97 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über die Regierungsvorlage (65 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesarchivgesetz, das Bundesstatistikgesetz 2000, das Informationssicherheitsgesetz, das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, das Mediengesetz, das ORF‑Gesetz, das Presseförderungsgesetz, das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Bundes‑Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013, das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen, das Bundes‑Jugendförderungsgesetz, das Familienzeitbonusgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Rechtspraktikanten­gesetz, das Alternative-Streitbeilegung-Gesetz, das Produktsicherheitsgesetz 2004, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Bundes-Behinderten­gleichstellungsgesetz, das Bundespflegegeldgesetz, das Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz, das Heeresentschädigungsgesetz, das Heimopferrentengesetz, das Impfschadengesetz, das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Sozialministeriumservicegesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Arbeitsmarktservice­gesetz, das IEF-Service-GmbH-Gesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, das Ausbildungspflichtgesetz, das Arbeiterkammergesetz 1992, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Schulunterrichts­gesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Schulpflichtgesetz 1985, das BIFIE-Gesetz 2008, das Hochschulgesetz 2005, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das E‑Government-Gesetz, das Signatur- und Vertrauensdienstegesetz, das Unternehmensserviceportalgesetz, das Dienstleistungsgesetz, das Informationsweiterverwendungsgesetz, das Wettbewerbsgesetz, die Gewerbeordnung, das Berufsausbildungsgesetz, das Ingenieurgesetz 2017, das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, das Wirtschaftskammergesetz 1998, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Ziviltechnikerkammergesetz 1993, die Bundesabgabenordnung, die Abgabenexekutions­ordnung, das Finanzstrafrechtsgesetz, das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015, das Gedenkstättengesetz, das Meldegesetz 1991, das Passgesetz 1992, das Personenstands­gesetz 2013, das Pyrotechnikgesetz 2010, das Vereinsgesetz 2002, das Waffengesetz 1996, das Zivildienstgesetz 1986, das BFA-Verfahrensgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005, das Grenzkontrollgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz, das Polizeiliche Staatsschutzgesetz, das Polizeikooperationsgesetz, das EU-Polizeikooperations­gesetz, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz, das Europa-Wählerevidenzgesetz, die Europawahlordnung, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volksbegehrengesetz 2018, das Wählerevidenz­gesetz 2018, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Bewährungshilfegesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die Exekutionsordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Grundbuchsumstellungsgesetz, die Jurisdiktionsnorm, die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, das Staatsanwaltschaftsgesetz, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafregistergesetz, das Strafvollzugsgesetz, die Zivilprozessordnung, das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2014, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatz­gesetz 2001, das Militärbefugnisgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002, das Verwundeten­medaillengesetz, das Truppenaufenthaltsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und das Weingesetz 2009 geändert werden (Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Am 27. April 2016 wurde die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72), beschlossen. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist am 25. Mai 2016 in Kraft getreten, kommt ab 25. Mai 2018 zur Anwendung und hebt mit 25. Mai 2018 die Richtlinie 95/46/EG auf.

Der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO ist umfassend. Die DSGVO gilt gemäß Art. 2 Abs. 1 für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. d gilt die DSGVO nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung.

Wenngleich die DSGVO unmittelbare Geltung erlangt, bedarf sie in zahlreichen Bereichen der Durchführung ins innerstaatliche Recht (z.B. die Errichtung der Aufsichtsbehörde nach Art. 51 Abs. 1 iVm Art. 54 Abs. 1 lit. a DSGVO). Darüber hinaus enthält die DSGVO auch Regelungsspielräume („Öffnungsklauseln“), die fakultativ von den Mitgliedstaaten genutzt werden können. Während die notwendige Durchführung der DSGVO überwiegend im Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 120/2017, erfolgt, werden Öffnungsklauseln nur zu einem geringen Teil direkt im DSG geregelt.

Der überwiegende Teil der Öffnungsklauseln fällt nicht in den Bereich der allgemeinen Angelegenheiten des Datenschutzes, deshalb werden diese nicht im DSG geregelt. Jedoch kann – soweit erforderlich – in spezifischen Materiengesetzen eine entsprechende Festlegung erfolgen (siehe dazu den Bericht des Verfassungsausschusses zur Regierungsvorlage des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (1761 BlgNR 25. GP 1), welcher z.B. auf Art. 23 DSGVO hinweist, wonach durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten die Pflichten und Rechte gemäß den Art. 12 bis 22 und 34 DSGVO unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich beschränkt werden können).

