeitungen im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Buchstaben h, i und j DSGVO dar. Die Verantwortlichen haben jedenfalls die folgenden, angemessenen und spezifischen Maßnahmen vorzusehen:

           1. die schnellstmögliche Pseudonymisierung, wenn dennoch die Zwecke der Verarbeitungen erfüllt werden können, sowie

           2. die Einhaltung der gemäß Art. 32 DSGVO erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen.

(5) Für Zwecke der Lehre, insbesondere das Verfassen schriftlicher Seminar- und Prüfungsarbeiten, Bachelorarbeiten sowie wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten durch Studierende, dürfen sämtliche personenbezogene Daten verarbeitet werden, wenn sichergestellt ist, dass – außer zulässigen Verarbeitungen – keine Übermittlung an Empfängerinnen oder Empfänger zu anderen Zwecken als gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO erfolgt.

(6) Für Zwecke der medizinischen Forschung und sterbefallbezogener Analysen darf die Bundesanstalt Statistik Österreich wissenschaftlichen Einrichtungen nach Vereinbarung der konkreten Anwendungsbereiche und eines angemessenen Kostenersatzes das Sterbedatum und die Todesursache von Betroffenen übermitteln. Die wissenschaftlichen Einrichtungen und deren Angehörige unterliegen hinsichtlich dieser Daten der Geheimhaltungspflicht gemäß § 17 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000 und dürfen diese Daten ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke verwenden.

(7) An Medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, ist vor Übermittlung gemäß Abs. 6 die Ethikkommission gemäß § 30 UG zu befassen. An anderen wissenschaftlichen Einrichtungen (§ 2b Z 12) ist – sofern eingerichtet – eine Ethikkommission gemäß § 8c KAKuG oder eine vergleichbare Ethikkommission zu befassen.“

Verarbeitungen durch Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen

§ 2g. (1) Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1) dürfen zur Vergabe von Art‑89-Mitteln für die Entwicklung und Erschließung der Künste und Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO sowie der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen insbesondere

           1. Anträge, Anbote, Verträge, Gutachten sowie sonstige Daten im Sinne des § 2b Z 5 („Förderunterlagen“) verarbeiten, d.h. insbesondere an andere Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen, öffentliche Stellen, Gutachterinnen und Gutachter sowie Auftragsverarbeiter übermitteln, wobei Förderunterlagen jedenfalls für die Dauer von zehn Jahren, und zwar

                a) im Falle der Zurücknahme oder Nichtweiterverfolgung des Antrags oder Anbots oder einer negativen Entscheidung ab dem letzten Kontakt und

               b) im Falle einer positiven Entscheidung ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Art‑89-Mittel (§ 2b Z 2) oder des gesamten Entgelts,

gespeichert und gegebenenfalls sonst verarbeitet werden dürfen, oder

           2. im Internet oder im Rahmen sonst öffentlich zugänglicher Berichte

                a) bei natürlichen Personen

                     aa) Vornamen,

                    bb) Familiennamen,

                     cc) akademische Titel,

                    dd) Geschlecht,

                     ee) Foto sowie

                      ff) gegebenenfalls die Herkunfts- und Zielinstitution und

               b) sonst Bezeichnung, Anschrift und Sitz

von Empfängerinnen und Empfängern von Art‑89-Mitteln, Auftragswerberinnen und -werbern, Projektleiterinnen und -leitern sowie Projektpartnerinnen und -partnern jedenfalls zehn Jahre ab Zuerkennung der beantragten Art‑89-Mittel oder Beauftragung, danach bis auf Widerruf, gemeinsam mit dem Titel, der Beschreibung, der Laufzeit und weiteren Angaben zum geförderten Projekt veröffentlichen, es sei denn, die Veröffentlichung ist geeignet, die öffentliche Sicherheit, die Strafrechtspflege, die umfassende Landesverteidigung, die auswärtigen Beziehungen oder berechtigte private oder geschäftliche Interessen zu verletzen, oder

           3. die folgenden Daten von Empfängerinnen und Empfängern von Art‑89-Mitteln oder Auftragswerberinnen und ‑werbern für Zwecke der Kontaktaufnahme jedenfalls für die Dauer von zehn Jahren ab dem in Z 1 lit. a oder b angeführten Zeitpunkt speichern und gegebenenfalls sonst verarbeiten:

                a) die Namensangaben gemäß Abs. 2 Z 1,

               b) die Personenmerkmale gemäß Abs. 2 Z 2,

                c) die Adress- und Kontaktdaten gemäß Abs. 2 Z 5,

               d) die Angaben gemäß lit. a bis c zu allfälligen Projektpartnerinnen und ‑partnern,

                e) soweit verfügbar, Angaben zur Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 7,

                f) soweit verfügbar, Angaben zu

                     aa) erhaltenen Art‑89-Mitteln (§ 2b Z 2), insbesondere Angaben zu geförderten Projekten, sowie

                    bb) Mobilitäten gemäß § 10a Abs. 4 OeADG.

(2) Anträge, Anbote und Verträge (Abs. 1 Z 1) dürfen insbesondere folgende Daten umfassen:

           1. Namensangaben:

                a) Vorname(n), Familienname bzw. Bezeichnung,

               b) Geburtsname,

                c) akademischer Grad,

               d) Titel, Ansprache,

           2. Personenmerkmale:

                a) Geburtsdatum,

               b) Geburtsort, soweit verfügbar,

                c) Geschlecht,

               d) Staatsangehörigkeit,

           3. Angaben zur Identifikation, wie insbesondere

                a) Nummer, ausstellende Behörde und Ausstellungsdatum der zur Identifikation verwendeten amtlichen Lichtbildausweise oder

               b) nationale Personenkennungen in Form bereichsspezifischer Personenkennzeichen, wie insbesondere des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“, oder

                c) interne oder internationale Personenkennungen,

           4. soweit verfügbar, Angaben zur Institution der antragstellenden Person(en):

                a) Bezeichnung,

               b) Rechtsform,

                c) elektronische Kennung gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG,

               d) Adress- und Kontaktdaten der Institution gemäß Z 5,

                e) Kontaktperson mit den Angaben gemäß Z 1 und 5,

           5. Adress- und Kontaktdaten:

                a) Adressdaten,

               b) Angaben zur elektronischen Erreichbarkeit,

           6. Angaben gemäß Z 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 4 Z 3 zu Projektpartnerinnen und ‑partnern,

           7. Angaben zur Ausbildung und wissenschaftlichen Karriere, wie insbesondere

                a) Beginn, Dauer und Erfolg von absolvierten Ausbildungen,

               b) besuchte Bildungseinrichtungen, wenn möglich unter Angabe von Studienkennzahl und Studienrichtung,

                c) Angaben zu Mobilitäten gemäß § 10a OeADG,

               d) Hauptforschungsbereiche,

                e) bisherige Publikationen,

                f) akademische Anerkennungen,

               g) bisherige Projekte,

               h) bisherige Kooperationspartnerinnen und ‑partner,

                 i) bisherige akademische Funktionen und wissenschaftlicher Werdegang,

                 j) andere beantragte und bewilligte Art-89-Mittel (§ 2b Z 2) sowie

           8. Fotos aller am Projekt beteiligten natürlichen Personen,

           9. sonstige Angaben, wie insbesondere

                a) zu unterhaltspflichtigen Kindern und Partnerinnen und Partnern,

               b) zur Bankverbindung,

                c) zur beruflichen Position,

               d) Daten (§ 2b Z 5), die für die sachgemäße Abwicklung und Evaluierung von Anträgen, Anboten und Verträgen erforderlich sind sowie

                e) Daten (§ 2b Z 5) betreffend die Einstellung und Rückforderung von Art-89-Mitteln (§ 2b Z 2).

(3) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Strafrechtspflege, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen oder berechtigter privater Interessen dürfen Anträge und Anbote über Abs. 2 hinaus auch

           1. Gesundheitsdaten und

           2. personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten

umfassen.

(4) Empfängerinnen und Empfängern von Art‑89-Mitteln, Beauftragte sowie Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen dürfen für Zwecke der Abwicklung, der Dokumentation und Beweissicherung, des Monitorings und der Revision von Art‑89-Mitteln (§ 2b Z 2) sowie Beauftragungen über Abs. 2 hinaus insbesondere folgende Daten verarbeiten:

           1. Angaben zur näheren Beschreibung des Projekts, wie etwa Titel, Laufzeit, Thema und Klassifikation,

           2. Angaben zu allen im Rahmen des Projekts beschäftigten Personen, wie insbesondere

                a) Arbeitsverträge,

               b) nähere Angaben zum Arbeitsverhältnis,

                c) Arbeitszeitaufzeichnungen,

               d) Abwesenheiten,

                e) Gehaltsbelege,

                f) Qualifizierungs- und Karriereschritte sowie

               g) Angaben zu Reise- und Vortragstätigkeiten sowie

           3. Angaben zur wirtschaftlichen und unternehmerischen Tätigkeit vor und nach der Auszahlung der gesamten Art‑89-Mittel (§ 2b Z 2) oder des gesamten Entgelts, wie insbesondere

                a) Unternehmensdaten,

               b) Strukturdaten und

                c) Leistungsdaten sowie

           4. sonstige Kostennachweise.

(5) Für die Verarbeitungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 4 sind das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchstabe b DSGVO und das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Abs. 6 DSGVO ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung von Art‑89-Mitteln ausgeschlossen.

(6) Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1) haben über geplante Verarbeitungen gemäß Abs. 1 öffentlich einsehbar im Internet zu informieren.

(7) Die Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1) sind Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO der Verarbeitungen gemäß Abs. 1.

Erhöhung der Transparenz bei Verarbeitungen gemäß Art. 89 DSGVO

§ 2h. (1) Wissenschaftliche Einrichtungen (§ 2b Z 12) dürfen

           1. wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur jeweiligen wissenschaftlichen Einrichtung befinden, namentlich mit Foto und einer Liste ihrer Publikationen

                a) auf einer Website der wissenschaftlichen Einrichtung oder

               b) im Rahmen öffentlich zugänglicher Berichte der wissenschaftlichen Einrichtung

anführen, es sei denn, die Veröffentlichung ist geeignet, die öffentliche Sicherheit, die Strafrechtspflege, die umfassende Landesverteidigung, die auswärtigen Beziehungen oder ein berechtigtes privates oder geschäftliches Interesse zu verletzen, wobei der Veröffentlichung eines Fotos gemäß lit. a jederzeit widersprochen werden kann, oder

           2. wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich nicht mehr in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur jeweiligen wissenschaftlichen Einrichtung befinden, sowie Studierende namentlich

                a) auf einer Website der wissenschaftlichen Einrichtung oder

               b) im Rahmen öffentlich zugänglicher Berichte der wissenschaftlichen Einrichtung

anführen, es sei denn, die Veröffentlichung ist geeignet, die öffentliche Sicherheit, die Strafrechtspflege, die umfassende Landesverteidigung, die auswärtigen Beziehungen oder ein berechtigtes privates oder geschäftliches Interesse zu verletzen, oder

           3. über die Daten gemäß § 2g Abs. 1 Z 3 hinaus die folgenden Daten von ehemaligen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Z 2) sowie von ehemaligen Studierenden verarbeiten und mit anderen öffentlich zugänglichen Informationen verknüpfen:

                a) Forschungsschwerpunkte sowie

               b) Angaben zu Publikationen

oder

           4. Angaben zu natürlichen Personen, wie insbesondere

                a) Namenangaben gemäß § 2g Abs. 2 Z 1,

               b) Personenmerkmale gemäß § 2g Abs. 2 Z 2 sowie

                c) Angaben zum Lebenslauf

von Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern sowie ihnen nahestehenden Personen verarbeiten.

(2) Zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht haben wissenschaftliche Einrichtungen (§ 2b Z 12) sowie Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1), die öffentliche Stellen im Sinne des § 2b Z 8 sind, der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister auf Anfrage – auch personenbezogene – Auswertungen zu den zumindest teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierten Art‑89-Mitteln zu übermitteln.

Wissens- und Technologietransfer

§ 2i. (1) Ungeachtet allfälliger patentrechtlicher Bestimmungen ist die Verarbeitung, insbesondere im Sinne des § 2d Abs. 8 oder der Übermittlung personenbezogener Daten, für Technologietransfer zulässig, wenn

           1. diese Verarbeitung erforderlich ist, um die Funktionalität der zu transferierenden Technologie zu erhalten, und

           2. insbesondere durch Technikgestaltung gemäß Art. 25 DSGVO sichergestellt ist, dass Dritte (Art. 4 Nr. 10 DSGVO) keine tatsächliche Kenntnis der übermittelten Daten erlangen.

(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 finden

           1. die Pflichten und Rechte gemäß den Art. 12 bis 22 und Art. 34 DSGVO sowie

           2. Art. 5 DSGVO, insofern dessen Bestimmungen den in den Art. 12 bis 22 DSGVO vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen,

keine Anwendung auf Technologietransfer.

(3) Wissenstransfer ist unter den Voraussetzungen des § 2d Abs. 2 Z 1 zulässig.

(4) Werden im Rahmen von Open-Science- und Citizen-Science-Projekten eigene personenbezogene Daten freiwillig zur Verfügung gestellt, ist ihre Verarbeitung für die zu Beginn des Projekts ausdrücklich kommunizierte Art, Umfang und Dauer zulässig. Die Löschung ist nur zulässig, wenn dadurch

           1. die Projektziele und

           2. die methodischen, insbesondere statistischen, Anforderungen an wissenschaftliches Arbeiten

nicht beeinträchtigt werden.

(5) Werden im Rahmen von Open-Science- und Citizen-Science-Projekten personenbezogene Daten Dritter (Art. 4 Nr. 10 DSGVO) zur Verfügung gestellt, ist ihre Verarbeitung für die zu Beginn des Projekts ausdrücklich kommunizierte Art, Umfang und Dauer jedenfalls zulässig, wenn

           1. die Daten auf Beobachtungen oder Messungen im öffentlichen Raum beruhen oder

           2. die Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 5 DSGVO pseudonymisiert werden.

Die Löschung ist nur unter den Voraussetzungen des Abs. 4 zulässig.

Internationalität von Verarbeitungen gemäß Art. 89 DSGVO

§ 2j. Zu den in diesem Abschnitt genannten Zwecken und unter den in diesem Abschnitt genannten Voraussetzungen sind

           1. Übermittlungen an

                a) wissenschaftliche Einrichtungen (§ 2b Z 12),

               b) Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1),

                c) Gutachterinnen und Gutachter,

               d) österreichische öffentliche Stellen (§ 2b Z 8) und

           2. Wissens- und Technologietransfer

in Mitgliedstaaten der Europäischen Union zulässig.

Organisatorische Aspekte und Rechtsschutz

§ 2k. (1) Abweichend von § 5 Abs. 4 DSG müssen die Datenschutzbeauftragten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung – außer in der Zentralstelle – weder dem Bundesministerium noch der jeweiligen nachgeordneten Dienststelle noch einer sonstigen öffentlichen Stelle oder Behörde angehören.

(2) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes

           1. ist § 30 Abs. 1 und 2 DSG mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Verstöße gegen Bestimmungen der DSGVO, nicht aber gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück des Datenschutzgesetzes zu Geldbußen führen können,

           2. erstreckt sich die Straffreiheit gemäß § 30 Abs. 5 DSG nicht nur auf öffentliche Stellen (§ 2b Z 8) und Behörden, sondern – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die Auftragsverarbeiter von öffentlichen Stellen (§ 2b Z 8) und Behörden.

(3) Die Identifikation von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß § 2c Abs. 1 sowie von wissenschaftlichen Einrichtungen, die über eine gültige Bestätigung gemäß § 2c Abs. 2 verfügen, darf in den Datenverarbeitungen dieser wissenschaftlichen Einrichtungen mittels bereichsspezifischer Personenkennzeichen erfolgen. Die wissenschaftlichen Einrichtungen dürfen zu diesem Zweck die kostenlose Ausstattung ihrer Daten mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen für den Tätigkeitsbereich „Personalverwaltung“ (bPK-PV) von der Stammzahlenregisterbehörde wie Verantwortliche des öffentlichen Bereichs verlangen.

(4) Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die aufgrund des § 2d Abs. 2, 3, 6, 8 und 9, des § 2e Abs. 2 bis 5, des § 2f Abs. 1 bis 5, des § 2g Abs. 1 bis 4, des § 2h Abs. 1 bis 3, des § 2i Abs. 1, 4 und 5 sowie des Abs. 3 vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere weder die in diesem Abschnitt genannten Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen noch öffentlichen Stellen noch wissenschaftlichen Einrichtungen Datenschutz-Folgenabschätzungen durchführen müssen.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens von Verantwortlichen, die Register gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 führen, sowie im Falle von ELGA von der ELGA-Ombudsstelle, in Angelegenheiten gemäß § 2d Abs. 2 Z 3, zuständig.

Verwaltungsstrafbestimmung

§ 2l. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu ahnden ist, wer vorsätzlich

           1. eine Bestätigung gemäß § 2c Abs. 2 erschleicht oder

           2. der Meldepflicht gemäß § 2c Abs. 4 nicht nachkommt.“

8. Die Zwischenüberschrift „B. Berichtswesen“ wird durch folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift ersetzt:

„3. Abschnitt

Berichtswesen“

9. Dem § 6 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Unverzüglicher Bericht an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung“

10. Dem § 7 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Jährlicher Bericht an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung“

11. Dem § 8 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Forschungs- und Technologiebericht“

12. In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

13. Dem § 9 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Forschungsdatenbank“

14. Die Zwischenüberschrift „C. FORSCHUNGSFÖRDERUNGEN UND FORSCHUNGSAUFTRÄGE DES BUNDES“ wird durch folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift ersetzt:

„4. Abschnitt

Forschungsförderungen und -aufträge des Bundes“

15. Dem § 11 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Förderung im Sinne der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik“

16. Dem § 13 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Entgelt für Forschungsaufträge“

17. Die Zwischenüberschrift „E. WISSENSCHAFTLICHE EINRICHTUNGEN IM BEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR BILDUNG, WISSENSCHAFT UND KULTUR UND BUNDESMUSEEN“ wird durch folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift ersetzt:

„5. Abschnitt

Teilrechtsfähige wissenschaftliche Einrichtungen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung“

18. Dem § 17 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Anzuwendende Bestimmungen“

19. In § 17 wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

20. In § 18 Abs. 1 und 5 wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

21. Dem § 18a wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Teilrechtsfähigkeit der Geologischen Bundesanstalt“

22. In § 18a Abs. 1 Z 5, Abs. 4, 5, 6, 6a, 6b, 6c, 7 und 9 wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

23. Dem § 19 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Anstaltsordnung“

24. In § 19 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

25. Dem § 20 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Entgelt“

26. Dem § 21 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Sonstige Befugnisse“

27. Dem § 21 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Vor der Löschung gemäß § 10 Abs. 6 des Datenschutzgesetzes sind die Daten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) zu übermitteln. Die ZAMG hat Namensangaben in diesen Daten durch bereichsspezifische Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Forschung“ (bPK-BF-FO) zu ersetzen und diese Daten anderen Forschungseinrichtungen auf Anfrage unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.“

28. § 22 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik ist eine Einrichtung des Bundes und untersteht der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.“

29. In § 22 Abs. 2 Z 9 wird der Punkt am Ende des Satzes durch die Wortfolge „ , insbesondere auch aller notwendigen katastrophenbezogenen Daten für Präventionsmaßnahmen gemäß § 21 Abs. 2.“ ersetzt.

30. Dem § 23 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Teilrechtsfähigkeit der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik“

31. Dem § 31a wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Teilrechtsfähigkeit der Bundesmuseen“

32. In § 31a Abs. 7 wird die Wortfolge „des zuständigen Bundesministers“ durch die Wortfolge „der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers“ ersetzt.

33. Dem § 32 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Museumsordnungen“

34. Die Überschrift zu § 33 lautet:

„Bibliotheken der wissenschaftlichen Einrichtungen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Bundesmuseen“

35. In § 33 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

36. Die Zwischenüberschrift „F. SONSTIGE WISSENSCHAFTLICHE EINRICHTUNGEN MIT EIGENER RECHTSPERSÖNLICHKEIT“ wird durch folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift ersetzt:

„6. Abschnitt

Sonstige wissenschaftliche Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit“

37. Dem § 36 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Förderungsbeiträge“

38. In § 36 Abs. 1 lautet die Z 3 samt Schlussteil wie folgt:

         „3. Einrichtungen privatrechtlicher Natur, an denen der Bund oder andere Gebietskörperschaften beteiligt sind,

Förderungsbeiträge gemäß Abs. 2 gewährt werden.“

39. Dem § 37 werden folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift vorangestellt:

„7. Abschnitt

Schlussbestimmungen“

40. Dem § 37 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Übergang des Vermögens des Österreichischen Bundesinstituts für den wissenschaftlichen Film“

41. Dem § 38 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Inkraft- und Außerkrafttreten“

42. Dem § 38 werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:

„(7) Die Artikelbezeichnung „ARTIKEL I“ sowie die Art. II und III, soweit sie noch gelten, treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.

(8) Der 2. Abschnitt samt Überschrift, die §§ 38a und 38b sowie § 39 Z 5 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. xx/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

43. Dem § 38a wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Gesamtrechtsnachfolge des Österreichischen Archäologischen Instituts“

44. § 38a erhält die Paragrafenbezeichnung „37a“ und wird samt Überschrift dem § 38 vorangestellt.

45. Dem § 38b wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Gesamtrechtsnachfolge des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung“

46. § 38b erhält die Paragrafenbezeichnung „37b“ und wird samt Überschrift dem § 38 vorangestellt.

47. Nach dem § 38 werden folgende §§ 38a und 38b samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen

§ 38a. (1) Der Bericht gemäß § 2d Abs. 1 Z 7 ist erstmals am 1. Juni 2023 dem Datenschutzrat (§ 14 DSG) vorzulegen.

(2) Die Rechte gemäß § 2d Abs. 2 Z 2 und 3 dürfen nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2018 geltend gemacht werden.

(3) Für Projekte gemäß § 2i Abs. 4 und 5 die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. xx/2018, begonnen wurden, gelten die Rechtsfolgen des § 2i Abs. 4 und 5, wenn Art, Umfang und Dauer innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttretens des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. xx/2018, ausdrücklich kommuniziert werden.

(4) Verarbeitungen gemäß § 2j sind bis zur Publikation von Standarddatenschutzklauseln gemäß Art. 46 Abs. 2 Buchstaben c und d DSGVO auch in Bezug auf Drittstaaten zulässig.

(5) Verarbeitungen gemäß § 9 sind in dem Umfang der erfolgten Meldung gemäß § 17 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung der DSG-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 83/2013 weiterhin zulässig.

(6) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. xx/2018, bei der Datenschutzbehörde oder bei den ordentlichen Gerichten zum Datenschutzgesetz anhängige Strafverfahren sind nur fortzuführen, wenn eine Strafbarkeit auch nach dem Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. xx/2018, besteht.

Verordnungsermächtigungen

§ 38b. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister mit Verordnung

           1. jene Register anzuführen, aus denen eine Bereitstellung von Daten (§ 2b Z 5 gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 den Zielsetzungen des Art. 23 Abs. 1 Buchstabe a bis j DSGVO nicht zuwiderläuft sowie

           2. die für die Bereitstellung von Daten (§ 2b Z 5) gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 zu ersetzenden Kosten näher zu regeln.“

48. § 39 samt Überschrift lautet:

„Vollziehung

§ 39. Mit der Vollziehung ist

           1. hinsichtlich des § 2c Abs. 2 bis 7 die Bundesminsiterin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,

           2. hinsichtlich des § 8 Abs. 1 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,

           3. hinsichtlich des § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 2 sowie des § 13 Abs. 2 die Bundesregierung,

           4. hinsichtlich des 5. Abschnittes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,

           6. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister

betraut.“

49. Dem § 39 wird nach der Z 4 folgende Z 5 eingefügt:

         „5. hinsichtlich des § 38b die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister sowie“

50. Die Bezeichnung des Art. I sowie die Art. II und III samt Bezeichnung entfallen, soweit sie noch gelten.

Artikel 8

Änderung des FTE-Nationalstiftungsgesetzes

Das FTE-Nationalstiftungsgesetz, BGBl. I Nr. 133/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über die Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung (FTE-Nationalstiftungsgesetz – FTEG)“

2. Folgendes Inhaltsverzeichnis wird eingefügt:

„Inhaltsverzeichnis

                § 1.    Errichtung der Stiftung

                § 2.    Stiftungszweck und Aufgaben der Stiftung

                § 3.    Begünstigte

                § 4.    Stiftungsvermögen und Fördermittelaufbringung

                § 5.    Organe

                § 6.    Stiftungsvorstand

                § 7.    Aufgaben des Stiftungsvorstands

                § 8.    Zeichnung und Vertretung der Stiftung

                § 9.    Stiftungsrat

              § 10.    Organisation des Stiftungsrats

              § 11.    Aufgaben des Stiftungsrats

              § 12.    Haftung

              § 13.    Verwaltung und interne Revision

              § 14.    Verschwiegenheitsverpflichtung

              § 15.    Rechnungslegung

              § 16.    Gebühren- und Abgabenbefreiung

              § 17.    Auflösung der Stiftung

              § 18.    Andere Rechtsvorschriften

              § 19.    Sprachliche Gleichbehandlung

              § 20.    In-Kraft-Treten

              § 21.    Vollziehung“

3. In § 6 Abs. 2 werden die Wortfolge „vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ und die Wortfolge „vom Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

4. § 9 Abs. 1 Z 1 bis 4 lauten:

         „1. von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,

           2. von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,

           3. von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,

           4. von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und“

5. In § 9 Abs. 4 wird das Wort „Bundesminister“ durch die Wortfolge „Bundesministerinnen und Bundesminister“ ersetzt.

6. In § 9 Abs. 5 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

7. Dem § 10 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Organisation des Stiftungsrats“

8. In § 10 Abs. 1 und 3 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

9. In § 10 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

10. In § 10 Abs. 6 wird das Wort „Bundesministern“ durch die Wortfolge „Bundesministerinnen oder Bundesministern“ ersetzt.

11. Dem Text des § 12 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich die Straffreiheit gemäß § 30 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die Auftragsverarbeiter der FTE-Nationalstiftung.“

12. In § 15 Abs. 3 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

13. Die §§ 18 und 19 samt Überschriften lauten:

„Andere Rechtsvorschriften

§ 18. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 19. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

14. Dem § 20 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 12 sowie die §§ 18 und 19 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. xx/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

15. In § 21 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen“ und die Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

Artikel 9

Änderung des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014

Das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016 und die Bundesministeriengesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird nach dem Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“

2. In § 1 Abs. 6 wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

3. In § 6 Abs. 1 wird das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

4. In § 6 Abs. 2 wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

5. § 6 Abs. 3 lautet:

„(3) Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten des Verzeichnisses gemäß Abs. 1 und Datenträgern zur zweckwidrigen Verwendung an Dritte sowie die zweckwidrige Verwendung ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist.“

6. In § 13 Abs. 4 wird das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

7. In § 13 Abs. 5 wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

8. § 13 Abs. 6 lautet:

„(6) Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten des Verzeichnisses gemäß Abs. 4 und Datenträgern zur zweckwidrigen Verwendung an Dritte sowie die zweckwidrige Verwendung ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen ist.“

9. In § 24 Abs. 4 wird das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

10. In § 24 Abs. 5 wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

11. § 24 Abs. 6 lautet:

„(6) Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten des Verzeichnisses gemäß Abs. 4 und Datenträgern zur zweckwidrigen Verwendung an Dritte sowie die zweckwidrige Verwendung ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“

12. § 43 Abs. 4 bis 7 lauten:

„(4) Zur Sicherstellung des gleichen Wahlrechtes ist von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein Wählerinnen- und Wählerverzeichnis ohne Sozialversicherungsnummer zu erstellen. Dieses Wählerinnen- und Wählerverzeichnis hat alle Wahlberechtigten an sämtlichen Bildungseinrichtungen zu enthalten. Verantwortlicher gemäß Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) ist die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.

(5) Für die Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses dürfen folgende Daten verarbeitet werden:

           1. Familienname,

           2. Vorname,

           3. bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen (Matrikelnummer, Personenkennzahl, Personenkennzeichen etc.),

           4. Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichen,

           5. Geburtsdatum,

           6. Geschlecht,

           7. Anschrift am Studienort und am Heimatort,

           8. die an der jeweiligen Bildungseinrichtung betriebenen Studien einschließlich deren Codierung,

           9. die Bezeichnung der Bildungseinrichtung einschließlich deren Codierung,

         10. E-Mail-Adresse der oder des Studierenden an der Bildungseinrichtung,

         11. bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.

(6) Die Daten gemäß Abs. 5 sind von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges bis spätestens 31. Dezember jeden Jahres, das einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl vorangeht, in elektronischer Form an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln, sofern diese nicht gemäß § 7a Abs. 7 Z 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft abgefragt werden. Unmittelbar nach Ablauf des Stichtages gemäß § 47 Abs. 5 sind diese Daten neuerlich in elektronischer Form an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln oder abzufragen.

(7) Nähere Bestimmungen über die Übermittlung, Verarbeitung und Löschung der Daten und die Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses sind in der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung zu treffen.“

13. In § 64 Abs. 3 Z 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

14. § 64 Abs. 3 Z 2 entfällt.

15. In § 68 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 5a, § 6 Abs. 1 bis 3, § 13 Abs. 4 bis 6, § 24 Abs. 4 bis 6 und § 43 Abs. 4 bis 7 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. xx/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

16. § 71 Z 1 lautet:

         „1. hinsichtlich des § 64 Abs. 3 Z 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,“

17. In § 71 Z 2 und 3 wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

Artikel 10

Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes

Das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 27:

 

             „§ 27.    Meldeverfahren“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 28:

 

             „§ 28.    Tätigkeitsbericht und Bericht zur Entwicklung der Qualitätssicherung“

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 30a:

 

           „§ 30a.    Aufgaben und Zusammensetzung“

4. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 31:

 

             „§ 31.    Aufgaben und Berichtslegung der Ombudsstelle für Studierende“

5. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 35 folgender Eintrag eingefügt:

 

           „§ 35a.    Datenschutz-Folgenabschätzungen“

6. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“

7. In § 11 Abs. 1 Z 7 wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

8. In § 15 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

9. Dem § 18 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sowie von dieser beauftragte Auftragsverarbeiter sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO), von Studierenden und dem Personal der betroffenen Einrichtungen zu verarbeiten.“

10. Dem § 27 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Meldeverfahren“

11. Dem § 28 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Tätigkeitsbericht und Bericht zur Entwicklung der Qualitätssicherung“

12. Dem § 30a wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Aufgaben und Zusammensetzung“

13. In § 30a Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat gemeinsam mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat“ ersetzt.

14. § 30a Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Die sechs Mitglieder sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellen.“

15. In § 30a Abs. 6 wird die Wortfolge „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

16. § 30a Abs. 8 lautet:

„(8) Der Qualitätssicherungsrat trifft seine Entscheidungen im Abstimmungsweg. Eine Entscheidung des Qualitätssicherungsrates kommt nur zustande, wenn mindestens vier Mitglieder für einen Antrag gestimmt haben. Die Entscheidungen des Qualitätssicherungsrates sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln und zu veröffentlichen. Die näheren Bestimmungen zur Geschäftsführung legt der Qualitätssicherungsrat in seiner Geschäftsordnung fest und erstellt eine Mehrjahresplanung, die der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung bedarf. Die Geschäftsordnung ist zu veröffentlichen. Der Qualitätssicherungsrat wird in seiner Geschäftsführung durch eine Geschäftsstelle unterstützt. Der Personal- und Sachaufwand wird vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung getragen.“

17. Dem § 31 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Aufgaben und Berichtslegung der Ombudsstelle für Studierende“

18. § 31 lautet:

§ 31. (1) Für Studierende an hochschulischen Bildungseinrichtungen ist im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung eine weisungsfreie Ombuds-, Informations- und Servicestelle einzurichten. Unter Studierenden sind im Folgenden auch Studieninteressentinnen und -interessenten, Studienwerberinnen und -werber sowie ehemalige Studierende zu verstehen.

(2) Die Ombudsstelle hat die Aufgabe, Ombuds-, Informations- und Servicearbeit im Hochschulbereich zu den von ihr behandelten Anliegen zu leisten. Sie hat in diesem Zusammenhang

           1. mit den Studierendenvertretungen zu kooperieren und

           2. in regelmäßigem Informationsaustausch mit Einrichtungen, die mit Studierendenthemen befasst sind, zu stehen.

(3) Studierende können sich zur Information und Beratung über den Studien-, Lehr-, Prüfungs-, Service- und Verwaltungsbetrieb an die Ombudsstelle wenden. Alle Anliegen sind von der Ombudsstelle zu behandeln. Die Ombudsstelle ist auch berechtigt, von sich aus tätig zu werden. Das Ergebnis der Tätigkeit der Ombudsstelle sowie die allenfalls getroffenen Veranlassungen sind den Studierenden und der jeweiligen Einrichtung mitzuteilen.

(4) Die Ombudsstelle ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben berechtigt, personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) und sonstige Informationen von den jeweiligen Organen und Angehörigen der Einrichtungen, die mit Studierendenthemen befasst sind, einzuholen. Diese sind verpflichtet, der Ombudsstelle Auskünfte in den von ihr bezeichneten Angelegenheiten zu erteilen.

(5) Die Ombudsstelle kann den Organen und Angehörigen der Einrichtungen, die mit Studierendenthemen befasst sind, beratend zur Verfügung stehen.

(6) Die Ombudsstelle ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben berechtigt, insbesondere die folgenden personenbezogenen Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) und sonstigen Informationen zu verarbeiten und nicht länger als 30 Jahre zu speichern:

           1. Namensangaben:

                a) Vorname(n) und Familienname,

               b) Geburtsname,

                c) akademischer Grad sowie

               d) Titel, Ansprache,

           2. Personenmerkmale:

                a) Geburtsdatum,

               b) Geburtsort, soweit verfügbar,

                c) Geschlecht sowie

               d) Staatsangehörigkeit,

           3. Angaben zur Identifikation:

                a) Nummer, ausstellende Behörde und Ausstellungsdatum des zur Identifikation verwendeten gültigen amtlichen Lichtbildausweises sowie

               b) Personenkennung, insbesondere durch bereichsspezifisches Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“,

           4. Adress- und Kontaktdaten:

                a) Anschrift,

               b) Zustellbevollmächtigter und Zustelladresse sowie

                c) Angaben zur elektronischen Erreichbarkeit,

           5. Angaben zum Schriftverkehr:

                a) Versandart,

               b) Betrefftext (Gegenstandsbezeichnung) des Eingangsstücks,

                c) Art und Zahl der Beilagen,

               d) Geschäftszahl(en),

                e) Bezugszahl(en),

                f) Fremdzahl und Fremddatum,

               g) Eingangsdatum bzw. elektronische Empfangsbestätigung,

               h) Eingangsstück sowie

                 i) Beilagen

           6. Angaben zum Prozess und zur Erledigung:

                a) Gegenstand,

               b) Aktenlauf bzw. befasste Stellen und Personen,

                c) Vermerke und Notizen,

               d) Arten von Terminen und Fristen,

                e) Einsichtsbemerkungen,

                f) Erledigungstext,

               g) Datum der Erledigung, inklusive Vorversionen,

               h) die Namensangaben gemäß Z 1 für

                     aa) Bearbeiterin oder Bearbeiter,

                    bb) Genehmigende oder Genehmigenden sowie

                     cc) Abfertigende oder Abfertigenden,

                 i) Ablagevermerk sowie

                 j) Löschungsvermerk.

Soweit erforderlich, ist auch die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) zulässig.

(7) Die Ombudsstelle hat jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit zu erstellen, wobei die namentliche Nennung von Personen gemäß Abs. 1, die sich an die Ombudsstelle gewandt haben, nicht zulässig ist. Der Bericht für das jeweils vorangegangene Studienjahr ist bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres von der Ombudsstelle der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister sowie dem Nationalrat vorzulegen. Die Ombudsstelle hat den Bericht zu veröffentlichen.“

19. In § 33 Abs. 3 wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

20. Nach dem § 35 wird folgender § 35a samt Überschrift eingefügt:

„Datenschutz-Folgenabschätzungen

§ 35a. Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die aufgrund von § 30 vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere weder die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria noch die zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesminister noch die Ombudsstelle für Studierende eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen müssen.“

21. In § 37 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 1 Abs. 4, § 18 Abs. 4 sowie die §§ 31 und 35a in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. xx/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

22. In § 38 Z 1 wird das Wort „Gesundheit“ durch die Wortfolge „Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

23. In § 38 Z 2 wird die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

24. In § 38 Z 3 wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

Artikel 11

Änderung des Innovationsstiftung-Bildung-Gesetzes

Das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, BGBl. I Nr. 28/2017, geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2018-2019, BGBl. I Nr. xx/2018 und die Bundesministeriengesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 Z 3 und 4 wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

2. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“

3. In § 7 wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

4. In § 9 Abs. 2 wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

5. In § 9 Abs. 3 Z 4 lit. f wird die Wortfolge „Zustimmung (§ 4 Z 14 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999)“ durch die Wortfolge „Einwilligung (Art. 4 Nr. 11 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, [im Folgenden: DSGVO])“ ersetzt.

6. § 10 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind, wobei

           1. drei Mitglieder von der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit sowie

           2. drei Mitglieder von der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit

des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorzuschlagen sind. Eine Wiederbestellung für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur ein Mal zulässig.“

7. § 10 Abs. 6 lautet:

„(6) Den Vorsitz im Stiftungsrat führen jährlich wechselnd

           1. ein auf Vorschlag von der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit gemäß Abs. 1 Z 1 bestelltes Mitglied und

           2. ein auf Vorschlag von der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit gemäß Abs. 1 Z 2 bestelltes Mitglied.“

8. § 10 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden obliegt

           1. einem auf Vorschlag der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit gemäß Abs. 1 Z 2 bestellten Mitglied, wenn ein auf Vorschlag von der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit gemäß Abs. 1 Z 1 bestelltes Mitglied den Vorsitz führt (Abs. 6 Z 1), und

           2. einem auf Vorschlag von der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit gemäß Abs. 1 Z 1 bestelltes Mitglied, wenn ein auf Vorschlag der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit gemäß Abs. 1 Z 2 bestelltes Mitglied den Vorsitz führt (Abs. 6 Z 2).“

9. In § 10 Abs. 11 wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

10. § 11 Abs. 1 lautet:

„(1) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus zehn Expertinnen und Experten, die einen Beitrag zur Erreichung des Stiftungszweckes (§ 2) leisten können, wobei alle zehn Expertinnen und Experten von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Wiederbestellungen sind zulässig.“

11. § 13 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Aufsichtsorgan besteht aus vier Mitgliedern, wobei jeweils ein Mitglied von

           1. der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf Vorschlag der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit,

           2. der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf Vorschlag der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit,

           3. der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen sowie

           4. der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Eine Wiederbestellung für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur ein Mal zulässig.“

12. In § 13 Abs. 2 entfallen die Wortfolgen „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung“ und „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“.

13. In § 13 Abs. 4 Z 6 wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

14. In § 14 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Verantwortliche (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) der Verarbeitungen zu den Zwecken der Plattform „Bildungsförderung“ (Abs. 1) ist die Stiftung. Sie ist zur Verarbeitung der Vorschläge gemäß Abs. 1 Z 2 und 4, auch wenn diese personenbezogene Daten enthalten, berechtigt. Vorschläge gemäß Abs. 1 Z 2 und 4, die personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) enthalten, sind zehn Jahre nach Einbringung bei der Stiftung zu löschen. Auf die Verarbeitung der Anträge (Abs. 1 Z 1) ist § 2g FOG anzuwenden.“

15. In § 14 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „Weitergabe personenbezogener Daten“ durch die Wortfolge „Offenlegung von Daten (§ 2b Z 5 FOG)“ ersetzt.

16. Dem § 21 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 4, § 9 Abs. 3 Z 4 lit. f und § 14 Abs. 1a und 2 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. xx/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

17. In § 22 Z 2 wird das Wort „Bildung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

18. In § 22 Z 5 wird das Wort „Justiz“ durch die Wortfolge „Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.

19. In § 22 Z 6 wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

Artikel 12

Änderung des OeAD-Gesetzes

Das OeAD-Gesetz, BGBl. I Nr. 99/2008, geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 wird die Wortfolge „die Bundesministerin/der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

2. Dem § 1 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“

3. In § 3 Abs. 2 Z 1 entfällt der Klammerausdruck.

4. In § 3 Abs. 2 Z 12 wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 13 angefügt:

       „13. Einrichtung und Betrieb der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß § 10a.“

5. Dem § 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere gemäß Abs. 2 Z 1 und 2, ist die OeAD-GmbH berechtigt insbesondere folgende Daten von den in § 2b Z 7 FOG genannten Personen zu verarbeiten:

           1. Angaben gemäß § 10a Abs. 4,

           2. Angaben zur Fremdenbehörde,

           3. Nummer,

           4. geplante Ankunft sowie

           5. Stipendientyp.

(5) Die OeAD-GmbH darf die in Abs. 4 genannten Daten für Zwecke der Ausstellung von Visa und Aufenthaltstiteln der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Inneres sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres zur Bereitstellung an Aufenthaltsbehörden und Vertretungsbehörden im Ausland übermitteln.“

6. § 6 Abs. 2 bis 4 lauten:

„(2) Je ein Aufsichtsratsmitglied wird auf Vorschlag

           1. der Bundesministerin oder des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres,

           2. der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen,

           3. der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung,

           4. der Österreichischen Universitätenkonferenz,

           5. der Österreichischen Fachhochschulkonferenz sowie

           6. der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung aus dem Kreis der Rektorinnen und Rektoren öffentlicher und anerkannter privater Pädagogischen Hochschulen

von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ernannt.

(3) Zwei weitere Aufsichtsratsmitglieder werden von der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ernannt, wobei ein Mitglied aus dem Bereich der österreichischen Universitäten nach Anhörung der Österreichischen Universitätenkonferenz auszuwählen ist.

(4) Den Vorsitz hat ein nach Abs. 3 entsandtes Mitglied zu führen. Die Vorsitzstellvertretung obliegt einem von der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorgeschlagenen Mitglied. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bestellt.“

7. In § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

8. § 8 Abs. 2 Z 2 bis 5 lauten:

         „2. die Bundesministerin oder der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres ein Mitglied,

           3. die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen ein Mitglied,

           4. die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zumindest ein Mitglied, jedoch maximal vier Mitglieder auf Vorschlag der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit,

           5. die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zumindest ein Mitglied, jedoch maximal vier Mitglieder auf Vorschlag der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit.“

9. § 8 Abs. 2 Z 8 lautet:

         „8. die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung aus dem Kreis der Rektorinnen und Rektoren öffentlicher und anerkannter privater Pädagogischen Hochschulen ein Mitglied,“

10. In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

11. § 9 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Genehmigung hat durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu erfolgen.“

12. § 9 Abs. 4 entfällt.

13. In § 10 Abs. 2 werden die Wortfolge „Der Bundesministerin/dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“, die Wortfolge „ihrer/seiner“ durch die Wortfolge „ihrer oder seiner“ und die Wortfolge „der Bundesministerin/des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

14. § 10 Abs. 3 entfällt.

15. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:

„Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank

§ 10a. (1) Zum Zweck der evidenzbasierten Verwaltung und der Stärkung internationaler Beziehungen im Bereich Bildung, Wissenschaft und Forschung ist von der OeAD-GmbH eine zentrale Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank einzurichten und zu betreiben.

(2) Die zentrale Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank soll als Serviceleistung für Verantwortliche des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“ gemäß § 9 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, die evidenzbasierte Wahrnehmung von Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben ermöglichen.

(3) Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Abs. 6 DSGVO sind ausgeschlossen.

(4) In der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank sind insbesondere folgende Daten zu verarbeiten:

           1. Namensangaben:

                a) Vorname(n), Familienname bzw. Bezeichnung,

               b) Geburtsname,

                c) akademischer Grad,

               d) Titel, Ansprache,

           2. Personenmerkmale:

                a) Geburtsdatum,

               b) Geburtsort, soweit verfügbar,

                c) Geschlecht,

               d) Staatsangehörigkeit,

                e) Personenkennung, insbesondere durch bereichsspezifisches Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“,

           3. sonstige Angaben zu Empfängerinnen und Empfängern von Art‑89-Mitteln, wie insbesondere zu Sprachkenntnissen, Fachgebieten, Empfehlungsschreiben, Ein- und Auszahlungen, anderen Art‑89-Mitteln, (sozial-)versicherungs-, fremden- oder studienrechtlichen Aspekten oder Nummer, ausstellender Behörde und Ausstellungsdatum der zur Identifikation verwendeten amtlichen Lichtbildausweise bzw. Vertragsnummern,

           4. Adress- und Kontaktdaten:

                a) Adressdaten,

               b) Angaben zur elektronischen Erreichbarkeit,

           5. Angaben gemäß Z 1 bis 4 sowie zur fachlichen Ausrichtung von Betreuerinnen und Betreuern sowie Ansprechpersonen bei Projektpartnern,

           6. Angaben gemäß Z 1 bis 4 sowie Angaben zu erbrachten Leistungen zu Gutachterinnen und Gutachtern sowie Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeitern,

           7. Angaben gemäß Z 1 und 4 sowie sonstige Angaben etwa zur Zuständigkeit zu Ansprechpersonen bei Behörden,

           8. Angaben zur Mobilität (§ 2b Z 7 FOG), wie insbesondere

                a) Beginn, Dauer und Ende einer Mobilität,

               b) Angaben gemäß § 2g Abs. 2 Z 4 FOG zur Heimatinstitution,

                c) Angaben § 2g Abs. 2 Z 4 FOG zur Gastinstitution,

               d) Angaben zu Art‑89-Mitteln (§ 2b Z 2 FOG) sowie

                e) Angaben zur inhaltlichen Einordnung der Mobilität sowie des geförderten Vorhabens,

           9. Angaben zu Kooperationsabkommen, wie insbesondere

                a) Beginn, Dauer und Ende eines Kooperationsabkommens,

               b) Angabe ob es sich um ein bi- oder multilaterales Kooperationsabkommen handelt,

                c) weitere Angaben zum Kooperationsabkommen, wie insbesondere Bezeichnung, Inhalt oder sonstige Anmerkungen,

               d) Angaben gemäß § 2g Abs. 2 Z 4 FOG zu Partnerinstitutionen, wie insbesondere das jeweilige Land der jeweiligen Partnerinstitutionen,

                e) Angaben zu Art‑89-Mitteln sowie

                f) Angaben zur inhaltlichen Einordnung des Kooperationsabkommens sowie des geförderten Vorhabens.

(5) Die Daten gemäß Abs. 4 sind automationsunterstützt bereitzustellen von:

           1. der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,

           2. Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1 FOG) sowie

           3. die Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Abs. 8 verfügen, hinsichtlich

                a) jener natürlichen Personen, die

                     aa) an einem Mobilitätsprogramm teilnehmen und

                    bb) in einem Ausbildungs-, Arbeits-, Auftrags- oder Förderverhältnis zur abfrageberechtigten Institution stehen sowie

               b) der von ihnen eingetragenen Kooperationsabkommen.

(6) Personenbezogene Berichte über Mobilitäten dürfen abfragen:

           1. die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie

           2. die Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Abs. 8 verfügen, hinsichtlich

                a) jener natürlichen Personen, die

                     aa) an einem Mobilitätsprogramm teilnehmen und

                    bb) in einem Ausbildungs-, Arbeits-, Auftrags- oder Förderverhältnis zur abfrageberechtigten Institution stehen sowie

               b) der von ihnen eingetragenen Kooperationsabkommen.

(7) Nichtpersonenbezogene Berichte über Kooperationsabkommen dürfen abfragen:

           1. die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie

           2. die Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Abs. 8 verfügen.

(8) Institutionen, zu denen die in § 2b Z 7 FOG genannten Personen in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehen sowie Institutionen, die Kooperationsabkommen geschlossen haben, dürfen mit der OeAD-GmbH eine Vereinbarung über die Teilnahme an der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß den Abs. 5 bis 7 schließen. Die jeweils aktuelle Fassung der Vereinbarung ist von der OeAD-GmbH im Internet zu veröffentlichen. Bereitgestellte Daten sind auch nach Kündigung einer derartigen Vereinbarung nicht aus der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank zu löschen.

(9) Die OeAD-GmbH ist Verantwortlicher gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO.

(10) Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die im Rahmen der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere die OeAD-GmbH keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen muss.“

16. Dem Text des § 13 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 1 Abs. 8, § 3 Abs. 2 Z 12, Abs. 4 und 5 sowie § 10a samt Überschrift in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. xx/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

17. § 14 samt Überschrift lautet:

„Vollziehung

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.“

Artikel 13

Änderung des Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetzes

Das Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 73/2004, zuletzt geändert durch das Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014 und die Bundesministeriengesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz zur Errichtung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz – FFGG)“

2. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Gesellschafterrechte sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemeinsam auszuüben. In Angelegenheiten, die die europäischen Rahmenprogramme für Forschung und Entwicklung sowie deren Begleitprogramme behandeln, ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung herzustellen.“

3. In § 1 Abs. 3 werden die Wortfolge „vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ und die Wortfolge „vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

4. Dem § 1 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“

5. In § 2 Abs. 3 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

6. Dem § 4 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Förderungsmaßnahmen“

7. In § 4 Abs. 2 wird vor dem Wort „Bundesministern“ die Wortfolge „Bundesministerinnen oder“ eingefügt.

8. In § 4 Abs. 2 wird vor der Wortfolge „dem Bundesminister“ die Wortfolge „mit der Bundesministerin oder“ eingefügt.

9. In § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der Bundesminister“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister“ ersetzt.

10. In § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

11. In § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Bundesminister“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerinnen oder Bundesminister“ ersetzt.

12. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

13. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

14. In § 7 Abs. 3 werden die Wortfolge „Der Bundesminister“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister“ und die Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

15. § 8 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Programme werden von den Geschäftsführern erarbeitet und vom Aufsichtsrat beschlossen und sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Genehmigung vorzulegen. Diese Bundesministerinnen oder Bundesminister haben hinsichtlich der europäischen Rahmenprogramme für Forschung und Entwicklung das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung herzustellen. Das Mehrjahresprogramm ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und dem Präsidenten des Nationalrates zur Information der Abgeordneten zu übermitteln.“

16. In § 8 Abs. 4 werden die Wortfolge „dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ und die Wortfolge „dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

17. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Den jeweils zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern sind die notwendigen Daten für die Erfüllung ihrer Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben zur Verfügung zu stellen. Die Gesellschaft hat auf Ersuchen der zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesminister Berichte und Vorschläge zu erstatten.“

18. In § 9 Abs. 4 wird die Wortfolge „der Betroffene ausdrücklich und unmissverständlich der Übermittlung zugestimmt“ durch die Wortfolge „die betroffene Person in die Übermittlung eingewilligt“ ersetzt.

19. In § 10 Abs. 1 werden die Wortfolge „des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie“ und die Wortfolge „des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

20. In § 11 Abs. 1 und Abs. 2 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

21. In § 11 Abs. 1 und Abs. 5 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

22. In § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

23. In § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

24. In § 12 Abs. 3 wird die Wortfolge „beim Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

25. In § 12 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

26. In § 13 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

27. Die Überschrift zu § 17 lautet:

„Inkraft- und Außerkrafttreten“

28. Dem § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 7 sowie § 9 Abs. 4 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. xx/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

29. § 18 samt Überschrift lautet:

„Vollziehung

§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 2 Abs. 3 sowie der §§ 11 bis 15 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen,

           2. hinsichtlich des § 4 Abs. 1 die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,

           3. hinsichtlich des § 6 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,

           4. hinsichtlich des § 14 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Technologie,

           5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemeinsam, hinsichtlich des § 1 Abs. 2 zweiter Satz sowie des § 8 Abs. 3 zweiter Satz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.“

30. Dem § 19 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Verweisungen“

Artikel 14

Änderung des Privatuniversitätengesetzes

Das Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“

2. Dem § 3 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:

„(10) Einer Studienwerberin oder einem Studienwerber, die oder der noch an keiner Universität, Pädagogischen Hochschule, Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen oder Privatuniversität zugelassen war, hat die Privatuniversität anlässlich der erstmaligen Zulassung eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen der oder des betreffenden Studierenden beizubehalten. Die näheren Bestimmungen über Bildung und Vergabe von Matrikelnummern sind durch eine Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu treffen.

(11) Auf die Aufbewahrung von privatuniversitätsspezifischen Daten ist § 53 UG anzuwenden.“

3. Dem § 6 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria und die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister sowie von diesen beauftragte Auftragsverarbeiter sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO), von Studierenden und dem Personal der Privatuniversitäten zu verarbeiten.“

4. Nach dem § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:

„Datenschutz-Folgenabschätzungen

§ 7a. Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die aufgrund des § 3 Abs. 10 und 11 sowie des § 6 vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere weder die Privatuniversitäten noch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen müssen.“

5. § 8 Abs. 8 lautet:

„(8) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich der §§ 3 Abs. 6 und 4 Abs. 4 vorgesehenen Anwendung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres;

           2. hinsichtlich der in den §§ 3 Abs. 6 und 4 Abs. 4 vorgesehenen Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und der in § 3 Abs. 7 vorgesehenen Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen betreffend die Mitversicherung von Kindern die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz;

           3. hinsichtlich der in § 3 Abs. 7 vorgesehenen Anwendung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Frauen, Familien und Jugend;

           4. hinsichtlich der in § 3 Abs. 7 vorgesehenen Anwendung steuerrechtlicher Bestimmungen betreffend die Berücksichtigung von Kindern und betreffend Zuwendungen an Privatuniversitäten die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;

           5.  im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.“

6. In § 8 Abs. 9 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO und sonstigen Informationen“ ersetzt.

7. Dem § 8 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 10 und 11, § 6 Abs. 3, § 7a und § 8 Abs. 9 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. xx/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 15

Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992

Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

 

„Inhaltsverzeichnis

I. HAUPTSTÜCK: GELTUNGSBEREICH

                § 1.    Studienförderungsmaßnahmen

                § 2.    Begünstigter Personenkreis

                § 3.    Österreichische Staatsbürger

                § 4.    Gleichgestellte Ausländer und Staatenlose

                § 5.    Sonstige Gleichstellungen

II. HAUPTSTÜCK: STUDIENBEIHILFEN

1. Abschnitt

                § 6.    Voraussetzungen

2. Abschnitt: Soziale Bedürftigkeit

                § 7.    Kriterien der sozialen Bedürftigkeit

                § 8.    Einkommen

                § 9.    Hinzurechnungen

              § 10.    Pauschalierungsausgleich

              § 11.    Einkommensnachweise

              § 12.    Sonderfälle der Einkommensbewertung

3. Abschnitt: Studium

              § 13.    Begriff

              § 14.    Mehrfachstudien

              § 15.    Vorstudien

4. Abschnitt: Günstiger Studienerfolg

              § 16.    Allgemeine Voraussetzungen

              § 17.    Studienwechsel

              § 18.    Anspruchsdauer

              § 19.    Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen

              § 20.    Studienerfolg an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen

              § 23.    Studienerfolg an Pädagogischen Hochschulen

              § 24.    Studienerfolg an Konservatorien

              § 25.    Studienerfolg an medizinisch-technischen Akademien

            § 25a.    Studienerfolg an Hebammenakademien

5. Abschnitt: Höchststudienbeihilfen

              § 26.    Allgemeine Höchststudienbeihilfe

              § 27.    Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter

              § 28.    Höchststudienbeihilfe für Studierende mit Kindern

              § 29.    Höchststudienbeihilfe für behinderte Studierende

6. Abschnitt: Berechnung der Studienbeihilfe

              § 30.    Höhe der Studienbeihilfe

              § 31.    Zumutbare Unterhalts- und Eigenleistungen

              § 32.    Bemessungsgrundlage

7. Abschnitt: Studienbeihilfenbehörde

              § 33.    Einrichtung

              § 34.    Stipendienstellen

              § 35.    Zuständigkeit der Studienbeihilfenbehörde

              § 36.    Örtliche Zuständigkeit der Stipendienstellen

              § 37.    Senate der Studienbeihilfenbehörde

              § 38.    Zusammensetzung der Senate

8. Abschnitt: Verfahren

              § 39.    Anträge

              § 40.    Nachweispflichten

              § 41.    Erledigung des Antrages

              § 42.    Vorstellung

              § 43.    Vorentscheidung über die Vorstellung

              § 44.    Vorlageantrag gegen die Vorentscheidung

              § 45.    Entscheidung des Senates

              § 46.    Beschwerde

9. Abschnitt: Bezug der Studienbeihilfe

              § 47.    Auszahlungstermine

              § 48.    Nachweise

              § 49.    Ruhen des Anspruches

              § 50.    Erlöschen des Anspruches

              § 51.    Rückzahlung

III. HAUPTSTÜCK: SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN

1. Abschnitt: Ergänzende Förderungen

              § 52.    Fahrtkostenzuschuss

            § 52a.    Versicherungskostenbeitrag

            § 52b.    Studienabschluss-Stipendien

            § 52c.    Studienzuschuss

            § 52d.    Kostenzuschuss zur Kinderbetreuung

2. Abschnitt: Förderung von Auslandsstudien

              § 53.    Studienbeihilfe während Auslandsstudien

              § 54.    Beihilfe für ein Auslandsstudium an Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschul-Studiengängen (Fachhochschulen) und Theologischen Lehranstalten

              § 55.    Anträge

              § 56.    Zuerkennung

            § 56a.    Beihilfe für ein Auslandsstudium an Pädagogischen Hochschulen und Akademien

            § 56b.    Reisekostenzuschüsse

            § 56c.    Sprachstipendien

            § 56d.    Mobilitätsstipendien

3. Abschnitt: Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen

              § 57.    Förderungsziel

              § 58.    Zuweisung der Förderungsmittel

              § 59.    Ausschreibung

              § 60.    Voraussetzungen

              § 61.    Zuerkennung

4. Abschnitt

              § 62.    Leistungsstipendien an Pädagogischen Hochschulen

5. Abschnitt: Förderungsstipendien

              § 63.    Förderungsziel

              § 64.    Zuweisung der Förderungsmittel

              § 65.    Ausschreibung

              § 66.    Voraussetzungen

              § 67.    Zuerkennung

6. Abschnitt

              § 68.    Studienunterstützungen

7. Abschnitt: Psychologische Studierendenberatung

            § 68a.    Psychologische Beratungsstellen für Studierende

IV. HAUPTSTÜCK: GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

              § 69.    Veröffentlichung im Universitätsbericht

              § 70.    Verfahren

              § 71.    Handlungsfähigkeit

              § 72.    Befreiung von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben

              § 73.    Strafbestimmungen

V. HAUPTSTÜCK: ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND VOLLZIEHUNG

              § 74.    Sonderbestimmungen für frühere Studienvorschriften

              § 75.    Übergangsbestimmungen

              § 76.    Vollziehung

              § 77.    Außerkrafttreten

              § 78.    Inkrafttreten“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 70:

 

            § 70.    Andere Rechtsvorschriften“

3. In § 3 Abs. 1 Z 7 wird die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

4. In § 3 Abs. 3 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

5. In § 5 Abs. 1 und Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

6. In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

7. In § 19 Abs. 4 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

8. In § 26 Abs. 4 wird die Wortfolge „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

9. In der Überschrift zu § 28 wird das Wort „Höchststudienbehilfe“ durch das Wort „Höchststudienbeihilfe“ ersetzt.

10. In § 29 wird die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

11. In § 33 Abs. 2 und 3 wird die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

12. In § 33 Abs. 2 wird die Wortfolge „das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

13. In § 33 Abs. 2 wird die Wortfolge „betrauten Bundesminister“ durch die Wortfolge „betrauten Bundesministerinnen und Bundesminister“ ersetzt.

14. In § 34 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

15. In § 35 Abs. 2 wird die Wortfolge „des zuständigen Bundesministers“ durch die Wortfolge „der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers“ ersetzt.

16. In § 38 Abs. 2 wird die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

17. In § 38 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

18. In § 39 Abs. 5 wird die Wortfolge „Der für die Studienbeihilfenbehörde zuständige Bundesminister“ durch die Wortfolge „Die oder der für die Studienbeihilfenbehörde zuständige Bundesministerin oder Bundesminister“ ersetzt.

19. In § 40 Abs. 5 wird das Wort „ermitteln“ durch das Wort „erheben“ ersetzt.

20. § 40 Abs. 5 Z 1 lautet:

         „1. Name, Titel, Anschrift, Angaben zur elektronischen Erreichbarkeit,“

21. In § 40 Abs. 5a wird das Wort „Personenstandsgesetz (PStG)“ durch die Wortfolge „des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013)“ und das Wort „ermitteln“ durch das Wort „erheben“ ersetzt.

22. In § 40 Abs. 8 wird die Wortfolge „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ und das Wort „mit“ durch die Wortfolge „mit der für die jeweilige Einrichtung zuständigen Bundesministerin oder“ ersetzt.

23. § 40 Abs. 9 bis 12 lauten:

„(9) Die Studienbeihilfenbehörde ist berechtigt, Daten (§ 2b Z 5 FOG) über die Zuerkennung von Ausbildungsförderungen von Bundesstellen oder ausländischen Einrichtungen bei diesen einzuholen und diesen Einrichtungen auf Anfrage die Tatsache, die Höhe und den Zuerkennungszeitraum einer gewährten Studienförderung mitzuteilen.

(10) Die Studienbeihilfenbehörde ist berechtigt, die nach Abs. 5 bis 9 erhobenen Daten zu verknüpfen und für einen Zeitraum von 20 Jahren zu speichern.

(11) Die Studienbeihilfenbehörde hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht die nach Abs. 5 bis 9 erhobenen Daten zu übermitteln.

(12) Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die aufgrund der vorangehenden Absätze vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere die Studienbeihilfenbehörde keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen muss.“

24. In § 46 Abs. 2 wird nach dem Wort „hat“ die Wortfolge „die zuständige Bundesministerin oder“ eingefügt.

25. In § 46 Abs. 3 wird nach dem Wort „kann“ die Wortfolge „die zuständige Bundesministerin oder“ eingefügt.

26. In § 46 Abs. 4 wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „die zuständige Bundesministerin oder“ eingefügt.

27. In der Überschrift zu § 52 wird das Wort „Fahrtkostenzuschuß“ durch das Wort „Fahrtkostenzuschuss“ ersetzt.

28. In § 52 Abs. 2 wird nach dem Wort „werden“ die Wortfolge „von der zuständigen Bundesministerin oder“ eingefügt.

29. In § 52b Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

30. In § 52d wird die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

31. In § 56 Abs. 1 wird die Wortfolge „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

32. In § 56b Abs. 2 wird nach dem Wort „werden“ die Wortfolge „von der zuständigen Bundesministerin oder“ eingefügt.

33. In § 56c Abs. 2 wird nach dem Wort „werden“ die Wortfolge „von der zuständigen Bundesministerin oder“ eingefügt.

34. In § 56d Abs. 2 wird die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

35. § 58 Abs. 1 lautet:

„(1) Pro Studienjahr ist für Leistungsstipendien und Förderungsstipendien (§§ 63 ff) an Universitäten, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen insgesamt ein Betrag von 5 % der im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung im letzten Kalenderjahr aus dem Budget für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.“

36. In § 58 Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

37. In § 59 Abs. 4 wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

38. In § 61 Abs. 5 wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

39. In § 62 Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Den Pädagogischen Hochschulen ist für Leistungsstipendien pro Studienjahr insgesamt ein Betrag von 2 % der im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung im letzten Kalenderjahr aus dem Budget für Bildung (Untergliederung 30) für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.“

40. In § 64 wird die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

41. In § 67 Abs. 5 wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

42. In § 68 Abs. 1 wird das Wort „Der“ durch die Wortfolge „Die zuständige Bundesministerin oder der“ ersetzt.

43. Im III. Hauptstück lautet die Abschnittsüberschrift zum 7. Abschnitt:

„7. Abschnitt

Psychologische Studierendenberatung“

44. § 68a samt Überschrift lautet:

„Psychologische Beratungsstellen für Studierende

§ 68a. (1) Zur Unterstützung der Studienwahl und der Studientätigkeit können von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung an jedem Hochschulstandort Psychologische Beratungsstellen für Studierende an Universitäten, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen geschaffen werden.

(2) Die Psychologischen Beratungsstellen für Studierende sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 berechtigt als Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO die in § 31 Abs. 6 des Hochschul-Qualitätsicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2001, angeführte Verarbeitung durchzuführen. Eine Offenlegung direkt personenbezogener Daten darf nur mit Einwilligung der betroffenen Personen erfolgen.

(3) Die Psychologischen Beratungsstellen für Studierende haben einen gemeinsamen, anonymisierten Bericht über ihre Tätigkeit zu erstellen. Der Bericht für das jeweils vorangegangene Studienjahr ist bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorzulegen sowie zu veröffentlichen.“

45. In § 69 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

46. § 70 samt Überschrift lautet:

„Andere Rechtsvorschriften

§ 70. (1) Auf Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe, Versicherungskostenbeitrag, Studienzuschuss und Beihilfe für Auslandsstudien ist das AVG anzuwenden, soweit die §§ 39 bis 46 nichts anderes bestimmen.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“

47. In § 76 Abs. 1 lauten die Z 1 und Z 2:

         „1. hinsichtlich der Universitäten, der Privatuniversitäten, der Theologischen Lehranstalten, der Fachhochschul-Studiengänge, der Pädagogischen Hochschulen und der Konservatorien die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,

           2. hinsichtlich der medizinisch-technischen Akademien die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz.“

48. § 76 Abs. 1 Z 3 entfällt.

49. In § 76 Abs. 2 wird vor der Wortfolge „dem Bundesminister“ die Wortfolge „der Bundesministerin oder“ eingefügt.

50. Dem § 76 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich die Straffreiheit gemäß § 30 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die Auftragsverarbeiter

           1. der Studienbeihilfenbehörde und

           2. der Psychologischen Beratungsstellen für Studierende.

(4) Abweichend von § 5 Abs. 4 DSG müssen die Datenschutzbeauftragten der in Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Stellen weder dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung noch den in Abs. 3 Z 1 oder 2 genannten Stellen noch einer sonstigen öffentlichen Stelle oder Behörde angehören.“

51. Dem § 78 wird folgender Abs. 38 angefügt:

„(38) Der Eintrag zu § 70 im Inhaltsverzeichnis in der Fassung der Z 2, § 40 Abs. 5, 5a und 9 bis 12, § 68a, § 70 samt Überschrift sowie § 76 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. xx/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 16

Änderung des Tierversuchsgesetzes 2012

Das Tierversuchsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 114/2012, geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“

2. In § 2 Z 8 wird die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

3. In § 22 Abs. 4 wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

4. In § 26 Abs. 8 Z 2 wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

5. In § 31 Abs. 1 wird die Wortfolge „§ 4 Z 1 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999“ durch das Zitat „Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO)“ ersetzt.

6. In § 31 Abs. 4 wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

7. Dem § 31 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die aufgrund des Abs. 1 vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen muss.“

8. In § 32 Abs. 5 wird nach dem Wort „könnten“ die Wortfolge „ , somit insbesondere auch personenbezogenen Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO)“ eingefügt.

9. In § 35 Abs. 1 wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

10. In § 35 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

11. In § 35 Abs. 2 Z 2 wird vor dem Wort „Gesundheit“ die Wortfolge „Arbeit, Soziales, Konsumentenschutz und“ eingefügt.

12. In § 35 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.

13. In § 35 Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

14. Dem § 35 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Darin ist insbesondere vorzusehen, dass

           1. die Beratungen der Tierversuchskommission des Bundes grundsätzlich vertraulich sind und

           2. die oder der Vorsitzende der Kommission zum Abschluss jeder Sitzung einen Beschluss herbeiführen kann, welche Feststellungen bzw. sonstigen Informationen, die im Rahmen der Sitzung den Mitgliedern der Tierversuchskommission des Bundes bekannt geworden sind, veröffentlicht werden dürfen.“

15. In § 37 wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

16. In § 38 Abs. 2 wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

17. In § 43 Abs. 1 werden die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ und das Wort „Gesundheit“ durch die Wortfolge „Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

18. In § 43 Abs. 2 werden die Wortfolge „Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ und die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

19. Dem § 44 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 4, § 31 Abs. 1 und 5, § 32 Abs. 5 und § 35 Abs. 4 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. xx/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

20. In § 45 Z 1 und 2 wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

21. In § 45 Z 2 wird das Wort „Gesundheit“ durch die Wortfolge „Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Artikel 17

Änderung des Universitätsgesetzes 2002

Das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2018 und die Bundesministeriengesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der § 30a betreffende Eintrag.

2. § 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“

3. In § 13 Abs. 6 wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

4. In § 13a Abs. 1 wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

5. In § 13a Abs. 4 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „sachdienlichen Informationen“ die Wort- und Zeichenfolge „(personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, [im Folgenden: DSGVO] und sonstige Informationen)“ eingefügt.

6. In § 14 Abs. 6 wird nach dem Wort „Informationen“ die Wort- und Zeichenfolge „(personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO und sonstige Informationen)“ eingefügt.

7. In § 16 Abs. 6 wird nach dem Wort „standardisierten“ das Wort „personenbezogenen“ und nach dem Wort „Daten“ die Wort- und Zeichenfolge „(Art. 4 Nr. 1 DSGVO) und sonstigen Informationen“ eingefügt.

8. Dem § 17 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Aufgrund der Verarbeitung personenbezogener Daten wird die Bundesrechenzentrum GmbH dabei als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO tätig.“

9. Dem § 21 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Dies kann allenfalls auch personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) umfassen.“

10. In § 22 Abs. 1 Z 17 wird vor der Wortfolge „des Bundesministers“ die Wortfolge „der Bundesministerin oder“ eingefügt.

11. In § 29 Abs. 4 Z 2 erster Satz wird nach dem Wort „notwendigen“ das Wort „personenbezogenen“, nach dem Wort „Daten“ die Zeichenfolge „(Art. 4 Nr. 1 DSGVO)“ und vor dem Wort „Informationen“ das Wort „sonstigen“ eingefügt.

12. § 30a samt Überschrift entfällt.

13. § 42 Abs. 4 lautet:

„(4) Den Mitgliedern des Arbeitskreises ist vom Rektorat in allen inneruniversitären Angelegenheiten Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in die Geschäftsstücke, Unterlagen und in die automationsunterstützt verarbeiteten Daten über das Personal der Universität zu geben, deren Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitskreises erforderlich ist. Auf Verlangen ist die Herstellung von Fotokopien dieser Unterlagen zu gestatten. Einsicht in die Personalakten ist nur mit Einwilligung der betroffenen Personen zulässig.“

14. In § 42 Abs. 8f wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

15. In § 43 Abs. 4 wird nach dem Wort „Auskünfte“ die Wort- und Zeichenfolge „ , insbesondere auch über personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) und sonstige Informationen,“ eingefügt.

16. Dem § 45 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Dies kann allenfalls auch personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) umfassen.“

17. In § 45 Abs. 3 entfällt der vorletzte Satz.

18. § 60 Abs. 5 lautet:

„(5) Einer Studienwerberin oder einem Studienwerber, die oder der noch an keiner Universität, Pädagogischen Hochschule, Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen oder Privatuniversität zugelassen war, hat die Universität anlässlich der erstmaligen Zulassung eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen der oder des betreffenden Studierenden beizubehalten. Die näheren Bestimmungen über Bildung und Vergabe von Matrikelnummern sind durch eine Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu treffen.“

19. In § 65 Abs. 3 wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung haben durch gemeinsame Verordnung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch eine Verordnung“ ersetzt.

20. In § 87 Abs. 7 wird die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung haben durch gemeinsame Verordnung“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch eine Verordnung“ ersetzt.

21. In § 91 Abs. 6 wird die Wortfolge „gemeinsame Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung“ durch die Wortfolge „Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

22. In § 92 Abs. 6 lautet der erste Satz:

„Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, entsprechend den Schwerpunktsetzungen Österreichs bei den Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung durch eine Verordnung Staaten festzulegen, deren Angehörige von der Entrichtung des Studienbeitrages befreit werden können."

23. § 108 Abs. 5 entfällt.

24. § 119 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Beschlüsse, Stellungnahmen und Empfehlungen des Wissenschaftsrats sind zu veröffentlichen, wobei personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) nur veröffentlicht werden dürfen, wenn:

           1. die betroffenen Personen eingewilligt haben oder

           2. die betroffenen Personen eine öffentliche Funktion ausüben.“

25. In § 119 Abs. 4 wird das Wort „Bundesminsterin“ durch das Wort „Bundesministerin“ ersetzt.

26. In § 135 Abs. 8 Z 2 wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

27. In § 143 Abs. 42 wird die Wortfolge „zu verwenden“ durch die Wortfolge „zu verarbeiten“ ersetzt.

28. Dem § 143 werden folgende Abs. 53 und 54 angefügt:

„(53) Das Inhaltsverzeichnis, § 1, § 13a Abs. 4, § 14 Abs. 6, § 16 Abs. 6, § 17 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 29 Abs. 4 Z 2, § 42 Abs. 4, § 43 Abs. 4, § 45 Abs. 2, § 60 Abs. 5, § 119 Abs. 3 sowie § 143 Abs. 42 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. xx/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(54) § 30a und § 108 Abs. 5 treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.“

29. § 144 lautet:

§ 144. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 17 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;

           2. hinsichtlich der §§ 137 und 139 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;

           3. hinsichtlich der §§ 12 Abs. 2 und 7, 16 Abs. 2, 121 Abs. 17 und § 141 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;

           4. hinsichtlich des § 18 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, soweit Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betroffen sind, im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;

           5. hinsichtlich des § 29 Abs. 6 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;

           6. hinsichtlich des § 44 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz;

           7. hinsichtlich der §§ 106 Abs. 2 und 3, 108 Abs. 1, 3 und 4, 109 bis 113, 115 sowie 135 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;

           8. hinsichtlich der §§ 8 und 21 Abs. 6 Z 2 die Bundesregierung;

           9. im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.“