Aus diesen Gründen sind umfassende Änderungen im innerstaatlichen Datenschutzrecht erforderlich, die hinsichtlich der allgemeinen Angelegenheiten des Datenschutzes bereits durch die Erlassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 vorgenommen wurden, im Hinblick auf die spezifischen Datenverarbeitungen in den jeweiligen Materiengesetzen jedoch noch ausstehen und nun gesammelt im gegenständlichen Sammelgesetz erfolgen sollen. Dabei sollen die materienspezifischen Datenschutzregelungen mit der neuen datenschutzrechtlichen Terminologie in Einklang gebracht werden sowie die sonstigen formellen und inhaltlichen Adaptierungen erfolgen. Im Hinblick auf das unionsrechtliche Transformationsverbot sollen jedoch nur die unbedingt erforderlichen Durchführungsreglungen zur DSGVÜ erlassen werden bzw. sollen Abweichungen nur im Falle materienspezifischer Notwendigkeit erfolgen.

Die Mitgliedstaaten können zudem gemäß Art. 6 Abs. 2 DSGVO spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften der DSGVO in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung von Art. 6 Abs. 1 lit. c und e DSGVO beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßige und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX der DSGVO.

Die materienspezifischen Anpassungen an die DSGVO sollen gleichzeitig mit der Anwendung der DSGVO und dem Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 am 25. Mai 2018 in Kraft treten.

Weiters wurde mit dem Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 im DSG die – am gleichen Tag wie die DSGVO beschlossene – Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 89, ins innerstaatliche Recht umgesetzt.

Im 3. Hauptstück des DSG finden sich explizite Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch zuständige Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, sowie zum Zweck der nationalen Sicherheit, des Nachrichtendienstes und der militärischen Eigensicherung (§§ 36 ff). Wie im Bericht des Verfassungsausschusses (1761 BlgNR 25. GP 18) ausdrücklich klargestellt wird, gehen die einschlägigen materienspezifischen Regelungen zu Datenverarbeitungen als leges speciales den allgemeinen Regelungen des 3. Hauptstücks des DSG vor. Die Anpassungen dieser materienspezifischen Regelungen erfolgen ebenfalls im Rahmen des gegenständlichen Sammelgesetzes (siehe etwa die vorgesehenen Regelungen in der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, oder im Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG), RGBl. Nr. 217/1896).

Die vorgesehenen Anpassungsbestimmungen sollen durchwegs mit 25. Mai 2018 in Kraft treten. Nur in Einzelfällen ist ein früheres (z.B. bei redaktionellen Änderungen der der Kundmachung folgende Tag) oder ein späteres (bei Anpassung noch nicht in Kraft stehender Bestimmungen) vorgesehen.

 

Der Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 11. April 2018 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Mag. Friedrich Ofenauer die Abgeordneten
Eva-Maria Himmelbauer, BSc, Walter Bacher, Dr. Nikolaus Scherak, MA, Mag. Harald Stefan und Dr. Johannes Jarolim.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Harald Stefan und Mag. Wolfgang Gerstl einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Gemäß Art. 14 DSGVO besteht grundsätzlich eine Informationspflicht der Parteien als Verantwortliche hinsichtlich „personenbezogener Daten, die nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden“. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind gemäß Abs. 5 lit. c jedoch nicht anzuwenden, wenn die Erlangung oder Offenlegung durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt und die geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsehen, ausdrücklich geregelt ist. Mit der in § 6 Abs. 2 EuWEG, § 15 Abs. 1 EuWO, § 27 Abs. 1 NRWO und §§ 4 Abs. 2 und 5 Abs. 2 WEviG vorgesehenen expliziten Zweckbindung, konkretisiert auf in § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012 vorgesehene Zwecke (insbesondere Wahlwerbung und umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung) sowie Zwecke der Statistik, und der zusätzlichen Grundrecht-schützenden Maßnahme, dass Betroffene in geeigneter Weise zu informieren sind, wird dem in Art. 14 Abs. 5 lit. c DSGVO geforderten „Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person“ entsprechend Rechnung getragen. Der Verantwortliche muss die Information hierbei nicht individuell an jede einzelne betroffene Person, von der die personenbezogenen Daten erhalten wurden, richten, sondern an „die Betroffenen“ in deren Gesamtheit. Die Information kann daher auch in allgemeiner Weise erteilt werden (zum Beispiel auf der Homepage eines Verantwortlichen).“

 

Weiters haben die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl und Mag. Harald Stefan einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Art. 101 (Änderung des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes)

Zu § 9a Abs. 1 ARHG:

Durch die vorgeschlagene Ergänzung soll im Einklang mit Art. 35 bis 38 der RL-DS klargestellt werden, dass die angeführten Voraussetzungen für die in Erledigung eines Rechtshilfeersuchens erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation nur für den Fall gelten, dass diese aus einem anderen Mitgliedstaat stammen.

Zu § 71a Abs. 1 ARHG:

Durch die vorgeschlagene Ergänzung soll im Einklang mit Art. 39 Abs. 1 lit. c der RL-DS klargestellt werden, dass die unmittelbare Datenübermittlung an private Empfänger in Drittstaaten nur für den Fall in Betracht kommt, dass deren Übermittlung an die zuständige Behörde „wirkungslos oder ungeeignet“ wäre. Der in der Regierungsvorlage erwähnte Fall, dass die Übermittlung des Ersuchens an die zuständige Behörde im ersuchten Staat wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit nicht in Betracht kommt, ist davon umfasst.

Zu Art. 102 (Änderung des Bewährungshilfegesetzes)

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen einer redaktionellen Ergänzung (Z 1 und 3) bzw. einer sprachlichen Klarstellung (Z 2).

Zu den Art. 103, 105, 108 und 109 (Änderungen des Disziplinarstatuts, des Gerichtsorganisationsgesetzes, der Notariatsordnung und der Rechtsanwaltsordnung)

Die Änderungen haben zum einen redaktionelle Gründe und sollen einer allfälligen künftigen Änderung der Verfassungsbestimmung des § 1 DSG, durch die die derzeit in § 1 Abs. 3 DSG geregelten Rechte auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung in einen anderen Absatz transponiert werden, Rechnung tragen. Zum anderen dienen diese Änderungen der Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Art. 113 (Änderung des Strafvollzugsgesetzes)

Zu § 15a StVG:

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen im Wesentlichen der sprachlichen Klarstellung sowie dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 38 DSG sowohl nach der DS-RL als auch nach dem DSG erforderlich sein muss, während die Verarbeitung von Daten nach § 39 DSG unbedingt erforderlich („strictly necessary“) sein muss.

Zu § 15b StVG:

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen im Wesentlichen der sprachlichen Klarstellung.

Neu gegenüber der Regierungsvorlage ist der vorgeschlagene Abs. 5, der eine Ermächtigung der Vollzugsbehörden zur Datenübermittlung zu Archiv-, Forschungs- und Statistikzwecken vorsieht. Die Bestimmung orientiert sich an Art. 89 DSGVO sowie § 77 Abs. 2 StPO, der einschließlich seines letzten Satzes sinngemäß gilt.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Harald Stefan und Mag. Wolfgang Gerstl sowie des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl und Mag. Harald Stefan in getrennter Abstimmung mit wechselnden Mehrheiten (dafür: V, S, F, dagegen: N, P bzw. dafür: V, F, dagegen: S, N, P) beschlossen.

 

Ferner beschloss der Verfassungsausschuss mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, N, P, dagegen: S) folgende Feststellung:

„Der Verfassungsausschuss anerkennt die wesentliche Bedeutung, die die bestehenden zur Bonitätsprüfung eingerichteten Informationsverbundsysteme für die aufsichtsrechtlich und verbraucherschutzrechtlich gebotene Kreditwürdigkeitsprüfung haben. Angesichts dieser Bedeutung ist ein gesetzlicher Ausschluss des Widerspruchsrechts nach Art. 21 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung gegen die Aufnahme in diese Datenbanken nicht erforderlich, weil der Ausschuss davon ausgeht, dass schon als Ergebnis der in der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Interessensabwägung grundsätzlich kein Widerspruchsrecht bestehen wird.“

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2018 04 11

                         Mag. Friedrich Ofenauer                                                     Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann